Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 315/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 587/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1964 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 14.10.2005 26,49 EUR als Erstattung einer Betriebskostennachzahlung. Gleichzeitig wurde dem Bf. erneut ein Vordruck übersandt, anhand dessen er durch ankreuzen der entsprechenden Passage erklären sollte, ob er bereit sei, die Unterkunftskosten auf die Höhe des Angemessenen zu senken und gegebenenfalls umzuziehen, oder ob er nicht bereit sei, Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten und gegebenenfalls einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Der Bf. widersprach diesem Verlangen und trug sinngemäß vor, seine gegenwärtigen Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht unangemessen hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 verwarf die Bg. den "Widerspruch"; das Schreiben vom 14.10.2005 beinhalte keinen Verwaltungsakt, da dem Bf. im Rahmen der Anhörung lediglich Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den für eine beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Mit Bescheid vom 26.10.2005 bewilligte die Bg. Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 757,09 EUR. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass der Bf. angesichts seiner Weigerung, die übersandte Erklärung zu unterschreiben, aufgefordert werden müsse, innerhalb der nächsten sechs Monate bis spätestens 30.04.2006 in eine angemessene Wohnung umzuziehen; sollte er bis dahin keine neue Wohnung gefunden haben, würden die Mietkosten für die jetzige Wohnung zum 01.05.2006 auf die Pauschale abgesenkt.
Mit einem am 24.04.2006 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Schreiben hat der Bf. einstweiligen Rechtsschutz beantragt und sich gegen den Bescheid vom 26.10.2005 und die Aufforderung in diesem Bescheid gewandt, bis 01.05.2006 eine andere Wohnung zu suchen, sofern er nicht bereit sei, die Mietkosten zu senken. Bei den Mietkosten handle es sich um vertragliche Leistungen, die Nebenkosten unterlägen den jeweiligen Marktbedingungen.
Mit Beschluss vom 29.06.2006 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt. Der Bescheid vom 26.10.2006 sei von dem Bf. nicht fristgemäß mit einem Widerspruch angefochten worden, so dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestandskräftig geworden sei, weshalb es dem Gericht verwehrt sei, in das Rechtsverhältnis zwischen dem Bf. und der Bg. in dem Bewilligungszeitraum vorläufig regelnd einzugreifen. Ein mittlerweile ergangener Bescheid vom 26.04.2006, der den Anspruch ab 01.05.2006 regle, sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden des Bf., der lediglich geltend macht, die Entscheidungen seien ohne mündliche Verhandlung und ohne anwaltschaftliches Gehör ergangen.
Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind sachlich nicht begründet.
Zu Recht weist das SG darauf hin, dass der Bescheid vom 26.10.2005 bestandskräftig geworden ist, so dass eine vorläufige Regelung im Rahmen des § 86b Abs.2 SGG nicht in Betracht kommt, da diese voraussetzt, dass ein zulässiger Rechtsbehelf anhängig ist, und zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass diesem Rechtsbehelf entsprochen werden kann. Dieses ist hier nicht gegeben. Zudem ist der Kläger durch die Regelung in dem Bescheid vom 26.10.2005 nicht beschwert, da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in der zutreffenden Weise übernommen wurden. Bezüglich der Höhe der Unterkunftskosten ab 01.05.2006, um die es dem Bf. offensichtlich geht, ist in diesem Bescheid keine Entscheidung getroffen.
Insoweit ist der Bf. gehalten, gegen den später ergangenen Bescheid vom 26.04.2006 die zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen.
Aus den dargelegten Gründen war von Anfang an eine Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, weshalb das SG gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1964 geborenen Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 14.10.2005 26,49 EUR als Erstattung einer Betriebskostennachzahlung. Gleichzeitig wurde dem Bf. erneut ein Vordruck übersandt, anhand dessen er durch ankreuzen der entsprechenden Passage erklären sollte, ob er bereit sei, die Unterkunftskosten auf die Höhe des Angemessenen zu senken und gegebenenfalls umzuziehen, oder ob er nicht bereit sei, Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten und gegebenenfalls einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Der Bf. widersprach diesem Verlangen und trug sinngemäß vor, seine gegenwärtigen Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht unangemessen hoch. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 verwarf die Bg. den "Widerspruch"; das Schreiben vom 14.10.2005 beinhalte keinen Verwaltungsakt, da dem Bf. im Rahmen der Anhörung lediglich Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den für eine beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Mit Bescheid vom 26.10.2005 bewilligte die Bg. Alg II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 in Höhe von monatlich 757,09 EUR. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass der Bf. angesichts seiner Weigerung, die übersandte Erklärung zu unterschreiben, aufgefordert werden müsse, innerhalb der nächsten sechs Monate bis spätestens 30.04.2006 in eine angemessene Wohnung umzuziehen; sollte er bis dahin keine neue Wohnung gefunden haben, würden die Mietkosten für die jetzige Wohnung zum 01.05.2006 auf die Pauschale abgesenkt.
Mit einem am 24.04.2006 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Schreiben hat der Bf. einstweiligen Rechtsschutz beantragt und sich gegen den Bescheid vom 26.10.2005 und die Aufforderung in diesem Bescheid gewandt, bis 01.05.2006 eine andere Wohnung zu suchen, sofern er nicht bereit sei, die Mietkosten zu senken. Bei den Mietkosten handle es sich um vertragliche Leistungen, die Nebenkosten unterlägen den jeweiligen Marktbedingungen.
Mit Beschluss vom 29.06.2006 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt. Der Bescheid vom 26.10.2006 sei von dem Bf. nicht fristgemäß mit einem Widerspruch angefochten worden, so dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestandskräftig geworden sei, weshalb es dem Gericht verwehrt sei, in das Rechtsverhältnis zwischen dem Bf. und der Bg. in dem Bewilligungszeitraum vorläufig regelnd einzugreifen. Ein mittlerweile ergangener Bescheid vom 26.04.2006, der den Anspruch ab 01.05.2006 regle, sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden des Bf., der lediglich geltend macht, die Entscheidungen seien ohne mündliche Verhandlung und ohne anwaltschaftliches Gehör ergangen.
Das SG hat den Beschwerden nicht abgeholfen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind sachlich nicht begründet.
Zu Recht weist das SG darauf hin, dass der Bescheid vom 26.10.2005 bestandskräftig geworden ist, so dass eine vorläufige Regelung im Rahmen des § 86b Abs.2 SGG nicht in Betracht kommt, da diese voraussetzt, dass ein zulässiger Rechtsbehelf anhängig ist, und zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass diesem Rechtsbehelf entsprochen werden kann. Dieses ist hier nicht gegeben. Zudem ist der Kläger durch die Regelung in dem Bescheid vom 26.10.2005 nicht beschwert, da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in der zutreffenden Weise übernommen wurden. Bezüglich der Höhe der Unterkunftskosten ab 01.05.2006, um die es dem Bf. offensichtlich geht, ist in diesem Bescheid keine Entscheidung getroffen.
Insoweit ist der Bf. gehalten, gegen den später ergangenen Bescheid vom 26.04.2006 die zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen.
Aus den dargelegten Gründen war von Anfang an eine Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, weshalb das SG gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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