Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 79/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1121/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1947 geborene Klägerin hat ausweislich der Urkunde der Ingenieursschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau "R D" M vom 24. Juli 1970 das Recht erhalten, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 17. August 1970 bis 12. September 1972 war die Klägerin als Projektingenieur bei dem damaligen VEB Kombinat Pumpen und Verdichter, Betrieb Pumpenwerke H., und vom 25. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 sowie darüber hinaus bei dem VEB Petrolchemisches Kombinat (PCK) S bzw. der Petrolchemie und Kraftstoffe Aktiengesellschaft S als Konstrukteurin bzw. Projektantin beschäftigt.
In ein Zusatzversorgungssystem war die Klägerin zu Zeiten der DDR nicht einbezogen. Sie hatte keine Versorgungszusage erhalten und es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage. Ab dem 1. Januar 1981 entrichtete die Klägerin Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.
Im Rahmen der Kontenklärung beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften der Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2004 ab, weil die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen. Der VEB PCK S sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2005 zurück und nahm in der Begründung Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; zum Stichtag 30. Juni 1990 sei der VEB PCK S aufgrund der Eintragung des Nachfolgebetriebes im Handelsregister am 28. Juni 1990 bereits erloschen gewesen.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht – SG – Neuruppin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat dazu vorgetragen, der PCK sei auch noch am 30. Juni 1990 ein volkseigener Betrieb im Sinne der Zusatzversorgung gewesen. Nach § 7 der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 sei der PCK am 28. Juni 1990 zwar eine Aktiengesellschaft und als Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht worden, inhaltlich hätte sich jedoch – "bezogen auf die Eigenschaft volkseigen" – keine Veränderung ergeben. Alle für einen VEB charakteristischen und ihn definierenden Eigenschaften des Betriebes seien unverändert geblieben. Eine Änderung habe sich lediglich dadurch ergeben, dass die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen die Treuhandanstalt übernommen hätte und bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung habe verfügen dürfen. Dies habe auch unverändert nach Umwandlung in eine GmbH oder AG gegolten.
Das SG ist der klägerischen Auffassung nicht gefolgt und hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben gemäß der Verordnung vom 17. August 1950 (GBl. DDR Seite 844, VO-AVItech) in Verbindung mit den dazu ergangenen zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. 1 Seite 487), weil das AAÜG auf sie nicht anwendbar sei. Das AAÜG gelte nach seinem § 1 Abs. 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden seien und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bereits bestanden hätten. Die Klägerin habe aber weder einen Anspruch auf Versorgung noch eine Anwartschaft im Versorgungssystem AVItech gehabt. Sie werde auch nicht bei verfassungskonformer ausdehnender Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG von der Vorschrift erfasst, weil sie bundesrechtlich betrachtet am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R). Denn sie habe nach den insoweit maßgeblichen Regelungen der Verordnung zur AVItech und der 2. DB keinen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech gehabt, weil sie am 30. Juni 1990 mit der Beschäftigung bei der Petrol Chemie und Kraftstoffe Aktiengesellschaft (PCK AG) S jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzungen erfüllte. Sie war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft am 28. Juni 1990 sei der bisherige Betrieb nach den Umwandlungsvorschriften erloschen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die PCK AG habe am 28. Juni 1990 ihre Eigenschaft als volkseigener Betrieb nicht verloren. Sie sei unverändert die wirtschaftliche Einheit geblieben, die sie am 27. Juni 1990 gewesen sei. Die PCK AG sei am 28. Juni 1990 nicht Eigentümerin ihrer Produktionsmittel geworden, sie sei Fondsinhaber geblieben. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle (dann: ehemaligen) volkseigenen Betriebe unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG am 1. Juli 1990 gemäß §§ 23, 11 Abs. 2 Treuhandgesetz geworden. Mit Wirkung vom 1. März 1990 habe die Treuhandanstalt "die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten" befunden habe, übernommen. Als Treuhänder habe sie bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung verfügen dürfen. Bis zum 30. Juni 1990 seien alle volkseigenen Betriebe unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen und die Berichterstattung habe unverändert an das für den Betrieb verantwortliche Fachministerium zu erfolgen gehabt, dagegen nicht an die Treuhandanstalt. Auch wenn er PCK nach Umwandlung in eine AG am 28. Juni 1990 im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht worden sei, so habe sich inhaltlich jedoch bezogen auf die Eigenschaft "volkseigen" keinerlei Veränderung ergeben. Jedenfalls im Sinne der Zusatzversorgung sei die Klägerin damit auch am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Beschäftigungszeiten der Klägerin als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid, der der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: 44140947H521), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von der Klägerin begehrten Feststellungen zu treffen. Sie unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, weil sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger hatte und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte die Klägerin zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAPG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa Bundessozialgericht – BSG - , Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Der Klägerin war zu DDR-Zeiten eine Versorgung einzelvertraglich nicht zugesichert worden und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Die Klägerin hatte am 1. August 1991 aber auch keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage": § 1 Abs. 1 AAÜG ist nach der Rechtsprechung des BSG im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990, dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR, zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz kann die Klägerin nur dann haben, wenn die in § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Die Klägerin erfüllte am Stichtag 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen (Produktions-)Betrieb beschäftigt war. Entscheidend ist insoweit, dass der Arbeitgeber der Klägerin am Stichtag eine Rechtsperson des privaten Rechts, nämlich eine Aktiengesellschaft war. Allein auf Grund seiner Rechtsform unterliegt der Beschäftigungsbetrieb nicht dem Anwendungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, weil es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR bei Kapitalgesellschaften nicht um "volkseigene Betriebe" handelte (ausführlich zu diesem Begriff BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 unter 2 b aa; bestätigt im Urteil vom 12. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R -, zitiert nach Juris). In wessen Besitz sich die Gesellschaftsanteile oder die Produktionsmittel am 30. Juni 1990 befanden, ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtlich unbeachtlich (ebenso etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2005 – L 22 R 280/05 – und Urteil vom 13. Oktober 2005 – L 21 R 223/05). Aktiengesellschaften gehören auch nicht zu den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Institutionen, weil sie in der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs. 2 2. DB nicht enthalten sind.
Ob die Klägerin vor dem 30. Juni 1990 angesichts Qualifikation, der Art ihrer Beschäftigung und des Beschäftigungsbetriebs zu bestimmten Zeiten die Voraussetzungen für ihrer die Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung erfüllt haben könnte, musste nicht geprüft werden, weil dies – da die Sachlage am 30. Juni 1990 maßgeblich ist - rechtlich keine Bedeutung hat. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass eine Rechtsposition (einzelvertragliche Vereinbarung, Versorgungszusage durch eine staatliche Stelle der DDR) tatsächlich bestand, die der Begünstigte vor dem 30. Juni 1990 verloren hatte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 16/04 R -, zitiert nach Juris). Ein Verstoß des § 1 AAÜG in der Auslegung des BSG gegen Verfassungsrecht, im Besonderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags war von Verfassungs wegen nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren. Auch das Abstellen auf den Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, weil damit an den Tag des In-Kraft-Tretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt angeknüpft wird (siehe Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. -, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt auch nicht im konkreten Fall vor, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte in anderen Fällen trotz im wesentlichen gleicher Sachlage Feststellungen nach dem AAÜG getroffen hätte. Die Entscheidung darüber, ob das AAÜG anwendbar ist, steht nicht im Ermessen der Beklagten. Dementsprechend kann nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf eine gleichförmige Ermessensausübung hergeleitet werden. Abgesehen davon besteht in keinem Fall ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, da durch ein Handeln der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kein dauerhaft rechtswidriger Zustand geschaffen werden darf (s. zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – B 9 V 61/99 B -, zitiert nach Juris, unter Bezug auf BVerfGE 50, 142 [166]; dazu, dass im Bereich der "gebundenen" Verwaltung aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine Rechte hergeleitet werden können BSG, Urteil vom 20. April 2003 – 4 RA 7/92 -, zitiert nach Juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Im Besonderen ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage offen. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist nicht zwischen den von der Klägerin so genannten "volkseigenen" Kapitalgesellschaften und "privaten" zu unterscheiden, um einen Anspruch auf "fiktive Einbeziehung" in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz begründen zu können. Das BSG hat eindeutig auf die Rechtsform des Betriebes abgestellt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1947 geborene Klägerin hat ausweislich der Urkunde der Ingenieursschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau "R D" M vom 24. Juli 1970 das Recht erhalten, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Vom 17. August 1970 bis 12. September 1972 war die Klägerin als Projektingenieur bei dem damaligen VEB Kombinat Pumpen und Verdichter, Betrieb Pumpenwerke H., und vom 25. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 sowie darüber hinaus bei dem VEB Petrolchemisches Kombinat (PCK) S bzw. der Petrolchemie und Kraftstoffe Aktiengesellschaft S als Konstrukteurin bzw. Projektantin beschäftigt.
In ein Zusatzversorgungssystem war die Klägerin zu Zeiten der DDR nicht einbezogen. Sie hatte keine Versorgungszusage erhalten und es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage. Ab dem 1. Januar 1981 entrichtete die Klägerin Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis zum Doppelten des in der Pflichtversicherung versicherten Entgeltes.
Im Rahmen der Kontenklärung beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften der Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2004 ab, weil die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen. Der VEB PCK S sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2005 zurück und nahm in der Begründung Bezug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; zum Stichtag 30. Juni 1990 sei der VEB PCK S aufgrund der Eintragung des Nachfolgebetriebes im Handelsregister am 28. Juni 1990 bereits erloschen gewesen.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht – SG – Neuruppin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat dazu vorgetragen, der PCK sei auch noch am 30. Juni 1990 ein volkseigener Betrieb im Sinne der Zusatzversorgung gewesen. Nach § 7 der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 sei der PCK am 28. Juni 1990 zwar eine Aktiengesellschaft und als Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht worden, inhaltlich hätte sich jedoch – "bezogen auf die Eigenschaft volkseigen" – keine Veränderung ergeben. Alle für einen VEB charakteristischen und ihn definierenden Eigenschaften des Betriebes seien unverändert geblieben. Eine Änderung habe sich lediglich dadurch ergeben, dass die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen die Treuhandanstalt übernommen hätte und bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung habe verfügen dürfen. Dies habe auch unverändert nach Umwandlung in eine GmbH oder AG gegolten.
Das SG ist der klägerischen Auffassung nicht gefolgt und hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben gemäß der Verordnung vom 17. August 1950 (GBl. DDR Seite 844, VO-AVItech) in Verbindung mit den dazu ergangenen zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. 1 Seite 487), weil das AAÜG auf sie nicht anwendbar sei. Das AAÜG gelte nach seinem § 1 Abs. 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden seien und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bereits bestanden hätten. Die Klägerin habe aber weder einen Anspruch auf Versorgung noch eine Anwartschaft im Versorgungssystem AVItech gehabt. Sie werde auch nicht bei verfassungskonformer ausdehnender Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG von der Vorschrift erfasst, weil sie bundesrechtlich betrachtet am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R). Denn sie habe nach den insoweit maßgeblichen Regelungen der Verordnung zur AVItech und der 2. DB keinen Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech gehabt, weil sie am 30. Juni 1990 mit der Beschäftigung bei der Petrol Chemie und Kraftstoffe Aktiengesellschaft (PCK AG) S jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzungen erfüllte. Sie war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft am 28. Juni 1990 sei der bisherige Betrieb nach den Umwandlungsvorschriften erloschen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Die PCK AG habe am 28. Juni 1990 ihre Eigenschaft als volkseigener Betrieb nicht verloren. Sie sei unverändert die wirtschaftliche Einheit geblieben, die sie am 27. Juni 1990 gewesen sei. Die PCK AG sei am 28. Juni 1990 nicht Eigentümerin ihrer Produktionsmittel geworden, sie sei Fondsinhaber geblieben. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle (dann: ehemaligen) volkseigenen Betriebe unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG am 1. Juli 1990 gemäß §§ 23, 11 Abs. 2 Treuhandgesetz geworden. Mit Wirkung vom 1. März 1990 habe die Treuhandanstalt "die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten" befunden habe, übernommen. Als Treuhänder habe sie bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung verfügen dürfen. Bis zum 30. Juni 1990 seien alle volkseigenen Betriebe unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen und die Berichterstattung habe unverändert an das für den Betrieb verantwortliche Fachministerium zu erfolgen gehabt, dagegen nicht an die Treuhandanstalt. Auch wenn er PCK nach Umwandlung in eine AG am 28. Juni 1990 im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht worden sei, so habe sich inhaltlich jedoch bezogen auf die Eigenschaft "volkseigen" keinerlei Veränderung ergeben. Jedenfalls im Sinne der Zusatzversorgung sei die Klägerin damit auch am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Beschäftigungszeiten der Klägerin als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid, der der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: 44140947H521), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von der Klägerin begehrten Feststellungen zu treffen. Sie unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, weil sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger hatte und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hätte die Klägerin zum Stichtag nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV; vom 31. August 1990, Bundesgesetzblatt Teil II S. 889) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAPG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa Bundessozialgericht – BSG - , Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Der Klägerin war zu DDR-Zeiten eine Versorgung einzelvertraglich nicht zugesichert worden und auch ein bindender Verwaltungsakt einer der oben genannten Stellen ist nicht ergangen. Die Klägerin hatte am 1. August 1991 aber auch keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage": § 1 Abs. 1 AAÜG ist nach der Rechtsprechung des BSG im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990, dem Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR, zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen Anspruch auf eine Versorgungszusage im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt danach in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an und nur nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 und 6; 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Einen Anspruch auf Zugehörigkeit zu der vorliegend allein in Betracht kommenden zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz kann die Klägerin nur dann haben, wenn die in § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss eine bestimmte Berufsbezeichnung führen (persönliche Voraussetzung), eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung verrichtet haben (betriebliche Voraussetzung; ebenfalls ständige Rechtsprechung, siehe stellvertretend BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 und BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Die Klägerin erfüllte am Stichtag 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in einem volkseigenen (Produktions-)Betrieb beschäftigt war. Entscheidend ist insoweit, dass der Arbeitgeber der Klägerin am Stichtag eine Rechtsperson des privaten Rechts, nämlich eine Aktiengesellschaft war. Allein auf Grund seiner Rechtsform unterliegt der Beschäftigungsbetrieb nicht dem Anwendungsbereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, weil es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR bei Kapitalgesellschaften nicht um "volkseigene Betriebe" handelte (ausführlich zu diesem Begriff BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 unter 2 b aa; bestätigt im Urteil vom 12. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R -, zitiert nach Juris). In wessen Besitz sich die Gesellschaftsanteile oder die Produktionsmittel am 30. Juni 1990 befanden, ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtlich unbeachtlich (ebenso etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2005 – L 22 R 280/05 – und Urteil vom 13. Oktober 2005 – L 21 R 223/05). Aktiengesellschaften gehören auch nicht zu den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Institutionen, weil sie in der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs. 2 2. DB nicht enthalten sind.
Ob die Klägerin vor dem 30. Juni 1990 angesichts Qualifikation, der Art ihrer Beschäftigung und des Beschäftigungsbetriebs zu bestimmten Zeiten die Voraussetzungen für ihrer die Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung erfüllt haben könnte, musste nicht geprüft werden, weil dies – da die Sachlage am 30. Juni 1990 maßgeblich ist - rechtlich keine Bedeutung hat. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass eine Rechtsposition (einzelvertragliche Vereinbarung, Versorgungszusage durch eine staatliche Stelle der DDR) tatsächlich bestand, die der Begünstigte vor dem 30. Juni 1990 verloren hatte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 16/04 R -, zitiert nach Juris). Ein Verstoß des § 1 AAÜG in der Auslegung des BSG gegen Verfassungsrecht, im Besonderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags war von Verfassungs wegen nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren. Auch das Abstellen auf den Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, weil damit an den Tag des In-Kraft-Tretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt angeknüpft wird (siehe Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. -, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt auch nicht im konkreten Fall vor, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte in anderen Fällen trotz im wesentlichen gleicher Sachlage Feststellungen nach dem AAÜG getroffen hätte. Die Entscheidung darüber, ob das AAÜG anwendbar ist, steht nicht im Ermessen der Beklagten. Dementsprechend kann nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf eine gleichförmige Ermessensausübung hergeleitet werden. Abgesehen davon besteht in keinem Fall ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, da durch ein Handeln der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kein dauerhaft rechtswidriger Zustand geschaffen werden darf (s. zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – B 9 V 61/99 B -, zitiert nach Juris, unter Bezug auf BVerfGE 50, 142 [166]; dazu, dass im Bereich der "gebundenen" Verwaltung aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine Rechte hergeleitet werden können BSG, Urteil vom 20. April 2003 – 4 RA 7/92 -, zitiert nach Juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Im Besonderen ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage offen. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist nicht zwischen den von der Klägerin so genannten "volkseigenen" Kapitalgesellschaften und "privaten" zu unterscheiden, um einen Anspruch auf "fiktive Einbeziehung" in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz begründen zu können. Das BSG hat eindeutig auf die Rechtsform des Betriebes abgestellt.
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