Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 650/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3984/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat, als er sich am 2. Mai 2002 eine Sprunggelenksfraktur rechts zuzog.
Der am 1948 geborene Kläger war Beamter der Stadt K. und ist seit September 1999 im Ruhestand. Er betätigte sich noch in der Vermittlung von Versicherungen und war insofern bei der Beklagten versichert. Außerdem hatte er nach eigenen Angaben mit seiner am 1989 geborenen Tochter, die aufgrund Vertrages mit der W. Verlag. GmbH & Co. KG (W. Verlag) ab 29. April 2002 wöchentlich eine Zeitschrift auszutragen hatte, eine Vereinbarung, wonach er für sie die Hälfte der Zeitungen (ca. 125 Stück) austragen sollte. Davor hatte er seinen Angaben zufolge bereits seinem Sohn beim Austragen der Zeitschrift geholfen.
Am 2. Mai 2002 verließ der Kläger gegen 10:10 Uhr sein Haus, verstaute die Hälfte der auszutragenden Zeitungen im Kofferraum seines Pkw, fuhr dann von seinem Haus an der W. 35 in F. los, um einen vereinbarten Termin bei dem Kunden v. B. um 11:00 Uhr wahrzunehmen. Hierbei nahm er den Weg über die K., die B. Straße, die F.-v.-S.-Str. bis zur K. Straße, wo der Kunde wohnte. Unterwegs fuhr er - vom direkten Weg abweichend - nach links in die G. Straße ab, wo er sich in einer Bäckerei eine Brezel kaufte und danach zurück zur direkten Fahrstrecke zwischen seiner und der Wohnung des Kunden. Nach seinen Angaben stellte er etwa 30 bis 40 Meter entfernt von dem Haus, in dem der Kunde wohnte, sein Fahrzeug auf der linken Seite der K. Straße ab, ging dann zu Fuß weiter in Richtung des Hauses des Zeugen v. B., knickte nach 10 bis 15 Metern um, ging wieder zurück zu seinem Fahrzeug und fuhr mit diesem schließlich weiter in den Hof des Kunden.
In seiner Unfallanzeige, datiert auf 2. Mai 2002, eingegangen am 23. Mai 2002 bei der Beklagten, gab der Kläger an, er sei auf dem Weg zu seinem Kunden in der K. Straße beim Laufen auf der K. Straße umgeknickt. Gegenüber dem W. Verlag gab er an, er habe seiner Tochter beim Austragen geholfen und sich dabei die Verletzung zugezogen. Die Beklagte holte u. a. Auskünfte des erstbehandelnden Arztes Dr. F. (dort hatte der Kläger ebenfalls angegeben, beim Zeitungsaustragen gestolpert zu sein) sowie des W. Verlages ein und ließ den Kläger durch den Außendienstarbeiter S. (beim Aussteigen aus dem Auto anlässlich eines Kundenbesuchs umgeknickt; wegen der Einzelheiten wird auf dessen Niederschrift verwiesen) befragen. Der Kläger legte noch eine Erklärung des Zeugen v. B. vom 14. Juli 2002 vor.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 und Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 2. Mai 2002 ab. Zum Unfallhergang lägen unterschiedliche Angaben vor. Zunächst die, der Sturz sei beim Austragen von Zeitungen erfolgt, dann jene, der Unfall habe sich vor dem Haus des Kunden v. B. ereignet. Der Nachweis einer versicherten Tätigkeit bei Erleiden der Sprunggelenksfraktur sei nicht erbracht. Die Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG, Az. S 3 U 3088/02) blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2003) und seine Berufung (Az. L 10 U 1183/03) nahm der Kläger zurück.
Am 7. Oktober 2004 beantragte der Kläger sinngemäß die Rücknahme der ablehnenden Entscheidung sowie die Anerkennung und Entschädigung des Unfalles als Arbeitsunfall. Hierzu machte er detaillierte Angaben zum Ablauf vom Verlassen seiner Wohnung bis zum Läuten an der Haustür des Kunden v. B. und legte eine von diesem unterschriebene Erklärung mit Datum 12. Juli 2004 sowie eine Erklärung seiner Tochter, wonach seine Tätigkeit beim Austragen der Zeitung auf Dauer angelegt gewesen sei, vor.
Mit Bescheid vom 5. November 2004 und Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung ab.
Deswegen hat der Kläger am 1. März 2005 erneut Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, er sei nach Abstellen seines Fahrzeuges in der Nähe des Kunden auf dem Weg zu dessen Haus umgeknickt. Nachdem er mit diesem vereinbart habe, den Termin zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, sei er zurückgefahren und habe dann doch noch Zeitungen am K. austragen wollen. Wegen der Schmerzen habe er das Vorhaben dann aber aufgegeben.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2005 die Klage abgewiesen.
Gegen den am 26. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. September 2005 Berufung eingelegt. Er macht weiter geltend, er sei auf dem Weg zu seinem Kunden v. B. verunglückt. Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 24. Juni 2004 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Angaben des Klägers seien widersprüchlich und es sei nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Der Senat hat durch den Berichterstatter den Kläger angehört und den Zeugen v. B. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 22. Juni 2006 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen, einschließlich Vorakten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Grundsätzlich kann bei Ablehnung jedweder Entschädigung, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, ein Versicherter sein Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles zwar im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG verfolgen. Dies ist indessen im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht möglich. Denn dieses Verfahren hat das Ziel, den bestandskräftigen, einen Arbeitsunfall verneinenden Verwaltungsakt zu beseitigen, im Falle des entsprechenden Klageverfahrens die Beklagte zur Rücknahme dieses Verwaltungsaktes zu verurteilen. Bevor der bestandskräftige Ablehnungsbescheid aber nicht beseitigt ist, steht dieser - eben wegen seiner Bestandskraft - einer gegenteiligen Feststellung durch das Gericht entgegen.
Die Beklagte kann auch nicht zur Feststellung eines Arbeitsunfalles verurteilt werden. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dem Bedürfnis der Versicherten wird - normalerweise - von der Rechtsprechung mit der Feststellungsklage Rechnung getragen. Damit beschränkt sich das Klagebegehren sachgerechterweise auf die Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24. Juni 2002.
Mit nach erfolglosem Klageverfahren gemäß § 77 SGG bindend gewordenem Bescheid vom 24. Juni 2002 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 2. Mai 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es ist im Ergebnis nicht feststellbar, dass die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt worden ist, insbesondere, dass der Kläger bei seiner Verletzung am 2. Mai 2002 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und einen Arbeitsunfall erlitt.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl. zu alledem BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 8, 14 m.w.N.). Versicherungsschutz ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, gleichgültig ob es sich um eine Tätigkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände oder auf einem so genannten Betriebsweg handelt. Es ist in der Regel erforderlich, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgeht, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgt oder zumindest eine Tätigkeit ausübt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr.6)
Zur versicherten Tätigkeit zählt bei Tätigkeiten im Außendienst, z. B. von Versicherungsvertretern, auch der Weg zum Kunden soweit er im inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit steht, also betriebliche Zwecke verfolgt werden (Betriebsweg), oder eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist. Nicht versichert sind hierbei nicht betrieblich bedingte Um- oder Abwege, die eigenwirtschaftlichen Interessen dienen. Nicht versichert ist ein Um- oder Abweg zum Erwerb von Nahrungsmitteln, wenn dieser nicht betrieblich bedingt ist.
Dass der Kläger auf einem insoweit versicherten Weg einen Unfall erlitt, ist nicht bewiesen.
Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger - wenn er beim Austragen von Zeitungen den Unfall erlitten hätte, was er selbst nicht (mehr) behauptet - "wie" ein Beschäftigter versichert gewesen wäre (§ 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII -) oder ob es sich - wegen nur familienhafter Mithilfe - um eine dem privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnende unversicherte Tätigkeit gehandelt hätte. Denn es ist weder bewiesen, dass der Kläger beim Zeitungsaustragen, noch dass er beim - grundsätzlich versicherten - Aufsuchen des Zeugen v. B. umknickte und sich die Sprunggelenksfraktur zuzog. Möglich ist auch, dass der Kläger sich bei einer privaten Verrichtung verletzte, wobei hier zum Beispiel der Erwerb der Brezel oder ein sonstiger Umweg in Betracht kommt.
Zur Überzeugung des Senats steht lediglich fest, dass der Kläger zwischen dem Verlassen seines Hauses am 2. Mai 2002 um 10:10 Uhr und seiner Rückkehr umgeknickt ist und sich eine Sprunggelenksfraktur zuzog. Wann und wo dies geschah, ist nicht nachgewiesen. In Betracht kommt das zunächst behauptete Austragen der Zeitung, dann der Weg vom abgestellten Fahrzeug zum Haus des Zeugen v. B., aber auch ein Umknicken bei anderer Gelegenheit, die nicht mit diesen Tätigkeiten in Verbindung stand, u. a. und beispielsweise dem vom Kläger eingeräumten Aufsuchen der Bäckerei in der G. Straße zum Zwecke des Erwerbs einer Brezel. Bei dem letzteren Vorgang hätte - wegen Abweichung vom direkten Weg und Durchführung einer eigenwirtschaftlichen unversicherten Verrichtung - Versicherungsschutz nicht bestanden.
Die Angaben des Klägers selbst hierzu sind widersprüchlich und im Hinblick auf den wechselnden Vortrag unglaubhaft sowie erkennbar zweckgerichtet zu einer Darstellung, die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründen würde. So gab der Kläger zunächst sowohl gegenüber dem W. Verlag als auch in der Praxis von Dr. F. an, er sei beim Austragen der Zeitungen verunglückt. Des weiteren verneinte er ausdrücklich, auf dem Weg auch irgendwelche sonstige (private) Besorgungen gemacht zu haben. Erst im ersten Berufungsverfahren räumte er ein, auf dem Weg auch in einer Bäckerei vorbeigefahren zu sein und eine Brezel erworben zu haben. Des Weiteren hat der Kläger schriftliche Erklärungen des Zeugen v. B. vorgelegt, die sowohl nach dessen Aussage im Berufungsverfahren wie auch nach eigenen Angaben des Klägers zum Teil falsch waren. So wurde in der schriftlichen Erklärung des Zeugen v. B. bestätigt, der Kläger habe diesem in dessen Hof u. a. den Kofferraum seines Fahrzeuges geöffnet und die darin liegenden Zeitungen gezeigt. Wie der Zeuge v. B. vor Gericht ausgesagt hat, hat er am Unfalltag das Fahrzeug des Klägers in seinem Hof überhaupt nicht gesehen. Dies hat schließlich der Kläger, obgleich er bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter unmittelbar zuvor noch erklärt hatte, er habe in einer spontanen Aktion den Kofferraum geöffnet, um dem Zeugen die Zeitungen zu zeigen (um zu dokumentieren, dass jetzt seine Tochter die Zeitungen austragen müsse), in Kenntnis der Aussage des Zeugen dann selbst eingeräumt und angegeben, das Fahrzeug habe nicht im für den Zeugen v. B. einsehbaren Bereich des Hofes gestanden. Auch die Behauptung in der vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen v. B., dieser habe beobachtet, wie der Kläger das Fahrzeug 30 Meter entfernt von seinem Haus geparkt habe, ist unzutreffend. Der Zeuge hat gemäß seiner Aussage gesehen, wie das Fahrzeug des Klägers herannahte. Es verschwand dann, da er am Fenster im ersten OG saß, aus seinem Blickfeld und er sah nicht, wo der Kläger es abstellte. Der Zeuge, der aufgrund einer Erkrankung erheblich gehbehindert ist, machte sich dann gemäß seiner Aussage auf den Weg zur Treppe, um diese hinab zu steigen und dem an der Haustüre erwarteten Kläger zu öffnen. Auch zu diesem Verlauf passen die Angaben des Klägers nicht, er habe an der Tür geläutet und dann zehn Minuten auf den Zeugen gewartet. Dieser gab vielmehr an, er sei bereits auf der Treppe gewesen, als der Kläger geläutet habe, und ihm dann geöffnet, was dann noch etwa zwei Minuten gedauert habe. Dies erscheint angesichts der vom Zeugen bestätigten Tatsache, dass die Treppe etwa zehn Stufen hat, auch unter Berücksichtigung der Behinderung zutreffend und ist nicht in Übereinstimmung mit der Behauptung des Klägers zu bringen, er habe nach seinem Klingeln zehn Minuten bis zum Öffnen der Tür durch den Zeugen gewartet. Des Weiteren hat der Zeuge beim Kläger auch keine besondere Beeinträchtigung des Gehvermögens festgestellt, sondern angegeben, dieser habe schon vorher gehinkt und er habe keine frische Verletzung bemerkt. Demzufolge ist durch diesen Zeugen die Behauptung des Klägers, er sei auf den Weg von seinem geparkten Fahrzeug bis zum Haus des Zeugen umgeknickt, nicht bestätigt, insbesondere nicht, dass er zunächst nicht hinkte, wohl aber als er den Zeugen persönlich sah.
Die schriftlichen Angaben des Zeugen v. B. sowohl vom 14. Juli 2002 als auch vom 12. Juli 2004 stellen keine geeigneten und überzeugenden Beweismittel dafür dar, dass der Ablauf so war, wie es der Kläger inzwischen behauptet. Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Erklärungen vom Kläger selbst ohne vorherige Rücksprache mit dem Zeugen vorformuliert und diesem zur Unterschrift vorgelegt wurden. Zwar hat er sie gemäß seiner Aussage durchgelesen, jedoch offenbar nicht richtig, denn insbesondere war die Schilderung, er hab den Kläger parken und aussteigen sehen sowie dieser habe den Kofferraum geöffnet und gezeigt, offensichtlich falsch. Damit bleibt offen, wo der Kläger (zunächst) sein Fahrzeug in der Nähe des Wohnhauses des Zeugen v. B. abstellte. Unbewiesen ist auch, ob er dann auf dem Weg zu dem Haus umknickte oder ob er zwar Zeitungen ausgetragen hatte und dabei verunglückt war, oder ob sich dies sich bei einer ganz anderen (unversicherten) Verrichtung, z. B. dem Erwerb der Brezel auf dem Parkplatz der Bäckerei in der G. Straße, abseits der unmittelbaren Fahrstrecke zum Zeugen v. B., ereignete.
Damit ist nicht bewiesen, dass der Kläger bei einer versicherten Tätigkeit umknickte. Allein auf seine Angaben vermag der Senat nicht abzustellen. Denn der Kläger machte - wie oben dargelegt - unwahre Angaben. Deshalb und wegen der Vorlage von teilweise unrichtigen schriftlichen, wechselnden, nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringenden und vom Kläger selbst formulierten Erklärungen des Zeugen v. B. ist der Kläger für den Senat unglaubwürdig.
Die Berufung ist deswegen zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat, als er sich am 2. Mai 2002 eine Sprunggelenksfraktur rechts zuzog.
Der am 1948 geborene Kläger war Beamter der Stadt K. und ist seit September 1999 im Ruhestand. Er betätigte sich noch in der Vermittlung von Versicherungen und war insofern bei der Beklagten versichert. Außerdem hatte er nach eigenen Angaben mit seiner am 1989 geborenen Tochter, die aufgrund Vertrages mit der W. Verlag. GmbH & Co. KG (W. Verlag) ab 29. April 2002 wöchentlich eine Zeitschrift auszutragen hatte, eine Vereinbarung, wonach er für sie die Hälfte der Zeitungen (ca. 125 Stück) austragen sollte. Davor hatte er seinen Angaben zufolge bereits seinem Sohn beim Austragen der Zeitschrift geholfen.
Am 2. Mai 2002 verließ der Kläger gegen 10:10 Uhr sein Haus, verstaute die Hälfte der auszutragenden Zeitungen im Kofferraum seines Pkw, fuhr dann von seinem Haus an der W. 35 in F. los, um einen vereinbarten Termin bei dem Kunden v. B. um 11:00 Uhr wahrzunehmen. Hierbei nahm er den Weg über die K., die B. Straße, die F.-v.-S.-Str. bis zur K. Straße, wo der Kunde wohnte. Unterwegs fuhr er - vom direkten Weg abweichend - nach links in die G. Straße ab, wo er sich in einer Bäckerei eine Brezel kaufte und danach zurück zur direkten Fahrstrecke zwischen seiner und der Wohnung des Kunden. Nach seinen Angaben stellte er etwa 30 bis 40 Meter entfernt von dem Haus, in dem der Kunde wohnte, sein Fahrzeug auf der linken Seite der K. Straße ab, ging dann zu Fuß weiter in Richtung des Hauses des Zeugen v. B., knickte nach 10 bis 15 Metern um, ging wieder zurück zu seinem Fahrzeug und fuhr mit diesem schließlich weiter in den Hof des Kunden.
In seiner Unfallanzeige, datiert auf 2. Mai 2002, eingegangen am 23. Mai 2002 bei der Beklagten, gab der Kläger an, er sei auf dem Weg zu seinem Kunden in der K. Straße beim Laufen auf der K. Straße umgeknickt. Gegenüber dem W. Verlag gab er an, er habe seiner Tochter beim Austragen geholfen und sich dabei die Verletzung zugezogen. Die Beklagte holte u. a. Auskünfte des erstbehandelnden Arztes Dr. F. (dort hatte der Kläger ebenfalls angegeben, beim Zeitungsaustragen gestolpert zu sein) sowie des W. Verlages ein und ließ den Kläger durch den Außendienstarbeiter S. (beim Aussteigen aus dem Auto anlässlich eines Kundenbesuchs umgeknickt; wegen der Einzelheiten wird auf dessen Niederschrift verwiesen) befragen. Der Kläger legte noch eine Erklärung des Zeugen v. B. vom 14. Juli 2002 vor.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 und Widerspruchsbescheid vom 20. August 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 2. Mai 2002 ab. Zum Unfallhergang lägen unterschiedliche Angaben vor. Zunächst die, der Sturz sei beim Austragen von Zeitungen erfolgt, dann jene, der Unfall habe sich vor dem Haus des Kunden v. B. ereignet. Der Nachweis einer versicherten Tätigkeit bei Erleiden der Sprunggelenksfraktur sei nicht erbracht. Die Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG, Az. S 3 U 3088/02) blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2003) und seine Berufung (Az. L 10 U 1183/03) nahm der Kläger zurück.
Am 7. Oktober 2004 beantragte der Kläger sinngemäß die Rücknahme der ablehnenden Entscheidung sowie die Anerkennung und Entschädigung des Unfalles als Arbeitsunfall. Hierzu machte er detaillierte Angaben zum Ablauf vom Verlassen seiner Wohnung bis zum Läuten an der Haustür des Kunden v. B. und legte eine von diesem unterschriebene Erklärung mit Datum 12. Juli 2004 sowie eine Erklärung seiner Tochter, wonach seine Tätigkeit beim Austragen der Zeitung auf Dauer angelegt gewesen sei, vor.
Mit Bescheid vom 5. November 2004 und Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung ab.
Deswegen hat der Kläger am 1. März 2005 erneut Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, er sei nach Abstellen seines Fahrzeuges in der Nähe des Kunden auf dem Weg zu dessen Haus umgeknickt. Nachdem er mit diesem vereinbart habe, den Termin zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, sei er zurückgefahren und habe dann doch noch Zeitungen am K. austragen wollen. Wegen der Schmerzen habe er das Vorhaben dann aber aufgegeben.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2005 die Klage abgewiesen.
Gegen den am 26. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. September 2005 Berufung eingelegt. Er macht weiter geltend, er sei auf dem Weg zu seinem Kunden v. B. verunglückt. Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 24. Juni 2004 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Angaben des Klägers seien widersprüchlich und es sei nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Der Senat hat durch den Berichterstatter den Kläger angehört und den Zeugen v. B. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 22. Juni 2006 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen, einschließlich Vorakten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Grundsätzlich kann bei Ablehnung jedweder Entschädigung, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, ein Versicherter sein Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles zwar im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG verfolgen. Dies ist indessen im Rahmen eines sogenannten Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht möglich. Denn dieses Verfahren hat das Ziel, den bestandskräftigen, einen Arbeitsunfall verneinenden Verwaltungsakt zu beseitigen, im Falle des entsprechenden Klageverfahrens die Beklagte zur Rücknahme dieses Verwaltungsaktes zu verurteilen. Bevor der bestandskräftige Ablehnungsbescheid aber nicht beseitigt ist, steht dieser - eben wegen seiner Bestandskraft - einer gegenteiligen Feststellung durch das Gericht entgegen.
Die Beklagte kann auch nicht zur Feststellung eines Arbeitsunfalles verurteilt werden. Hierfür fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dem Bedürfnis der Versicherten wird - normalerweise - von der Rechtsprechung mit der Feststellungsklage Rechnung getragen. Damit beschränkt sich das Klagebegehren sachgerechterweise auf die Verurteilung der Beklagten zur Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24. Juni 2002.
Mit nach erfolglosem Klageverfahren gemäß § 77 SGG bindend gewordenem Bescheid vom 24. Juni 2002 lehnte es die Beklagte ab, das Ereignis vom 2. Mai 2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es ist im Ergebnis nicht feststellbar, dass die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt worden ist, insbesondere, dass der Kläger bei seiner Verletzung am 2. Mai 2002 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und einen Arbeitsunfall erlitt.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt hat und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (vgl. zu alledem BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 8, 14 m.w.N.). Versicherungsschutz ist nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit im Unfallzeitpunkt im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, gleichgültig ob es sich um eine Tätigkeit am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände oder auf einem so genannten Betriebsweg handelt. Es ist in der Regel erforderlich, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgeht, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgt oder zumindest eine Tätigkeit ausübt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr.6)
Zur versicherten Tätigkeit zählt bei Tätigkeiten im Außendienst, z. B. von Versicherungsvertretern, auch der Weg zum Kunden soweit er im inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit steht, also betriebliche Zwecke verfolgt werden (Betriebsweg), oder eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist. Nicht versichert sind hierbei nicht betrieblich bedingte Um- oder Abwege, die eigenwirtschaftlichen Interessen dienen. Nicht versichert ist ein Um- oder Abweg zum Erwerb von Nahrungsmitteln, wenn dieser nicht betrieblich bedingt ist.
Dass der Kläger auf einem insoweit versicherten Weg einen Unfall erlitt, ist nicht bewiesen.
Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger - wenn er beim Austragen von Zeitungen den Unfall erlitten hätte, was er selbst nicht (mehr) behauptet - "wie" ein Beschäftigter versichert gewesen wäre (§ 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII -) oder ob es sich - wegen nur familienhafter Mithilfe - um eine dem privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnende unversicherte Tätigkeit gehandelt hätte. Denn es ist weder bewiesen, dass der Kläger beim Zeitungsaustragen, noch dass er beim - grundsätzlich versicherten - Aufsuchen des Zeugen v. B. umknickte und sich die Sprunggelenksfraktur zuzog. Möglich ist auch, dass der Kläger sich bei einer privaten Verrichtung verletzte, wobei hier zum Beispiel der Erwerb der Brezel oder ein sonstiger Umweg in Betracht kommt.
Zur Überzeugung des Senats steht lediglich fest, dass der Kläger zwischen dem Verlassen seines Hauses am 2. Mai 2002 um 10:10 Uhr und seiner Rückkehr umgeknickt ist und sich eine Sprunggelenksfraktur zuzog. Wann und wo dies geschah, ist nicht nachgewiesen. In Betracht kommt das zunächst behauptete Austragen der Zeitung, dann der Weg vom abgestellten Fahrzeug zum Haus des Zeugen v. B., aber auch ein Umknicken bei anderer Gelegenheit, die nicht mit diesen Tätigkeiten in Verbindung stand, u. a. und beispielsweise dem vom Kläger eingeräumten Aufsuchen der Bäckerei in der G. Straße zum Zwecke des Erwerbs einer Brezel. Bei dem letzteren Vorgang hätte - wegen Abweichung vom direkten Weg und Durchführung einer eigenwirtschaftlichen unversicherten Verrichtung - Versicherungsschutz nicht bestanden.
Die Angaben des Klägers selbst hierzu sind widersprüchlich und im Hinblick auf den wechselnden Vortrag unglaubhaft sowie erkennbar zweckgerichtet zu einer Darstellung, die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung begründen würde. So gab der Kläger zunächst sowohl gegenüber dem W. Verlag als auch in der Praxis von Dr. F. an, er sei beim Austragen der Zeitungen verunglückt. Des weiteren verneinte er ausdrücklich, auf dem Weg auch irgendwelche sonstige (private) Besorgungen gemacht zu haben. Erst im ersten Berufungsverfahren räumte er ein, auf dem Weg auch in einer Bäckerei vorbeigefahren zu sein und eine Brezel erworben zu haben. Des Weiteren hat der Kläger schriftliche Erklärungen des Zeugen v. B. vorgelegt, die sowohl nach dessen Aussage im Berufungsverfahren wie auch nach eigenen Angaben des Klägers zum Teil falsch waren. So wurde in der schriftlichen Erklärung des Zeugen v. B. bestätigt, der Kläger habe diesem in dessen Hof u. a. den Kofferraum seines Fahrzeuges geöffnet und die darin liegenden Zeitungen gezeigt. Wie der Zeuge v. B. vor Gericht ausgesagt hat, hat er am Unfalltag das Fahrzeug des Klägers in seinem Hof überhaupt nicht gesehen. Dies hat schließlich der Kläger, obgleich er bei seiner Anhörung durch den Berichterstatter unmittelbar zuvor noch erklärt hatte, er habe in einer spontanen Aktion den Kofferraum geöffnet, um dem Zeugen die Zeitungen zu zeigen (um zu dokumentieren, dass jetzt seine Tochter die Zeitungen austragen müsse), in Kenntnis der Aussage des Zeugen dann selbst eingeräumt und angegeben, das Fahrzeug habe nicht im für den Zeugen v. B. einsehbaren Bereich des Hofes gestanden. Auch die Behauptung in der vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen v. B., dieser habe beobachtet, wie der Kläger das Fahrzeug 30 Meter entfernt von seinem Haus geparkt habe, ist unzutreffend. Der Zeuge hat gemäß seiner Aussage gesehen, wie das Fahrzeug des Klägers herannahte. Es verschwand dann, da er am Fenster im ersten OG saß, aus seinem Blickfeld und er sah nicht, wo der Kläger es abstellte. Der Zeuge, der aufgrund einer Erkrankung erheblich gehbehindert ist, machte sich dann gemäß seiner Aussage auf den Weg zur Treppe, um diese hinab zu steigen und dem an der Haustüre erwarteten Kläger zu öffnen. Auch zu diesem Verlauf passen die Angaben des Klägers nicht, er habe an der Tür geläutet und dann zehn Minuten auf den Zeugen gewartet. Dieser gab vielmehr an, er sei bereits auf der Treppe gewesen, als der Kläger geläutet habe, und ihm dann geöffnet, was dann noch etwa zwei Minuten gedauert habe. Dies erscheint angesichts der vom Zeugen bestätigten Tatsache, dass die Treppe etwa zehn Stufen hat, auch unter Berücksichtigung der Behinderung zutreffend und ist nicht in Übereinstimmung mit der Behauptung des Klägers zu bringen, er habe nach seinem Klingeln zehn Minuten bis zum Öffnen der Tür durch den Zeugen gewartet. Des Weiteren hat der Zeuge beim Kläger auch keine besondere Beeinträchtigung des Gehvermögens festgestellt, sondern angegeben, dieser habe schon vorher gehinkt und er habe keine frische Verletzung bemerkt. Demzufolge ist durch diesen Zeugen die Behauptung des Klägers, er sei auf den Weg von seinem geparkten Fahrzeug bis zum Haus des Zeugen umgeknickt, nicht bestätigt, insbesondere nicht, dass er zunächst nicht hinkte, wohl aber als er den Zeugen persönlich sah.
Die schriftlichen Angaben des Zeugen v. B. sowohl vom 14. Juli 2002 als auch vom 12. Juli 2004 stellen keine geeigneten und überzeugenden Beweismittel dafür dar, dass der Ablauf so war, wie es der Kläger inzwischen behauptet. Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Erklärungen vom Kläger selbst ohne vorherige Rücksprache mit dem Zeugen vorformuliert und diesem zur Unterschrift vorgelegt wurden. Zwar hat er sie gemäß seiner Aussage durchgelesen, jedoch offenbar nicht richtig, denn insbesondere war die Schilderung, er hab den Kläger parken und aussteigen sehen sowie dieser habe den Kofferraum geöffnet und gezeigt, offensichtlich falsch. Damit bleibt offen, wo der Kläger (zunächst) sein Fahrzeug in der Nähe des Wohnhauses des Zeugen v. B. abstellte. Unbewiesen ist auch, ob er dann auf dem Weg zu dem Haus umknickte oder ob er zwar Zeitungen ausgetragen hatte und dabei verunglückt war, oder ob sich dies sich bei einer ganz anderen (unversicherten) Verrichtung, z. B. dem Erwerb der Brezel auf dem Parkplatz der Bäckerei in der G. Straße, abseits der unmittelbaren Fahrstrecke zum Zeugen v. B., ereignete.
Damit ist nicht bewiesen, dass der Kläger bei einer versicherten Tätigkeit umknickte. Allein auf seine Angaben vermag der Senat nicht abzustellen. Denn der Kläger machte - wie oben dargelegt - unwahre Angaben. Deshalb und wegen der Vorlage von teilweise unrichtigen schriftlichen, wechselnden, nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringenden und vom Kläger selbst formulierten Erklärungen des Zeugen v. B. ist der Kläger für den Senat unglaubwürdig.
Die Berufung ist deswegen zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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