Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 566/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 295/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1947 geborene Kläger, der bis Ende 2004 wegen Bezugs von Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten pflichtversichert war, trat mit Wirkung zum 01.01.2005 der Kasse als freiwilliges Mitglied (selbständiger Unternehmensberater) bei. Auf die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der Beiträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2005 eine ratenweise Tilgung des Beitragsrückstandes ab und wies ihn auf die Beendigung der Mitgliedschaft bei fehlender Tilgung des Beitragsrückstandes hin. Ein weiterer Hinweis erfolgte im Beitragsbescheid vom 03.05.2005. Mit Bescheid vom 19.05.2005 stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung mit Ablauf des 15.05.2005 fest; sie wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.07.2005 den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 02.12.2005 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben, mit der er u.a. ein Normenkontrollverfahren zur Beitragsregelung für freiwillig versicherte Selbstständige, Schadensersatz und Schmerzensgeld beantragt hat. Mit Beschluss vom 21.03.2006 hat das SG den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin K. mit der Begründung abgelehnt, dass abgesehen davon, dass der Kläger bislang eine Erklärung zur Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, der beabsichtigten Rechtsverfolgung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehle. Aufgrund der Nichtentrichtung der fälligen monatlichen Beitragszahlungen sei das Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten eingetreten; die geforderten Beiträge in Höhe der gesetzlichen Mindestbemessung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige seien mit den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren. Es bestehe kein Anlass für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens; die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 aufgestellten Grundsätze bezüglich der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung seien nicht erneut überprüfungsbedürftig. Das vom Kläger daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter der 11. Kammer des SG wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.05.2005, als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 24.04.2006 gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat hier u.a. geltend gemacht, es gebe keine Vorschrift für den Zwang zur Abgabe der geforderten Vermögenserklärung für die Prozesskostenhilfe, es handle sich lediglich um eine häufige Übung. Sobald er den Beschluss des Gerichts habe, werde er seine Rechtsanwältin bitten, dem Gericht das Formblatt zukommen zu lassen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat der Beklagten rechtliches Gehör gewährt.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgrecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.
Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen; soweit Vordrucke für die Erledigung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. Dies hat der Kläger im Klageverfahren nicht getan und auch im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Mitwirkung vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verweigert.
Damit war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1947 geborene Kläger, der bis Ende 2004 wegen Bezugs von Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten pflichtversichert war, trat mit Wirkung zum 01.01.2005 der Kasse als freiwilliges Mitglied (selbständiger Unternehmensberater) bei. Auf die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der Beiträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2005 eine ratenweise Tilgung des Beitragsrückstandes ab und wies ihn auf die Beendigung der Mitgliedschaft bei fehlender Tilgung des Beitragsrückstandes hin. Ein weiterer Hinweis erfolgte im Beitragsbescheid vom 03.05.2005. Mit Bescheid vom 19.05.2005 stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung mit Ablauf des 15.05.2005 fest; sie wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 01.07.2005 den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 02.12.2005 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben, mit der er u.a. ein Normenkontrollverfahren zur Beitragsregelung für freiwillig versicherte Selbstständige, Schadensersatz und Schmerzensgeld beantragt hat. Mit Beschluss vom 21.03.2006 hat das SG den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin K. mit der Begründung abgelehnt, dass abgesehen davon, dass der Kläger bislang eine Erklärung zur Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, der beabsichtigten Rechtsverfolgung die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehle. Aufgrund der Nichtentrichtung der fälligen monatlichen Beitragszahlungen sei das Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten eingetreten; die geforderten Beiträge in Höhe der gesetzlichen Mindestbemessung für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige seien mit den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren. Es bestehe kein Anlass für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens; die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 aufgestellten Grundsätze bezüglich der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung seien nicht erneut überprüfungsbedürftig. Das vom Kläger daraufhin gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter der 11. Kammer des SG wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 05.05.2005, als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 24.04.2006 gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er hat hier u.a. geltend gemacht, es gebe keine Vorschrift für den Zwang zur Abgabe der geforderten Vermögenserklärung für die Prozesskostenhilfe, es handle sich lediglich um eine häufige Übung. Sobald er den Beschluss des Gerichts habe, werde er seine Rechtsanwältin bitten, dem Gericht das Formblatt zukommen zu lassen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat der Beklagten rechtliches Gehör gewährt.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die frist- und formgrecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.
Nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2, 4 ZPO sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen; soweit Vordrucke für die Erledigung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. Dies hat der Kläger im Klageverfahren nicht getan und auch im Beschwerdeverfahren eine entsprechende Mitwirkung vor der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verweigert.
Damit war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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