Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 200/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 468/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die 1976 geborene allein erziehende Beschwerdeführerin (Bf.) und Mutter des 2004 geborenen Sohnes D. bezog bis 18.10.2004 Arbeitslosenhilfe. Die Bf. bewohnt mit ihrem Sohn (in Bedarfsgemeinschaft) und ihrer Mutter gemeinsam eine Mietwohnung. Mit Bescheid vom 23.02.2005 sowie Änderungsbescheid vom 24.03.2005 gewährte die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 12.01.2005 (Antrag) bis 31.07.2005.
Auf Vorladung erklärte die Bf. am 16.03.2005 gegenüber der Bg., dass sie nach dem Tode ihres Vaters zwei Lebensversicherungen ausbezahlt bekommen habe. Eine Lebensversicherung in Höhe von 3.389,88 EUR wurde im Februar 2005, die weitere Lebensversicherung in Höhe von 5.618,00 EUR im März 2005 auf das Konto der Schwester ausbezahlt, da die Bf. selbst über kein eigenes Konto verfügte. Von den Lebensversicherungen seien noch offene Rechnungen des verstorbenen Vaters sowie die Beerdigungskosten beglichen worden.
Mit Änderungsbescheid vom 29.04.2005 hob die Bg. die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) und des Sozialgeldes ab dem 01.05.2005 (für die Zukunft) gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Eine Erstattungsforderung wurde noch nicht erhoben. Begründet wurde der Aufhebungsbescheid damit, dass die Lebensversicherungen nicht in den Nachlass fallen würden, sondern an den Bezugsberechtigten selbst. Eine Absetzung der im Zusammenhang des Todes des Versicherungsnehmers entstandenen Kosten könne deshalb nicht erfolgen. Einmalige Leistungen seien in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, sie sei zwar die Leistungsberechtigte der Lebensversicherungen, jedoch sei sie gemeinsam mit ihrer Schwester mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erbin ihres geschiedenen Vaters geworden. Als solche habe sie gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Beerdigungskosten zu tragen. Nachdem sie dazu aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, habe sie die Verbindlichkeiten mit den Lebensversicherungen beglichen. Darüber hinaus habe sie ihre Schwester mit 1.400,00 EUR finanziell unterstützt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 wies die Bg. den Widerspruch zurück. Mit den Lebensversicherungen seien einmalige Einkünfte von insgesamt 9.007,88 EUR zugeflossen, so dass keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliege und die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II aufzuheben gewesen sei. Eine Absetzung der Kosten der Beerdigung des Vaters könne nach den Vorschriften des SGB II nicht vorgenommen werden. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass ab 01.02.2005 für 204 Tage, also bis zum 24.08.2005 keine Bedürftigkeit gegeben sei.
Dagegen hat die Bf. Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und mit Schreiben vom 16.08.2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 05.05.2006 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2006 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 29.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den PKH-Beschluss vom 05.05.2006 richtet sich die Beschwerde. Als Miterbin ihres verstorbenen Vaters sei sie gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Diese Kosten seien Nachlassverbindlichkeiten im Sinne § 1967 BGB. Sie habe insofern Beerdigungs- und Nachlasskosten in Höhe von 5.792,53 EUR gezahlt. Die miterbende Schwester sei aufgrund Vermögenslosigkeit und ihres geringen Einkommens nicht in der Lage gewesen, einen finanziellen Beitrag zu den Beerdigungskosten zu leisten. Da die Beerdigungskosten Nachlassverbindlichkeiten seien, habe sie durch die Begleichung dieser Kosten letztendlich Schulden des Erblassers beglichen. Hierzu sei ein Großteil des ihr aus den Lebensversicherungen zugeflossenen Betrages, für dessen Zufluss der Tod des Erblasser kausal gewesen sei, verwendet worden. Von daher sei ihr in der Höhe des von ihr bezahlten Betrages ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 19 SGB II überhaupt nicht zugeflossen. Das Tatbestandsmerkmal des "zu berücksichtigenden Einkommens" des § 19 SGB II solle dafür Sorge tragen, dass der anspruchsberechtigte arbeitslose Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt mit dem Alg II und nicht entgegen dem Zweck des Gesetzes ergänzend mit zusätzlichen Einnahmen bestreite, da es der Existenzsicherung und damit der Führung eines menschenwürdigen Daseins dienen solle.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 19.06.2006).
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Denn zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 05.05.2006 den Antrag auf die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt F. abgelehnt.
Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) lagen mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht vor.
Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt Hilfebedürftigkeit (§ 19 SGB II) voraus. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs.1 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder gleichgestellten Leistungen (§ 11 Abs.1 SGB II). Einkommen in diesem Sinn ist alles, was der Antragsteller während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für einmalige Einnahmen. Bei diesen gesetzlichen Vorgaben waren die am 07.02.2005 und ab März 2005 zugeflossenen Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 5.618,00 EUR zu berücksichtigen. Damit ergab sich ab Februar 2005 bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes 31.07.2005 kein Anspruch auf Alg II. Eine Absetzung der Beerdigungskosten sieht die abschließende Aufzählung des § 11 Abs.2 SGB II nicht vor. Bei den Lebensversicherungen handelt es sich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II. Die Bf. hätte sich im Rahmen der Überlegungen, ob sie die Erbschaft annehmen wolle, vorab bei der Bg. erkundigen können, da mit der Ausschlagung der Erbschaft eine Anrechnung zu vermeiden gewesen wäre.
Mit dem Zufluss der ersten Versicherungsleistung am 07.02.2005 war die Leistungsbewilligung der Bg. vom 23.02.2005 von Anfang an rechtswidrig. Die Bg. hat jedoch mit Bescheid vom 29.04.2005 gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Leistungsbewilligung für die Zukunft ab 01.05.2005 aufgehoben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gemäß § 48 SGB X erfordert einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt, der nach seinem Erlass rechtswidrig geworden ist. Vorliegend war der Bewilligungsbescheid vom 23.02.2005 aber bereits bei Erlass rechtswidrig.
Gleichwohl war der Bescheid vom 29.04.2005 nicht schon deswegen aufzuheben, weil sich die Bg. auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat. Der Aufhebungsbescheid vom 29.04.2005 kann - unabhängig, ob eine Umdeutung oder ein Austausch einer Begründung für eine Verwaltungsentscheidung vorliegt (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr.42) - in einen Bescheid nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Zwar stellt § 45 SGB X grundsätzlich eine Ermessensvorschrift dar, jedoch verbietet sich den Leistungsträgern gemäß § 40 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II i.V.m. § 330 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Ermessensausübung sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (Eicher/Spelbrink, SGB II, § 40 Rdnr.61). § 43 Abs.3 SGB X steht damit einer Umdeutung nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X sind gegeben. Wer Sozialleistungen beantragt, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich gemäß § 60 Abs.1 Nr.2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist grob fahrlässig. Die Bf. hätte unverzüglich den Zufluss der Lebensversicherung am 07.02.2005 der Bg. mitteilen müssen, und nicht erst nach dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2005. Bei der unverzüglichen Mitteilung, zu der die Bf. verpflichtet war, wäre der Bewilligungsbescheid nicht ergangen.
Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 05.05.2006 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1976 geborene allein erziehende Beschwerdeführerin (Bf.) und Mutter des 2004 geborenen Sohnes D. bezog bis 18.10.2004 Arbeitslosenhilfe. Die Bf. bewohnt mit ihrem Sohn (in Bedarfsgemeinschaft) und ihrer Mutter gemeinsam eine Mietwohnung. Mit Bescheid vom 23.02.2005 sowie Änderungsbescheid vom 24.03.2005 gewährte die Beschwerdegegnerin (Bg.) der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 12.01.2005 (Antrag) bis 31.07.2005.
Auf Vorladung erklärte die Bf. am 16.03.2005 gegenüber der Bg., dass sie nach dem Tode ihres Vaters zwei Lebensversicherungen ausbezahlt bekommen habe. Eine Lebensversicherung in Höhe von 3.389,88 EUR wurde im Februar 2005, die weitere Lebensversicherung in Höhe von 5.618,00 EUR im März 2005 auf das Konto der Schwester ausbezahlt, da die Bf. selbst über kein eigenes Konto verfügte. Von den Lebensversicherungen seien noch offene Rechnungen des verstorbenen Vaters sowie die Beerdigungskosten beglichen worden.
Mit Änderungsbescheid vom 29.04.2005 hob die Bg. die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) und des Sozialgeldes ab dem 01.05.2005 (für die Zukunft) gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Eine Erstattungsforderung wurde noch nicht erhoben. Begründet wurde der Aufhebungsbescheid damit, dass die Lebensversicherungen nicht in den Nachlass fallen würden, sondern an den Bezugsberechtigten selbst. Eine Absetzung der im Zusammenhang des Todes des Versicherungsnehmers entstandenen Kosten könne deshalb nicht erfolgen. Einmalige Leistungen seien in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, sie sei zwar die Leistungsberechtigte der Lebensversicherungen, jedoch sei sie gemeinsam mit ihrer Schwester mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erbin ihres geschiedenen Vaters geworden. Als solche habe sie gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Beerdigungskosten zu tragen. Nachdem sie dazu aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, habe sie die Verbindlichkeiten mit den Lebensversicherungen beglichen. Darüber hinaus habe sie ihre Schwester mit 1.400,00 EUR finanziell unterstützt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 wies die Bg. den Widerspruch zurück. Mit den Lebensversicherungen seien einmalige Einkünfte von insgesamt 9.007,88 EUR zugeflossen, so dass keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliege und die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II aufzuheben gewesen sei. Eine Absetzung der Kosten der Beerdigung des Vaters könne nach den Vorschriften des SGB II nicht vorgenommen werden. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass ab 01.02.2005 für 204 Tage, also bis zum 24.08.2005 keine Bedürftigkeit gegeben sei.
Dagegen hat die Bf. Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und mit Schreiben vom 16.08.2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 05.05.2006 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2006 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 29.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2005 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den PKH-Beschluss vom 05.05.2006 richtet sich die Beschwerde. Als Miterbin ihres verstorbenen Vaters sei sie gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Diese Kosten seien Nachlassverbindlichkeiten im Sinne § 1967 BGB. Sie habe insofern Beerdigungs- und Nachlasskosten in Höhe von 5.792,53 EUR gezahlt. Die miterbende Schwester sei aufgrund Vermögenslosigkeit und ihres geringen Einkommens nicht in der Lage gewesen, einen finanziellen Beitrag zu den Beerdigungskosten zu leisten. Da die Beerdigungskosten Nachlassverbindlichkeiten seien, habe sie durch die Begleichung dieser Kosten letztendlich Schulden des Erblassers beglichen. Hierzu sei ein Großteil des ihr aus den Lebensversicherungen zugeflossenen Betrages, für dessen Zufluss der Tod des Erblasser kausal gewesen sei, verwendet worden. Von daher sei ihr in der Höhe des von ihr bezahlten Betrages ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 19 SGB II überhaupt nicht zugeflossen. Das Tatbestandsmerkmal des "zu berücksichtigenden Einkommens" des § 19 SGB II solle dafür Sorge tragen, dass der anspruchsberechtigte arbeitslose Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt mit dem Alg II und nicht entgegen dem Zweck des Gesetzes ergänzend mit zusätzlichen Einnahmen bestreite, da es der Existenzsicherung und damit der Führung eines menschenwürdigen Daseins dienen solle.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 19.06.2006).
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Denn zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 05.05.2006 den Antrag auf die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt F. abgelehnt.
Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO) lagen mangels Erfolgsaussicht der Klage nicht vor.
Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt Hilfebedürftigkeit (§ 19 SGB II) voraus. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs.1 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder gleichgestellten Leistungen (§ 11 Abs.1 SGB II). Einkommen in diesem Sinn ist alles, was der Antragsteller während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits hatte. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für einmalige Einnahmen. Bei diesen gesetzlichen Vorgaben waren die am 07.02.2005 und ab März 2005 zugeflossenen Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 5.618,00 EUR zu berücksichtigen. Damit ergab sich ab Februar 2005 bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes 31.07.2005 kein Anspruch auf Alg II. Eine Absetzung der Beerdigungskosten sieht die abschließende Aufzählung des § 11 Abs.2 SGB II nicht vor. Bei den Lebensversicherungen handelt es sich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II. Die Bf. hätte sich im Rahmen der Überlegungen, ob sie die Erbschaft annehmen wolle, vorab bei der Bg. erkundigen können, da mit der Ausschlagung der Erbschaft eine Anrechnung zu vermeiden gewesen wäre.
Mit dem Zufluss der ersten Versicherungsleistung am 07.02.2005 war die Leistungsbewilligung der Bg. vom 23.02.2005 von Anfang an rechtswidrig. Die Bg. hat jedoch mit Bescheid vom 29.04.2005 gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Leistungsbewilligung für die Zukunft ab 01.05.2005 aufgehoben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gemäß § 48 SGB X erfordert einen ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt, der nach seinem Erlass rechtswidrig geworden ist. Vorliegend war der Bewilligungsbescheid vom 23.02.2005 aber bereits bei Erlass rechtswidrig.
Gleichwohl war der Bescheid vom 29.04.2005 nicht schon deswegen aufzuheben, weil sich die Bg. auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat. Der Aufhebungsbescheid vom 29.04.2005 kann - unabhängig, ob eine Umdeutung oder ein Austausch einer Begründung für eine Verwaltungsentscheidung vorliegt (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr.42) - in einen Bescheid nach § 45 SGB X umgedeutet werden. Zwar stellt § 45 SGB X grundsätzlich eine Ermessensvorschrift dar, jedoch verbietet sich den Leistungsträgern gemäß § 40 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB II i.V.m. § 330 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Ermessensausübung sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (Eicher/Spelbrink, SGB II, § 40 Rdnr.61). § 43 Abs.3 SGB X steht damit einer Umdeutung nicht entgegen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X sind gegeben. Wer Sozialleistungen beantragt, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich gemäß § 60 Abs.1 Nr.2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist grob fahrlässig. Die Bf. hätte unverzüglich den Zufluss der Lebensversicherung am 07.02.2005 der Bg. mitteilen müssen, und nicht erst nach dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2005. Bei der unverzüglichen Mitteilung, zu der die Bf. verpflichtet war, wäre der Bewilligungsbescheid nicht ergangen.
Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 05.05.2006 zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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