L 12 B 277/05 KA ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 KA 102/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 277/05 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Dem Beigeladenen zu 2. werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
III. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 1.875,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Erstgerichts vom 12.04.2005, mit welchem dieses die Zulassung des Antragstellers Dr. K. vom 17.11.2004 zur Tätigkeit als Vertragsarzt (Frauenarzt) durch den Zulassungsausschuss für sofort vollziehbar erklärt hat.

Der Antragsteller - Dr. K. - war bereits in der Zeit vom 01.04.1985 bis 31.03.2003 in N. in der Oberpfalz als Frauenarzt in Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 2. - dem Beschwerdeführer Dr. H. - zugelassen. Der Gemeinschaftspraxis lag eine Gesellschaft der beiden Ärzte zugrunde, an welcher sie je zur Hälfte beteiligt waren. Mit Wirkung vom 06.01.2003 hatte der Antragsteller - Dr. K. - seinen Anteil an dieser Praxis an Herrn Dr. W. B. verkauft. Dieser betrieb sodann die Gemeinschaftspraxis mit dem Beigeladenen zu 2. - dem Beschwerdeführer Dr. H. - in der bisherigen Form weiter. Später geriet der Beigeladene zu 2. - Dr. H. - in Insolvenz. Deshalb löste Dr. B. die Gemeinschaftspraxis mit ihm auf und arbeitete in der Form einer Praxisgemeinschaft weiter. Zum 30.09.2003 verließ der Beigeladene zu 2. und Beschwerdeführer den Praxissitz, er hält sich seither in D. auf. Infolgedessen hatten Gläubiger des Beigeladenen zu 2. versucht, in Vermögensgegenstände der Gemeinschaftspraxis zu pfänden. Dies führte dazu, dass Dr. B. den mit dem Antragsteller Dr. K. über den Erwerb von dessen Praxisanteil geschlossenen Vertrag nach den Vorschriften des BGB wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfocht. Mit Antrag vom 12.03.2004 teilte der Beigeladene zu 2. und Beschwerdeführer dem Zulassungsausschuss auf Formular mit, das Beendigungsdatum seiner Zulassung sei der 31.03.2004, er gebe seine Berufstätigkeit auf und bitte um Ausschreibung des Vertragsarztsitzes gem. § 103 Abs. 4 SGB V; die Praxis solle von einem Nachfolger fortgeführt werden.

Um die wirtschaftlichen Nachteile der so entstandenen Situation abzumildern, wollte nun aber auch der Antragsteller den von ihm erklärten Zulassungsverzicht anfechten, um so seine Zulassung als Vertragsarzt behalten und sodann seinen hälftigen Gesellschaftsanteil noch einmal und anderweitig veräußern zu können. Damit sollte erreicht werden, dass der Antragsteller - Dr. K. - zusammen mit Dr. B. gewissermaßen anstelle des Beigeladenen zu 2. - Dr. H. - die frühere Gemeinschaftspraxis würden fortführen können, um größeren wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Zusätzlich bewarb sich dann der Antragsteller - Dr. K. - in der Sitzung des Zulassungausschusses am 14.09.2004 auf den Vertragsarztsitz, den der Beigeladene zu 2. - der Beschwerdeführer Dr. H. - innegehabt hatte; dies, obwohl der Antragsteller in diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits überschritten hatte und daher eine Zulassung wegen § 25 ZV-Ärzte nur in einem Falle von unbilliger Härte in Frage kommen konnte. Der Zulassungsausschuss vertagte sich auf den 17.11.2004, stellte dann das Vorliegen einer unbilligen Härte iSd § 25 Abs.2 ZV-Ärzte fest und erteilte dem Antragsteller mit Wirkung zum 01.01.2005 die Zulassung auf den früheren Vertragsarztsitz des Beigeladene zu 2. - des Beschwerdeführers Dr. H ...

Bereits im März 2004 hatte Dr. B. mit dem Beigeladene zu 2. - Dr. H. - eine Vereinbarung geschlossen, in welcher es u.a. heißt:

" ...Mit dem 30.09.2003 hat Herr Dr. H. den Praxissitz ... N. , verlassen. Gemäß § 103 SGB V kann von seiner Seite das Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden. Insoweit ist eine Pfändung dieses Rechts durch Arrest vom 23.10.2003, Landgericht A. , ..., zugunsten Dr. B. erfolgt. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

1. Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V Herr Dr. H. verpflichtet sich, auf Weisung von Herrn Dr. B. alle Willenserklärungen und Handlungen vorzunehmen und entsprechend den Weisungen von Herrn Dr. B. , die Wiederbesetzung seines Vertragsarztsitzes ... N ... herbeizuführen. Unter anderem wird er entsprechend am Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 SGB V mitwirken und einen geeigneten Zulassungsverzicht erklären. Dieser wird zunächst dahingehend bedingt abgegeben, dass der Verzicht nur wirksam sein soll, sofern der Zulassungsausschuss den Kassenarztsitz an denjenigen/diejenige durch Bescheid vergibt, der/die von Dr. H. im Einvernehmen mit Herrn Dr. B. als Nachfolger/Nachfolgerin benannt ist.

2. Übertrag der Praxis

Es ist beabsichtigt, schlussendlich die Praxis von Herrn Dr. H., das heißt den Goodwill und ...auf den Nachbesetzer zu übertragen. Die vertraglichen Gestaltungen hierzu und jegliche Gegenleistungen des Nachbesetzers stehen ausschließlich Herrn Dr. B. zu. Es liegt auch ausschließlich in der Bestimmung von Herrn Dr. B. , in welches Rechtsverhältnis er mit dem Nachbesetzer eintritt, das heißt, ob er zum Beispiel eine Praxisgemeinschaft oder eine Gemeinschaftspraxis gründet. Zur Erreichung dieser Zwecke wird folgendes vereinbart:

2.1. Übertragung der Einzelpraxis Dr. H. auf Dr. B.

Herr Dr. H. überträgt die gesamte Praxis, das heißt den Goodwill und ...auf Herrn Dr. B ...

2.2. Praxisübertragungspflicht seitens Dr. H. an einen von Dr. B. zu bestimmenden Dritten für den Fall, dass der Weg gemäß Ziffer 2.1. KV-rechtlich oder aus son stigen Rechtsgründen unzulässig ist.

Sofern das Vorgehen aus 2.1. (Durchgangserwerb der Praxis Dr. H. von Herrn Dr. B.) KV-rechtlich oder aus sonstigen Rechtsgründen unzulässig ist, vereinbaren die Parteien was folgt:

Herr Dr. H. verpflichtet sich, nach Weisung von Herrn Dr. B. seine Einzelpraxis in der K.straße , N. , das heißt den Good-will und sämtliches Inventar, Instrumente etc. zu Eigentum auf den von Herrn Dr. B. zu bestimmenden Dritten zu übertragen. Sämtliche Gegenstände sind aus den Zeiten der Gemeinschaftspraxis Dr. H./ Dr. B. bekannt.

Soweit die Gegenstände nicht im Eigentum von Herrn Dr. H. stehen, hat eine Übertragung nicht zu erfolgen.

Die Gewährleistung ist, soweit möglich, ausgeschlossen.

Wie bereits oben dargestellt, steht jegliche Gegenleistung des Dritten Herrn Dr. B. zu.

Das Recht auf die Gegenleistung wird bereits jetzt vorab seitens Dr. H. an Herrn Dr. B. abgetreten. Dieser nimmt die Abtretung an.

3. Konkurrenzschutzklausel

...

4. Erfolgsabhängige Gegenleistung von Herrn Dr. B. an Herrn Dr. H. sowie auflösende Befristung

Sofern folgende Bedingungen kumulativ

bis zum 31.12.2004

eintreten

- es wird ein Nachbesetzer gefunden, - dieser Nachbesetzer, mit dem Herr Dr. B. einverstanden ist, erhält die Kassenzulassung - mit diesem Nachbesetzer wird ein entsprechendes Vertrags verhältnis seitens Dr. B. geschlossen, sei dies eine Gemeinschaftspraxis, eine Praxisgemeinschaft oder ande res,

sollen alle Forderungen zwischen Herrn Dr. B. und Herrn Dr. H. erledigt sein und darüber hinaus erfolgt eine Zahlung seitens Herrn Dr. B. in Höhe von

Euro 7.500,00 (in Worten: Euro siebentausendfünfhundert),

zahlbar zu Händen der Rechtsanwälte ...

Sofern auch nur eine der Bedingungen mit Ablauf des 31.12.2004 nicht eingetreten ist, ist die Übertragung der Einzelpraxis Dr. H. auf Dr. B. gemäß 2.1. dieses Vertrages rückgängig zu machen und entfällt die Übertragungspflicht gemäß 2.2. dieses Vertrages.

...

Mit Schriftsatz vom 04.02.2005 legte der Beigeladene zu 2. - Dr. H. - gegen die erneute Zulassung des Dr. K. Widerspruch ein; er habe die Zustimmung zum Übertrag seines Kassenarztsitzes an Dr. B. oder Dr. K. unter der Bedingung erteilt, dass nach der zwischen Dr. B. und Dr. H. abgeschlossenen Vereinbarung vom 12.03.2004 dieser an Dr. H. für den Übertrag der Praxis und dessen Zustimmung zum Übertrag des Kassenarztsitzes an Dr. B. oder den von ihm bestellten Stellvertreter Dr. K. ein Entgelt von Euro 7.500,00 an Dr. H. bezahlt.

Mit Beschluss vom 12.04.2005 ordnete das Sozialgericht München auf Antrag des Dr. K. die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 17.11.2004 an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. Er macht im wesentlichen geltend, der Antragsteller Dr. K. könne sich nicht auf Interessen berufen, welche die Interessen des Beigeladenen zu 2. überwögen. Denn der Antragsteller sei offenbar gar nicht daran interessiert, die Praxis weiter zu betreiben und fungiere nur als Strohmann für den eigentlich wirtschaftlich interessierten Dr. B. , der den Praxissitz nur parken wolle, bis er ihn gewinnbringend weiter veräußern könne. Die Auswahl des weit über der Altersgrenze liegenden Antragstellers Dr. K. sei eindeutig ermessensfehlerhaft; ein überwiegendes Interesse des Antragstellers sei daher nicht zu erkennen.

Zur Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und auf die vorgelegten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht zu beanstanden. Dieses Ergebnis hindernde Interessen des Beschwerdeführers, die im vorliegenden Verfahren als rechtserheblich gewertet werden könnten, sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, den Sofortvollzug anordnen. Diese Anordnung ist zu treffen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens; dabei sind die Interessen der Beteiligten bzw. das Interesse des Antragstellers und Beschwerdegegners und das öffentliche Interesse (§ 97 Abs.4 SGB V) gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 86b Abs. 1 Nr.1 SGG ist an denjenigen Regeln zu orientieren, die zu § 86a Abs.2 Nr.5 - bzw. den Parallelvorschriften der VwGO, dort § 80 Abs.2 Nr.4 in Verbindung mit Abs.5 Satz 1 - entwickelt worden sind. Dabei ist grundsätzlich ausschlaggebend, zu welchem Ergebnis die Abwägung de Interessen der beteiligten Personen und Institutionen führt bzw. welchen Rang in dieser Abwägung dem öffentlichen Interesse zuzumessen ist. In diesem Rahmen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Wechselbeziehung ähnlich wie bei der Entscheidung über den Erlass einer einsteiligen Anordnung im Sinne des § 86b Abs.2 SGG - bzw. § 123 VwGO - zwischen der Überzeugungskraft der Faktoren, aus denen der geltend gemachte Anspruch - hier des Beigeladenen zu 2. und Beschwerdeführers auf Blockierung der erneuten Zulassung des Antragstellers Dr. K. - abgeleitet wird, und den Umständen, auf die die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung - hier die sofortige Umsetzung der erneuten Zulassung des Antragstellers - gestützt wird. In diesem Sinne sind um so weniger strenge Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung zu stellen, je deutlicher die zu beurteilenden Umstände für das Vorliegen des streitigen Anspruches sprechen; m.a.W., je wahrscheinlicher ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache erscheint, desto eher erscheint es auch gerechtfertigt, die Maßstäbe für die Prüfung eines Sofortvollzuges nicht zu hoch zu setzen, bzw., je unwahrscheinlicher ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache erscheint, desto mehr rücken die Anforderungen an die Notwendigkeit vorläufiger Regelungen in das Zentrum der Bewertung. In diesem Sinne lassen sich die Maßstäbe der h.M. über das Verhältnis von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch gemäß § 86b Abs.2 SGG - bzw. 123 VwGO - auch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 86b Abs.1 nutzbar machen (vgl. Senat mit Beschlüssen vom 07.09.1999, L 12 B 116/99 KA ER, vom 17.12.1999, L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, S.245, vom 18.09.2000, L 12 B 469/99 KA ER und vom 26.10.2000, L 12 B 205/00 KA ER, L 12 B 300/04 KA ER).

Diese Maßstäbe werden ergänzt von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes. Danach - vgl. BVerfG v. 12.05.2005, Breithaupt 2005, S.803, 806 - dürfen die Gerichte, wenn sie sich als Beurteilungsgrundlage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage grundsätzlich nicht nur summarisch prüfen, sondern müssen sie abschließend beurteilen können (BVerfG a.a.O. m.w.N,). Dies gelte insbesondere dann, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und - im Falle eines Unterliegens der Antragstellerin - eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung von Beteiligten drohe. Jedoch dürfen die Gerichte, wenn sie sich auf dieser Grundlage entscheiden, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens auch nicht überspannen. Diese Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, welches der Antragsteller verfolgt, namentlich in Verfahren, in denen - wie hier - der Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten ist (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Wenn aber eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht sinnvoll erscheint, so könne anhand einer Folgenabwägung entschieden werden, wobei in jedem Falle die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen seien; zudem müssten sich die Instanzgerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des einzelnen stellen; dabei könnten die Gerichte die Gefahr einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie etwa Leistungen nur versehen mit einer Einschränkung zusprächen (BVerfG a.a.O.).

Hier erscheint es dem Senat sachdienlich, anstelle einer Folgenabwägung auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen und daraus die Maßstäbe für die hier zu treffende Entscheidung abzuleiten.

Der Senat vermag einen rechtsfehlerhaften Gebrauch der Befugnisse des Antragsgegners durch diesen nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat die beantragte Zulassung ersichtlich zu dem Zweck erteilt, um den im System des gesetzlichen Gesundheitswesens wurzelnden öffentlichen Interessen nach Besetzung der frei gewordenen Praxisstelle zu entsprechen. Dass dabei unter Annahme eines Härtefalles iSd § 25 Abs.2 ZV-Ärzte der frühere Inhaber der Praxisstelle des Dr. B. nunmehr auf die Praxisstelle seines früheren Partners, des Beschwerdeführers, zugelassen werden sollte, ist vor dem Hintergrund der weiteren Umstände durchaus sachgerecht. Denn zum einen dürfte gerade dieser Umstände wegen ein anderer Bewerber, der bereit gewesen wäre, die damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheiten in Kauf zu nehmen, schwer zu finden gewesen sein, zum anderen war gerade der Antragsteller aufgrund seiner rechtlichen Position gegenüber seinem Praxisnachfolger Dr. B. gehalten, diesem bei der Bewältigung der durch die Vorgeschichte entstandenen Belastungen Unterstützung zu leisten.

Dass die infolge der umstrittenen Zulassung des Antragstellers entstandene Gestaltung möglicherweise - worüber ggf. die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hätten - die Interessen des Beschwerdeführers aus seinem Vertrag mit Dr. B. vom März 2004 beeinträchtigt, mag sein. Dieser Aspekt ist aber kein im Zulassungsrecht des SGB V und insbesondere im Verhältnis des Beschwerdeführers zum Antragsteller relevanter Aspekt, sondern betrifft allein die privatrechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Dr. B ... Etwaige aus diesen Beziehungen resultierende Ansprüche des Beschwerdeführers gegen Dr. B. hatte der Beschwerdegegner folglich nicht zu berücksichtigen; er wäre schon nicht verpflichtet gewesen, die sich aus dem Vertrag vom März 2004 ergebende Rechtslage bei seiner Entscheidung über die umstrittene Zulassung zu prüfen.

Ist aber die Gewährung der Zulassung im öffentlichen Interesse beschlossen worden, und wurden zudem in deren Hintergrund die dargestellten Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Ärzten geführt, so liegt auch die Anordnung des Sofortvollzuges gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG im öffentlichen Interesse.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 197a SGG, 154 VwGO. Als Wert des Streitgegenstandes nimmt der Senat ein Viertel des mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Ertrages in Höhe von Euro 7.500,00 an. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht möglich, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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