L 14 R 71/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 780/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 71/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger verfolgt - nach klageabweisendem Urteil des Sozialgerichts vom 21.09.2005 - in zweiter Instanz sein Begehren auf Erwerbsminderungsrente weiter, das die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2003 abgelehnt hatte.

Auf Antrag vom 27.12.2005 erstattete ihm zwischenzeitlich die Beklagte die Arbeitnehmerbeiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bescheid vom 26.04.2006).

Unabhängig von der Frage einer Erwerbsminderung ist die Berufung schon deswegen unbegründet, weil mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird und Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestehen (§ 210 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Teil VI).

Der Senat konnte anstelle eines Urteils mit vorausgehender mündlicher Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Beteiligten zu diesem Verfahren angehört hatte und die Berufung einstimmig für unbegründet hielt (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved