L 8 B 152/06 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AL 820/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 152/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2006 aufgehoben und der Klägerin ab Beginn des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt sowie Rechtsanwalt J. Z., H. , beigeordnet.

Gründe:

I.

In dem beim Sozialgericht München (SG) anhängigen Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Erstattung von an die Klägerin ausbezahlte Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.877,24 EUR.

Die 1976 geborene Klägerin beantragte am 14.09.2001 Leistungen auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Bei der Antragstellung bestätigte die Klägerin unterschriftlich, das Merkblatt 6 ("Förderung der beruflichen Weiterbildung") erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Mit der Klägerin bekannt gegebenem Bescheid vom 05.11.2001 bewilligte die Beklagte Leistungen in Höhe von insgesamt 29.138,49 DM (Lehrgangskosten 19.695,69 DM- zahlbar in 21 Raten monatlich im Voraus zu 967,89 DM - und Fahrkosten 9.442,80 DM - ebenfalls monatlich einmalig für September 429,22 DM und ab Oktober im Voraus 429,23 DM), nachdem dieser vom Maßnahmeträger (beruflichen Fortbildungszentrum der Bayerischen Wirtschaft R. - bfz) eine Aufnahmebescheinigung für den Lehrgang "Umschulung zur Fachinformatiker-Systemintegration" in der Zeit vom 24.09.2001 bis 27.06.2003 erteilt worden war.

Am 24.09.2001 trat die Klägerin die Maßnahme an, brach sie aber am 30.11.2001 aus gesundheitlichen Gründen ab. Nach Anhörung zur Rückforderung im Zeitraum vom 01.12.2001 bis 31.12.2001 erbrachter Leistungen hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.02.2002 die Entscheidung über die Bewilligung "der Leistung" wegen wesentlicher Änderung - Abbruch der Maßnahme - gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs.3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf und verlangte Erstattung von 219,46 DM, die mit den noch zustehenden Leistungen aufgerechnet werden sollten.

Am 09.08.2002 bzw. 05.02.2003 stellte das bfz eine Rechnung über die Lehrgangsgebühren vom 24.09.2001 bis 30.11.2001 in Höhe von 2.397,70 EUR. Am 17.02.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zur Absicht an, einen Betrag von 2.877,24 EUR zurückzufordern, da sie die angefallenen Lehrgangsgebühren zu Unrecht bezogen habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe sie die Überzahlung zwar nicht verursacht, sie hätte jedoch anhand der zur Kenntnis genommen Merkblätter erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorgelegen hätten.

Die Klägerin äußerte sich dahingehend, dass es ihr unklar sei, Lehrgangsgebühren zu Unrecht erhalten zu haben, auch wie sich der angegebene Betrag errechne. Im Bescheid vom 05.11.2001 sei lediglich ausgeführt worden, dass Lehrgangskosten und Fahrkosten bewilligt würden und diese zur Auszahlung kämen. Aus dem Bescheid sei damit für sie in keiner Weise ersichtlich, dass von ihr eine Weiterleitung der Kosten an den Bildungsträger hätte erfolgen sollen. Sie bitte um Stellungnahme, ob es üblich sei, dass Lehrgangsgebühren, die offenbar dem Bildungsträger zustehen würden, an die Kursteilnehmer ausbezahlt wurden und diese sodann eine Weiterleitung an den Bildungsträger veranlassen müssten. Das Merkblatt habe sie erst als Anhang zum Bescheid vom 05.02.2002 erhalten. Darin könne sie keinen Hinweis finden, dass Lehrgangskosten vom Kursteilnehmer an den Bildungsträger zu bezahlen seien. Im Übrigen habe sie aufgrund ihrer engen finanziellen Situation während des Zeitraums, zu welchem sie Leistungen erhalten habe, sämtliche Einnahmen für Wohnungsmiete, Versicherungen etc. verwenden müssen. Zudem hätten sich erhöhte Aufwendungen aufgrund der damals bestehenden Schwangerschaft mit ihrer.2002 geborenen Tochter ergeben.

Mit Bescheid vom 07.04.2003 forderte die Beklagte gem. § 50 Abs. 1 SGB X Erstattung von 2.877,24 EUR, die ohne Rechtsgrundlage erbracht worden seien.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es möge sein, dass es sich bei den seitens der Beklagten geleisteten Zahlungen teilweise um solche gehandelt habe, die an und für sich dem Bildungsträger zugestanden hätten. Sie habe verschiedene Leistungen seitens der Beklagten erhalten. Es könne aber nicht nachvollzogen werden, weshalb offenbar Gebühren des Bildungsträgers an sie ausbezahlt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, stützte ihn aber nunmehr auf § 47 SGB X. Die Leistungen seien nicht zu dem mit dem Bescheid verfolgte Zweck verwendet worden.

Mit ihrer hiergegen am 04.07.2003 zum SG erhobenen Klage führte die Klägerin an, zwar schon Leistungen von der Beklagten erhalten zu haben, ohne aber genau zu wissen, um welche Leistungen es sich dabei gehandelt habe. Die Lehrgangsgebühren seien im Übrigen versehentlich direkt an sie ausbezahlt worden. Es handle sich dabei um ein Amtsverschulden. Die Klägerin habe nicht erkennen können, dass die Lehrgangsgebühren nicht ihr, sondern dem Bildungsträger zustehen würden. Der aufgehobene Bescheid habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Lehrgangsgebühren an den Bildungsträger weitergeleitet werden müssten. Ihr könne nicht zugemutet werden, dass sie die jeweiligen Kennziffern mit der Leistung vergleiche, um dabei festzustellen, dass gegebenenfalls Zahlung an Dritte weiterzuleiten seien.

Gleichzeitig hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt Z. , H. , beantragt.

Mit Beschluss vom 24.01.2006 hat das SG den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Klageverfahrens abgelehnt. Die streitgegenständlichen Leistungen seien ausdrücklich als "Lehrgangskosten" und damit eindeutig als zur Begleichung der Lehrgangsgebühren bestimmt zu erkennen und entsprechend dieser Zweckbestimmung zu verwenden gewesen. Auf ein dem Widerruf entgegenstehendes Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die zum Widerruf des Verwaltungsaktes führenden Umstände infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Eine Auszahlung der Lehrgangskosten unmittelbar an die Teilnehmer der Maßnahme sei insbesondere unter Bezugnahme auf das Merkblatt 6, dessen Erhalt die Klägerin am 03.10.2001 unterschriftlich bestätigt habe, nicht ausgeschlossen. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Notwendigkeit einer Weiterleitung der bewilligten Leistung an den Maßnahmeträger habe es angesichts der eindeutigen Zweckbestimmung der Leistung nicht bedurft. Der Einwand der Klägerin, nicht im Stande gewesen zu sein, die Überweisungen anhand der Kennzahlen zuzuordnen, vermöge den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht zu entkräften. Vielmehr hätte diese anhand der im Bewilligungsbescheid vom 05.11.2001 erfolgten Zuordnung der Kennziffer 6501/6509 zur Leistungsart "Lehrgangskosten" unschwer erkennen können, welche Leistungen zur Begleichung der Lehrgangsgebühren zu verwenden gewesen seien. Die Klägerin habe mit der Verwendung der bewilligten Lehrgangskosten für ihren allgemeinen Lebensunterhalt dasjenige außer Acht gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, nämlich die Weiterleitung der bewilligten Leistung zur zweckentsprechenden Verwendung an den Maßnahmeträger. Insgesamt habe sie damit ihre Sorgfaltspflichten in außergewöhn-lich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 01.03.2006) und zur Begründung ihre bisherigen Argumente im Wesentlichen wiederholt. Zusätzlich hat sie angeführt, dass der Rückforderungsbescheid schon in formaler Hinsicht unrichtig sei, weil er nicht genau angebe, um welche Leistung es sich handle und welche Leistungen früher im Einzelnen gewährt worden seien. Üblicherweise würden Lehrgangsgebühren grundsätzlich an die Leistungsträger gezahlt. Dass das nicht so gewesen sei, habe sie nicht erkennen können. Ihr Vertrauen stütze sich auch darauf, dass sie am 24.09.2001 einen Teilnahmevertrag unterschrieben habe, in dem geregelt ist, dass mit dem zuständigen Arbeitsamt hinsichtlich der Lehrgangsgebühren eine Direktzahlungen vereinbart sei. Im Übrigen sei der Bescheid vom 05.11.2001 rechtmäßig, da sie einen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten gehabt habe. Es gehe lediglich um die Frage der Auszahlung. Im Übrigen habe sie das empfangene Geld verbraucht und sei entreichert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung, zu dem erstmalig Kosten angefallen sind, vor. Sie sind jedoch im weiteren Prozessverlauf nachzuprüfen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf einen Teilerfolg.

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund des Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936).

Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., Rdnr. 7b zu § 73a). Diese lagen - bei der gebotenen summarischen Prüfung zum Teil sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe (04.07.2003) als auch jetzt noch vor. Es kommt somit trotz der sehr spät erfolgten Entscheidung des SG nicht darauf an, ob zwischenzeitlich eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist und deswegen der frühestmögliche Zeitpunkt, der bei einer rückwirkenden Bewilligung zugrundezulegen wäre (Entscheidungsreife nach Stellungnahme des Prozessgegners, hier am 14.08.2003), anzunehmen wäre (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., Rdnr. 7c und 13d zu § 73a). Diese Überlegungen gelten aber nicht für die Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, die noch für den Zeitraum seit dem Jahre 2004 vorzunehmen sind.

Die für den Erfolg des PKH-Antrags ausreichende Möglichkeit eines Teilerfolgs ergibt sich, unabhängig von der Lösung der streitigen Rechtsfragen daraus, dass der bei der Klägerin angesetzte Rückforderungsbetrag zumindest seiner Höhe nach nicht nachvollziehbar ist. Insoweit bedarf es zumindest noch weiterer Ermittlungen, deren Ausgang offen ist. Wegen der Komplexität dieser Vorgänge ist insoweit auch die anwaltliche Beiordnung erforderlich (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO).

Die Bitte der Klägerin um Mitteilung, wie sich der von der Beklagten angegebene Betrag errechne, ist berechtigt gewesen. Dies ergibt sich aus der einfachen Überlegung, dass der Klägerin bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten maximal vier Monatsraten (September bis Januar) für die Lehrgangsgebühren bis zur Einstellung der Leistungen überwiesen sein konnten. Denn bereits im Januar 2002 hatte die Beklagte nach Kenntnis vom Abbruch der Maßnahme spätestens Ende November 2001 (vgl. Aktenvermerk auf Akten Bl. 24 der Leistungsakte, wonach eine Überzahlung der Fahrtkosten wegen des Abbruchs geprüft werden solle) das Rückforderungsverfahren hinsichtlich dieser Leistung eingeleitet. Jedenfalls hat die Beklagte am 04.01.2002 die Fahrtkosten für Januar schon zurückgefordert (429,22 EUR). Daher ist auch zu vermuten, dass eine weitere Leistung für die eigentlichen Maßnahmekosten nicht mehr erfolgt, sondern mit dem Abbruch buchungstechnisch zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingestellt worden ist.

Damit könnte sich für etwa vier Monate Ausbildungskosten ein Betrag von ca. 1.875,78 EUR ergeben. Die Rückforderungshöhe beläuft sich jedoch auf 2.877,24 EUR. Eine plausible Erklärung für das Zustandekommen des Rückforderungsbetrages ergäbe sich aber aus den Kündigungsbedingungen des Teilnahmevertrages zwischen der Klägerin und dem Maßnahmeträger. Diese ist mit einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Monate und dann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate möglich. Bei ordentlicher Kündigung ist lediglich der Teil der Lehrgangsgebühren zur Zahlung fällig, der auf die tatsächliche Vertragslaufzeit entfällt. Dies führt zu Zahlungsverpflichtungen von sechs Monaten, welche der Höhe nach in etwa dem Rückforde-rungsbetrag entsprechen. Weiter ist aber auch zu beachten, dass das bfz einen Gesamtbetrag von nur fünf Monaten zu je 479,54 EUR, insgesamt 2,397,70 Euro in Rechnung gestellt hatte. Die von der Beklagten handschriftlich verfügte Summe von 2.877,24 EUR an Erstattungsbetrag ist weder in der Anhörungen, noch im Bescheiden, noch im Widerspruchsbescheid dargelegt und begründet worden.

Aus den Zahlungsnachweisen in der übersandten Verwaltungsakte lässt sich die entsprechende Überzahlung nicht schlüssig entnehmen. Dort ist unter dem Datum vom 25.01.2002 im Block "Leistungsakten" die Leistungsart WBR-L mit sechs Raten und dem Beginn vom 24.09.2001 mit jeweiligen Einzelbeträgen von 479,54 EUR angegeben, was genau der Rückforderungshöhe entspräche. Dies ist aber für sich nicht schlüssig, da sich im Leistungsteil der Akte weder eine entsprechende Zahlungs- noch Zahlungseinstellungsverfügung ergibt. Erst recht fehlen derartige Erläuterungen in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Es wird jedenfalls auch Aufgabe des SG sein, insoweit die Kontobewegungen auf dem Girokonto der Klägerin zu überprüfen und weitere Erläuterungen von der Beklagten anzufordern. Das gleiche gilt für eine "FW Zusatz Verfügung/Kassenanordnung" vom 30.10.2001, auf der handschriftlich die Abbuchung von sechs Raten mit Beginn vom 24.09.2001 vermerkt sind.

Im weiteren ist aber noch folgendes zur Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung auszuführen:

Dem Grunde nach erging der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.06.2003 zu Recht. Er ist zutreffend auf § 47 Abs. 2 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 02.05.1996 (BGBl I., S. 1656) gestützt. Insoweit kann auch auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 24.01.2006 gemäß §§ 153 Abs. 1 und 2, 142 SGG Bezug genommen werden. Diese Vorschrift hat ihren Anwendungsbereich speziell bei Bewilligungen (oder der Anerkennung der Erfüllung der Voraussetzungen solcher Geld- oder Sachleistungen), für die eine enge Zweckbindung besteht; die Gesetzesmaterialien nennen insoweit besonders Leistungen aus dem Arbeitsförderungsrecht. Die konkrete Zweckbestimmung für "Lehrgangskosten" ist im Verwaltungsakt selbst getroffen worden.

Gemäß § 47 Abs. 2 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm ge setzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Voraussetzungen dieser Eingriffsnormen liegen vor. Wie der Klägerbevollmächtigte zu Recht anführt, war der Verwaltungsakt vom 05.11.2001 rechtmäßig. Die Klägerin und nur diese (vgl. §§ 77, 79 SGB III bzw. §§ 77, 81 SGB III in der damals für die Klägerin geltenden Fassung) hatte einen Anspruch auf Übernahme der Lehrgangskosten. Die Klägerin räumt auch selbst ein, der Bescheid sei an sie persönlich adressiert gewesen. Aufgrund dieses Bescheides habe sie davon ausgehen können, dass die Leistungen ihr zustanden. Es konnte der Beklagten auch nicht verwehrt werden, der Klägerin den Sachaufwand direkt zuzuwenden, wie es klar und deutlich im genannten Bescheid zum Ausdruck gekommen ist. Der Bescheid führt auch aus, dass Lehrgangskosten bewilligt werden, die ab September 2001 in 21 Raten monatlich im Voraus gezahlt werden. Darin ist in keinster Weise ausgeführt, dass Ansprüche des bfz begründet oder Zahlungen an den Bildungsträger erfolgen sollten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass kein Amtsverschulden vorliegt, wie es der Klägerbevollmächtigte immer behauptet hat. Es ist nicht einmal bekannt, ob der Beklagten der Berufsförderungsvertrag des bfz vorgelegen war, in dem aus dessen Sicht behauptet wird, dass eine direkte Zahlung vereinbart sei. Im Übrigen ist es nicht einmal unüblich, dass Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten an den Versicherten erbracht werden (vgl. §§ 79 Abs. 2, 337 Abs. 3 Satz 3 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 - Harz I; die Vorgängervorschrift des § 81 Abs. 2 SGB III ist gleich lautend). Ansonsten wäre diese Bestimmung zur Auszahlung überflüssig. Es verhält sich vielmehr so, dass früher die Auszahlung an den Bildungsträger die Ausnahme war und dies auf Auftragsmaßnahmen beschränkt war (vgl. dazu Niesel, SGB III, 3. Aufl., Rdnr. 6 zu § 79). So lauten auch die Ausführungen im Merkblatt 6.

Den Bescheid vom 05.11.2001 hat die Beklagte auch ausgeführt, denn er ist bindend geworden. Die Klägerin hat auch ohnedies nicht ausdrücklich bestritten, Zahlungen erhalten zu haben.

Diese Leistung wurde aber nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Denn weder hat die Klägerin die empfangenen Beträge an den Maßnahmeträger weitergeleitet noch war dies nach dem Teilnahmevertrag vom 24.09.2001, wonach der Bildungsträger mit dem zuständigen Arbeitsamt eine Direktzahlung vereinbart hat, vorgesehen. Bei diesem Sachverhalt hat die bewilligte Leistung ihren Zweck, die Kosten des Lehrgangs abzudecken, verfehlt. Die Gründe der Zweckverfehlung sind unerheblich, insbesondere kommt es grundsätzlich nicht auf ein Verschulden an. Unerheblich ist auch, ob die Zweckverfehlung bereits bei Erlass des Verwaltungsakts eingetreten war ("nicht") für den Fall, dass damit bereits der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, oder erst später eintritt ("nicht mehr") - vgl. dazu KassKomm - Steinwedel, Rdnr. 3 § 47 SGB X.

Fraglich war demnach nur, ob die übrigen Voraussetzungen der Befugnisnorm (§ 47 SGB X) vorlagen. Denn danach "darf" der Verwaltungsakt Wirkung mit für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungs-aktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt entsprechend.

Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat der Klägerbevollmächtigte - was für die Beteiligten hinsichtlich der Erfolgsaussicht bei PKH bedeutsam ist - nicht schlüssig dargetan. Er verneint ohnehin die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift (§ 47 SGB X). Seine Argumentation läuft auf eine rechtsgrundlose Zuwendung und die Anwendung von Bereicherungsrecht hinaus, was aber wie oben ausgeführt, nicht zutrifft. Die Leistungen an die Klägerin sind, wie auch schon oben ausgeführt, nicht ohne Verwaltungsakt, also auf Grund schlichten Verwaltungshandelns, ergangen. Dieser Umstand wäre nur beim Bildungsträger eingetreten, wenn die Zahlungen an diesen in Ausführung eines gegenüber einem Dritten (hier der Klägerin) ergangenen Verwaltungsakt gewährt worden wären. Dazu muss aber nochmals wiederholt werden, dass die Lehrgangskosten ausdrücklich der Klägerin bewilligt worden sind (s.o.).

Dennoch hat das SG von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung (Verwaltungsakt vom 05.11.2001 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2003 gefunden hat) zu prüfen. Die dazu vorhandenen Tatsachen sind im Wesentlichen nicht umstritten, so dass auch bei der gebotenen pauschalen Prüfung im Rahmen der PKH die aufgeworfenen Rechtsfragen in vollem Umfange zu lösen sind.

§ 47 Abs. 2 Sätze 2-4 SGB X übernehmen die Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 1, 2 und abgewandelt Satz 3 Nr. 3 SGB X. Zunächst ist die Frage zu klären, ob ein bei der Klägerin vorhandener Vertrauensschutz hinter einem normierten Regelfall fehlenden Vertrauensschutzes zurücktritt. Erst wenn ein Vertrauensschutz nicht aus den Gründen von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X entfallen ist und somit Schutzwürdigkeit in subjektiver Hinsicht festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob das Vertrauen des Begünstigten auch in objektiver Hinsicht in Sinne von § 45 Abs. 2 S 1 und 2 SGB X schutzwürdig ist. Dieses erfolgt in jedem Falle durch eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (KassKomm-Steinwedel, SGB X § 45 Rdnr. 46; v.Wulffen/Wiesner SGB X § 45 Rdnr. 17). Als Tatbestände, bei deren Vorliegen das Vertrauen des Begünstigten "in der Regel" schutzwürdig ist, nennt das Gesetz in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Betätigung oder Realisierung des Vertrauens durch Verbrauch erbrachter Leistungen oder Eingehen nur unter Schwierigkeiten rückgängig zu machenden Vermögensdisposition. Leistungsverbrauch und Vermögensdisposition sind nur Beispielsfälle dafür, wann aus objektiven Gesichts-punkten Vertrauensschutz in Betracht kommt; sie haben auch nur "in der Regel" Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des betreffenden Verwaltungsakts (KassKomm-Steinwedel SGB X § 45 Rdnr. 45). Der Leistungsverbrauch entspricht der Entreicherung in § 818 Abs. 3 BGB und liegt vor, wenn das Empfangene zur allgemeinen Lebensführung ausgegeben wurde und eine Minderung des Vermögens zur Folge hat.

Auf einen Vertrauensschutz kann sich die Klägerin aber nicht berufen, da sie die Umstände der Zweckverfehlung (§ 47 Abs. 2 Satz 4 "auf Vertrauen kann sich der begünstigte nicht Berufung, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben") hätte erkennen können (entsprechende Anwendung des Tatbestands nach Nr. 3). Ihr ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.

Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273, zuletzt Urteil vom 05.02.2006, Az.: B 70 AL 58/05 R). Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder wie hier die Zweckverfehlung der Zuwendung.

Zunächst besteht eine Obliegenheit, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. In verschiedenen Zusammenhängen hat das BSG aus dem Sozialrechtsverhältnis hergeleitet, dass die Beteiligten "sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren" haben (vgl. BSGE 34, 124, 127; BSGE 77, 175, 180, SozR 3-130 § 45 Nr. 45). Die Klägerin steht als Beteiligte eines Versicherungsrechtsverhältnisses (vgl. § 24 SGB III) in einem Geflecht besonderer Mitwirkungs- und Schadensabwendungsverpflichtungen. Dies kommt beispielsweise hinsichtlich der beruflichen Entwick-lung in § 2 Abs. 2 SGB III zum Ausdruck. Sie sind weiter konkretisiert in den Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I, ohne dass sich hier aus dem allgemeinen Grundsatz der Grenzen der Mitwirkungsverpflichtung (§ 65 SGB I) eine Unangemessenheit der einfachen Überprüfungspflicht von Zahlungen herleiten lässt.

Die Einlassung der Klägerin, dass es ihr gleichgültig gewesen sei, wieviel Geld sie bekommen habe, entlastet sie nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Ein solches Verhalten ist vielmehr ein plastischer Ausdruck einer Außerachtlassung einfachster Sorgfaltspflichten.

Es genügte auch nicht, dass die Klägerin die Bewilligungsbescheide nur mit ihrem Zahlbetrag zur Kenntnis genommen hat. Denn es ist des weiteren auch grob fahrlässig, wenn jemand ungeprüft Leistungen empfängt, ohne wenigstens eine grobe Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Ansonsten hätte die Klägerin unschwer erkennen können, dass sie zwei relativ hohe Einzelleistungen, Unterhaltsgeld (Bescheid vom 07.11.2001 - Zahlbeträge 1.614,90 DM und 1.668,73 DM) und Bildungsaufwand (monatliche Raten für Lehrgangskosten und Fahrtkosten mit zeitlich kurz zuvor erfolgtem Bescheid vom 05.11.2001) in Höhe von 947,89 DM bzw. 429,23 DM bezieht. Dies entspricht einer Leistungshöhe, die weit über dem liegt, was die Klägerin zuvor netto verdient hat, wenn bedacht wird, dass für die Beitragsabführungen ein Entgelt von 3.649,00 DM monatlich zu Grunde gelegt wurde. Bei den bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat es sich ohnehin so verhalten, da sie sonst keine namhaften Geldzuflüsse hatte. Damit musste sie leicht zwei Zahlungen auseinander halten können. Eine Verwechslung ist dabei, ohne dass dies besondere Anstrengungen erforderte, eigentlich ausgeschlossen, da die monatlichen Raten im Einzelnen festgestanden sind und das Gleiche für die gleichzeitig im Bescheid vom 05.11.2000 bewilligten Fahrtkosten erfolgte. Zusätzlich waren die Überweisungen noch mit genau aufgeführten Kennziffern versehen. Ausdrücklich ist im Bescheid vom 05.11.2001 aufgeführt, dass die Klägerin über die Zahlung von Unterhaltsgeld einen gesonderten Bescheid erhält, was dann auch zwei Tage später erfolgt ist.

Schließlich aber befand sich der Teilnahmevertrag vom 24.09.2001 im Besitz der Klägerin. Sie hat nie bestritten zu wissen, dass darin steht, dass mit dem zuständigen Arbeitsamt eine Direktzahlung vereinbart sei. In diesem Vertrag ist auch unter Ziff. 4 vereinbart, dass der Teilnehmer sich verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Förderung nach dem SGB III zu stellen und dem Bildungsträger eine Kopie des Bewilligungsbescheides überlassen. Schließlich ist darin auch geregelt, das eventuell eine Abtretungserklärung nötig ist.

Angesichts dieser Umstände hätte die Klägerin schon nicht ohne weitere Rückfragen den Bescheid vom 05.11.2001 akzeptieren dürfen. Der Tatbestand der Direktzahlung musste ihr bekannt sein. Auf die "fehlgeleistete" Zahlung an sie selbst stützt sich ja im Wesentlichen auch ihre Arumentation. Sie verhielt sich grob fahrlässig, wenn sie diesen Bescheid nicht dem Bildungsträger vorgelegt hat oder bei der Beklagten nicht den Widerspruch zwischen Bewilligungsbescheid und Teilnahmevertrag aufgeklärt hat. Jedenfalls verhielt sie sich grob fahrlässig, als sie überhöhte Leistungen der Beklagten in Empfang genommen hat, ohne sich weitere Gedanken darüber gemacht zu haben. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich zwar auch um einen subjektiven Begriff. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff im Sinne des BSGE 35, 108). Insbesondere ist somit in subjektiver Sicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig. Der Leistungsempfänger muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben. Es ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass die Klägerin minderbegabt und ohne namhafte Ausbildung war. Immerhin war mit ihr eine Umschulung zur Fachinformatikerin über fast zwei Jahre vorgesehen. Dies erfordert intellektuelle Voraussetzungen, mit denen die Überwachung eines Girokontos verlangt werden kann. Der Abbruch der Maßnahme erfolgte auch nicht aus intellektuellen Gründen, sondern wegen gesundheitlichen Beschwerden. Insoweit bietet es sich aber an, dass das SG sich die entsprechenden Kontoauszüge von der Klägerin vorlegen lässt, um von diesen Indizien aus eigene Schlussfolgerungen zu ziehen.

Hinzu kommt noch, dass die Klägerin durch die Bezugnahme im Bescheid vom 05.11.2001 bzw. durch Aushändigung des Merkblattes 6 (beim Antrag) besonders an ihre Sorgfaltverpflichtung gemahnt worden ist. Damit kommt es auch nicht auf das Vorbringen der Klägerin an, sie habe das "Merkblatt 6" tatsächlich erst als Anhang zu dem Schreiben der Beklagten vom 05.02.2002 erhalten. Denn sie ist bereits zweimal auf das Merkblatt 6 vor Empfang der Teilnahmenkosten hingewiesen worden und hat nicht bestritten, es bei der Antragsstellung ausgehändigt erhalten zu haben.

Auch die sonstigen Voraussetzungen eines Widerrufs sind erfüllt. § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X verweist unmittelbar auf § 45 Abs. 4 S 2 SGB X, also die Jahresfrist nach Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts (bei § 47 Abs. 2: den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA) rechtfertigen; siehe hierzu eingehend BSG SozR 3 1300 § 45 Nr. 27). Diese Frist ist eingehalten.

Zur Ausübung des Ermessens hatte die Beklagte gemäß § 330 Abs. 2 SGB III keine Verpflichtung. Die Verwaltungsentscheidungen enthalten dementsprechend auch keine entsprechenden Ausführungen. Mit der seit 01.01.1998 geltenden Vorschrift des § 330 SGB III werden Besonderheiten für die Bundesagentur bei der Aufhebung von Verwaltungsakten geregelt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die meisten Leistungen der Arbeitsverwaltung kurzfristig zu erbringen und vielfach ebenso kurz wieder zu beenden sind, so dass Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden sind. Ebenso wie § 45 Abs. 1 SGB X tritt nach § 47 Abs. 2 SGB X bei Bösgläubigkeit des Begünstigten an die Stelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung, soweit es - wie hier auch - die Vergangenheit betrifft. Nichts deutet darauf hin, dass § 47 Abs. 2 SGB X von der Anwendung des 330 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen sein soll. Es handelt sich um dieselbe Interessenlage wie bei originär nach § 45 Abs. 1 ergehenden Verwaltungsakten. § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X nimmt § 45 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB X voll in Bezug. Darüber hinaus stellt er wiederum auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X als den Tatbeständen der Bösgläubigkeit ab bzw. passt sie darauf an, dass der entsprechende Tatbestand nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X auf die Umstände abstellt, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Nur wegen Letzterem ist die direkte Anwendung von § 45 SGB X nicht möglich, der auf die originäre Rechtswidrigkeit abstellt.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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