L 8 R 5246/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 904/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 5246/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Geldleistung für die Dauer seiner Ausbildung zum Altenpfleger.

Der 1969 geborene Kläger arbeitete nach Absolvierung einer Ausbildung zum Elektriker (1984 bis 1988) bis Ende 1990 in seinem erlernten Beruf. Danach war er - unterbrochen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, während der er als Gemeindearbeiter beschäftigt war - bis April 1998 arbeitslos. Anschließend übte er bis Dezember 2001 eine Tätigkeit als Haus- und Kirchenmeister aus. Danach war der Kläger erneut arbeitslos. Im März/April 2003 arbeitete er kurzzeitig als Verkaufshilfe.

Der Kläger leidet an Epilepsie, die nach seinen Angaben auf einen Arbeitsunfall vor 20 Jahren zurückzuführen ist. Vom 20.06.2001 bis 07.11.2001 wurde bei ihm eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung durchgeführt. Er ist als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung - GdB -50) anerkannt.

Am 18.02.2004 stellte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und begründete diesen mit der bei ihm vorliegenden Epilepsie, die eine Rückkehr in den erlernten Beruf (Elektriker) als auch eine Tätigkeit als Hausmeister aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr zumutbar erscheinen lasse. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien ihm nicht mehr möglich. Die Bundesagentur für Arbeit leitete den Antrag des Klägers mit ärztlichen Unterlagen (insbesondere dem Kurentlassungsbericht des Zentrums für Sozialtherapie in B.-S.h vom 22.11.2001, dem Bericht des Krankenhauses F. vom 09.09.2003 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 17.08. bis 23.08.2003 wegen vermehrtem Alkoholmissbrauch und seit einem Tag blutigem Erbrechen sowie dem Befundbericht der behandelnden Ärztin Dr. E. vom 17.03.2004) und dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten von Dr. G. vom 18.02.2004 an die Beklagte als zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Der Gutachter diagnostizierte eine bekannte Epilepsie nach Arbeitsunfall, derzeit anfallsfrei und eine Suchterkrankung mit Alkoholmissbrauch, derzeit ohne Nachweis von fortgesetztem Alkoholmissbrauch. Er gelangte zu der Beurteilung, da der letzte Anfall noch keine drei Jahre zurückliege, seien derzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht Fahr- und Steuertätigkeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten an ungeschützten Maschinen mit erhöhter Verletzungsgefahr ungeeignet. Bei fortgesetzter Alkoholkarenz und regelmäßiger Medikamenteneinnahme entfielen die gemachten Einschränkungen nach drei Jahren Anfallsfreiheit. Der Kläger wirke psychisch sehr gut stabilisiert. Fortgesetzter Alkoholmissbrauch habe im Rahmen der Untersuchung ausgeschlossen werden können. Für die seinerseits vorgesehene berufliche Umschulung zum Altenpfleger bzw. Krankenpfleger bestehe ausreichende Belastbarkeit. Mit Bescheid vom 28.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, die Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass der Kläger die Tätigkeit als Hausmeister weiterhin ohne erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit ausüben könne.

Dagegen legte der Kläger am 05.05.2004 Widerspruch ein und machte geltend, aufgrund der epileptischen Anfälle sei er sowohl in seinem erlernten Beruf als Elektriker als auch in der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister, die er ohnehin nur im Hinblick auf eine Planstelle für Schwerbehinderte erhalten habe, in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt. Er arbeite mittlerweile seit acht Monaten als Praktikant im Krankenhaus in F. und habe vor, zum Altenpfleger umzuschulen. Eine schriftliche Zusage des betreffenden Klinikums für einen Ausbildungsplatz zum Altenpfleger mit dreijähriger Ausbildungszeit habe er bereits erhalten.

Die Beklagte holte von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., O., das fachärztliche Gutachten vom 10.10.2004 ein. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers diagnostizierte Dr. B. einen Zustand nach Alkoholmissbrauch und ein symptomatisches Anfallsleiden und kam zu dem Ergebnis, aufgrund der Alkoholabstinenz (seit über einem Jahr) i.V.m. der medikamentösen Therapie würden keine epileptischen Anfälle (seit zwei Jahren Anfallsfreiheit) mehr auftreten. Auch das EEG habe sich im Normbereich gezeigt. Die Stimmungslage des Klägers sei ausgeglichen und er sei psychisch unauffällig. Aus nervenärztlicher Sicht befürworte er, dass der Kläger von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalte, da er am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Überprüfung im Widerspruchsverfahren habe ergeben, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht erforderlich seien. Der Kläger könne die Tätigkeit als Hausmeister ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ausüben.

Am 28.01.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen, das den Rechtsstreit aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwies. Der Kläger machte geltend, er habe keinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, sondern lediglich um eine Bezuschussung zwecks Finanzierung seiner Umschulung zum Altenpfleger gebeten. Die - am 01.08.2004 begonnene - Ausbildung sei für ihn zwar kostenfrei und er erhalte auch eine Ausbildungsvergütung, die 580,00 EUR netto monatlich betrage. Angesichts seiner monatlichen Fixkosten von 330,00 EUR (Wohnung und Strom) reiche dies aber nicht aus. Ihm wäre daher schon damit geholfen, wenn er von der Beklagten einen gewissen Zuschuss zu seinen Lebenshaltungskosten - er stelle sich einen Betrag von 200,00 EUR im Monat vor - bekommen könnte. Mittlerweile habe er die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt. Hierzu legte er das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Altenpflegehilfe Rastatt vom 13.07.2005 vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar habe der Kläger die hierfür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen könne er jedoch im Beruf des Hausmeisters ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit tätig sein. Das Unfallrisiko sei beim Kläger nicht wesentlich höher als bei einem vollständig gesunden Versicherten. Darüber hinaus sei er seit über drei Jahren anfallsfrei, sodass unter der Voraussetzung der Alkoholabstinenz nicht von einem erhöhten Unfallrisiko auszugehen sei. Gelegentliche Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien ihm somit zumutbar. Würden die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Tätigkeit als Hausmeister im Hinblick auf das Anfallsleiden bejaht werden, müsste die vom Kläger begehrte Ausbildung zum Altenpfleger ebenso abgelehnt werden, da laut beruflicher Datenbank "Berufnet" Erkrankungen des Zentralnervensystems, Krampfanfälle insoweit körperliche Eignungsrisiken sind.

Mit Urteil vom 07.11.2005, der Beklagten zugestellt am 18.11.2005, hob das SG die angegriffenen Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte und im Ermessen der Beklagten stehenden beruflichen Rehabilitationsmaßnahme seien hier erfüllt. Trotz der erkennbaren Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Klägers - seit seinem Krankenhausaufenthalt im August 2003 sei er alkoholabstinent und Anfallsfreiheit bestehe mindestens seit Mitte 2002 - sei die Tätigkeit als Hausmeister für ihn nicht geeignet. Bei einem epileptischen Anfall während Arbeiten auf Leitern oder mit ungeschützten Maschinen drohten dem Kläger erhebliche Verletzungen. Dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Anfalls rückläufig sein mag, genüge nicht, ihn der mit der Tätigkeit als Hausmeister verbundenen Verletzungsgefahr auszusetzen. Die geminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers könne durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wiederhergestellt werden. Die von ihm begonnene Umschulung zum Altenpfleger biete hierfür hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar gehörten Erkrankungen des zentralen Nervensystems zu den körperlichen Eignungsrisiken für eine Tätigkeit als Altenpfleger. Dadurch sei die Ausübung des Berufs aber nicht zwingend ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitsamtsarzt Dr. G. in seinem Gutachten vom 18.02.2004 dem Kläger aufgrund der Stabilisierung seines Gesundheitszustandes ausdrücklich eine ausreichende Belastbarkeit für eine solche Tätigkeit attestiert. Dies stelle auch keinen Widerspruch zur Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers hinsichtlich der Tätigkeit als Hausmeister dar, da die Gefahr von Verletzungen bei einem - mittlerweile sehr unwahrscheinlichen - epileptischen Anfall im Beruf des Hausmeisters deutlich höher als im Beruf des Altenpflegers sei.

Dagegen hat die Beklagte am 07.12.2005 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und betont, dass dem Kläger auch die Tätigkeit als Hausmeister mit gelegentlichen Arbeiten auf Leitern und gelegentlicher Arbeit an laufenden Maschinen zumutbar sei, da kein höheres Unfallrisiko als bei Gesunden bestehe. Die Beurteilung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., der kein negatives Leistungsbild habe feststellen können, sei überzeugend, da sie - im Unterschied zum Gutachten des Arbeitsamts, das von einem Chirurgen erstattet worden sei - von einem für die Erkrankung des Klägers kompetenten Facharzt stamme.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Dass er schwerbehindert ist, sei ihm von mehreren Ärzten bescheinigt worden und ausschlaggebend dafür, dass er im Alter von 35 Jahren nochmals eine dreijährige Ausbildung absolviere, um auf dem Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wegen seinem Anfallsleiden - der letzte Anfall sei Mitte 2002 gewesen - werde er bei seiner Ausbildung nicht in der Nachtschicht eingesetzt. Im Übrigen habe er schon alle Möglichkeiten unternommen, um (ergänzende) Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu erhalten. Ihm sei jedoch gesagt worden, für ihn als Schwerbehinderten mit einem GdB von 50 sei hinsichtlich einer Förderung der Rentenversicherungsträger zuständig. Ihm sei es immer nur um eine Bezuschussung seiner Ausbildung und nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme gegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch insgesamt zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung, weil die Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt sind.

Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung galten. Maßgebend ist damit § 10 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.02.2002 (BGBl I S. 754). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe nur erfüllt, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist nach Ansicht des Senats wie nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage (hierzu BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 37/05 R - abrufbar in Juris) als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht anwendbar sind die Kriterien, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend sind (vgl. BSG aaO).

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf die von ihm von April 1998 bis Dezember 2001 ausgeübte Tätigkeit des Haus- und Kirchenmeisters ankommt. Diese von ihm fast vier Jahre ausgeübte Tätigkeit ist bestimmend für seine zur Zeit der Antragstellung vorhandene berufliche Qualifikation. Dass es sich nach Angaben des Klägers bei diesem Arbeitsplatz lediglich um eine Planstelle für Schwerbehinderte gehandelt hat, steht dem nicht entgegen, zumal keine Anhaltspunkte für eine arbeitsmarktunübliche Beschäftigung vorliegen. Auf den erlernten und bis 1990 ausgeübten Beruf des Elektrikers kann insoweit nicht mehr abgestellt werden, da diese Tätigkeit zu lange zurückliegt.

Eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Beruf des Haus- und Kirchenmeisters ist aber zur Überzeugung des Senats und entgegen der Auffassung des SG nicht nachgewiesen. Dagegen spricht zunächst, dass der Kläger diesen Beruf trotz seines seit ca. 20 Jahren bestehenden Anfallsleidens fast vier Jahre lang ausgeübt hat, ohne dass entsprechende Anfälle aufgetreten wären. Gegenteiliges hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben seit Mitte 2002 anfallsfrei ist und bei ihm seit dem Klinikaufenthalt im August 2003 auch kein das Anfallsleiden negativ beeinflussender Alkoholmissbrauch mehr vorlag. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., der auf Veranlassung der Beklagten im Widerspruchsverfahren ein Gutachten erstattet hat, kommt denn auch zu der überzeugenden Schlussfolgerung, dass beim Kläger keine Leistungsminderung besteht. Der Kläger ist vielmehr in der Lage, mehr als sechs Stunden am Tag und ohne Einschränkung einer mittelschweren Tätigkeit nachzugehen. Damit fehlt es trotz der Befürwortung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Gutachter an den persönlichen Voraussetzungen für solche Leistungen, weil mit diesem Leistungsbild auch eine Tätigkeit als Hausmeister ohne weiteres verrichtet werden kann.

Leistungen zur Teilhabe kann der Kläger auch nicht von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten. Deshalb ist eine Beiladung der BA auch im Hinblick auf § 14 SGB IX nicht notwendig. Denn Leistungen zur Teilhabe kommen nur nach den §§ 97ff SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in Betracht. Auch nach diesen Bestimmungen wird eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf wegen Art oder Schwere der Behinderung vorausgesetzt (vgl. § 97 Abs. 1 SGB III). Außerdem dürfen Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB III nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III) und eine Zuständigkeit der Beklagten für diese Leistungen ist durchaus gegeben, nur die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen sind nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved