Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 144/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 670/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.04.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig war der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg-II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Mit Bescheid vom 04.10.2005 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) der Antragstellerin (ASt) Alg II für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006. Wegen des Verdachts des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft forderte die Ag die ASt mit Schreiben vom 22.03.2006 auf, Unterlagen bis 05.04.2006 vorzulegen und stellte die Leistungen ein. Mit Bescheid vom 29.03.2005 stellte die Beklagte zudem Leistungen ab 30.04.2006 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ein. Die Widersprüche gegen diese Bescheide waren erfolgreich (Abhilfebescheid vom 19.05.2006). Einen Antrag auf Leistungen für die Zeit nach dem 31.03.2006 hat die ASt am 11.04.2006 abgegeben.
Am 04.04.2006 hat die ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.03.2006 und 29.03.2006 und den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, die Ag zu verpflichten, für die Zeit ab 01.04.2006 Alg II sowie für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 20.04.2006 hat das SG alle Anträge abgelehnt. Bezüglich des Bescheides vom 22.03.2006 fehle es an einem Anordnungsgrund. Betroffen seien nur die bisher bis 31.03.2006 bewilligten Leistungen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Versagung ab 30.04.2006 gehe ins Leere, denn für diese Zeit sei noch keine Leistung bewilligt worden. Es liege somit kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab 01.04.2006 mangele es an einem Anordnungsgrund, denn ein Antrag auf Leistungen für die Zeit nach dem 31.03.2006 sei erst am 11.04.2006 gestellt worden und die Beklagte habe - bereits am 11.04.2006 - zu erkennen gegeben, dass sie Leistungen erbringen werde. PKH sei mangels Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu bewilligen.
Hiergegen hat die ASt Beschwerde allein wegen Ablehnung der Bewilligung von PKH zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit Schreiben vom 22.03.2006 seien auch Leistungen über den 31.03.2006 hinaus abgelehnt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), die sich allein gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet, ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend ist eine solche hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen. Nachdem der Beschluss des SG hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. des Erlasses einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig geworden ist, besteht kein Anlass für das Beschwerdegericht, die Erfolgsaussichten der an das SG gestellten Anträge anders zu beurteilen, zumal die Ausführungen des SG als zutreffend erscheinen. Der Hinweis der ASt, es seien mit Schreiben vom 22.03.2006 auch Leistungen über den 31.03.2006 hinaus abgelehnt worden, verkennt die Bedeutung des in dem Bewilligungsbescheid vom 04.10.2005 genannten Bewilligungszeitraumes (§ 41 Abs 1 SGB II) und die Notwendigkeit einer Antragstellung für die Zeit nach dem 31.03.2006 (§ 37 SGB II).
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig war der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg-II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Mit Bescheid vom 04.10.2005 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) der Antragstellerin (ASt) Alg II für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006. Wegen des Verdachts des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft forderte die Ag die ASt mit Schreiben vom 22.03.2006 auf, Unterlagen bis 05.04.2006 vorzulegen und stellte die Leistungen ein. Mit Bescheid vom 29.03.2005 stellte die Beklagte zudem Leistungen ab 30.04.2006 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ein. Die Widersprüche gegen diese Bescheide waren erfolgreich (Abhilfebescheid vom 19.05.2006). Einen Antrag auf Leistungen für die Zeit nach dem 31.03.2006 hat die ASt am 11.04.2006 abgegeben.
Am 04.04.2006 hat die ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 22.03.2006 und 29.03.2006 und den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend gestellt, die Ag zu verpflichten, für die Zeit ab 01.04.2006 Alg II sowie für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 20.04.2006 hat das SG alle Anträge abgelehnt. Bezüglich des Bescheides vom 22.03.2006 fehle es an einem Anordnungsgrund. Betroffen seien nur die bisher bis 31.03.2006 bewilligten Leistungen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Versagung ab 30.04.2006 gehe ins Leere, denn für diese Zeit sei noch keine Leistung bewilligt worden. Es liege somit kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab 01.04.2006 mangele es an einem Anordnungsgrund, denn ein Antrag auf Leistungen für die Zeit nach dem 31.03.2006 sei erst am 11.04.2006 gestellt worden und die Beklagte habe - bereits am 11.04.2006 - zu erkennen gegeben, dass sie Leistungen erbringen werde. PKH sei mangels Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu bewilligen.
Hiergegen hat die ASt Beschwerde allein wegen Ablehnung der Bewilligung von PKH zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Mit Schreiben vom 22.03.2006 seien auch Leistungen über den 31.03.2006 hinaus abgelehnt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), die sich allein gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet, ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist jedoch nicht als begründet.
Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend ist eine solche hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen. Nachdem der Beschluss des SG hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. des Erlasses einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig geworden ist, besteht kein Anlass für das Beschwerdegericht, die Erfolgsaussichten der an das SG gestellten Anträge anders zu beurteilen, zumal die Ausführungen des SG als zutreffend erscheinen. Der Hinweis der ASt, es seien mit Schreiben vom 22.03.2006 auch Leistungen über den 31.03.2006 hinaus abgelehnt worden, verkennt die Bedeutung des in dem Bewilligungsbescheid vom 04.10.2005 genannten Bewilligungszeitraumes (§ 41 Abs 1 SGB II) und die Notwendigkeit einer Antragstellung für die Zeit nach dem 31.03.2006 (§ 37 SGB II).
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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