Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 452/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 577/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006.
Die Antragsteller (ASt) beziehen von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Diese Leistungen setzte die Ag mit Bescheid vom 05.05.2006 für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 auf 355,87 EUR monatlich fest. Grundlage dieser Entscheidung war, dass die ASt zu 1. Krankengeld bezieht. Dieses Einkommen rechnete die Ag im hier streitgegenständlichen Zeitraum abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich an.
Mit ihrem Widerspruch vom 15.05.2006 machten die ASt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend. Es seien außergewöhnliche Belastungen, die durch die Erkrankung der ASt zu 1. entstanden seien, zu berücksichtigen. Im Schreiben vom 01.06.2006 machen sie geltend, dass wegen einer Krebserkrankung der ASt zu 1. die Bedarfsgemeinschaft nahezu 30 vH weniger an Leistungen erhalte. Das sei unangemessen, weil die Ag die Vollverpflegung im Krankenhaus mit 35 vH der Regelleistungen auf den Bedarf anrechnen wolle und ihre Leistungen nachträglich kürzen wolle. Wegen Fehler in der elektronischen Datenverarbeitung hätten sie am 09.05.2006 keine Krankengeldüberweisung von der AOK erhalten.
Beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragten sie am 06.06.2006, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen höheren Betrag als 355,87 EUR monatlich zu überweisen. Die festen Kosten beliefen sich auf monatlich ca 400,00 EUR, so dass nur 50,00 EUR zum Leben blieben. Zumindest müsse das Krankengeld überwiesen werden.
Gegenüber dem SG bestätigten die ASt unter dem 29.06.2006, dass die AOK das ausstehende Krankengeld nunmehr überwiesen habe.
Mit Beschluss vom 06.07.2006 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es handle sich bei dem Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung.
Bereits mit Bescheid vom 03.07.2006 verminderte die Ag den Anrechnungsbetrag hinsichtlich der Kfz-Versicherung um 11,56 EUR zugunsten der ASt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 wies die Ag unter Hinweis auf diesen Änderungsbescheid den Widerspruch der ASt vom 18.05.2006 im Übrigen zurück. Gegen diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung am 17.07.2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid haben die ASt keine Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die ASt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Durchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes haben.
Ausweislich der vorliegenden Akten hat die Ag bestandskräftig über die Höhe der zu bewilligenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den hier streitgegenständlichen Zeitraum mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 entschieden. Für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist besteht kein Raum, weil die ASt mit heutigem Schreiben mitgeteilt haben, dass ihnen eine Klage als unnötig erschien. Nachdem das Hauptsacheverfahren damit bestandskräftig abgeschlossen ist, besteht für die ASt kein schützenswertes Interesse mehr daran, eine vorläufige Entscheidung bis zum Eintritt dieser Bestandskraft zu treffen.
Soweit die ASt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen die Nichtüberweisung des Krankengeldes durch die AOK bemängelt hatten, war insoweit die Ag von Anfang an nicht passivlegitimiert.
Die Beschwerde der ASt kann nach alledem insgesamt keinen Erfolg (mehr) haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006.
Die Antragsteller (ASt) beziehen von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Diese Leistungen setzte die Ag mit Bescheid vom 05.05.2006 für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.10.2006 auf 355,87 EUR monatlich fest. Grundlage dieser Entscheidung war, dass die ASt zu 1. Krankengeld bezieht. Dieses Einkommen rechnete die Ag im hier streitgegenständlichen Zeitraum abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich an.
Mit ihrem Widerspruch vom 15.05.2006 machten die ASt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes geltend. Es seien außergewöhnliche Belastungen, die durch die Erkrankung der ASt zu 1. entstanden seien, zu berücksichtigen. Im Schreiben vom 01.06.2006 machen sie geltend, dass wegen einer Krebserkrankung der ASt zu 1. die Bedarfsgemeinschaft nahezu 30 vH weniger an Leistungen erhalte. Das sei unangemessen, weil die Ag die Vollverpflegung im Krankenhaus mit 35 vH der Regelleistungen auf den Bedarf anrechnen wolle und ihre Leistungen nachträglich kürzen wolle. Wegen Fehler in der elektronischen Datenverarbeitung hätten sie am 09.05.2006 keine Krankengeldüberweisung von der AOK erhalten.
Beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragten sie am 06.06.2006, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen höheren Betrag als 355,87 EUR monatlich zu überweisen. Die festen Kosten beliefen sich auf monatlich ca 400,00 EUR, so dass nur 50,00 EUR zum Leben blieben. Zumindest müsse das Krankengeld überwiesen werden.
Gegenüber dem SG bestätigten die ASt unter dem 29.06.2006, dass die AOK das ausstehende Krankengeld nunmehr überwiesen habe.
Mit Beschluss vom 06.07.2006 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es handle sich bei dem Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung.
Bereits mit Bescheid vom 03.07.2006 verminderte die Ag den Anrechnungsbetrag hinsichtlich der Kfz-Versicherung um 11,56 EUR zugunsten der ASt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 wies die Ag unter Hinweis auf diesen Änderungsbescheid den Widerspruch der ASt vom 18.05.2006 im Übrigen zurück. Gegen diesen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung am 17.07.2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid haben die ASt keine Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die ASt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Durchführung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes haben.
Ausweislich der vorliegenden Akten hat die Ag bestandskräftig über die Höhe der zu bewilligenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den hier streitgegenständlichen Zeitraum mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 entschieden. Für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist besteht kein Raum, weil die ASt mit heutigem Schreiben mitgeteilt haben, dass ihnen eine Klage als unnötig erschien. Nachdem das Hauptsacheverfahren damit bestandskräftig abgeschlossen ist, besteht für die ASt kein schützenswertes Interesse mehr daran, eine vorläufige Entscheidung bis zum Eintritt dieser Bestandskraft zu treffen.
Soweit die ASt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen die Nichtüberweisung des Krankengeldes durch die AOK bemängelt hatten, war insoweit die Ag von Anfang an nicht passivlegitimiert.
Die Beschwerde der ASt kann nach alledem insgesamt keinen Erfolg (mehr) haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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