L 8 R 4876/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2346/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 4876/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.03.2004 hinaus.

Die 1958 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei inzwischen erwachsenen Kindern. Zuletzt war sie als teilzeitbeschäftigte (50%) Versandarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezog von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines am 18.04.2001 eingetretenen Versicherungsfalles für die Zeit vom 01.11.2001 bis 31.03.2004. Den am 16.01.2004 gestellten Antrag der Klägerin auf Weitergewährung dieser Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 22.06.2004 ab.

Gegen diese ablehnende Entscheidung hat die Klägerin am 23.07.2004 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass sie entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht keine Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Schon ohne Belastungen leide sie unter ständigen Schmerzen im gesamten Rückenbereich, in den Armen und im rechten Bein. Im rechten Arm und in der rechten Hand bestünden zudem Gefühlsstörungen und Einschränkungen der Beweglichkeit, außerdem leide sie unter ständigen Kopfschmerzen. Unter Belastung komme es häufig zu einer "Entgleisung" und sie sei dann für mehrere Tage nahezu unbeweglich.

Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend den Leitenden Arzt des Orthopädischen Forschungsinstitutes S. Dr. H. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 25.05.2001, das neben der Auswertung der in den Akten enthaltenen Unterlagen auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin beruht, ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei noch in der Lage, etwa 7,5 bis 8 Stunden täglich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltungen zu verrichten. Etwa in der Mitte der Arbeitszeit sollte eine einstündige Pause ermöglicht werden. Mit Urteil vom 18.10.2005, der Klägerin zugestellt am 02.11.2005, hat das SG die Klage abgewiesen.

Am 16.11.2005 hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2006 begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern eher noch verschlechtert und sie sei weiterhin nicht arbeitsfähig. Sie sieht ihre Auffassung durch die Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 31. März 2004 hinaus Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senatsvorsitzende hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14.06.2006 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Möglichkeit nach Aktenlage in Betracht kommt. Sie haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis 17.07.2006 Stellung zu nehmen. Zu diesem Schreiben, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.06.2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, hat sich die Klägerin nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren keine andere Entscheidung rechtfertigt. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H., auf die sich das SG zu Recht gestützt hat, bedeuten keineswegs, dass die Klägerin simuliere, wie dies im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.01.2006 dargestellt wird. Die vom Sachverständigen gestellte Diagnose eines "funktionellen Schmerzsyndroms" besagt, dass die Klägerin tatsächlich an glaubhaften Schmerzen leidet, dass die Ursache ihrer Beschwerden aus dieser Diagnose aber nicht ableitbar sind. Der Sachverständige führt jedoch zutreffend aus, dass eine Diagnose allein für die sozialmedizinische Beurteilung nicht entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr der klinische Befund und die hieraus resultierenden Funktionseinschränkungen. Bei der klinischen Untersuchung der Klägerin konnte Dr. H. jedoch keine gravierenden Struktur- und Funktionsstörungen feststellen. Das Gangbild war unauffällig und in keinen Gelenk zeigten sich eindeutige Entzündungszeichen. Im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule fanden sich zwar fortgeschrittene degenerative Veränderungen, diese führen aber nur dazu, dass der Klägerin schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten in anhaltender Zwangshaltung nicht mehr zugemutet werden können. Eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten folgt daraus nicht.

Der Senat sieht auch keinen Grund, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Z. hat dem SG mitgeteilt, die Klägerin wirke zwar depressiv herabgestimmt, dies habe sich jedoch durch eine medikamentöse Intervention deutlich bessern lassen. Dies zeigt, dass die berufliche Leistungsfähigkeit durch eine depressive Erkrankung nicht nachhaltig herabgesetzt ist. Neurologische Ausfälle beschrieb Dr. Z. nicht. Ob die Beschwerden der Klägerin (zusätzlich oder ausschließlich) als Fibromyalgie diagnostiziert werden können, ist unerheblich. Wie bereits dargelegt kommt es in erster Linie auf die Befunde und die daraus resultierenden Einschränkungen an und nicht auf die korrekte Bezeichnung einer Krankheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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