Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 443/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 615/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.06.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig war der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.06.2006.
Auf seinen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.11.2005 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.11.2005 und vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 mit Bescheiden vom 06.06.2006, nachdem vorher mangels entsprechender Unterlagen und Nachweise über diesen Anspruch nicht entschieden werden konnte. Am 06.06.2006 wurde der Kläger aufgefordert, für die Zeit ab 01.06.2006 einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Gleichzeitig erhielt er einen Vorschuss in Höhe von 200,00 EUR. Den Fortzahlungsantrag sowie erforderliche Unterlagen für die Zeit ab 01.06.2006 gab der Kläger am 16.06.2006 sowie 19.06.2006 ab. Mit Bescheid vom 06.07.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006.
Bereits am 01.06.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, ihm auf seinen Antrag vom 29.11.2005 hin ab 01.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren zu bewilligen.
Mit Beschlüssen vom 28.06.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Hinsichtlich eventuell begehrter Leistungen für die Vergangenheit (01.11.2005 bis 31.05.2006) fehle es an einem Anordnungsgrund. Bezüglich der begehrten Leistungen ab 01.06.2006 habe der Kläger einen entsprechenden Fortzahlungsantrag erst am 16.06.2006 eingereicht. Er habe nicht dargetan, dass er bis zur Entscheidung über diesen Antrag mit dem Bescheid vom 06.07.2006 in eine wirtschaftliche Bedrängnis geraten sei.
Sowohl gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz wie auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Den zum SG gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 01.06.2006 hat er allerdings gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung zurückgenommen und lediglich noch eine Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der außergerichtlichen Kosten sowie über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte von Anfang keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11 B 612/06 AS ER.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig war der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.06.2006.
Auf seinen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.11.2005 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.11.2005 und vom 01.01.2006 bis 31.05.2006 mit Bescheiden vom 06.06.2006, nachdem vorher mangels entsprechender Unterlagen und Nachweise über diesen Anspruch nicht entschieden werden konnte. Am 06.06.2006 wurde der Kläger aufgefordert, für die Zeit ab 01.06.2006 einen Fortzahlungsantrag zu stellen. Gleichzeitig erhielt er einen Vorschuss in Höhe von 200,00 EUR. Den Fortzahlungsantrag sowie erforderliche Unterlagen für die Zeit ab 01.06.2006 gab der Kläger am 16.06.2006 sowie 19.06.2006 ab. Mit Bescheid vom 06.07.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006.
Bereits am 01.06.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, ihm auf seinen Antrag vom 29.11.2005 hin ab 01.06.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren zu bewilligen.
Mit Beschlüssen vom 28.06.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Hinsichtlich eventuell begehrter Leistungen für die Vergangenheit (01.11.2005 bis 31.05.2006) fehle es an einem Anordnungsgrund. Bezüglich der begehrten Leistungen ab 01.06.2006 habe der Kläger einen entsprechenden Fortzahlungsantrag erst am 16.06.2006 eingereicht. Er habe nicht dargetan, dass er bis zur Entscheidung über diesen Antrag mit dem Bescheid vom 06.07.2006 in eine wirtschaftliche Bedrängnis geraten sei.
Sowohl gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz wie auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Den zum SG gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 01.06.2006 hat er allerdings gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung zurückgenommen und lediglich noch eine Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der außergerichtlichen Kosten sowie über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte von Anfang keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11 B 612/06 AS ER.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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