L 10 B 704/05 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 574/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 704/05 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.10.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zu bewilligenden Arbeitslosengeldes (Alg) ab 13.04.2005.

Der Kläger ist gelernter Feinmechaniker. Zuletzt war er jedoch bis 30.06.1999 als Staplerfahrer/Lagerarbeiter tätig. Vom 02.08.1999 bis 15.08.2001 war er mit längeren Unterbrechungen bei verschiedenen Firmen als Fahrer beschäftigt. Danach bezog er bis zur Beantragung von Alg Krankengeld, Arbeitslosengeld und Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 15.04.2005 bewilligte ihm die Beklagte Alg ab 13.04.2005, wobei sie ihm bei der Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes in die Qualifikationsgruppe 4 einstufte. Im Rahmen des hiergegen durchgeführten Widerspruchsverfahrens legte der Kläger trotz der Nachfrage der Beklagten keine Nachweise über eine abgeschlossene Ausbildung zum Berufskraftfahrer vor. Der Widerspruch wurde daher mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2005 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er habe von 1999 bis 2001 eine sechsmonatige Berufsausbildung als Berufskraftfahrer mit der Zusatzausbildung für Gefahrgutfahrten für ganz Europa abgelegt und den sogenannten ADR-Schein erworben. Diese Ausbildung beinhalte die Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Mit Beschluss vom 18.10.2005 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine Aussicht auf Erfolg bestehe nicht, für eine Berufsausbildung als Berufskraftfahrer ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweis.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Den vorgelegten ADR-Schein mit der Berechtigung zum Fahren von Gefahrgut liege eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer zugrunde. Er habe bei der D. A. eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert und anschließend den ADR-Schein ausgestellt erhalten. Für den ADR-Schein sei die Ausbildung zum Berufskraftfahrer Voraussetzung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirstschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihrem Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar genügt für die Annahme einer solchen bereits eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a RdNr 7 ff); der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen.

Vorliegend besteht aber keine solche Erfolgsaussicht. Der Kläger hat bislang keinen entsprechenden Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Berufskraftfahrer vorgelegt. Er mag zwar ggfs. als Fahrer tätig gewesen sein. Dies ersetzt jedoch nicht die (dreijährige) Ausbildung zum Berufskraftfahrer. Auch dem Hinweis auf den erworbenen ADR-Schein ist eine solche Ausbildung nicht zu entnehmen, denn die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist nicht Voraussetzung für den Erwerb eines ADR-Scheines. Nachdem der Kläger - trotz Nachfrage - weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen Verfahren vor dem SG aber auch nicht im Beschwerdeverfahren bez. der Ablehnung der Bewilligung von PKH einen entsprechenden Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer vorgelegt hat (Zeugnis o.ä.) und sich aus seinem Lebenslauf auch lediglich sporadische Tätigkeiten als Fahrer ergeben, fehlt es für die Bewilligung von PKH aufgrund einer summarischen Prüfung an der hinreichenden Erfolgaussicht.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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