Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 113/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 354/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2006 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum ab dem 01.01.2006.
Der Antragsteller (ASt) erhielt vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und vom 14.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuletzt in Höhe von 566,00 EUR, davon Kosten für die Unterkunft in Höhe von 215,00 EUR.
Seinen Antrag vom 31.12.2005 auf Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.01.2006 lehnte der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 07.02.2006 wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Auf Widerspruch des ASt hob der Ag den Ablehnungsbescheid auf, bewilligte die beantragte Leistung aber nicht.
Am 21.03.2006 beantragte der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) sinngemäß, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 03.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen.
In der Folgezeit stritten die Beteiligten um die Frage der Hilfsbedürftigkeit des ASt.
Das SG verpflichtete mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 25.04.2006 den Ag, ab sofort vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 255,41 EUR monatlich an den ASt zu erbringen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab.
Der Ag hat hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Aus dem Widerspruchsverfahren sei ersichtlich, dass das Guthaben auf dem Girokonto des ASt trotz Leistungsbezugs nach dem SGB II gewachsen sei und zwar innerhalb von etwa vier Monaten von 5.518,80 EUR auf 7.400,20 EUR. Es seien keine Abbuchungen erfolgt. Ebenso fehle es an regelmäßigen Abhebungen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 16.06.2006 sei der Antrag des ASt auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
Der ASt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 25.04.2006 ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt abzulehnen.
Die Beschwerde des Ag ist erfolgreich, weil es dem ASt nunmehr am Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Dabei kann es dahinstehen, ob er - woran der Senat erhebliche Zweifel hegt - einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte. Die Ermittlungen des Ag weisen nachdrücklich darauf hin, dass die Einkommensverhältnisse des ASt zumindest unklar geblieben sind. Versäumt es der ASt in einem solchen Fall, Fakten, die sich etwa aus Kontobewegungen ergeben, zu erläutern bzw. vor diesem Hintergrund seine Hilfebedürftigkeit substanziiert darzulegen, kann von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden.
Diese Frage kann aber offen bleiben, weil dem ASt zwischenzeitlich kein Rechtsschutzbegehren mehr für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite steht. Ausweislich der Behördenakte hat der Ag die beantragten Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 abgelehnt und diesen Bescheid am 19.06.2006 zur Post gegeben. Da nach Darstellung des Ag bislang kein Widerspruch eingegangen ist, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Der ASt hat sich hierzu nicht mehr geäußert. In einem solchen Fall besteht aber kein Anlass mehr, eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu erlassen, die dem Wortlaut des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend nur bis zur Bestandskraft des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes eine Regelung treffen soll.
Auch für den folgenden Zeitraum ab dem 01.07.2006 fehlt es bislang an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der ASt insoweit - soweit aus den Akten ersichtlich - noch keinen Antrag gemäß § 37 Abs 1 SGB II gestellt hat. Der ASt kann aber den Leistungsträger nicht mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für Leistungen überziehen, die er bei ihm noch nicht einmal beantragt hat. Dem ASt bleibt es unbenommen, im Folgenden einen solchen Antrag auf Bewilligung von Leistungen ab dem 01.07.2006 zu stellen und die vom Ag geforderten Nachweise zu erbringen.
Auf die Beschwerde des Ag war mithin der Antrag des ASt insgesamt abzulehnen, weil er unzulässig (geworden) ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum ab dem 01.01.2006.
Der Antragsteller (ASt) erhielt vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und vom 14.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuletzt in Höhe von 566,00 EUR, davon Kosten für die Unterkunft in Höhe von 215,00 EUR.
Seinen Antrag vom 31.12.2005 auf Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.01.2006 lehnte der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 07.02.2006 wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Auf Widerspruch des ASt hob der Ag den Ablehnungsbescheid auf, bewilligte die beantragte Leistung aber nicht.
Am 21.03.2006 beantragte der ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) sinngemäß, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 03.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen.
In der Folgezeit stritten die Beteiligten um die Frage der Hilfsbedürftigkeit des ASt.
Das SG verpflichtete mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 25.04.2006 den Ag, ab sofort vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 255,41 EUR monatlich an den ASt zu erbringen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab.
Der Ag hat hiergegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Aus dem Widerspruchsverfahren sei ersichtlich, dass das Guthaben auf dem Girokonto des ASt trotz Leistungsbezugs nach dem SGB II gewachsen sei und zwar innerhalb von etwa vier Monaten von 5.518,80 EUR auf 7.400,20 EUR. Es seien keine Abbuchungen erfolgt. Ebenso fehle es an regelmäßigen Abhebungen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 16.06.2006 sei der Antrag des ASt auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
Der ASt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 25.04.2006 ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt abzulehnen.
Die Beschwerde des Ag ist erfolgreich, weil es dem ASt nunmehr am Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt. Dabei kann es dahinstehen, ob er - woran der Senat erhebliche Zweifel hegt - einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte. Die Ermittlungen des Ag weisen nachdrücklich darauf hin, dass die Einkommensverhältnisse des ASt zumindest unklar geblieben sind. Versäumt es der ASt in einem solchen Fall, Fakten, die sich etwa aus Kontobewegungen ergeben, zu erläutern bzw. vor diesem Hintergrund seine Hilfebedürftigkeit substanziiert darzulegen, kann von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden.
Diese Frage kann aber offen bleiben, weil dem ASt zwischenzeitlich kein Rechtsschutzbegehren mehr für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite steht. Ausweislich der Behördenakte hat der Ag die beantragten Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 abgelehnt und diesen Bescheid am 19.06.2006 zur Post gegeben. Da nach Darstellung des Ag bislang kein Widerspruch eingegangen ist, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Der ASt hat sich hierzu nicht mehr geäußert. In einem solchen Fall besteht aber kein Anlass mehr, eine Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu erlassen, die dem Wortlaut des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend nur bis zur Bestandskraft des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes eine Regelung treffen soll.
Auch für den folgenden Zeitraum ab dem 01.07.2006 fehlt es bislang an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der ASt insoweit - soweit aus den Akten ersichtlich - noch keinen Antrag gemäß § 37 Abs 1 SGB II gestellt hat. Der ASt kann aber den Leistungsträger nicht mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für Leistungen überziehen, die er bei ihm noch nicht einmal beantragt hat. Dem ASt bleibt es unbenommen, im Folgenden einen solchen Antrag auf Bewilligung von Leistungen ab dem 01.07.2006 zu stellen und die vom Ag geforderten Nachweise zu erbringen.
Auf die Beschwerde des Ag war mithin der Antrag des ASt insgesamt abzulehnen, weil er unzulässig (geworden) ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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