Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 KR 131/03 -88
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 50/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2004 wird geändert. Der Streitwert wird auf 145.000 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der unter anderem Träger einer Drogen-Entzugsstation mit 12 Plätzen zur körperlichen Entgiftung Drogenabhängiger (sog kalter Entzug) ist. Zwischen ihm und den beklagten Landesverbänden der Krankenkassen war ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geschlossen worden, mit dem er zur Erbringung von Drogenentzugsbehandlungen als medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zu Lasten der beklagten Krankenkassen berechtigt und verpflichtet war. Auf Grundlage dieses Vertrages sind im Jahre 2002 insgesamt 2795 Belegtage zu Lasten der Beklagten mit einem Tagessatz von 163,61 EUR (entspricht 320 DM) abgerechnet worden. Dem vereinbarten Tagessatz lag eine Kostenaufstellung zur Pflegesatzermittlung aus dem Jahre 1994 zugrunde, wonach je Pflegetag ein Personalkostenanteil in Höhe von 244,44 DM (abzüglich 12,90 DM Förderung für AB-Maßnahmen) und ein Sach- und Kapitalkostenanteil in Höhe von 91,09 DM(abzüglich 2,64 DM sonstige Einnahmen) entstehen. Dabei fließen in den Personalkostenanteil jährliche Gehälter für 1,25 Ärzte in Höhe von 104.013 DM (also 33,75 DM pro Pflegetag) ein.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 ist der Versorgungsvertrag zum 28. Februar 2003 gekündigt worden. Der Widerspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Im Laufe des am 17. Februar 2003 anhängig gewordenen Klageverfahrens haben die Beteiligten einen Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 109 SGB V abgeschlossen, der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Beschluss vom 9. September 2004 entschieden, dass die Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte tragen und der Streitwert auf 4000 EUR festgesetzt werde. Zur Entscheidung über den Streitwert hat es ausgeführt, der nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit festzusetzende Streitwert könne nicht nach konkreten Gesichtspunkten annähernd eingegrenzt werden. Es sei daher sachgerecht, ihn nach billigem Ermessen mit dem Auffang-Wert von 4000 EUR anzusetzen.
Gegen den Streitwertbeschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Kläger macht geltend, dass es ihm um den Fortbestand der Einrichtung gegangen sei. Damit belaufe sich der Wert der Angelegenheit auf ca 750.000 EUR. Er hat im Laufe des Verfahrens auf Hinweise des Gerichts weiter ausgeführt, auf der Grundlage von 5450 Belegtagen ergebe sich ein Gesamtvolumen von 876.985, 66 EUR, wovon 81 % auf die beklagten Krankenkassenverbände entfielen (entspricht 715.620,29 EUR). Es sei mit einer Gewinnspanne von bis zu 25 % zu rechnen gewesen (mithin 143.124 EUR jährlich). Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Pflegesatzkalkulation aus dem Jahre 1994 stamme und sich die Kalkulationsgrundlagen mittlerweile verändert hätten, was sich auch darin zeige, dass der nunmehr ausgehandelte Pflegesatz höher sei.
Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten. Bei der Einschätzung des wirtschaftlichen Interesses, das mit dem Fortbestand des Vertrages nach § 111 SGB V verbunden gewesen sei, sei zu berücksichtigen, welche Leistungen bei einem ungekündigten Vertrag durch die Einrichtung des Klägers hätten erbracht werden können. Dies seien lediglich Leistungen zur Vorsorge bzw. zur medizinischen Rehabilitation gewesen, nicht dagegen Leistungen der Krankenbehandlung, die beim Drogenentzug aber in erster Linie erbracht würden. Da der frühere Vertrag also nicht Grundlage für die Abrechnung dieser Leistungen hätte sein können, sei das wirtschaftliche Interesse an seinem Fortbestand gering gewesen. Über das Verhältnis von Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben lägen den Beklagten im Übrigen keine Informationen vor. Die letzte Belegungsstatistik aus dem Jahre 2002 habe 383 Aufnahmen mit 2795 Belegtagen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen aufgewiesen. Nach alledem sei der Auffangwert von 4000 EUR angemessen. II. Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.
In Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den kostenmäßig privilegierten Personen gehören, die in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seiner ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) genannt sind, werden nach § 197a SGG nunmehr Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Dazu gehören auch Verfahren wie der vorliegende Rechtsstreit zwischen dem Träger einer Rehabilitationseinrichtung und den Landesverbänden der Krankenkassen über die Zulassung der Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Nach § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung (= a.F.) ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Satz 1). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,- EUR anzunehmen (Satz 2). Er darf in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht über 2,5 Millionen EUR angenommen werden (§ 13 Abs. 7 GKG aF).
In Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der Behandlung der Versicherten erzielen könnte (BSG Beschluss vom 10. 11. 2005 - B 3 KR 36/05 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 2 im Anschluss an BSG Beschluss vom 1.9.2005 – B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 zum Vertragsarztrecht). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung in Zulassungsverfahren im Grundsatz. Es sind im vorliegenden Einzelfall keine Gesichtspunkte erkennbar, abweichend lediglich den Auffangwert von 4000 EUR zugrunde zu legen.
Vor allem soweit die Beklagte zu 1.) vorbringt, bei den von dem Kläger erbrachten Leistungen habe es sich schon vor 2003 um Leistungen der stationären Krankenhausbehandlung gehandelt, auf der Grundlage des bisherigen Vertrages hätten diese Leistungen aber nicht abgerechnet werden können, vermag dies eine andere Sichtweise nicht zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist. Denn der Versorgungsvertrag war unstreitig Rechtsgrundlage für die Abrechnung der vom Kläger in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und er hat folglich die Kündigung mit dem Ziel angegriffen, diese bisherige Praxis weiterhin – auf Grundlage des Vertrages – in Anspruch nehmen zu können. Dafür dass auch die Beklagten davon ausgegangen sind, dass der Vertrag als Rechtsgrundlage geeignet war, entsprechende Ansprüche des Klägers in vollem Umfang zu begründen, spricht im Übrigen immerhin, dass aus ihrer Sicht eine Kündigung des Vertrages notwendig war. Demgegenüber ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger mit seinem Begehren durchgedrungen wäre und die Frage, ob die Beklagten den Vertrag rechtmäßig überhaupt hätten schließen bzw. auf seiner Grundlage die Leistungen hätten vergüten dürfen, für die Beurteilung des Streitwertes nicht erheblich. Diese Fragen spielen allein im Rahmen der Erfolgaussicht der Klage und also bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostengrundentscheidung des SG eine Rolle, die nicht angegriffen worden ist.
Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern und Ärzten zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen nach dem SGB V grundsätzlich nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, der sich aus dem Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben der betroffenen Einrichtung ergibt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 8. Oktober 2002 – Az.: B 3 KR 63/01 R - SozR 3-1930 § 8 Nr. 5 und vom 11. November 2003 – Az.: B 3 KR 8/03 B - SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Ein Fall, in dem sich diese Gewinnaussichten nicht näher quantifizieren ließen, liegt nicht vor, so dass der Rückgriff auf den Auffangwert auch als Ausgangswert für einen Jahresgewinn, der gegebenenfalls um ein Vielfaches zu erhöhen wäre (zu einem ähnlichen Fall vergleiche BSG Beschluss vom 19. 7. 2006 B 6 KA 33/05 B- zitiert nach juris), nicht sachgerecht erscheint.
Allerdings handelt es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein, der eine Gewinnerzielungsabsicht nicht verfolgt. In einem solchen Fall ist nach Auffassung des Senats als "Gewinn" im dargestellten Sinne der Teil der Personalkosten anzusehen, der auf die Vergütung der vom Kläger angestellten Ärzte entfällt. Denn es ist davon auszugehen, dass im Falle des Betriebes einer privaten, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Einrichtung wie der Vorliegenden durch Ärzte diese erwarten, zumindest einen Gewinn in dieser Höhe durch die Behandlung von Patienten zu Lasten der Krankenkassen zu erwirtschaften (ähnlich BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 4 für den Fall, dass eine auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Einrichtung erst noch zugelassen werden soll und Zahlenmaterial für vergleichbare, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Krankenhausunternehmen fehlen). Da der im Jahre 1994 ausgehandelte Pflegesatz noch im Jahre 2002 maßgebend war und streitig der weitere Bestand der Einrichtung als zugelassene Versorgungseinrichtung zu diesen Konditionen, nicht aber die erstmalige Entscheidung über ihren Status war, ist dabei die Frage unerheblich, ob die Pflegesatzkalkulation im Zeitpunkt der Klageerhebung noch die tatsächlich an die Ärzte gezahlten Gehälter widerspiegelt.
Im Ergebnis ist also ausgehend von einem Personalkostenanteil in Höhe von 33,75 DM pro Pflegetag, der auf die Entlohnung der Ärzte entfällt, und rund 2800 Belegtagen, die jährlich zuletzt zu Lasten der Beklagten abgerechnet werden konnten, von einen Streitwert von dreimal 94.500 DM, mithin 283.500 DM auszugehen, was einem Streitwert von 145.000 EUR entspricht.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde war dagegen zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG).
Gründe:
I.
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, der unter anderem Träger einer Drogen-Entzugsstation mit 12 Plätzen zur körperlichen Entgiftung Drogenabhängiger (sog kalter Entzug) ist. Zwischen ihm und den beklagten Landesverbänden der Krankenkassen war ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geschlossen worden, mit dem er zur Erbringung von Drogenentzugsbehandlungen als medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zu Lasten der beklagten Krankenkassen berechtigt und verpflichtet war. Auf Grundlage dieses Vertrages sind im Jahre 2002 insgesamt 2795 Belegtage zu Lasten der Beklagten mit einem Tagessatz von 163,61 EUR (entspricht 320 DM) abgerechnet worden. Dem vereinbarten Tagessatz lag eine Kostenaufstellung zur Pflegesatzermittlung aus dem Jahre 1994 zugrunde, wonach je Pflegetag ein Personalkostenanteil in Höhe von 244,44 DM (abzüglich 12,90 DM Förderung für AB-Maßnahmen) und ein Sach- und Kapitalkostenanteil in Höhe von 91,09 DM(abzüglich 2,64 DM sonstige Einnahmen) entstehen. Dabei fließen in den Personalkostenanteil jährliche Gehälter für 1,25 Ärzte in Höhe von 104.013 DM (also 33,75 DM pro Pflegetag) ein.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 ist der Versorgungsvertrag zum 28. Februar 2003 gekündigt worden. Der Widerspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Im Laufe des am 17. Februar 2003 anhängig gewordenen Klageverfahrens haben die Beteiligten einen Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 109 SGB V abgeschlossen, der mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Beschluss vom 9. September 2004 entschieden, dass die Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte tragen und der Streitwert auf 4000 EUR festgesetzt werde. Zur Entscheidung über den Streitwert hat es ausgeführt, der nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit festzusetzende Streitwert könne nicht nach konkreten Gesichtspunkten annähernd eingegrenzt werden. Es sei daher sachgerecht, ihn nach billigem Ermessen mit dem Auffang-Wert von 4000 EUR anzusetzen.
Gegen den Streitwertbeschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Der Kläger macht geltend, dass es ihm um den Fortbestand der Einrichtung gegangen sei. Damit belaufe sich der Wert der Angelegenheit auf ca 750.000 EUR. Er hat im Laufe des Verfahrens auf Hinweise des Gerichts weiter ausgeführt, auf der Grundlage von 5450 Belegtagen ergebe sich ein Gesamtvolumen von 876.985, 66 EUR, wovon 81 % auf die beklagten Krankenkassenverbände entfielen (entspricht 715.620,29 EUR). Es sei mit einer Gewinnspanne von bis zu 25 % zu rechnen gewesen (mithin 143.124 EUR jährlich). Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Pflegesatzkalkulation aus dem Jahre 1994 stamme und sich die Kalkulationsgrundlagen mittlerweile verändert hätten, was sich auch darin zeige, dass der nunmehr ausgehandelte Pflegesatz höher sei.
Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten. Bei der Einschätzung des wirtschaftlichen Interesses, das mit dem Fortbestand des Vertrages nach § 111 SGB V verbunden gewesen sei, sei zu berücksichtigen, welche Leistungen bei einem ungekündigten Vertrag durch die Einrichtung des Klägers hätten erbracht werden können. Dies seien lediglich Leistungen zur Vorsorge bzw. zur medizinischen Rehabilitation gewesen, nicht dagegen Leistungen der Krankenbehandlung, die beim Drogenentzug aber in erster Linie erbracht würden. Da der frühere Vertrag also nicht Grundlage für die Abrechnung dieser Leistungen hätte sein können, sei das wirtschaftliche Interesse an seinem Fortbestand gering gewesen. Über das Verhältnis von Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben lägen den Beklagten im Übrigen keine Informationen vor. Die letzte Belegungsstatistik aus dem Jahre 2002 habe 383 Aufnahmen mit 2795 Belegtagen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen aufgewiesen. Nach alledem sei der Auffangwert von 4000 EUR angemessen. II. Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg.
In Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte zu den kostenmäßig privilegierten Personen gehören, die in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seiner ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) genannt sind, werden nach § 197a SGG nunmehr Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Dazu gehören auch Verfahren wie der vorliegende Rechtsstreit zwischen dem Träger einer Rehabilitationseinrichtung und den Landesverbänden der Krankenkassen über die Zulassung der Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Nach § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung (= a.F.) ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Satz 1). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,- EUR anzunehmen (Satz 2). Er darf in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht über 2,5 Millionen EUR angenommen werden (§ 13 Abs. 7 GKG aF).
In Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der Behandlung der Versicherten erzielen könnte (BSG Beschluss vom 10. 11. 2005 - B 3 KR 36/05 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 2 im Anschluss an BSG Beschluss vom 1.9.2005 – B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 zum Vertragsarztrecht). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung in Zulassungsverfahren im Grundsatz. Es sind im vorliegenden Einzelfall keine Gesichtspunkte erkennbar, abweichend lediglich den Auffangwert von 4000 EUR zugrunde zu legen.
Vor allem soweit die Beklagte zu 1.) vorbringt, bei den von dem Kläger erbrachten Leistungen habe es sich schon vor 2003 um Leistungen der stationären Krankenhausbehandlung gehandelt, auf der Grundlage des bisherigen Vertrages hätten diese Leistungen aber nicht abgerechnet werden können, vermag dies eine andere Sichtweise nicht zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist. Denn der Versorgungsvertrag war unstreitig Rechtsgrundlage für die Abrechnung der vom Kläger in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und er hat folglich die Kündigung mit dem Ziel angegriffen, diese bisherige Praxis weiterhin – auf Grundlage des Vertrages – in Anspruch nehmen zu können. Dafür dass auch die Beklagten davon ausgegangen sind, dass der Vertrag als Rechtsgrundlage geeignet war, entsprechende Ansprüche des Klägers in vollem Umfang zu begründen, spricht im Übrigen immerhin, dass aus ihrer Sicht eine Kündigung des Vertrages notwendig war. Demgegenüber ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger mit seinem Begehren durchgedrungen wäre und die Frage, ob die Beklagten den Vertrag rechtmäßig überhaupt hätten schließen bzw. auf seiner Grundlage die Leistungen hätten vergüten dürfen, für die Beurteilung des Streitwertes nicht erheblich. Diese Fragen spielen allein im Rahmen der Erfolgaussicht der Klage und also bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostengrundentscheidung des SG eine Rolle, die nicht angegriffen worden ist.
Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern und Ärzten zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen nach dem SGB V grundsätzlich nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, der sich aus dem Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben der betroffenen Einrichtung ergibt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 8. Oktober 2002 – Az.: B 3 KR 63/01 R - SozR 3-1930 § 8 Nr. 5 und vom 11. November 2003 – Az.: B 3 KR 8/03 B - SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Ein Fall, in dem sich diese Gewinnaussichten nicht näher quantifizieren ließen, liegt nicht vor, so dass der Rückgriff auf den Auffangwert auch als Ausgangswert für einen Jahresgewinn, der gegebenenfalls um ein Vielfaches zu erhöhen wäre (zu einem ähnlichen Fall vergleiche BSG Beschluss vom 19. 7. 2006 B 6 KA 33/05 B- zitiert nach juris), nicht sachgerecht erscheint.
Allerdings handelt es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein, der eine Gewinnerzielungsabsicht nicht verfolgt. In einem solchen Fall ist nach Auffassung des Senats als "Gewinn" im dargestellten Sinne der Teil der Personalkosten anzusehen, der auf die Vergütung der vom Kläger angestellten Ärzte entfällt. Denn es ist davon auszugehen, dass im Falle des Betriebes einer privaten, auf Gewinnerzielung ausgerichteten Einrichtung wie der Vorliegenden durch Ärzte diese erwarten, zumindest einen Gewinn in dieser Höhe durch die Behandlung von Patienten zu Lasten der Krankenkassen zu erwirtschaften (ähnlich BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 4 für den Fall, dass eine auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Einrichtung erst noch zugelassen werden soll und Zahlenmaterial für vergleichbare, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Krankenhausunternehmen fehlen). Da der im Jahre 1994 ausgehandelte Pflegesatz noch im Jahre 2002 maßgebend war und streitig der weitere Bestand der Einrichtung als zugelassene Versorgungseinrichtung zu diesen Konditionen, nicht aber die erstmalige Entscheidung über ihren Status war, ist dabei die Frage unerheblich, ob die Pflegesatzkalkulation im Zeitpunkt der Klageerhebung noch die tatsächlich an die Ärzte gezahlten Gehälter widerspiegelt.
Im Ergebnis ist also ausgehend von einem Personalkostenanteil in Höhe von 33,75 DM pro Pflegetag, der auf die Entlohnung der Ärzte entfällt, und rund 2800 Belegtagen, die jährlich zuletzt zu Lasten der Beklagten abgerechnet werden konnten, von einen Streitwert von dreimal 94.500 DM, mithin 283.500 DM auszugehen, was einem Streitwert von 145.000 EUR entspricht.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde war dagegen zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG).
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