L 8 AL 5540/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 2021/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5540/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im wesentlichen die Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, dass die Beklagte das im Rechtsstreit S 6 AL 2523/02 (SG Mannheim) abgegebene Teilanerkenntnis vom 14.01.2003 erst am 27.05.2003 ausgeführt hat.

Der am 1963 geborene Kläger bezog von der Beklagten vom 23.09.1999 bis 24.04.2000 Arbeitslosengeld (Alg). Am 25.04.2000 nahm er eine selbstständige Tätigkeit auf. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 23.06.2000 Überbrückungsgeld für die Zeit vom 25.04. bis 24.10.2000 in Höhe von 3.237,20 DM monatlich. Mit Bescheiden vom 06.12.2000 und 25.06.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 (NJW 2000, 2264) bzw. unter Berücksichtigung des durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I 1971) mit Wirkung vom 01.01.2001 eingefügten § 434c Abs. 1 SGB III Alg vom 23.09.1999 bis 24.04.2000 unter Zugrundelegung eines um 10% auf wöchentlich 1.470,00 DM erhöhten Bemessungsentgelts.

Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 22.08.2002, mit dem er u.a. einen Anspruch auf Erhöhung auch des Überbrückungsgeldes um 10% geltend machte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2002 und Widerspruchsbescheid vom 24.09.2002 ab. Dagegen erhob der Kläger Klage (S 6 AL 2523/02) zum Sozialgericht Mannheim (SG). Nach einem gerichtlichen Hinweis erklärte sich die Beklagte mit Teilanerkenntnis vom 14.01.2003 bereit, dem Überbrückungsgeld das erhöhte Alg zugrunde zu legen. Der Kläger nahm dieses Teilanerkenntnis nicht an und verlangte von der Beklagten, den Betrag zu beziffern und zu überweisen (ca. 1.000,00 EUR). Er befinde sich in einer finanziellen Notlage und es drohe ihm die Zwangsräumung seiner Wohnung, da er seine Mietschulden wegen der Weigerung der Beklagten, den anerkannten Betrag zu überweisen, nicht habe begleichen können. Den eingetretenen Schaden könne er nur noch mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage und nachfolgender Amtshaftungsklage geltend machen. Mit Bescheid vom 16.05.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger höheres Überbrückungsgeld ab 25.4.2000 für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von insgesamt 10.575,57 EUR. Den daraus resultierenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 644,64 EUR überwies die Beklagte am 27.05.2003 an den Kläger. Mit Urteil vom 28.05.2003 wies das SG die Klage ab. Die von ihm dagegen eingelegte Berufung (L 9 AL 2687/03) wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.03.2004 zurückgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG lehnte das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 26.01.2005 ab.

Die vom Kläger bereits am 24.04.2003 erhobene Klage (S 11 AL 1069/03), mit der er u.a. die Feststellung beantragte, dass die Beklagte verpflichtet sei, "bei Teilanerkenntnis den Betrag umgehend zu beziffern und auszuzahlen", wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2003 (als unzulässig) ab. Die gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegte Berufung wies das LSG (L 9 AL 3092/03), soweit es dem Kläger um die Feststellung ging, dass die Beklagte verpflichtet sei, "bei Teilanerkenntnis den Betrag umgehend zu beziffern und auszuzahlen", mit Urteil vom 23.03.2004 zurück. Es liege bereits kein feststellbares Rechtsverhältnis vor. Geltend gemacht sei vielmehr lediglich die Rechtswidrigkeit rein tatsächlichen Verwaltungshandelns. Mit Beschluss vom 15.06.2004 (L 9 AL 1306/04) hob das LSG den Gerichtsbescheid vom 23.06.2003 teilweise auf, erklärte die Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Heidelberg.

Am 12.07.2004 erhob der Kläger erneut Klage zum SG (S 9 AL 2021/04) und wiederholte seinen bereits im Rechtsstreit S 11 AL 1069/03 gestellten Antrag, festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass die Beklagte ihr Teilanerkenntnis vom 14.01.2003 erst am 27.05.2003 auszahlte. Der Kläger teilte ergänzend mit, er habe nach der Verweisung des Rechtsstreits betreffend den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch an das Landgericht Heidelberg dort Prozesskostenhilfe beantragt. Er habe die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung über die anhängige Klage beantragt. Ferner bringt er vor, er habe das damalige Anerkenntnis der Beklagten nicht angenommen, weil es noch nicht beziffert gewesen sei.

Mit Urteil vom 27.10.2005 wies das SG die Klage ab. Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagten oder einem ihrer Mitarbeiter könne ein pflichtwidriges Fehlverhalten nicht angelastet werden. Es wäre dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis auch ohne Bezifferung des Anspruchs anzunehmen.

Gegen das ihm am 16.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.12.2005 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und festzustellen, dass es rechtswidrig gewesen sei, dass die Beklagte ihr Teilanerkenntnis vom 14. Januar 2003 erst am 27. Mai 2003 ausgeführt hat. Außerdem stellt der Kläger die Anträge auf Seite 6 und 7 seines Schreibens vom 14.01.2006.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das SG habe zu Recht entschieden, dass der Kläger entweder das Anerkenntnis hätte annehmen können oder es ihm andernfalls zumutbar gewesen sei, entsprechende Verzögerungen, an denen er nicht unbeteiligt gewesen sei, hinzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen erst- und zweitinstanzlichen Akten genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte so frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist unzulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht entgegen, dass hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung bereits eine rechtskräftige sozialgerichtliche Entscheidung vorliegt.

Die vom Kläger im vorliegenden Verfahren beantragte Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, dass die Beklagte ihr Teilanerkenntnis vom 14.01.2003 erst am 27.05.2003 ausgeführt hat, war bereits Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klage (S 11 AL 1069/03) die das SG mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2003 als unzulässig abwies. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung (L 9 AL 3092/03) wies das LSG, soweit es seinerzeit um denselben Streitgegenstand wie im vorliegenden Verfahren ging, mit Urteil vom 23.03.2004 zurück. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Das Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung über denselben Streitgegenstand ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch in der Berufungsinstanz, zu beachten ist. Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor, ist eine neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand zwischen den selben Beteiligten nicht möglich und eine neue Klage unzulässig, weil rechtskräftige Urteile die Beteiligten gemäß § 141 Abs. 1 SGG binden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 141 Rz. 6).

So verhält es sich hier. Mit dem rechtskräftigen Urteil des LSG vom 23.03.2004 ist über das Feststellungsbegehren des Klägers bereits entschieden worden. Zur Begründung seiner die Berufung des Klägers zurückweisenden Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es liege bereits kein feststellbares Rechtsverhältnis vor. Geltend gemacht sei vom Kläger vielmehr lediglich die Rechtswidrigkeit rein tatsächlichen Verhaltungshandelns. Mit seiner am 12.07.2004 erhobenen streitgegenständlichen Klage wiederholte der Kläger seinen früheren Antrag auf Feststellung, dass es rechtswidrig gewesen sei, dass die Beklagte ihr Teilanerkenntnis vom 14.01.2003 erst am 27.05.2003 ausgeführt hat. Dieses Begehren ist Gegenstand der Klage, über die das SG mit dem angefochtenen Urteil entschieden und gegen das der Kläger Berufung eingelegt hat. Der jetzige Streitgegenstand ist damit identisch mit dem des rechtskräftigen Urteils des LSG vom 23.03.2004. Dies gilt auch für die vom Kläger gestellten Anträge im Schreiben vom 14.01.2006; sie betreffen nicht nur alle denselben Lebenssachverhalt, wie der Kläger in seinem Schreiben selbst ausführt, sondern beinhalten ebenfalls kein feststellbares Rechtsverhältnis.

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass ein feststellbares Rechtsverhältnis vorliegt, wäre die Berufung unbegründet. Denn in diesem Fall müsste von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen werden, weil der Kläger infolge der Verweisung seines Rechtsschutzbegehrens an das LG Heidelberg durch den Beschluss des 9. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 15.06.2004 neben der streitgegenständlichen Klage eine vor dem Zivilgericht anhängige Leistungsklage betreibt (vgl. BVerwG 12.07.2000 - 7 C 3/00 - DVBl 2001, 308). Die beim LSG anhängigen Feststellungsanträge des Klägers betreffen deshalb nur ein Teilelement des Leistungsanspruchs. Für derartige Feststellungsklagen fehlt es an einem Feststellungsinteresse (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. § 55 Rz 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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