Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 SO 27/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 343/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.02.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1947 geborene Antragsteller zu 1 (ASt 1) und die 1946 geborene Antragstellerin zu 2 (ASt 2) sind Schwiegersohn und Tochter der Frau K. Frau K erhält vom Antragsgegner (Ag) seit dem 01.01.2005 bis auf weiteres in der Einrichtung Seniorenzentrum E. die zur Deckung des Bedarfs notwendigen Hilfeleistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 652,44 EUR.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 22.05.1992 hatte sie den ASt ihren Grundbesitz in der Gemarkung E. Flurstück Nr. 811/10 N. J.str., Wohngebäude, Nebengebäude, Hofraum, Garten zu 737 qm zum Miteigentum zu gleichen Anteilen übertragen. Der Überlassungsvertrag enthielt als "Leistungen des Erwerbers, Auflagen" - also der ASt - unter Ziffer IX folgende Vereinbarung:
"1. Der Erwerber gewährt dem Veräußerer auf die gesamte Lebensdauer des überlebenden Veräußererteils folgendes unentgeltlich auszuübendes
Leibgeding: a) Der Veräußerer ist befugt, unter Ausschluss des Eigentümers das gesamte Rückgebäude des Wohnhauses N. , J.str., sowie den Kellerraum im Hauptgebäude (vom Kellerabgang zweiter Raum rechts) zu bewohnen bzw. zu benutzen. Der Veräußerer ist ferner zur Mitbenutzung der dem gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume, Anlagen und Einrichtungen befugt, insbesondere zur Mitbenutzung der Hof- und Gartenflächen. b) Der Erwerber hat die Gebäude für die vorbezeichneten Zwecke stets in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu unterhalten. Die Nebenkosten des Wohnens trägt der Veräußerer selbst. c) Der Erwerber gewährt dem Veräußerer die notwendige und standesgemäße Wart- und Pflege; insbesondere hat er alle anfallenden Haushaltsarbeiten einschließlich des Kochens zu besorgen, erforderliche Gänge und Fahrten zu erledigen und bei Krankheit oder Gebrechlichkeit sorgsame Pflege angedeihen zu lassen; alle diese Verpflichtungen bestehen jedoch nur, wenn und soweit der Berechtigte zu diesen Tätigkeiten selbst nicht in der Lage ist oder sie ihm nicht zumutbar sind, ferner nur, soweit sie dem Erwerber ohne Heranziehung einer weiteren Person und ohne zusätzliche Ausbildung möglich sind; die Übernahme einer Dauerpflege bzw. die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim sind nicht Inhalt dieser Verpflichtung. d) Soweit der Veräußerer selbst nicht in der Lage ist, die täglichen Mahlzeiten zuzubereiten, erhält der Veräußerer die vollständige Verköstigung am Tische des Erwerbers zu den üblichen Mahlzeiten, gegebenenfalls auch die dem Alters- und Gesundheitszustand entsprechende zuträgliche Verköstigung; diese ist auf Verlangen in die vom Veräußerer bewohnten Räume zu erbringen. Die Kosten der Nahrungsmittel hat jedoch der Veräußerer zu tragen.
2. Der Erwerber trägt, soweit Versicherungsleistungen nicht ausreichen, die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Veräußerers, die Kosten der üblichen Gottesdienste und die Kosten des Grabes einschließlich eines Grabsteins, soweit noch nicht vorhanden, und übernimmt auf seine Kosten und auf seine Lebenszeit die Grabpflege. Dingliche Sicherung erfolgt nicht."
Unter 4. der Ziffer IX des notariellen Vertrages vom 22.05.1992 ist letztlich noch festgehalten, dass zur Sicherung aller übrigen in vorstehender Ziffer 1 eingeräumten Ansprüche hiermit am Vertragsgegenstand eine entsprechende Reallast für den Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt und insgesamt als Leibgeding zusammengefasst wird.
Nach Anhörungsschreiben vom 21.02.2005 leitete der Ag mit zwei inhaltlich identischen Bescheiden vom 19.07.2005 die geldwerten Ansprüche der Frau K. gegen die ASt aus dem Überlassungsvertrag für die Zeit ab 01.05.2005 in Höhe von 449,50 EUR monatlich auf sich über. Frau K. habe aus besonderen Gründen das oben angeführte Anwesen auf Dauer verlassen müssen. Die ASt sei nunmehr zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Leibgeding verpflichtet. Als dafür angemessener Abgeltungsbetrag seien für das Wohnrecht 245,00 EUR, für Wart und Pflege 102,50 EUR und für die Verköstigung 92,00 EUR monatlich angesetz worden.
Den Widerspruch der ASt vom 24.07.2005 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2005 zurück. Ein Abgeltungsanspruch der Frau K gegen die ASt aus Artikel 18 BayAGBGB sei nicht offensichtlich ausgeschlossen; die Höhe der monatlich festgesetzten Zahlungen entspreche den in Artikel 18 Satz 1 BayAGBGB normierten billigem Ermessen. Das Sozialamt habe sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Hiergegen erhoben die ASt Klage zum Sozialgericht München (SG) und beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Ag vom 19.07.2005 anzuordnen. Im Wesentlichen sei kein Leibgedingvertrag im Sinne von Artikel 7 BayAGBGB abgeschlossen worden. Der Überlassungsvertrag diene nicht der Versorgung von Frau K, die über eigene Einnahmen verfüge. Auch sei eine analoge Anwendung des § 94 Abs 3 SGB XII ausgeschlossen.
Der Ag trat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 22.02.2006 lehnte das SG den Antrag ab. Das Vollzugsinteresse überwiege das Interesse des ASt an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überleitungsbescheide vom 19.07.2005.
Hiergegen haben die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit dem sie weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 16.01.2006 begehren. Entgegen der Ansicht des SG bestehe der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht. Es sei kein Leibgeding vereinbart worden.
Der Ag tritt auch der Beschwerde entgegen. Es gehe hier nicht um die Kosten der Pflegeunterbringung. Vielmehr habe er bei der Überleitungsanzeige einen angemessenen Abgeltungsbetrag für die geschuldete häusliche Pflege angesetzt. Er weist zudem darauf hin, dass im Falle des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB auch ein Geldzahlungsanspruch bestehen könne, der ebenfalls von der Überleitung erfasst sei. Um dem Grundsatz der Angemessenheit Rechnung zu tragen, habe er für die zu erbringenden Pflegeleistungen monatlich lediglich 152,00 EUR angesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Überleitungsanzeige vom 19.07.2005 anzuordnen.
Gemäß § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat dabei in einer eigenen originären Entscheidung das Interesse des Ag an der sofortigen Vollziehbarkeit seines Bescheides und das Interesse der ASt, den Leistungsbescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Streitverfahrens nicht zu vollziehen, gegebenenfalls unter Zugrundelegung gesetzlicher Vorgaben unter Beachtung des öffentlichen Interesses abzuwägen. Kommt - wie hier gemäß § 93 Abs 3 SGB XII - der Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, kann das SG die aufschiebende Wirkung gemäß § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG nur anordnen, wenn ein überwiegendes Interesse der ASt an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage festgestellt werden kann (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86 b RdNr 12 a). Im Rahmen der unter Beachtung des § 93 Abs 3 SGB XII vorzunehmenden Interessenabwägung kommt der Frage der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, wesentliche Bedeutung zu. Der Antrag wäre nach alledem vorliegend nur dann begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier mit Klage angefochtenen Überleitungsbescheide vom 19.07.2005 bestünden (vgl dazu BayLSG vom 24.11.2005 Az: L 11 B 449/05 SO ER; Münder in LPK-SGB XII, § 93 RdNr 56).
Das SG hat diese Voraussetzungen zutreffend erkannt und unter Beachtung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte eine ausführliche Interessensabwägung getroffen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen im hier angefochtenen Beschluss des SG vom 22.05.2006 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug, weil er diese Entscheidungsgründe insgesamt teilt.
Hinsichtlich der Ausführungen der ASt im Beschwerdeverfahren sind folgende Hinweise ergänzend veranlasst:
Die von den ASt aufgeworfenen und zumeist strittigen Fragen insbesondere hinsichtlich zur Qualifizierung des Inhaltes des notariellen Vertrages sind nicht von den Sozialgerichten zu klären. Die Sozialgerichte haben nicht zu prüfen, ob der vom Ag geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass jedenfalls einzelne vereinbarte Leistungen häuslicher Pflege von den ASt noch erbracht werden können, die abzugelten sind. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der ASt nicht ersichtlich, dass die Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos wäre (vgl dazu BVerwG vom 04.06.1992 Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr 19). Nur in einem solchen Falle, in dem der vom Ag geltend gemachte Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, wäre die Überleitungsanzeige rechtswidrig. Sie müsste aber offensichtlich rechtswidrig sein, damit das SG seine Interessenabwägung anders hätte vornehmen müssen. Davon kann aber keine Rede sein, weil insbesondere auch die Ermessensentscheidung der Ag nachvollziehbar und letztlich überzeugend ist.
Die Beschwerde hat damit insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 1947 geborene Antragsteller zu 1 (ASt 1) und die 1946 geborene Antragstellerin zu 2 (ASt 2) sind Schwiegersohn und Tochter der Frau K. Frau K erhält vom Antragsgegner (Ag) seit dem 01.01.2005 bis auf weiteres in der Einrichtung Seniorenzentrum E. die zur Deckung des Bedarfs notwendigen Hilfeleistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 652,44 EUR.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 22.05.1992 hatte sie den ASt ihren Grundbesitz in der Gemarkung E. Flurstück Nr. 811/10 N. J.str., Wohngebäude, Nebengebäude, Hofraum, Garten zu 737 qm zum Miteigentum zu gleichen Anteilen übertragen. Der Überlassungsvertrag enthielt als "Leistungen des Erwerbers, Auflagen" - also der ASt - unter Ziffer IX folgende Vereinbarung:
"1. Der Erwerber gewährt dem Veräußerer auf die gesamte Lebensdauer des überlebenden Veräußererteils folgendes unentgeltlich auszuübendes
Leibgeding: a) Der Veräußerer ist befugt, unter Ausschluss des Eigentümers das gesamte Rückgebäude des Wohnhauses N. , J.str., sowie den Kellerraum im Hauptgebäude (vom Kellerabgang zweiter Raum rechts) zu bewohnen bzw. zu benutzen. Der Veräußerer ist ferner zur Mitbenutzung der dem gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume, Anlagen und Einrichtungen befugt, insbesondere zur Mitbenutzung der Hof- und Gartenflächen. b) Der Erwerber hat die Gebäude für die vorbezeichneten Zwecke stets in gut bewohnbarem und gut beheizbarem Zustand zu unterhalten. Die Nebenkosten des Wohnens trägt der Veräußerer selbst. c) Der Erwerber gewährt dem Veräußerer die notwendige und standesgemäße Wart- und Pflege; insbesondere hat er alle anfallenden Haushaltsarbeiten einschließlich des Kochens zu besorgen, erforderliche Gänge und Fahrten zu erledigen und bei Krankheit oder Gebrechlichkeit sorgsame Pflege angedeihen zu lassen; alle diese Verpflichtungen bestehen jedoch nur, wenn und soweit der Berechtigte zu diesen Tätigkeiten selbst nicht in der Lage ist oder sie ihm nicht zumutbar sind, ferner nur, soweit sie dem Erwerber ohne Heranziehung einer weiteren Person und ohne zusätzliche Ausbildung möglich sind; die Übernahme einer Dauerpflege bzw. die Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim sind nicht Inhalt dieser Verpflichtung. d) Soweit der Veräußerer selbst nicht in der Lage ist, die täglichen Mahlzeiten zuzubereiten, erhält der Veräußerer die vollständige Verköstigung am Tische des Erwerbers zu den üblichen Mahlzeiten, gegebenenfalls auch die dem Alters- und Gesundheitszustand entsprechende zuträgliche Verköstigung; diese ist auf Verlangen in die vom Veräußerer bewohnten Räume zu erbringen. Die Kosten der Nahrungsmittel hat jedoch der Veräußerer zu tragen.
2. Der Erwerber trägt, soweit Versicherungsleistungen nicht ausreichen, die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Veräußerers, die Kosten der üblichen Gottesdienste und die Kosten des Grabes einschließlich eines Grabsteins, soweit noch nicht vorhanden, und übernimmt auf seine Kosten und auf seine Lebenszeit die Grabpflege. Dingliche Sicherung erfolgt nicht."
Unter 4. der Ziffer IX des notariellen Vertrages vom 22.05.1992 ist letztlich noch festgehalten, dass zur Sicherung aller übrigen in vorstehender Ziffer 1 eingeräumten Ansprüche hiermit am Vertragsgegenstand eine entsprechende Reallast für den Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellt und insgesamt als Leibgeding zusammengefasst wird.
Nach Anhörungsschreiben vom 21.02.2005 leitete der Ag mit zwei inhaltlich identischen Bescheiden vom 19.07.2005 die geldwerten Ansprüche der Frau K. gegen die ASt aus dem Überlassungsvertrag für die Zeit ab 01.05.2005 in Höhe von 449,50 EUR monatlich auf sich über. Frau K. habe aus besonderen Gründen das oben angeführte Anwesen auf Dauer verlassen müssen. Die ASt sei nunmehr zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Leibgeding verpflichtet. Als dafür angemessener Abgeltungsbetrag seien für das Wohnrecht 245,00 EUR, für Wart und Pflege 102,50 EUR und für die Verköstigung 92,00 EUR monatlich angesetz worden.
Den Widerspruch der ASt vom 24.07.2005 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2005 zurück. Ein Abgeltungsanspruch der Frau K gegen die ASt aus Artikel 18 BayAGBGB sei nicht offensichtlich ausgeschlossen; die Höhe der monatlich festgesetzten Zahlungen entspreche den in Artikel 18 Satz 1 BayAGBGB normierten billigem Ermessen. Das Sozialamt habe sein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Hiergegen erhoben die ASt Klage zum Sozialgericht München (SG) und beantragten zudem, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Ag vom 19.07.2005 anzuordnen. Im Wesentlichen sei kein Leibgedingvertrag im Sinne von Artikel 7 BayAGBGB abgeschlossen worden. Der Überlassungsvertrag diene nicht der Versorgung von Frau K, die über eigene Einnahmen verfüge. Auch sei eine analoge Anwendung des § 94 Abs 3 SGB XII ausgeschlossen.
Der Ag trat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 22.02.2006 lehnte das SG den Antrag ab. Das Vollzugsinteresse überwiege das Interesse des ASt an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überleitungsbescheide vom 19.07.2005.
Hiergegen haben die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit dem sie weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 16.01.2006 begehren. Entgegen der Ansicht des SG bestehe der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht. Es sei kein Leibgeding vereinbart worden.
Der Ag tritt auch der Beschwerde entgegen. Es gehe hier nicht um die Kosten der Pflegeunterbringung. Vielmehr habe er bei der Überleitungsanzeige einen angemessenen Abgeltungsbetrag für die geschuldete häusliche Pflege angesetzt. Er weist zudem darauf hin, dass im Falle des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB auch ein Geldzahlungsanspruch bestehen könne, der ebenfalls von der Überleitung erfasst sei. Um dem Grundsatz der Angemessenheit Rechnung zu tragen, habe er für die zu erbringenden Pflegeleistungen monatlich lediglich 152,00 EUR angesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Überleitungsanzeige vom 19.07.2005 anzuordnen.
Gemäß § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht hat dabei in einer eigenen originären Entscheidung das Interesse des Ag an der sofortigen Vollziehbarkeit seines Bescheides und das Interesse der ASt, den Leistungsbescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Streitverfahrens nicht zu vollziehen, gegebenenfalls unter Zugrundelegung gesetzlicher Vorgaben unter Beachtung des öffentlichen Interesses abzuwägen. Kommt - wie hier gemäß § 93 Abs 3 SGB XII - der Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, kann das SG die aufschiebende Wirkung gemäß § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG nur anordnen, wenn ein überwiegendes Interesse der ASt an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage festgestellt werden kann (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86 b RdNr 12 a). Im Rahmen der unter Beachtung des § 93 Abs 3 SGB XII vorzunehmenden Interessenabwägung kommt der Frage der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, wesentliche Bedeutung zu. Der Antrag wäre nach alledem vorliegend nur dann begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier mit Klage angefochtenen Überleitungsbescheide vom 19.07.2005 bestünden (vgl dazu BayLSG vom 24.11.2005 Az: L 11 B 449/05 SO ER; Münder in LPK-SGB XII, § 93 RdNr 56).
Das SG hat diese Voraussetzungen zutreffend erkannt und unter Beachtung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte eine ausführliche Interessensabwägung getroffen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen im hier angefochtenen Beschluss des SG vom 22.05.2006 gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug, weil er diese Entscheidungsgründe insgesamt teilt.
Hinsichtlich der Ausführungen der ASt im Beschwerdeverfahren sind folgende Hinweise ergänzend veranlasst:
Die von den ASt aufgeworfenen und zumeist strittigen Fragen insbesondere hinsichtlich zur Qualifizierung des Inhaltes des notariellen Vertrages sind nicht von den Sozialgerichten zu klären. Die Sozialgerichte haben nicht zu prüfen, ob der vom Ag geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass jedenfalls einzelne vereinbarte Leistungen häuslicher Pflege von den ASt noch erbracht werden können, die abzugelten sind. Es ist mithin auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der ASt nicht ersichtlich, dass die Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos wäre (vgl dazu BVerwG vom 04.06.1992 Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr 19). Nur in einem solchen Falle, in dem der vom Ag geltend gemachte Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, wäre die Überleitungsanzeige rechtswidrig. Sie müsste aber offensichtlich rechtswidrig sein, damit das SG seine Interessenabwägung anders hätte vornehmen müssen. Davon kann aber keine Rede sein, weil insbesondere auch die Ermessensentscheidung der Ag nachvollziehbar und letztlich überzeugend ist.
Die Beschwerde hat damit insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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