L 15 B 458/06 VG PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 VG 20/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 458/06 VG PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.06.2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.05.2006 - S 30 VG 20/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem dem Beschwerdeverfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Beschwerdeführerin Leistungen nach § 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit §§ 1 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Die Beschwerdeführerin macht hier zwei Tatkomplexe geltend: Zum einen habe sie am 27.10.2000 Schikanemaßnahmen seitens ihres Vermieters hinnehmen müssen (Abstellen des Stromes durch Herausdrehen der Sicherungen samt Entwendung der Fassungen). Im Folgenden soll der Vermieter R. B. die Nachbarin Frau B. mit brutaler Gewalt festgehalten und geschlagen haben. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Nachbarin zur Hilfe geeilt und habe hierbei einen Faustschlag in ihr Gesicht bekommen. Unterhalb des rechten Augenlides sei eine 4 cm lange blutende Wunde entstanden. Zudem habe sie starke Kopfschmerzen und Übelkeitsempfindungen gehabt. - Weiterhin habe die Beschwerdeführerin eine Vielzahl feindseeliger Aktivitäten von Seiten ihres früheren Vermieters hinnehmen müssen. Als Schädigungsfolgen sei eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden.

Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich am 17.03.2001 mit ihrem Chef auf einer Dienstreise befunden. Hierbei soll ihr Chef extrem schnell und agressiv gefahren sein und damit nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch die Beschwerdeführerin selbst in erhebliche Gefahr gebracht haben.

Das Versorgungsamt M. hat vor allem die Akten der Staatsanwaltschaft D. ausgewertet und im Folgenden mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung M. vom 20.09.2005 die Gewährung von Leistungen nach dem OEG abgelehnt: Hinsichtlich des Vorfalles vom 27.10.2000 habe der Beschuldigte (= Vermieter) jegliche Vorwürfe eines tätlichen Angriffes abgestritten. Bei dieser Sachlage lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, wie sich der Vorfall am 27.10.2000 tatsächlich zugetragen habe. Mithin sei auch nicht nachzuweisen, dass dieser Vorfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 OEG erfülle. - Hinsichtlich des Vorfalles vom 17.03.2001 sei entscheidungserheblich, dass das OEG gemäß § 1 Abs. 11 OEG nicht auf Schäden aus einem tätlichen Angriff anzuwenden sei, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (oder eines Anhängers) verursacht worden seien.

In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 16.05.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Sinngemäß: Hinsichtlich beider Tatkomplexe bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Mit hiergegen gerichteter Beschwerdeschrift vom 19.06.2006 hob die Beschwerdeführerin hervor, sie habe ihrem früheren Bevollmächtigten das Mandat entzogen. Er habe ihr bislang keine Akteneinsicht ermöglicht. Im Übrigen werde gebeten, Frist zur Beschwerdeführung bis zum 31.07.2006 einzuräumen.

Mit Telefax vom 21.07.2006 ersuchte die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Gericht um ein Ruhen des Verfahrens.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.05.2006 - S 30 VG 20/05 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für einen noch zu benennenden Rechtsanwalt zu bewilligen.

Der Beschwerdegegner hat mit Nachricht vom 14.07.2006 mitgeteilt, es sei nicht beabsichtigt, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Von Seiten des Senats wurden die Akten des Versorgungsamtes M. und des Sozialgerichts München beigezogen. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (§§ 73 a, 172 ff. SGG in Verbindung mit § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO: Die von dem Versorgungsamt M. beigezogenen und ausgewerteten Unterlagen der Staatsanwaltschaft D. lassen erhebliche Differenzen des Vermieters R. B. mit der Beschwerdeführerin und anderen Nachbarn erkennen. Die Angaben der Beteiligten sind widersprüchlich. Die Staatsanwaltschaft D. hat deswegen das Ermittlungsverfahren 230 Js 82/01 mit Nachricht vom 07.08.2001 eingestellt und die Beteiligten auf den Privatklageweg nach Maßgabe von §§ 374 ff. der Strafprozessordnung (StPO) verwiesen.

Bei dieser Sachlage hat das Versorgungsamt M. mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.07.2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, wie sich der Vorfall am 27.10.2000 tatsächlich zugetragen hat. Mithin ist auch nicht nachzuweisen, dass der Vorfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 OEG erfüllt.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch von der Möglichkeit einer Privatklage gemäß §§ 374 ff. StPO keinen Gebrauch gemacht, so dass insoweit keine weitere Erkenntnismöglichkeit gegeben ist.

Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes Gefährdung auf der Dienstreise vom 17.03.2001 durch extrem schnelles und rücksichtsloses Fahren von Seiten ihres Chefs ist die Klage offensichtlich unbegründet. Denn das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist gemäß § 1 Abs. 11 OEG nicht anzuwenden auf Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind. - Im Übrigen dürfte das behauptete Verhalten ihres Chefs sich nur gegen andere Verkehrsteilnehmer gerichtet haben und nicht auch vorsätzlich gegen die Beschwerdeführerin als Beifahrerin.

Nach alle dem ist die Beschwerde vom 19.06.2006 zurückzuweisen gewesen. - Die bei der Bezirksregierung M. erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde ist von dem hiesigen Verfahren unabhängig. - Entsprechendes gilt für den erstinstanzlich eingereichten Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.07.2006 um ein Ruhen des Verfahrens.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).
Rechtskraft
Aus
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