Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RJ 1788/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RJ 20/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 2000. Hilfsweise begehrt die Klägerin, ihr ab 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die 1953 in der Türkei geborene Klägerin, die seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – bezieht, hatte keinen Beruf erlernt. Ihren Angaben zufolge arbeitete sie in Deutschland ganz überwiegend als Montiererin, zuletzt mehrjährig bis September 1996 als Montiererin und Löterin/Prüferin bei der D T AG & Co. Ab Oktober 1996 bezog die Klägerin Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Krankengeld und schließlich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Im Sommer 1998 wurde ein Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule im St. G stationär behandelt. Eine weitere Operation (Nukleotomie L5/S1) wegen eines Bandscheibenvorfalls erfolgte im Februar 2003 in demselben Krankenhaus. Vom 27. Februar bis 20. März 2003 erbrachte die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung – AHB). Auf den Entlassungsbericht der Median Klinik H vom 1. April 2003 wird verwiesen.
Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt (Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 19. April 2000). In den Jahren 2002 und 2004 gestellte Neufeststellungsanträge lehnte das Versorgungsamt ab (Bescheid vom 19. November 2003 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004; Bescheid vom 14. Oktober 2005). Die auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab Februar 2003 gerichtete Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 4. Juli 2005 (S 40 SB 1159/04) abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 13 SB 1039/05 anhängig.
Die Beklagte gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 11. November 1998 auf der Grundlage eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens (Dr. R) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. August 1999, beginnend am 1. Januar 1999 (monatlicher Wert: DM, Zahlbetrag: DM). Nachdem der Facharzt für Chirurgie/Sozialmedizin Dipl.-Med. P im Sommer 1999 (Gutachten vom 28. Juni 1999) keine Besserung der körperlichen Beweglichkeit und Belastbarkeit hatte feststellen können, bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. August 2000 (Bescheid vom 12. Juli 1999).
Den Weitergewährungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2000 ab. Über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Der – nicht begründete – Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2000 zurückgewiesen.
Mit der Klage hat die Klägerin vorgetragen, nach Einschätzung des behandelnden Facharztes für Chirurgie Dr. S müsse der Schwerbehinderungsgrad ca. 70-80% betragen. Dies indiziere Erwerbsunfähigkeit, zumal die Behinderungen keinesfalls eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit der Klägerin erlaubten. Das SG hat den Orthopäden Dr. E mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt; auf das Gutachten vom 13. Januar 2001 (Untersuchung am 8. Januar 2001) wird Bezug genommen. Es hat Befundberichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 21. Juni 2001 und des Arztes Dr. K vom 22. August 2001 eingeholt und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. A (Untersuchungen am 28. und 30. August 2001) in Auftrag gegeben, auf das ebenfalls verwiesen wird. Mit Urteil vom 31. Januar 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei über den 31. August 2000 hinaus weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sie verfüge trotz der ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und leichte geistige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Damit könne sie, ohne dass eine Verweisungstätigkeit konkret bezeichnet werden müsse, (wieder) ein monatliches Einkommen von DM erzielen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr vorrangig auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 2000 gerichtetes Begehren weiter. Sie trägt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach diesem Zeitpunkt nicht verbessert, sondern verschlechtert, und stützt sich dabei insbesondere auf die im Schwerbehindertenverfahren eingeholten Gutachten, die zur Anerkennung eines GdB von 60 geführt haben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 18. August 2000 zu verurteilen, ihr ab 1. September 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat hat Befundberichte von Dr. B vom 3. September 2002 und vom 2. Februar 2006 (letzte Behandlung der Klägerin am 3. Juni 2002), vom Frauenarzt Dr. H (vom 4. September 2002), vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. F (vom 8. September 2002), von der HNO-Ärztin Dr. F (vom 6. September 2002), von der Fachärztin für Psychiatrie N vom 24. September 2002 und vom 2. Mai 2006 sowie von Dr. S (vom 8. April 2003) eingeholt. Der behandelnde Arzt Dr. G hat die Befundberichtsfragen im Erörterungstermin am 20. Dezember 2002 beantwortet. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Weiter wird Bezug genommen auf das im Berufungsverfahren eingeholte orthopädische Gutachten der Dr. H vom 6. Juni 2003 (Tag der Untersuchung: 9. April 2003) und auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Ärztin für Psychiatrie G vom 14. Februar 2004 (Tag der Untersuchung: 6. Februar 2004) einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2004. Gutachter Dr. A hat unter dem 26. Oktober 2005 ergänzend Stellung genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten (einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen) von Dr. E, Dr. A, Dr. H und der Ärztin G Bezug genommen.
Die Gerichtsakten (2 Bände), die Renten- und die Reha-Akte der Beklagten, die Sozialhilfeakten des Bezirksamts Schöneberg (2 Bände), die Gerichtsakten S = L und S , die Akten des Versorgungsamtes und die Leistungsakte des JobCenters Berlin Mitte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ab dem 1. September 2000 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Der Klägerin steht für Zeiträume ab 1. Januar 2001 auch nicht Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit macht die Klägerin nicht mehr geltend.
Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richtet sich noch nach § 44 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.), weil die Klägerin (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich Deutsche Mark übersteigt. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a. F. nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin war jedenfalls in der Zeit vom 1. September 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 nicht (mehr) erwerbsunfähig. Denn sie verfügte jedenfalls ab September 2000 (wieder) über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte körperliche und einfache geistige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mit dem sie regelmäßig einer achtstündigen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ein monatliches Einkommen von mehr als DM erzielen konnte. Dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 – ein späterer Eintritt von Erwerbsunfähigkeit würde nicht mehr zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005 – B 13 RJ 10/04 R = BSGE 95, 112 ff. = SozR 4-2600 § 101 Nr. 2) – (wieder) über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten – mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen – sowie für (zumindest) einfache geistige Tätigkeiten verfügte, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Senats fest. Denn die gerichtlichen Sachverständigen Dr. E, Dr. A und Dr. H haben der Klägerin übereinstimmend ein derartiges Restleistungsvermögen bescheinigt. Die genannten Gutachten dokumentieren allesamt eine sorgfältige Meinungsbildung nach umfassender Befunderhebung und Untersuchung. Die darin abgegebenen Leistungsbeurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar aus den getroffenen medizinischen Feststellungen hergeleitet. Die Einschätzung des (ehemals) behandelnden Chirurgen Dr. G in seinem Attest vom 24. Februar 2000, dass die bei der Klägerin vorliegenden Leiden die Ausübung wesentlicher Erwerbstätigkeiten nicht mehr erlaubten, steht der Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens nicht entgegen. Diese Einschätzung ist während des Zeitrentenbezuges getroffen worden und damit zu einer Zeit, als auch nach den Feststellungen der Beklagten noch Erwerbsunfähigkeit der Klägerin gegeben war. Im Übrigen hat Dr. E auf Grund eigener Untersuchung der Klägerin im Januar 2001 nachvollziehbar und damit überzeugend dargelegt, dass die objektivierbaren Leiden die Einschätzung des Dr. G nicht tragen.
Auch die psychischen Störungen der Klägerin bedingen in dem für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit relevanten Zeitraum keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Zwar bescheinigt die Gutachterin G, die die Klägerin am 6. Februar 2004 untersucht hat, der Klägerin bereits seit 1999 nur noch ein Leistungsvermögen für eine Arbeitszeit von sechs bis unter acht Stunden. Dieser Einschätzung ist jedoch zur vollen Überzeugung des Senats zumindest für Zeiträume vor dem Tag der Untersuchung durch die Gutachterin nicht zu folgen. Denn insbesondere bei psychischen Leiden kommt es für die Überzeugungskraft von gutachterlich festgestellten Leistungseinschränkungen auf den persönlich gewonnenen Eindruck vom Versicherten an. Das gilt zumindest dann, wenn – wie hier – ein konkreter Anhalt für eine zuvor eingetretene Verschlechterung fehlt. Zu berücksichtigen ist nämlich insoweit, dass Dr. A aus psychiatrischer Sicht in seinem – zeitnäheren – Gutachten vom 3. September 2001 noch ein der Klägerin verbliebenes Leistungsvermögen von mindestens acht Stunden täglich festgestellt hatte. Hinzu kommt, dass Dr. A in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 in einleuchtender Weise ausgeführt hat, dass die von der Ärztin G angenommene zusätzliche Komorbidität, aus der sie eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit ableitet, nicht durch ihren psychopathologischen Befund validiert ist.
Mit den festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen war das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegengestanden hätte. Es bestand weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – veröffentlicht in juris). Hinsichtlich der qualitativen Leistungseinschränkungen legt der Senat seiner rentenrechtlichen Beurteilung in orthopädischer Hinsicht im Wesentlichen die Leistungsbeurteilung von Dr. E zu Grunde. Dieser Arzt hat die Klägerin am 8. Januar 2001 untersucht. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen konnte die Klägerin in dem maßgebenden Zeitraum unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen und – zumindest überwiegend – im Sitzen tätig sein. Anzustreben war eine häufig wechselnde Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus sowie Arbeiten an laufenden Maschinen waren nicht zumutbar, ebensowenig wie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Eingeschränkt zumutbar waren Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit sowie den Einsatz beider Hände voraussetzten. Die nach Auffassung von Dr. E bestehende Beschränkung beim Heben und Tragen von Lasten auf 2,5 Kilogramm überzeugt nicht, weil sie lediglich auf einer Selbsteinschätzung der Klägerin beruhen dürfte und diese Leistungseinschränkung nicht mit der – allerdings gut zwei Jahre später getroffenen – Feststellung der Gutachterin Dr. H in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach die Klägerin noch Lasten bis 10 Kilogramm heben und tragen kann. Aus psychischer Sicht bestanden im für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu prüfenden Zeitraum keine (Dr. A) bzw. keine unüblichen (Ärztin G) Einschränkungen. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen waren damit nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Einschränkungen wie der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung sind schon vom Begriff "leichte Arbeiten" mit umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1997 – 13 RJ 39/96 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, Seite 62); sie zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und damit erst recht nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu auch die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Zwar lagen bei der Klägerin auch Leistungseinschränkungen vor, die über das Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, hinausgehen; dies gilt insbesondere für die Notwendigkeit der Vermeidung von klimatischen Einflüssen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). Insgesamt waren die Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin aber nicht in einem zur Benennungspflicht führenden Ausmaß eingeengt. So konnte die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Sortiertätigkeiten sowie Tätigkeiten als Pförtnerin verrichten, da die ggf. erforderliche Schichtfähigkeit nach den vorliegenden Gutachten nicht ausgeschlossen ist. Schwierigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen könnten, sind von keinem der Gutachter festgestellt worden.
Die Klägerin hat für Zeiträume ab 1. Januar 2001 auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seither geltenden neuen Recht – § 43 SGB VI neue Fassung; im Folgenden: ohne Zusatz – (zu der Möglichkeit, in laufende Verfahren Rentenansprüche nach neuem Recht einzubeziehen vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 3; Urteil vom 23. Mai 2006 – B 13 RJ 38/05 R – noch nicht veröffentlicht).
Die Klägerin ist weder voll (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch teilweise (§ 43 Abs. 1 SGB VI) erwerbsgemindert. § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den allgemeinen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin war und ist in der Zeit seit dem 1. Januar 2001 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt seither noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche sowie für einfache geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Hinsichtlich eines mindestens sechsstündigen Restleistungsvermögens der Klägerin besteht Übereinstimmung zwischen den Gerichtsgutachtern. Selbst die Gutachterin G hat die Klägerin noch für fähig gehalten, täglich sechs bis unter acht Stunden zu arbeiten. Die Einschätzung in der sozialmedizinischen Epikrise im AHB-Entlassungsbericht vom 1. April 2003, wonach die Klägerin auch leichte körperliche Arbeiten nicht mehr als drei Stunden täglich verrichten kann, führt nicht zur Annahme einer rentenberechtigenden Leistungsminderung. Denn diese Einschätzung bezieht sich nachvollziehbar nur auf einen vorübergehenden Zeitraum im Anschluss an die zweite Bandscheibenoperation. Anhaltspunkte für eine "auf nicht absehbare Zeit" (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI) bestehende (quantitative) Leistungseinschränkung ergeben sich daraus nicht. Dementsprechend hat die Gutachterin Dr. H der Klägerin nach ihrer Untersuchung am 9. April 2003 bereits wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt.
Das mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die qualitativen Leistungseinschränkungen sind im Wesentlichen durch die orthopädischen Leiden der Klägerin bedingt. Aus psychischer Sicht bestehen keine (so Gutachter Dr. A) bzw. keine unüblichen (Gutachterin G) qualitativen Einschränkungen. Bei den orthopädischen Leiden werden die Feststellungen der Orthopädin Dr. H zugrunde gelegt, wonach seit der Begutachtung durch Dr. E das Ausmaß der qualitativen Leistungseinschränkungen abgenommen hat. Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Die Gutachterin hat die von ihr vorgenommene günstige Leistungseinschätzung ausführlich und schlüssig insbesondere damit begründet, dass mehrere von Dr. E festgestellte Erkrankungen der Klägerin im April 2003 nicht mehr vorlagen. Es ist deswegen plausibel, dass Dr. H deutlich weniger orthopädisch bedingte qualitative Leistungseinschränkungen festgestellt hat. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung liegt für Zeiträume nach Januar 2001 weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Auch nach Maßgabe des neuen Rechts ist damit die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Die Klägerin war und ist nach übereinstimmender Einschätzung aller Gerichtsgutachter auch noch in der Lage, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, so dass sie ausreichend wegefähig ist (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Insoweit hat Dr. E festgestellt, dass die auf orthopädischem Fachgebiet objektivierten geringen Veränderungen keine andere Einschätzung begründen können. Nach Angaben von Dr. H konnte die Klägerin ihre Wohnung im 4. Stock ohne Fahrstuhl erreichen und die Wegstrecke zwischen den U-Bahnhöfen S und L (ca. 600 Meter) zu Fuß zurücklegen.
Der Hinweis der Klägerin auf die versorgungsamtsärztlichen Gutachten, die zur Anerkennung eines GdB von 60 geführt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der vom Versorgungsamt festgestellte GdB bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen, nicht auf die rentenrechtlich erheblichen Einschränkungen des Leistungsvermögens im Erwerbsleben.
Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen besteht nicht, und zwar auch nicht aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Atteste. Das Attest der praktischen Ärzte Wvom 26. Juli 2006 enthält im Wesentlichen nur eine Aufzählung von bereits seit langem bekannten Diagnosen, die von den Gerichtsgutachtern gewürdigt worden sind. Das Gleiche gilt für die Mehrzahl der von den Orthopäden Dres. M, D und F in ihrem Attest vom 25. Juli 2006 beschriebenen Erkrankungen der Klägerin auf orthopädischem Gebiet. Die Diagnosen Bluthochdruck, Schwerhörigkeit (Trommelfell-Operation beidseits), rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom, Brachialgien beidseits, rezidivierende Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Schultergelenke, Verschleißzustand beider Daumensattelgelenke, Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Lumbalgien und Lumboischialgien mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom nach Spondylodese L 4/5 bei Instabilität nach Bandscheibenoperation, rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzenzündungen an beiden Hüften, Verschleißzustand beider Kniegelenke, deutlicher Senk-Spreizfuß, Hypothyreose bei diffuser Struma und depressives Syndrom mit Somatisierung hat bereits Dr. E gestellt. Der behandelnde Arzt K hat in seinem Attest vom 22. August 2001 u.a. die Diagnosen Gastritis und Coxarthrose beidseits mitgeteilt, der (ehemals) behandelnde Dr. G u. a. die Retropatellararthrose links (Befundbericht vom 20. Dezember 2002). Im Übrigen liegt die Hauptursache der Beschwerden der Klägerin nach übereinstimmender Einschätzung der (orthopädischen) Sachverständigen Dr. E und Dr. H in ihrer psychischen Erkrankung. Insoweit hat jedoch die nach wie vor behandelnde Fachärztin für Psychiatrie N in ihrem aktuellen Befundbericht vom 2. Mai 2006 ein seit September 2002 unverändertes psychisches Befinden berichtet. Bereits damals hatte diese Ärztin den Gesundheitszustand der Klägerin als "seit mindestens drei Jahren unverändert" (Befundbericht vom 24. September 2002) beschrieben. Das mithin seit etwa 1999 stabile psychische Krankheitsbild der Klägerin ist aber in seinen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Gutachten von Dr. A und der Ärztin für Psychiatrie G als ausreichend geklärt anzusehen.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellen dürfte, ist für die Feststellung einer Erwerbsminderung, wie der Gesetzgeber klargestellt hat, unerheblich (vgl. §§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI a. F., 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist noch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 2000. Hilfsweise begehrt die Klägerin, ihr ab 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die 1953 in der Türkei geborene Klägerin, die seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – bezieht, hatte keinen Beruf erlernt. Ihren Angaben zufolge arbeitete sie in Deutschland ganz überwiegend als Montiererin, zuletzt mehrjährig bis September 1996 als Montiererin und Löterin/Prüferin bei der D T AG & Co. Ab Oktober 1996 bezog die Klägerin Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), Krankengeld und schließlich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Im Sommer 1998 wurde ein Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule im St. G stationär behandelt. Eine weitere Operation (Nukleotomie L5/S1) wegen eines Bandscheibenvorfalls erfolgte im Februar 2003 in demselben Krankenhaus. Vom 27. Februar bis 20. März 2003 erbrachte die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung – AHB). Auf den Entlassungsbericht der Median Klinik H vom 1. April 2003 wird verwiesen.
Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt (Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 19. April 2000). In den Jahren 2002 und 2004 gestellte Neufeststellungsanträge lehnte das Versorgungsamt ab (Bescheid vom 19. November 2003 und Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004; Bescheid vom 14. Oktober 2005). Die auf Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab Februar 2003 gerichtete Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 4. Juli 2005 (S 40 SB 1159/04) abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen L 13 SB 1039/05 anhängig.
Die Beklagte gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 11. November 1998 auf der Grundlage eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens (Dr. R) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. August 1999, beginnend am 1. Januar 1999 (monatlicher Wert: DM, Zahlbetrag: DM). Nachdem der Facharzt für Chirurgie/Sozialmedizin Dipl.-Med. P im Sommer 1999 (Gutachten vom 28. Juni 1999) keine Besserung der körperlichen Beweglichkeit und Belastbarkeit hatte feststellen können, bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. August 2000 (Bescheid vom 12. Juli 1999).
Den Weitergewährungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2000 ab. Über den Wegfallzeitpunkt hinaus liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Der – nicht begründete – Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2000 zurückgewiesen.
Mit der Klage hat die Klägerin vorgetragen, nach Einschätzung des behandelnden Facharztes für Chirurgie Dr. S müsse der Schwerbehinderungsgrad ca. 70-80% betragen. Dies indiziere Erwerbsunfähigkeit, zumal die Behinderungen keinesfalls eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit der Klägerin erlaubten. Das SG hat den Orthopäden Dr. E mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt; auf das Gutachten vom 13. Januar 2001 (Untersuchung am 8. Januar 2001) wird Bezug genommen. Es hat Befundberichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 21. Juni 2001 und des Arztes Dr. K vom 22. August 2001 eingeholt und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. A (Untersuchungen am 28. und 30. August 2001) in Auftrag gegeben, auf das ebenfalls verwiesen wird. Mit Urteil vom 31. Januar 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei über den 31. August 2000 hinaus weder erwerbs- noch berufsunfähig. Sie verfüge trotz der ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und leichte geistige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Damit könne sie, ohne dass eine Verweisungstätigkeit konkret bezeichnet werden müsse, (wieder) ein monatliches Einkommen von DM erzielen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr vorrangig auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 2000 gerichtetes Begehren weiter. Sie trägt vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach diesem Zeitpunkt nicht verbessert, sondern verschlechtert, und stützt sich dabei insbesondere auf die im Schwerbehindertenverfahren eingeholten Gutachten, die zur Anerkennung eines GdB von 60 geführt haben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 18. August 2000 zu verurteilen, ihr ab 1. September 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Senat hat Befundberichte von Dr. B vom 3. September 2002 und vom 2. Februar 2006 (letzte Behandlung der Klägerin am 3. Juni 2002), vom Frauenarzt Dr. H (vom 4. September 2002), vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. F (vom 8. September 2002), von der HNO-Ärztin Dr. F (vom 6. September 2002), von der Fachärztin für Psychiatrie N vom 24. September 2002 und vom 2. Mai 2006 sowie von Dr. S (vom 8. April 2003) eingeholt. Der behandelnde Arzt Dr. G hat die Befundberichtsfragen im Erörterungstermin am 20. Dezember 2002 beantwortet. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Weiter wird Bezug genommen auf das im Berufungsverfahren eingeholte orthopädische Gutachten der Dr. H vom 6. Juni 2003 (Tag der Untersuchung: 9. April 2003) und auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Ärztin für Psychiatrie G vom 14. Februar 2004 (Tag der Untersuchung: 6. Februar 2004) einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2004. Gutachter Dr. A hat unter dem 26. Oktober 2005 ergänzend Stellung genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und die Sachverständigengutachten (einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen) von Dr. E, Dr. A, Dr. H und der Ärztin G Bezug genommen.
Die Gerichtsakten (2 Bände), die Renten- und die Reha-Akte der Beklagten, die Sozialhilfeakten des Bezirksamts Schöneberg (2 Bände), die Gerichtsakten S = L und S , die Akten des Versorgungsamtes und die Leistungsakte des JobCenters Berlin Mitte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ab dem 1. September 2000 keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat. Der Klägerin steht für Zeiträume ab 1. Januar 2001 auch nicht Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit macht die Klägerin nicht mehr geltend.
Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richtet sich noch nach § 44 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.), weil die Klägerin (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und der Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich Deutsche Mark übersteigt. Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a. F. nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin war jedenfalls in der Zeit vom 1. September 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 nicht (mehr) erwerbsunfähig. Denn sie verfügte jedenfalls ab September 2000 (wieder) über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für leichte körperliche und einfache geistige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mit dem sie regelmäßig einer achtstündigen Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ein monatliches Einkommen von mehr als DM erzielen konnte. Dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 – ein späterer Eintritt von Erwerbsunfähigkeit würde nicht mehr zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2005 – B 13 RJ 10/04 R = BSGE 95, 112 ff. = SozR 4-2600 § 101 Nr. 2) – (wieder) über ein vollschichtiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten – mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen – sowie für (zumindest) einfache geistige Tätigkeiten verfügte, steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur vollen Überzeugung des Senats fest. Denn die gerichtlichen Sachverständigen Dr. E, Dr. A und Dr. H haben der Klägerin übereinstimmend ein derartiges Restleistungsvermögen bescheinigt. Die genannten Gutachten dokumentieren allesamt eine sorgfältige Meinungsbildung nach umfassender Befunderhebung und Untersuchung. Die darin abgegebenen Leistungsbeurteilungen sind schlüssig und nachvollziehbar aus den getroffenen medizinischen Feststellungen hergeleitet. Die Einschätzung des (ehemals) behandelnden Chirurgen Dr. G in seinem Attest vom 24. Februar 2000, dass die bei der Klägerin vorliegenden Leiden die Ausübung wesentlicher Erwerbstätigkeiten nicht mehr erlaubten, steht der Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens nicht entgegen. Diese Einschätzung ist während des Zeitrentenbezuges getroffen worden und damit zu einer Zeit, als auch nach den Feststellungen der Beklagten noch Erwerbsunfähigkeit der Klägerin gegeben war. Im Übrigen hat Dr. E auf Grund eigener Untersuchung der Klägerin im Januar 2001 nachvollziehbar und damit überzeugend dargelegt, dass die objektivierbaren Leiden die Einschätzung des Dr. G nicht tragen.
Auch die psychischen Störungen der Klägerin bedingen in dem für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit relevanten Zeitraum keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Zwar bescheinigt die Gutachterin G, die die Klägerin am 6. Februar 2004 untersucht hat, der Klägerin bereits seit 1999 nur noch ein Leistungsvermögen für eine Arbeitszeit von sechs bis unter acht Stunden. Dieser Einschätzung ist jedoch zur vollen Überzeugung des Senats zumindest für Zeiträume vor dem Tag der Untersuchung durch die Gutachterin nicht zu folgen. Denn insbesondere bei psychischen Leiden kommt es für die Überzeugungskraft von gutachterlich festgestellten Leistungseinschränkungen auf den persönlich gewonnenen Eindruck vom Versicherten an. Das gilt zumindest dann, wenn – wie hier – ein konkreter Anhalt für eine zuvor eingetretene Verschlechterung fehlt. Zu berücksichtigen ist nämlich insoweit, dass Dr. A aus psychiatrischer Sicht in seinem – zeitnäheren – Gutachten vom 3. September 2001 noch ein der Klägerin verbliebenes Leistungsvermögen von mindestens acht Stunden täglich festgestellt hatte. Hinzu kommt, dass Dr. A in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2005 in einleuchtender Weise ausgeführt hat, dass die von der Ärztin G angenommene zusätzliche Komorbidität, aus der sie eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit ableitet, nicht durch ihren psychopathologischen Befund validiert ist.
Mit den festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen war das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegengestanden hätte. Es bestand weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – veröffentlicht in juris). Hinsichtlich der qualitativen Leistungseinschränkungen legt der Senat seiner rentenrechtlichen Beurteilung in orthopädischer Hinsicht im Wesentlichen die Leistungsbeurteilung von Dr. E zu Grunde. Dieser Arzt hat die Klägerin am 8. Januar 2001 untersucht. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen konnte die Klägerin in dem maßgebenden Zeitraum unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen und – zumindest überwiegend – im Sitzen tätig sein. Anzustreben war eine häufig wechselnde Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus sowie Arbeiten an laufenden Maschinen waren nicht zumutbar, ebensowenig wie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Eingeschränkt zumutbar waren Arbeiten, die die Fingergeschicklichkeit sowie den Einsatz beider Hände voraussetzten. Die nach Auffassung von Dr. E bestehende Beschränkung beim Heben und Tragen von Lasten auf 2,5 Kilogramm überzeugt nicht, weil sie lediglich auf einer Selbsteinschätzung der Klägerin beruhen dürfte und diese Leistungseinschränkung nicht mit der – allerdings gut zwei Jahre später getroffenen – Feststellung der Gutachterin Dr. H in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach die Klägerin noch Lasten bis 10 Kilogramm heben und tragen kann. Aus psychischer Sicht bestanden im für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu prüfenden Zeitraum keine (Dr. A) bzw. keine unüblichen (Ärztin G) Einschränkungen. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen waren damit nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Einschränkungen wie der Ausschluss von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung sind schon vom Begriff "leichte Arbeiten" mit umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 1997 – 13 RJ 39/96 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 17, Seite 62); sie zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und damit erst recht nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu auch die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Zwar lagen bei der Klägerin auch Leistungseinschränkungen vor, die über das Erfordernis, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, hinausgehen; dies gilt insbesondere für die Notwendigkeit der Vermeidung von klimatischen Einflüssen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21). Insgesamt waren die Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin aber nicht in einem zur Benennungspflicht führenden Ausmaß eingeengt. So konnte die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Sortiertätigkeiten sowie Tätigkeiten als Pförtnerin verrichten, da die ggf. erforderliche Schichtfähigkeit nach den vorliegenden Gutachten nicht ausgeschlossen ist. Schwierigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen könnten, sind von keinem der Gutachter festgestellt worden.
Die Klägerin hat für Zeiträume ab 1. Januar 2001 auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seither geltenden neuen Recht – § 43 SGB VI neue Fassung; im Folgenden: ohne Zusatz – (zu der Möglichkeit, in laufende Verfahren Rentenansprüche nach neuem Recht einzubeziehen vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 3; Urteil vom 23. Mai 2006 – B 13 RJ 38/05 R – noch nicht veröffentlicht).
Die Klägerin ist weder voll (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch teilweise (§ 43 Abs. 1 SGB VI) erwerbsgemindert. § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den allgemeinen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin war und ist in der Zeit seit dem 1. Januar 2001 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt seither noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche sowie für einfache geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Hinsichtlich eines mindestens sechsstündigen Restleistungsvermögens der Klägerin besteht Übereinstimmung zwischen den Gerichtsgutachtern. Selbst die Gutachterin G hat die Klägerin noch für fähig gehalten, täglich sechs bis unter acht Stunden zu arbeiten. Die Einschätzung in der sozialmedizinischen Epikrise im AHB-Entlassungsbericht vom 1. April 2003, wonach die Klägerin auch leichte körperliche Arbeiten nicht mehr als drei Stunden täglich verrichten kann, führt nicht zur Annahme einer rentenberechtigenden Leistungsminderung. Denn diese Einschätzung bezieht sich nachvollziehbar nur auf einen vorübergehenden Zeitraum im Anschluss an die zweite Bandscheibenoperation. Anhaltspunkte für eine "auf nicht absehbare Zeit" (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI) bestehende (quantitative) Leistungseinschränkung ergeben sich daraus nicht. Dementsprechend hat die Gutachterin Dr. H der Klägerin nach ihrer Untersuchung am 9. April 2003 bereits wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt.
Das mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Die qualitativen Leistungseinschränkungen sind im Wesentlichen durch die orthopädischen Leiden der Klägerin bedingt. Aus psychischer Sicht bestehen keine (so Gutachter Dr. A) bzw. keine unüblichen (Gutachterin G) qualitativen Einschränkungen. Bei den orthopädischen Leiden werden die Feststellungen der Orthopädin Dr. H zugrunde gelegt, wonach seit der Begutachtung durch Dr. E das Ausmaß der qualitativen Leistungseinschränkungen abgenommen hat. Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Die Gutachterin hat die von ihr vorgenommene günstige Leistungseinschätzung ausführlich und schlüssig insbesondere damit begründet, dass mehrere von Dr. E festgestellte Erkrankungen der Klägerin im April 2003 nicht mehr vorlagen. Es ist deswegen plausibel, dass Dr. H deutlich weniger orthopädisch bedingte qualitative Leistungseinschränkungen festgestellt hat. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung liegt für Zeiträume nach Januar 2001 weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Auch nach Maßgabe des neuen Rechts ist damit die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Die Klägerin war und ist nach übereinstimmender Einschätzung aller Gerichtsgutachter auch noch in der Lage, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, so dass sie ausreichend wegefähig ist (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Insoweit hat Dr. E festgestellt, dass die auf orthopädischem Fachgebiet objektivierten geringen Veränderungen keine andere Einschätzung begründen können. Nach Angaben von Dr. H konnte die Klägerin ihre Wohnung im 4. Stock ohne Fahrstuhl erreichen und die Wegstrecke zwischen den U-Bahnhöfen S und L (ca. 600 Meter) zu Fuß zurücklegen.
Der Hinweis der Klägerin auf die versorgungsamtsärztlichen Gutachten, die zur Anerkennung eines GdB von 60 geführt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der vom Versorgungsamt festgestellte GdB bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen, nicht auf die rentenrechtlich erheblichen Einschränkungen des Leistungsvermögens im Erwerbsleben.
Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen besteht nicht, und zwar auch nicht aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Atteste. Das Attest der praktischen Ärzte Wvom 26. Juli 2006 enthält im Wesentlichen nur eine Aufzählung von bereits seit langem bekannten Diagnosen, die von den Gerichtsgutachtern gewürdigt worden sind. Das Gleiche gilt für die Mehrzahl der von den Orthopäden Dres. M, D und F in ihrem Attest vom 25. Juli 2006 beschriebenen Erkrankungen der Klägerin auf orthopädischem Gebiet. Die Diagnosen Bluthochdruck, Schwerhörigkeit (Trommelfell-Operation beidseits), rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom, Brachialgien beidseits, rezidivierende Sehnenansatzentzündung im Bereich beider Schultergelenke, Verschleißzustand beider Daumensattelgelenke, Lendenwirbelsäulensyndrom im Sinne von Lumbalgien und Lumboischialgien mit pseudoradikulärem Schmerzsyndrom nach Spondylodese L 4/5 bei Instabilität nach Bandscheibenoperation, rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzenzündungen an beiden Hüften, Verschleißzustand beider Kniegelenke, deutlicher Senk-Spreizfuß, Hypothyreose bei diffuser Struma und depressives Syndrom mit Somatisierung hat bereits Dr. E gestellt. Der behandelnde Arzt K hat in seinem Attest vom 22. August 2001 u.a. die Diagnosen Gastritis und Coxarthrose beidseits mitgeteilt, der (ehemals) behandelnde Dr. G u. a. die Retropatellararthrose links (Befundbericht vom 20. Dezember 2002). Im Übrigen liegt die Hauptursache der Beschwerden der Klägerin nach übereinstimmender Einschätzung der (orthopädischen) Sachverständigen Dr. E und Dr. H in ihrer psychischen Erkrankung. Insoweit hat jedoch die nach wie vor behandelnde Fachärztin für Psychiatrie N in ihrem aktuellen Befundbericht vom 2. Mai 2006 ein seit September 2002 unverändertes psychisches Befinden berichtet. Bereits damals hatte diese Ärztin den Gesundheitszustand der Klägerin als "seit mindestens drei Jahren unverändert" (Befundbericht vom 24. September 2002) beschrieben. Das mithin seit etwa 1999 stabile psychische Krankheitsbild der Klägerin ist aber in seinen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Gutachten von Dr. A und der Ärztin für Psychiatrie G als ausreichend geklärt anzusehen.
Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie die Klägerin derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellen dürfte, ist für die Feststellung einer Erwerbsminderung, wie der Gesetzgeber klargestellt hat, unerheblich (vgl. §§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VI a. F., 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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