L 15 B 387/06 SB PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 SB 193/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 387/06 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. April 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -); sie ist jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2006 dargelegt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich erscheint (§ 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO). Die Sach- und Rechtslage des von der Klägerin betriebenen Rechtsstreits, bei dem es um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 30 nach dem SGB IX geht, ist einfach. Auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin als Ausländerin bestehenden Sprachschwierigkeiten - im Verwaltungsverfahren konnte sie ihre Interessen ausreichend wahrnehmen - erscheint deshalb die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich (Beschluss des BayLSG vom 22.01.2001, L 15 B 366/00 SB PKH). Die Vertretung des Beklagten durch sachkundige Bedienstete rechtfertigt auf Seiten der Klägerin nicht die Beiziehung eines Rechtsanwalts, weil die Vertretung einer Behörde durch sachkundige Mitarbeiter der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gleichgesetzt werden kann (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Auflage, Rdnr.91 zu § 73a; Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 24. Auflage, Rdnrn.5 und 6 zu § 121 ZPO).

Nachdem das Sozialgericht zutreffend diese Gesichtspunkte ebenfalls in seine Entscheidung mit einbezogen hat, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung abgesehen (§ 142 Abs.2 Satz 2 SGG).

Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§§ 124 Abs.3 SGG, 127 Abs.1 Satz 1 ZPO), ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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