L 6 B 228/06 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 R 3698/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 228/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1940 geborene Beschwerdeführer hat am 29.09.2005 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Zahlung der Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie auf Kontenklärung gestellt. Die Beschwerdegegnerin übersandte die Unterlagen im Hinblick auf die Angaben, der Beschwerdeführer habe auch Zeiten in Frankreich zurückgelegt, an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als zuständige Verbindungsstelle. Nachdem diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2005 aufgefordert hatte, Angaben zu seinem Versicherungsleben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen, hat dieser mit Schriftsatz vom 21.12.2005 beim Sozialgericht München Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zur Zahlung der Rente aus seinem deutschen Beitragsanteil zu verpflichten. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 27.12.2005 zunächst den Rentenantrag wegen "Unterlassen der Mitwirkung" abgelehnt hatte, bewilligte sie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.01.2006 die Regelaltersrente ab 01.01.2006. Es handle sich um eine vorläufige Leistung im Sinne des Art.45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Die Beschwerdegegnerin hat im Schriftsatz vom 12.01.2006 darauf hingewiesen, vorliegend finde das "deutsch-französische Sozialversicherungsabkommen" Anwendung, weshalb der Vorgang an die hierfür zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland-Pfalz abgegeben worden sei. Der Kläger erklärte unter anderem, er fechte die Abgabe der Bearbeitung seines Rentenantrags an die DRV Rheinland-Pfalz an. Diese führte mit Schreiben vom 31.01.2006 aus, sie habe dem Beschwerdeführer die Altersrente als vorläufige Leistung bewilligt und halte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig.

Mit Beschluss vom 22.02.2006 hat das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe. Das Ziel, die Rente in Höhe des Anteils zu erhalten, der dem Beschwerdeführer aufgrund seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zustehe, könne auf einfachere Weise als durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht werden. So sehe § 42 SGB I die Möglichkeit vor, vom zuständigen Leistungsträger Vorschüsse zu erhalten. Dementsprechend habe die DRV Rheinland-Pfalz den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits als Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ausgelegt und einen entsprechenden Bescheid erlassen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art.3 Grundgesetz (GG) durch das Sozialgericht.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hier hat der Beschwerdeführer sodann am 12.06.2006, 21.06.2006 und 03.07.2006 Akteneinsicht genommen. Die angekündigte weitere Akteneinsicht hat er trotz Aufforderung durch das Gericht unterlassen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache erweist sie sich als unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschwerdegegnerin hat.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( 86b Abs.2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend eindeutig nicht gegeben, vielmehr ist dem Sozialgericht darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat. Der Senat folgt diesbezüglich den Gründen der angefochtenen Entscheidung, weshalb es keiner weiteren Begründung bedarf (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG). Aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben sich keinerlei Gründe, die im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. So wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass in Hinblick auf weitere Versicherungszeiten in Frankreich das entsprechende europäische Recht anzuwenden ist, wobei dieses Recht die für die Rentenzahlung zuständigen Verbindungsstellen festlegt, die unabhängig von Wohnsitz des Rentenantragstellers tätig werden müssen. Im Fall des Klägers ist im Hinblick auf französische Versicherungszeiten die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz zuständig. Nachdem die Rente in ihrer Höhe noch nicht endgültig berechnet werden konnte, hat die Verbindungsstelle unter Bezugnahme auf Art.45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eine vorläufige Leistung gewährt. Insgesamt sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zahlung der Rente bzw. eines Vorschusses zu verpflichten gewesen wäre. Ebenso ist ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze nicht zu ersehen.

Die Beschwerde gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts München konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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