L 11 B 528/06 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 140/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 528/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.06.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Am 24.03.2006 beantragte der Antragsteller (ASt) beim Sozialgericht München (SG), die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Krankenversicherungskarte bereitzustellen und alle Daten an die von ihm ausgewählte Krankenkasse weiterzuleiten.

Die Ag trat dem Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Der ASt erhalte seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) darlehensweise. Mit Schreiben vom 21.04.2005 habe er mitgeteilt, dass er keine Krankenversicherung habe. Die daraufhin übersandten Unterlagen habe er bislang nicht zurückgegeben. Diese Unterlagen seien ihm mit Schreiben vom 13.04.2006 nochmals übersandt worden. Mit Eingang der erforderlichen Unterlagen erfolge eine Anmeldung bei der von ihm ausgewählten Krankenkasse. Dem Eilbedürfnis sei damit Rechnung getragen.

Der ASt entgegnete, er habe die Unterlagen bereits abgegeben. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzes werde "gelöscht", sobald ihm die Versicherungskarte vorliege.

Mit Beschluss vom 02.06.2006 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag sei unzulässig, weil auf Grund der schriftlichen Zusicherung der Ag ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben sei.

Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er weist darauf hin, dass er die Unterlagen vorgelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil es dem ASt nach wie vor an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlt.

Der Senat lässt es dabei offen, ob das Rechtsschutzbedürfnis bereits mit der Zusicherung der Ag in der Antragserwiderung vom 24.04.2006 entfallen ist, wofür vieles spricht. Die Ag hat jedenfalls mit Bescheid vom 11.07.2006 darlehensweise die begehrte Krankenhilfe gewährt und eine "GMG-Meldung" an die Betriebskrankenkasse A. & Partner abgegeben. Damit fehlt es jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes an einem Rechtsschutzbedürfnis des ASt zur Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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