L 11 B 465/06 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 53/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 465/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.05.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Tochter der Antragstellerin (Ast) ist - nach ihren eigenen Ausführungen - geistig und seelisch behindert und dem Personenkreis zuzuordnen, bei dem die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 Satz 1 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vorliegen. Sie erhält infolgedessen Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seit dem 01.01.2005. Im Rahmen des Projektes "Erleben, arbeiten und lernen" nahm sie vom 01.01.2005 bis 09.08.2005 an Eingliederungsmaßnahmen in Finnland teil. Nach der Rückkehr hielt sie sich im Rahmen von Integrationsmaßnahmen in einer Erziehungsstelle auf dem Bauernhof der Familie M. in S. auf. Diese Maßnahme wurde seitens der Ast am 29.08.2005 abgebrochen, später aber wieder fortgesetzt.

Am 12.05.2006 beantragte die Ast beim Sozialgericht Bayreuth (SG), den Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "vorläufig für einen, ggf. nach Auffassung des Gerichts beschränkten Zeitraum, welcher aber 6 Monate nicht unterschreiten sollte, die Kosten für die Aufnahme der Ast, derzeit befindlich in einer Maßnahme "Erziehung auf Bauernhöfen" bei Familie K. in S." zu übernehmen.

Das Kreisjugendamt beim Landratsamt W. übernahm mit Bescheid vom 17.05.2006 für die Tochter der Ast ab dem 21.09.2005 vorläufig Leistungen gemäß § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) iVm §§ 27, 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Die Ast beantragte daraufhin am 29.05.2006, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Ag "im Wege einer Kostengrundentscheidung, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."

Das SG lehnte mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 29.05.2006 die Verpflichtung des Ag zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Ast ab.

Hiergegen hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Die Argumentation des SG sei verfehlt. Der Ag erscheine zur Leistung klar verpflichtet. Die Leistungen des Jugendamtes seien nur vorläufig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das SG hat es zu Recht abgelehnt, dem Ag die außergerichtlichen Kosten der Ast aufzuerlegen.

Für seine hier angefochtene Entscheidung zur Kostentragungspflicht gemäß § 193 Abs 1 Satz 3 SGG hat das SG zutreffend unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden und dabei auf den Rechtsgedanken abgestellt, der den § 91 a Zivilprozessordnung und den § 161 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegt.

Ein Fall des § 193 Abs 1 Satz 3 SGG liegt vor, nachdem die Ast aufgrund der Erklärung des Jugendamtes beim Landratsamt W. mit Schreiben vom 26.05.2006 die Hauptsache für erledigt erklärt hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass an der Weiterverfolgung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Interesse mehr besteht. Da es sich hier nicht um ein Verfahren nach § 197 a SGG handelt, kann die einseitige Erledigterklärung mit der Rücknahme des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gleichgesetzt werden (vgl dazu BSG vom 29.12.2005 Az: B 7a AL 192/05 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 102 Rdnr 2). Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war damit beendet iS des § 193 Abs 1 Satz 3 SGG.

Das SG hat es vor diesem Hintergrund zu Recht abgelehnt, dem Ag die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Ast aufzuerlegen. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, dass - entgegen der Auffassung der Ast - der Ag das erledigende Ereignis selbst nicht herbeigeführt hat. Auch der Hinweis der Ast, das Jugendamt des Landratsamtes W. leiste nur vorläufig, greift nicht, weil sie selbst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine vorläufige Leistung beantragt hatte. Im Übrigen bestehen Zweifel an der Aktivlegitimation der Ast, die Leistungen an ihre Tochter im eigenen Namen geltend macht.

Die Beschwerde ist deshalb insgesamt unbegründet.

Eine Entscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nicht zu ergehen (vgl dazu BayLSG vom 10.10.1996 Breithaupt 98, 455 mwN).

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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