Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 EG 1/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 588/05 EG PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 01.09.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das zweite Lebensjahr des 2003 geborenen Kindes E ...
Die Klägerin ist die Mutter des 2003 geborenen Kindes. Sie lebte zusammen mit ihrer Tochter seit 23.05.2003 im Haushalt ihres Partners und Vaters des Mädchens. Eigenes Einkommen bezog sie in dieser Zeit nicht. Ihr Partner hatte Einkünfte aus einem verpachteten Getränkehandel.
Am 30.06.2003 hatte der Vater des Kindes für längstens zwölf Lebensmonate budgetiertes Bundeserziehungsgeld (BErzg) beantragt. Die Klägerin war mit der Beantragung durch den Vater einverstanden gewesen (vgl. Erklärung vom 13.07.2003). Der Antrag enthielt den Hinweis, bei budgetiertem Erziehungsgeld entfalle das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr. Diese Entscheidung sei verbindlich, auch für den Partner im Falle eines Berechtigtenwechsels. Ein Wechsel zwischen Budget und Regelleistung sei grundsätzlich nicht möglich.
Mit Bescheid vom 23.07.2003 gewährte der Beklagte dem Vater des Kindes vom 26.05.2003 bis 29.03.2004 budgetiertes Erziehungsgeld. Nachdem die Klägerin mit dem Kind am 24.11.2003 nach Tschechien verzogen war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2003 gegenüber dem Vater des Kindes fest, dass ab 30.11.2003 mangels Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts kein Erziehungsgeld mehr zustehe.
Am 26.11.2004 beantragte die Klägerin für ihr Kind E. BErzg für das zweite Lebensjahr. Sie lebe mit dem leiblichen Vater des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft in R. ,. Ab 01.11.2004 werde sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Mit Bescheid vom 29.11.2004 wurde der Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung für budgetiertes Erziehungsgeld (Zahlung bis maximal zum zwölften Lebensmonat) abgelehnt. Die Entscheidung sei grundsätzlich verbindlich. Ein Wechsel zur Regelleistung (Zahlung bis maximal zum 24. Lebensmonat) sei nur in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz möglich. Derartige Gründe seien nicht geltend gemacht. Mit dem am 13.12.2004 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe das budgetierte Erziehungsgeld nur zu zwei Dritteln nützen können, da sie mit ihrer Tochter nach Tschechien habe zurückkehren müssen, da ansonsten ihr 16 Jahre alter Sohn dort elternlos hätte leben müssen. Seit November 2004 sei sie mit ihren beiden Kindern bei ihrem Lebensgefährten wieder in R. gemeldet. Sie seien zurzeit finanziell nicht so gut gestellt und könnten das Geld gut gebrauchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung des Vaters für das Budget sei auch bei einem Berechtigtenwechsel für den neuen Berechtigten verbindlich. Ein Fall besonderer Härte liege nicht vor.
Mit der am 01.03.2005 erhobenen Klage trug die Klägerin vor, den Eltern des Kindes müsse zumindest insgesamt entweder die budgetierte Leistung oder die Leistung für 24 Monate zugebilligt werden. Darüber hinaus wäre auch eine rückwirkende Änderung in Fällen besonderer Härte möglich. Die wirtschaftliche Existenz der Eltern sei erheblich gefährdet, die Klägerin habe kein Einkommen, der Vater des Kindes sei in wirtschaftlicher Bedrängnis und leite das Insolvenzverfahren ein.
Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt T. ,.
Im Hinblick auf die Angaben der Klägerin im Klageverfahren forderte der Beklagte sie mit Schreiben vom 02.05.2005 auf, unter anderem eine Bestätigung des Steuerberaters über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Partners für das zweite Lebensjahr des Kindes vorzulegen; trotz Mahnung und Fristsetzung kam die Klägerin der Aufforderung nicht nach. Am 08.07.2005 gab sie an, sie lebe von ihrem Partner und Vater des Kindes getrennt (siehe Antrag auf Landeserziehungsgeld vom 30.03.2005 - LErzg) und sei allein erziehend. In dem erwähnten Antrag auf Landeserziehungsgeld war von ihr bei der Adresse vermerkt worden: "bald andere Adresse". Außerdem legte die Klägerin eine Gewerbeabmeldung vom 23.05.2005 vor. Als Grund für die Beendigung ihres Gewerbes "Esoterik" gab sie an: Betriebsräume ungeeignet, wirtschaftliche Schwierigkeiten des Vermieters. Die Adresse von Betriebsstätte und Wohnung waren identisch R ...
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01.08.2005 den Antrag der Klägerin auf Zahlung von BErzg für das zweite Lebensjahr des Kindes erneut ab. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2004 bis 29.03.2005 sei davon auszugehen, dass die Klägerin beim Vater des Kindes gewohnt habe und sich dessen wirtschaftliche Situation gegenüber den seinem Antrag auf budgetiertes Erziehungsgeld zum 30.06.2003 zu Grunde liegenden Verhältnissen nicht wesentlich verändert habe. Die Angaben zum Insolvenzverfahren ihres Partners bezögen sich nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum.
Das Sozialgericht wies den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.09.1005 zurück. Es verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld und damit hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 ZPO. Die Entscheidung für das budgetierte Erziehungsgeld von längstens zwölf Monaten binde auch die Klägerin als spätere Anspruchsberechtigte. Ein Fall bsonderer Härte liegt nicht vor. Die allein geltend gemachte erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz sei von der Klägerin nicht dargelegt. Trotz Aufforderung sei kein Nachweis erbracht, dass sich die wirtschaftliche Situation des Vaters des Kindes im Vergleich zur Antragstellung am 30.06.2003 wesentlich verändert habe.
Die Klägerin legte am 22.09.2005 beim Sozialgericht Regensburg Beschwerde ein und trug vor, die wirtschaftliche Situation des Vaters von E. habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.06.2003 bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wesentlich geändert; Anfang 2005 hätten schon Maßnahmen zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingeleitet werden müssen, das schließlich im Juli 2005 eröffnet worden sei (vgl. Beschluss des Amtsgerichts R. vom 25.07.2005). Im Übrigen sei im Sozialgerichtsverfahren, zumindest nicht an die Bevollmächtigte, eine Nachfrage bezüglich eines Nachweises der Änderung der Verhältnisse nicht erfolgt.
Der Beklagte trug vor, das Insolvenzverfahren könne nicht mehr berücksichtigt werden, da es nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums eröffnet worden sei.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 172 Abs.1, 173, 176 sowie § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist hierbei gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten auf Grund der Sachverhaltschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält. Hierbei ist eine summarische Prüfung vorzunehmen (Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr.7a, b zu § 73a SGG).
Unter diesen Voraussetzungen kann die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht erkannt werden. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hat der Beklagte zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld für die Zeit vom 01.11.2004 bis 29.03.2005 verneint. Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 1 BErzGG i.V.m. § 5 Abs.1 BErzGG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung, da ihre Tochter E. vor dem 01.05.2003 geboren wurde (§ 24 Abs.2 BErzGG). Der Vater des Kindes hatte sich in seinem Antrag vom 30.06.2003 für das budgetierte Erziehungsgeld für längstens zwölf Lebensmonate des Kindes im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BErzGG entschieden. Die Klägerin war laut Erklärung vom 13.07.2003 einverstanden. Die Entscheidung des früheren Antragstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr.1 war für die volle Bezugsdauer verbindlich. Die Entscheidung für das Budget hat auch in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung des § 5 Abs.1 BErzGG den anderen Elternteil im Falle wechselnder Anspruchsberechtigung gebunden. Zwar fehlt bei § 5 Abs.1 und 2 BErzGG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung eine ausdrückliche Regelung wie in Abs.2 des § 5 BErzGG (in der Fassung ab 01.01.2004), wonach die Entscheidung nach Abs.1 Satz 2 auch bei einem Berechtigtenwechsel für den neuen Berechtigten verbindlich ist. Aus der Tatsache, dass pro Kind nur "ein" und in der Höhe begrenztes Erziehungsgeld gewährt werden kann, ist zu schließen, dass die Wahl nach § 5 Abs.1 BErzGG auch für den anderen Elternteil verbindlich ist. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.14/3553 S.17), wonach sich die Bindungswirkung der Wahl bei einem Wechsel des Anspruchsberechtigten auch auf den neuen Berechtigten erstreckt.
Der Umstand, dass das budgetierte Erziehungsgeld nicht für die gesamten ersten zwölf Lebensmonate geleistet worden ist, berechtigt nicht zum Wechsel zur Regelleistung. Der Anspruch auf das budgetierte Erziehungsgeld ist ab 30.11.2003 entfallen, da die Klägerin zusammen mit ihrem Kind nach Tschechien verzogen ist. Ab diesem Zeitpunkt lag kein gemeinsamer Haushalt des früheren Anspruchsberechtigten mit dem Kind mehr vor, von einer Betreuungs- und Erziehungsleistung seinerseits konnte nicht mehr gesprochen werden. Dies bedeutet aber, dass ab 30.11.2003 weder ein Anspruch auf budgetiertes Erziehungsgeld noch auf den Regelbetrag bestanden hat, da die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 BErzGG nicht mehr gegeben waren. Ein Anspruch stand unabhängig von der Art des gewählten Erziehungsgeldes nicht mehr zu. Nachdem der Anspruch zeitlich an das erste Lebensjahr gebunden ist, kommt eine "Verschiebung" des Anspruchszeitraums entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage lässt sich auch nicht damit begründen, es liege ein besonderer Härtefall nach § 5 Abs.1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs.5 BErzGG vor, der eine einmalige Änderung der getroffenen Wahl möglich mache. Als Härtefall kann grundsätzlich auch eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz angesehen werden. Auf Grund der Angaben der Klägerin und der vorliegenden Unterlagen kann dies aber nicht mit genügender Sicherheit bereits für die Zeit vom 01.11.2004 bis 29.03.2005, dem möglichen Leistungszeitraum, angenommen werden. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin persönlich angeht, so war sie im ersten Lebensjahr des Kindes nach ihren Angaben nicht erwerbstätig, so dass sich die Tatsache, dass sie die ab 01.11.2004 begonnene Selbständigkeit im Mai 2005 wieder aufgegeben hat, nicht als erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ansehen lässt. Auch die Trennung vom Vater des Kindes und früheren Lebenspartner kann keine Berücksichtigung finden, da die Klägerin sie erst nach Ablauf des Leistungszeitraums auch äußerlich vollzogen hat. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Landeserziehungsgeld vom 30.03.2005 war sie noch in R. , der gemeinsamen Adresse mit ihrem Partner wohnhaft. Was die persönlichen finanziellen Verhältnisse des Partners der Klägerin angeht, so steht fest, dass am 25.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass deswegen bereits bis 29.03.2005 die wirtschaftliche Existenz der Klägerin erheblich gefährdet gewesen ist. Ein Indiz gegen eine erhebliche Gefährdung schon bis Ende März 2005 ist im Übrigen auch, dass die Klägerin ihr Gewerbe, das sie in R. ausgeübt hat, erst am 25.05.2005 abgemeldet hat. Die Unterlagen, woraus sich für den Leistungszeitraum eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ergäben, wurden von der Klägerin trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht vorgelegt. Der Hinweis des Bevollmächtigten der Klägerin im Beschwerdeverfahren, im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens sei keine Nachfrage erfolgt, jedenfalls nicht an ihn, mag zutreffen. Nachdem ihm aber durch den Bescheid vom 01.08.2005 und den Beschluss vom 01.09.2005 die Bedeutung des Beweises der erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Leistungszeitraum dargelegt worden und dennoch von ihm im Beschwerdeverfahren allein der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 25.07.2005 übersandt worden ist, spricht viel für die Annahme, dass weitere Beweismittel nicht vorliegen. Die bloße Behauptung der Gefährdung reicht als Beweis nicht aus. Da der Klage demnach die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Auf die anderen Voraussetzungen kommt es nicht mehr an.
Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das zweite Lebensjahr des 2003 geborenen Kindes E ...
Die Klägerin ist die Mutter des 2003 geborenen Kindes. Sie lebte zusammen mit ihrer Tochter seit 23.05.2003 im Haushalt ihres Partners und Vaters des Mädchens. Eigenes Einkommen bezog sie in dieser Zeit nicht. Ihr Partner hatte Einkünfte aus einem verpachteten Getränkehandel.
Am 30.06.2003 hatte der Vater des Kindes für längstens zwölf Lebensmonate budgetiertes Bundeserziehungsgeld (BErzg) beantragt. Die Klägerin war mit der Beantragung durch den Vater einverstanden gewesen (vgl. Erklärung vom 13.07.2003). Der Antrag enthielt den Hinweis, bei budgetiertem Erziehungsgeld entfalle das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr. Diese Entscheidung sei verbindlich, auch für den Partner im Falle eines Berechtigtenwechsels. Ein Wechsel zwischen Budget und Regelleistung sei grundsätzlich nicht möglich.
Mit Bescheid vom 23.07.2003 gewährte der Beklagte dem Vater des Kindes vom 26.05.2003 bis 29.03.2004 budgetiertes Erziehungsgeld. Nachdem die Klägerin mit dem Kind am 24.11.2003 nach Tschechien verzogen war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2003 gegenüber dem Vater des Kindes fest, dass ab 30.11.2003 mangels Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts kein Erziehungsgeld mehr zustehe.
Am 26.11.2004 beantragte die Klägerin für ihr Kind E. BErzg für das zweite Lebensjahr. Sie lebe mit dem leiblichen Vater des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft in R. ,. Ab 01.11.2004 werde sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Mit Bescheid vom 29.11.2004 wurde der Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung für budgetiertes Erziehungsgeld (Zahlung bis maximal zum zwölften Lebensmonat) abgelehnt. Die Entscheidung sei grundsätzlich verbindlich. Ein Wechsel zur Regelleistung (Zahlung bis maximal zum 24. Lebensmonat) sei nur in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz möglich. Derartige Gründe seien nicht geltend gemacht. Mit dem am 13.12.2004 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe das budgetierte Erziehungsgeld nur zu zwei Dritteln nützen können, da sie mit ihrer Tochter nach Tschechien habe zurückkehren müssen, da ansonsten ihr 16 Jahre alter Sohn dort elternlos hätte leben müssen. Seit November 2004 sei sie mit ihren beiden Kindern bei ihrem Lebensgefährten wieder in R. gemeldet. Sie seien zurzeit finanziell nicht so gut gestellt und könnten das Geld gut gebrauchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung des Vaters für das Budget sei auch bei einem Berechtigtenwechsel für den neuen Berechtigten verbindlich. Ein Fall besonderer Härte liege nicht vor.
Mit der am 01.03.2005 erhobenen Klage trug die Klägerin vor, den Eltern des Kindes müsse zumindest insgesamt entweder die budgetierte Leistung oder die Leistung für 24 Monate zugebilligt werden. Darüber hinaus wäre auch eine rückwirkende Änderung in Fällen besonderer Härte möglich. Die wirtschaftliche Existenz der Eltern sei erheblich gefährdet, die Klägerin habe kein Einkommen, der Vater des Kindes sei in wirtschaftlicher Bedrängnis und leite das Insolvenzverfahren ein.
Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt T. ,.
Im Hinblick auf die Angaben der Klägerin im Klageverfahren forderte der Beklagte sie mit Schreiben vom 02.05.2005 auf, unter anderem eine Bestätigung des Steuerberaters über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Partners für das zweite Lebensjahr des Kindes vorzulegen; trotz Mahnung und Fristsetzung kam die Klägerin der Aufforderung nicht nach. Am 08.07.2005 gab sie an, sie lebe von ihrem Partner und Vater des Kindes getrennt (siehe Antrag auf Landeserziehungsgeld vom 30.03.2005 - LErzg) und sei allein erziehend. In dem erwähnten Antrag auf Landeserziehungsgeld war von ihr bei der Adresse vermerkt worden: "bald andere Adresse". Außerdem legte die Klägerin eine Gewerbeabmeldung vom 23.05.2005 vor. Als Grund für die Beendigung ihres Gewerbes "Esoterik" gab sie an: Betriebsräume ungeeignet, wirtschaftliche Schwierigkeiten des Vermieters. Die Adresse von Betriebsstätte und Wohnung waren identisch R ...
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01.08.2005 den Antrag der Klägerin auf Zahlung von BErzg für das zweite Lebensjahr des Kindes erneut ab. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2004 bis 29.03.2005 sei davon auszugehen, dass die Klägerin beim Vater des Kindes gewohnt habe und sich dessen wirtschaftliche Situation gegenüber den seinem Antrag auf budgetiertes Erziehungsgeld zum 30.06.2003 zu Grunde liegenden Verhältnissen nicht wesentlich verändert habe. Die Angaben zum Insolvenzverfahren ihres Partners bezögen sich nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum.
Das Sozialgericht wies den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.09.1005 zurück. Es verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld und damit hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 ZPO. Die Entscheidung für das budgetierte Erziehungsgeld von längstens zwölf Monaten binde auch die Klägerin als spätere Anspruchsberechtigte. Ein Fall bsonderer Härte liegt nicht vor. Die allein geltend gemachte erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz sei von der Klägerin nicht dargelegt. Trotz Aufforderung sei kein Nachweis erbracht, dass sich die wirtschaftliche Situation des Vaters des Kindes im Vergleich zur Antragstellung am 30.06.2003 wesentlich verändert habe.
Die Klägerin legte am 22.09.2005 beim Sozialgericht Regensburg Beschwerde ein und trug vor, die wirtschaftliche Situation des Vaters von E. habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30.06.2003 bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wesentlich geändert; Anfang 2005 hätten schon Maßnahmen zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingeleitet werden müssen, das schließlich im Juli 2005 eröffnet worden sei (vgl. Beschluss des Amtsgerichts R. vom 25.07.2005). Im Übrigen sei im Sozialgerichtsverfahren, zumindest nicht an die Bevollmächtigte, eine Nachfrage bezüglich eines Nachweises der Änderung der Verhältnisse nicht erfolgt.
Der Beklagte trug vor, das Insolvenzverfahren könne nicht mehr berücksichtigt werden, da es nach Ablauf des maßgeblichen Zeitraums eröffnet worden sei.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 172 Abs.1, 173, 176 sowie § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist hierbei gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten auf Grund der Sachverhaltschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält. Hierbei ist eine summarische Prüfung vorzunehmen (Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr.7a, b zu § 73a SGG).
Unter diesen Voraussetzungen kann die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht erkannt werden. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hat der Beklagte zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld für die Zeit vom 01.11.2004 bis 29.03.2005 verneint. Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 1 BErzGG i.V.m. § 5 Abs.1 BErzGG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung, da ihre Tochter E. vor dem 01.05.2003 geboren wurde (§ 24 Abs.2 BErzGG). Der Vater des Kindes hatte sich in seinem Antrag vom 30.06.2003 für das budgetierte Erziehungsgeld für längstens zwölf Lebensmonate des Kindes im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BErzGG entschieden. Die Klägerin war laut Erklärung vom 13.07.2003 einverstanden. Die Entscheidung des früheren Antragstellers für das Erziehungsgeld nach Satz 1 Nr.1 war für die volle Bezugsdauer verbindlich. Die Entscheidung für das Budget hat auch in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung des § 5 Abs.1 BErzGG den anderen Elternteil im Falle wechselnder Anspruchsberechtigung gebunden. Zwar fehlt bei § 5 Abs.1 und 2 BErzGG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung eine ausdrückliche Regelung wie in Abs.2 des § 5 BErzGG (in der Fassung ab 01.01.2004), wonach die Entscheidung nach Abs.1 Satz 2 auch bei einem Berechtigtenwechsel für den neuen Berechtigten verbindlich ist. Aus der Tatsache, dass pro Kind nur "ein" und in der Höhe begrenztes Erziehungsgeld gewährt werden kann, ist zu schließen, dass die Wahl nach § 5 Abs.1 BErzGG auch für den anderen Elternteil verbindlich ist. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks.14/3553 S.17), wonach sich die Bindungswirkung der Wahl bei einem Wechsel des Anspruchsberechtigten auch auf den neuen Berechtigten erstreckt.
Der Umstand, dass das budgetierte Erziehungsgeld nicht für die gesamten ersten zwölf Lebensmonate geleistet worden ist, berechtigt nicht zum Wechsel zur Regelleistung. Der Anspruch auf das budgetierte Erziehungsgeld ist ab 30.11.2003 entfallen, da die Klägerin zusammen mit ihrem Kind nach Tschechien verzogen ist. Ab diesem Zeitpunkt lag kein gemeinsamer Haushalt des früheren Anspruchsberechtigten mit dem Kind mehr vor, von einer Betreuungs- und Erziehungsleistung seinerseits konnte nicht mehr gesprochen werden. Dies bedeutet aber, dass ab 30.11.2003 weder ein Anspruch auf budgetiertes Erziehungsgeld noch auf den Regelbetrag bestanden hat, da die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 BErzGG nicht mehr gegeben waren. Ein Anspruch stand unabhängig von der Art des gewählten Erziehungsgeldes nicht mehr zu. Nachdem der Anspruch zeitlich an das erste Lebensjahr gebunden ist, kommt eine "Verschiebung" des Anspruchszeitraums entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage lässt sich auch nicht damit begründen, es liege ein besonderer Härtefall nach § 5 Abs.1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs.5 BErzGG vor, der eine einmalige Änderung der getroffenen Wahl möglich mache. Als Härtefall kann grundsätzlich auch eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz angesehen werden. Auf Grund der Angaben der Klägerin und der vorliegenden Unterlagen kann dies aber nicht mit genügender Sicherheit bereits für die Zeit vom 01.11.2004 bis 29.03.2005, dem möglichen Leistungszeitraum, angenommen werden. Was die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin persönlich angeht, so war sie im ersten Lebensjahr des Kindes nach ihren Angaben nicht erwerbstätig, so dass sich die Tatsache, dass sie die ab 01.11.2004 begonnene Selbständigkeit im Mai 2005 wieder aufgegeben hat, nicht als erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ansehen lässt. Auch die Trennung vom Vater des Kindes und früheren Lebenspartner kann keine Berücksichtigung finden, da die Klägerin sie erst nach Ablauf des Leistungszeitraums auch äußerlich vollzogen hat. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Landeserziehungsgeld vom 30.03.2005 war sie noch in R. , der gemeinsamen Adresse mit ihrem Partner wohnhaft. Was die persönlichen finanziellen Verhältnisse des Partners der Klägerin angeht, so steht fest, dass am 25.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass deswegen bereits bis 29.03.2005 die wirtschaftliche Existenz der Klägerin erheblich gefährdet gewesen ist. Ein Indiz gegen eine erhebliche Gefährdung schon bis Ende März 2005 ist im Übrigen auch, dass die Klägerin ihr Gewerbe, das sie in R. ausgeübt hat, erst am 25.05.2005 abgemeldet hat. Die Unterlagen, woraus sich für den Leistungszeitraum eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ergäben, wurden von der Klägerin trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht vorgelegt. Der Hinweis des Bevollmächtigten der Klägerin im Beschwerdeverfahren, im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens sei keine Nachfrage erfolgt, jedenfalls nicht an ihn, mag zutreffen. Nachdem ihm aber durch den Bescheid vom 01.08.2005 und den Beschluss vom 01.09.2005 die Bedeutung des Beweises der erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Leistungszeitraum dargelegt worden und dennoch von ihm im Beschwerdeverfahren allein der Beschluss des Amtsgerichts R. vom 25.07.2005 übersandt worden ist, spricht viel für die Annahme, dass weitere Beweismittel nicht vorliegen. Die bloße Behauptung der Gefährdung reicht als Beweis nicht aus. Da der Klage demnach die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, besteht schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Auf die anderen Voraussetzungen kommt es nicht mehr an.
Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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