Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 21/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 597/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19. Mai 2006 wird aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. C. beigeordnet.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) bewohnt eine in seinem Eigentum stehende und im Oktober 2000 erworbene 58,41 qm große Eigentumswohnung. Da der Kaufpreis zum größten Teil fremdfinanziert worden ist, zahlt er monatlich 373,24 EUR für Zins- und Tilgungsleistungen, wovon 302,78 EUR auf Zinsen entfallen. Das monatliche Hausgeld beträgt 188,00 EUR.
Die Beklagte bewilligte dem Bf. mit Bescheid vom 29.04.2005 für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2005 Alg II in Höhe von monatlich 733,20 EUR, wobei sie Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) von 494,72 EUR zugrunde legte. In dem Bescheid teilte sie zusätzlich mit, die Kosten der Unterkunft lägen über der derzeitigen Mietobergrenze für eine Person von 245,00 EUR inclusive Nebenkosten ohne Heizkosten. Die gesamten Kosten könnten ab Mai nur noch für insgesamt sechs Monate als Bedarf anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 27.10.2005 bewilligte sie für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 monatlich 621,01 EUR und legte KdU von nur noch 276,01 EUR zugrunde. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2006 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Eine Reduzierung der Wohnkosten sei für ihn weder möglich noch zumutbar. Eine Veräußerung der Wohnung sei auf dem derzeitigen Immobilienmarkt nur mit erheblichen finanziellen Einbußen möglich.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 16.05.2006 abgewiesen. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bf. habe nicht nachgewiesen, dass er irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, seine Unterkunftskosten zu senken. Das Bedürfnis Wohnen könne auch durch eine Mietwohnung gedeckt werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (L 10 AS 103/06) verweist, wonach zwar die Finanzierungskosten auf die entsprechende Vergleichsmiete herabgesetzt werden könnten, nicht jedoch die Betriebs- und Nebenkosten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO liegen vor. Der Kläger kann nach der von ihm vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung, nicht, auch nicht zum Teil, aufbringen. Auch die Aussicht auf einen Erfolg der Klage kann bei summarischer Prüfung nicht verneint werden.
Die Auffassung, die Beklagte sei nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II lediglich verpflichtet, die für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Mietkosten zu übernehmen, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 06.03.2006, L 7 B 715/06 AS ER). Jedenfalls werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. So hat das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 102/06, entschieden, dass die Neben- und Heizkosten eines im Sinne des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.4 angemessenen Eigenheimes stets in voller Höhe zu übernehmen sind, während die Finanzierungskosten auf die Kosten der Kaltmiete einer Mietwohnung von der Größe des bewohnten Eigenheimes begrenzt werden dürfen. Auch von Seiten der Leistungsträger wird zu dieser Frage keine einheitliche Auffassung vertreten. So hat das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 26.10.2006, L 13 AS 26/06 Er-B, einen Fall entschieden, in dem die Alg II bewilligende Behörde zwar die Angemessenheit der Schuldzinsen nach der für eine Mietwohnung angemessenen Kaltmiete bestimmte, hierauf jedoch einen Zuschlag von 30 v.H. gewährte.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht abschließend zu entscheiden, welche KdU im vorliegenden Fall ab 01.11.2005 angemessen sind. Aufgrund der dargestellten Rechtsauffassungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dem Bf. höhere Leistungen zustehen, weshalb die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nicht verneint werden kann.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt P. C. beigeordnet.
Gründe:
I.
Der 1960 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) bewohnt eine in seinem Eigentum stehende und im Oktober 2000 erworbene 58,41 qm große Eigentumswohnung. Da der Kaufpreis zum größten Teil fremdfinanziert worden ist, zahlt er monatlich 373,24 EUR für Zins- und Tilgungsleistungen, wovon 302,78 EUR auf Zinsen entfallen. Das monatliche Hausgeld beträgt 188,00 EUR.
Die Beklagte bewilligte dem Bf. mit Bescheid vom 29.04.2005 für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2005 Alg II in Höhe von monatlich 733,20 EUR, wobei sie Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) von 494,72 EUR zugrunde legte. In dem Bescheid teilte sie zusätzlich mit, die Kosten der Unterkunft lägen über der derzeitigen Mietobergrenze für eine Person von 245,00 EUR inclusive Nebenkosten ohne Heizkosten. Die gesamten Kosten könnten ab Mai nur noch für insgesamt sechs Monate als Bedarf anerkannt werden.
Mit Bescheid vom 27.10.2005 bewilligte sie für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 monatlich 621,01 EUR und legte KdU von nur noch 276,01 EUR zugrunde. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2006 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Eine Reduzierung der Wohnkosten sei für ihn weder möglich noch zumutbar. Eine Veräußerung der Wohnung sei auf dem derzeitigen Immobilienmarkt nur mit erheblichen finanziellen Einbußen möglich.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 16.05.2006 abgewiesen. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bf. habe nicht nachgewiesen, dass er irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, seine Unterkunftskosten zu senken. Das Bedürfnis Wohnen könne auch durch eine Mietwohnung gedeckt werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (L 10 AS 103/06) verweist, wonach zwar die Finanzierungskosten auf die entsprechende Vergleichsmiete herabgesetzt werden könnten, nicht jedoch die Betriebs- und Nebenkosten.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO liegen vor. Der Kläger kann nach der von ihm vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung, nicht, auch nicht zum Teil, aufbringen. Auch die Aussicht auf einen Erfolg der Klage kann bei summarischer Prüfung nicht verneint werden.
Die Auffassung, die Beklagte sei nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II lediglich verpflichtet, die für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Mietkosten zu übernehmen, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 06.03.2006, L 7 B 715/06 AS ER). Jedenfalls werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. So hat das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 102/06, entschieden, dass die Neben- und Heizkosten eines im Sinne des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.4 angemessenen Eigenheimes stets in voller Höhe zu übernehmen sind, während die Finanzierungskosten auf die Kosten der Kaltmiete einer Mietwohnung von der Größe des bewohnten Eigenheimes begrenzt werden dürfen. Auch von Seiten der Leistungsträger wird zu dieser Frage keine einheitliche Auffassung vertreten. So hat das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 26.10.2006, L 13 AS 26/06 Er-B, einen Fall entschieden, in dem die Alg II bewilligende Behörde zwar die Angemessenheit der Schuldzinsen nach der für eine Mietwohnung angemessenen Kaltmiete bestimmte, hierauf jedoch einen Zuschlag von 30 v.H. gewährte.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht abschließend zu entscheiden, welche KdU im vorliegenden Fall ab 01.11.2005 angemessen sind. Aufgrund der dargestellten Rechtsauffassungen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dem Bf. höhere Leistungen zustehen, weshalb die erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nicht verneint werden kann.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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