Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AL 1857/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 338/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in dem beim Sozialgericht München (SG) anhängigen Klageverfahren darum, ob der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld (Insg.) wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt werden durfte.
Der 1940 geborene Kläger war als Fahrer und Zusteller beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zum 15.08.2004, nachdem am 16.03.2004 über das Vermögen seines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.04.2000 wurde eine vorangegangene außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt.
Am 31.07.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nach Kenntniserlangung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.05.2004 durch die Kanzlei B. & R. bei diesen Rechtsanwälten seine Forderung angemeldet habe. Zugleich habe er einen Antrag auf Insg. beim Arbeitsamt gestellt.
Am 20.05.2004 ging ein Antrag des Klägers auf Insg. beim Arbeitsamt H. ein. Als Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist darin der 16.03.2004 genannt.
Nach oben angeführter, vorangegangener Befragung des Klägers zum Zeitpunkt seines erstmaligen Wissens um die Insolvenzeröffnung, bei der der Kläger die Mitteilung der Kanzlei B. & R. vom 04.05.2000 kund tat, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2004/Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 eine Leistung ab. Der Kläger habe die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III versäumt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, die Antragsfrist nicht habe einhalten können, lägen nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.12.2004 Klage zum SG, die er damit begründete, dass er auf einen Ausgleich durch das Insolvenzgericht bzw. den Insolvenzverwalter gehofft habe. Bei Letzterem habe er sofort seine Forderungen angemeldet. Er sei der Ansicht gewesen, alles ihm Obliegende getan zu haben.
Gleichzeitig hat der Kläger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H. , H. , beantragt.
Mit Beschluss vom 25.03.2006 hat das SG den Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht biete und deshalb der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abzulehnen sei. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestehe ein Anspruch auf Insg., wenn Arbeitnehmern bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zustünden. Das Insg. sei aber gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Die zweimonatige Ausschlussfrist zur Beantragung des Insg. habe nach ihrem Lauf vom 17.03.2004 bis 17.05.2004 am 17.05.2004 geendet. Zwar werde Insg. auch geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall eines Hinderungsgrundes gestellt werde, soweit der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe. Der Kläger, der mit seiner Antragstellung erst am 20.05.2004 die Frist versäumt habe, habe aber die Versäumung der Frist zu vertreten, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe (§ 342 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III). Er habe bereits innerhalb der laufenden Frist am 04.05.2004 (ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III - hier: 16.03.2004) vom Insolvenzereignis Kenntnis erlangt. Damit habe er nach § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III keinerlei Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist, da der Ausgangspunkt für die im SGB III spezialgesetzlich geregelte Auslegung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand immer die tatsächliche Kenntnis von der Insolvenz des Arbeitgebers sei (vgl. dazu BSG SozR 3 4100 § 141e Nr. 2 S. 5). Eine etwa bestehende Unkenntnis der Frist oder der sonstigen Rechtslage entlaste nicht, es sei denn, Rechtsrat wäre wie hier nicht nicht rechtzeitig einzuholen gewesen (vgl. dazu BSG SozR 4100 § 141e Nr. 8 S. 24).
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wird nunmehr angeführt, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, so dass er bei der Kenntnisnahme von Fristen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Die schlichte schriftliche Mitteilung von Rechtsbehelfen habe nicht dazu geführt, dass der Kläger diese auch tatsächlich verstehen könne.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - aber nicht begründet.
Der Beschluss des SG vom 28.03.2006 ist nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige Prüfung (Baumbach, ZPO, Kommentar, § 114 Rdnr. 80). Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 I, 20 III, 19 IV GG) zu beachten. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7, 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936).
Auch unter Zugrundelegung dieser zugunsten des Klägers herabgesetzten Anforderungen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73 a SGG, 114 ZPO nicht gegeben.
Wegen Einzelheiten wird bis auf das Folgende ausdrücklich auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1 und 2, 142 SGG).
Darüber hinaus ist festzustellen, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen der Kläger nicht schon früher, nachdem er schon einen Arbeitsgerichtsprozess betrieben hatte, einen Antrag auf Insg. stellte. Es wäre dann im Rahmen der Amtsermittlung Aufgabe der Beklagten gewesen, nachzuforschen, ob und wann ein Insolvenzereignis eingetreten ist.
Nach dem gesamten Geschehensablauf ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dadurch benachteiligt war, dass er wegen seines Migrationshintergrundes nicht in vollem Ausmaß der deutschen Sprache mächtig ist. Jedenfalls hätte er sich fachkundigen Rat bei jemandem einholen können, der die deutsche Sprache auch im Hinblick auf den Umgang mit Behörden hinreichend versteht. Im Regelfall wird beispielsweise Wiedereinsetzung nicht gewährt, wenn selbst ein sprachunkundiger Ausländer, was beim Kläger nicht der Fall ist, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beachtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller a.a.O., Rdnr. 7e zu § 61 und Rdnr. 8 zu § 67). Es ist nicht dargetan, dass sich der Kläger im Einzelfall nachhaltig genug um eine sprachliche Verdeutlichung und Aufklärung bemüht hat.
Der Kläger hat auch den Rechtsirrtum zu vertreten, dass er fälschlicherweise bei der Kanzlei B. & R. , wohl den Anwälten seines ehemaligen Arbeitgebers, seine Forderung angemeldet hat. Seine Behauptung, dass er gleichzeitig Antrag auf Insg. gestellt habe, hat sich jedenfalls nicht als richtig erwiesen.
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Kläger zu Antragstellung hätte auffordern müssen. Der Be-klagten, die Arbeitslosengeld gewährte, war schlichtweg nichts vom Insolvenzereignis bekannt.
Im Übrigen läuft die Ausschlussfrist - wie das SG richtig festgestellt hat - bei rechtserheblichen Insolvenzereignissen mit deren Eintritt ohne Rücksicht darauf, ob dem Arbeitnehmer diese Ereignisse bekannt sind oder nicht. Lediglich bei nicht zu vertretender Versäumung der zweimonatigen Antragsfrist wird eine Nachfrist von zwei Monaten eingeräumt. Diese beginnt zwar mit dem Wegfall des Hindernisses, setzt aber ihrerseits voraus, dass die Ausschlussfrist des § 324 SGB III unvertretbar versäumt ist, was hier gerade nicht der Fall ist. Eine eventuell zunächst bestehende Unkenntnis des Klägers über die Leistung des Insg. ist kein unvertretbares Versäumnis (vgl. Niesel, Kommentar zum SGB III, 3. Aufl., Rdnr. 22 zu § 324).
Die zunächst nicht zu vertretende Unkenntnis des Tags der Insolvenzeröffnung selbst bewirkt nach deren Wegfall (also der Kenntnis von der Insolvenzeröffnung) nicht erst einen Beginn der Antragsfrist. Dies entspräche nicht der Neufassung des § 141e AFG, der Vorgängervorschrift des seit 01.01.1998 geltenden § 324 SGB III. Danach handelt es sich eben, wie oben ausgeführt, um eine Ausschlussfrist, die ihren Grund darin findet, dass die Arbeitsverwaltung nur aufgrund einer raschen Abwicklung der Insg. - Ansprüche eine Chance hat, die gemäß § 187 SGB III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu realisieren.
Ungeachtet einer Bedürftigkeit des Klägers fehlt es jedenfalls - auch unter Anlegung eines nicht überspannten Prüfungsmaßstabes im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung - an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Insg hat.
Der Beschluss des SG erging damit zurecht.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in dem beim Sozialgericht München (SG) anhängigen Klageverfahren darum, ob der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld (Insg.) wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt werden durfte.
Der 1940 geborene Kläger war als Fahrer und Zusteller beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zum 15.08.2004, nachdem am 16.03.2004 über das Vermögen seines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 19.04.2000 wurde eine vorangegangene außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt.
Am 31.07.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nach Kenntniserlangung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.05.2004 durch die Kanzlei B. & R. bei diesen Rechtsanwälten seine Forderung angemeldet habe. Zugleich habe er einen Antrag auf Insg. beim Arbeitsamt gestellt.
Am 20.05.2004 ging ein Antrag des Klägers auf Insg. beim Arbeitsamt H. ein. Als Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist darin der 16.03.2004 genannt.
Nach oben angeführter, vorangegangener Befragung des Klägers zum Zeitpunkt seines erstmaligen Wissens um die Insolvenzeröffnung, bei der der Kläger die Mitteilung der Kanzlei B. & R. vom 04.05.2000 kund tat, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2004/Widerspruchsbescheid vom 09.11.2004 eine Leistung ab. Der Kläger habe die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III versäumt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, die Antragsfrist nicht habe einhalten können, lägen nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 03.12.2004 Klage zum SG, die er damit begründete, dass er auf einen Ausgleich durch das Insolvenzgericht bzw. den Insolvenzverwalter gehofft habe. Bei Letzterem habe er sofort seine Forderungen angemeldet. Er sei der Ansicht gewesen, alles ihm Obliegende getan zu haben.
Gleichzeitig hat der Kläger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H. , H. , beantragt.
Mit Beschluss vom 25.03.2006 hat das SG den Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine hinreichende Erfolgsaussicht biete und deshalb der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abzulehnen sei. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestehe ein Anspruch auf Insg., wenn Arbeitnehmern bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zustünden. Das Insg. sei aber gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Die zweimonatige Ausschlussfrist zur Beantragung des Insg. habe nach ihrem Lauf vom 17.03.2004 bis 17.05.2004 am 17.05.2004 geendet. Zwar werde Insg. auch geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall eines Hinderungsgrundes gestellt werde, soweit der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt habe, die er nicht zu vertreten habe. Der Kläger, der mit seiner Antragstellung erst am 20.05.2004 die Frist versäumt habe, habe aber die Versäumung der Frist zu vertreten, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe (§ 342 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III). Er habe bereits innerhalb der laufenden Frist am 04.05.2004 (ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III - hier: 16.03.2004) vom Insolvenzereignis Kenntnis erlangt. Damit habe er nach § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III keinerlei Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist, da der Ausgangspunkt für die im SGB III spezialgesetzlich geregelte Auslegung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand immer die tatsächliche Kenntnis von der Insolvenz des Arbeitgebers sei (vgl. dazu BSG SozR 3 4100 § 141e Nr. 2 S. 5). Eine etwa bestehende Unkenntnis der Frist oder der sonstigen Rechtslage entlaste nicht, es sei denn, Rechtsrat wäre wie hier nicht nicht rechtzeitig einzuholen gewesen (vgl. dazu BSG SozR 4100 § 141e Nr. 8 S. 24).
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wird nunmehr angeführt, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, so dass er bei der Kenntnisnahme von Fristen auf fremde Hilfe angewiesen sei. Die schlichte schriftliche Mitteilung von Rechtsbehelfen habe nicht dazu geführt, dass der Kläger diese auch tatsächlich verstehen könne.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - aber nicht begründet.
Der Beschluss des SG vom 28.03.2006 ist nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige Prüfung (Baumbach, ZPO, Kommentar, § 114 Rdnr. 80). Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 I, 20 III, 19 IV GG) zu beachten. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7, 7a m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936).
Auch unter Zugrundelegung dieser zugunsten des Klägers herabgesetzten Anforderungen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73 a SGG, 114 ZPO nicht gegeben.
Wegen Einzelheiten wird bis auf das Folgende ausdrücklich auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1 und 2, 142 SGG).
Darüber hinaus ist festzustellen, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen der Kläger nicht schon früher, nachdem er schon einen Arbeitsgerichtsprozess betrieben hatte, einen Antrag auf Insg. stellte. Es wäre dann im Rahmen der Amtsermittlung Aufgabe der Beklagten gewesen, nachzuforschen, ob und wann ein Insolvenzereignis eingetreten ist.
Nach dem gesamten Geschehensablauf ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dadurch benachteiligt war, dass er wegen seines Migrationshintergrundes nicht in vollem Ausmaß der deutschen Sprache mächtig ist. Jedenfalls hätte er sich fachkundigen Rat bei jemandem einholen können, der die deutsche Sprache auch im Hinblick auf den Umgang mit Behörden hinreichend versteht. Im Regelfall wird beispielsweise Wiedereinsetzung nicht gewährt, wenn selbst ein sprachunkundiger Ausländer, was beim Kläger nicht der Fall ist, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beachtet (vgl. Meyer-Ladewig/Keller a.a.O., Rdnr. 7e zu § 61 und Rdnr. 8 zu § 67). Es ist nicht dargetan, dass sich der Kläger im Einzelfall nachhaltig genug um eine sprachliche Verdeutlichung und Aufklärung bemüht hat.
Der Kläger hat auch den Rechtsirrtum zu vertreten, dass er fälschlicherweise bei der Kanzlei B. & R. , wohl den Anwälten seines ehemaligen Arbeitgebers, seine Forderung angemeldet hat. Seine Behauptung, dass er gleichzeitig Antrag auf Insg. gestellt habe, hat sich jedenfalls nicht als richtig erwiesen.
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Kläger zu Antragstellung hätte auffordern müssen. Der Be-klagten, die Arbeitslosengeld gewährte, war schlichtweg nichts vom Insolvenzereignis bekannt.
Im Übrigen läuft die Ausschlussfrist - wie das SG richtig festgestellt hat - bei rechtserheblichen Insolvenzereignissen mit deren Eintritt ohne Rücksicht darauf, ob dem Arbeitnehmer diese Ereignisse bekannt sind oder nicht. Lediglich bei nicht zu vertretender Versäumung der zweimonatigen Antragsfrist wird eine Nachfrist von zwei Monaten eingeräumt. Diese beginnt zwar mit dem Wegfall des Hindernisses, setzt aber ihrerseits voraus, dass die Ausschlussfrist des § 324 SGB III unvertretbar versäumt ist, was hier gerade nicht der Fall ist. Eine eventuell zunächst bestehende Unkenntnis des Klägers über die Leistung des Insg. ist kein unvertretbares Versäumnis (vgl. Niesel, Kommentar zum SGB III, 3. Aufl., Rdnr. 22 zu § 324).
Die zunächst nicht zu vertretende Unkenntnis des Tags der Insolvenzeröffnung selbst bewirkt nach deren Wegfall (also der Kenntnis von der Insolvenzeröffnung) nicht erst einen Beginn der Antragsfrist. Dies entspräche nicht der Neufassung des § 141e AFG, der Vorgängervorschrift des seit 01.01.1998 geltenden § 324 SGB III. Danach handelt es sich eben, wie oben ausgeführt, um eine Ausschlussfrist, die ihren Grund darin findet, dass die Arbeitsverwaltung nur aufgrund einer raschen Abwicklung der Insg. - Ansprüche eine Chance hat, die gemäß § 187 SGB III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu realisieren.
Ungeachtet einer Bedürftigkeit des Klägers fehlt es jedenfalls - auch unter Anlegung eines nicht überspannten Prüfungsmaßstabes im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung - an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Insg hat.
Der Beschluss des SG erging damit zurecht.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar und kostenfrei (§§ 177, 183 SGG).
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