Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 704/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1741/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger führt eine Untätigkeitsklage als Klage gegen den Rentenbescheid vom 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 fort.
Der am 1935 geborene Kläger erhielt aufgrund eines Bescheides vom 04. April 1997 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Juli 1996. Nachdem das Landessozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. Juli 2001 (L 10 AL 211/99) festgestellt hatte, dass die Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) an den Kläger, einen Rentenantrag zu stellen, rechtswidrig war, wurde der Kläger in der Folgezeit von der Bundesagentur für Arbeit sowie der Beklagten so gestellt, als habe er vom 01. Juli 1996 bis 31. März 2000 Arbeitslosenhilfe erhalten. Hier kam es zu weiteren Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. In Folge eines vor dem Landessozialgericht Berlin (L 16 RJ 10/98 W 02) am 17. Juni 2002 geschlossenen Vergleichs erließ die Beklagte am 24. September 2003 einen Rentenbescheid, mit dem dem Kläger ab 01. April 2000 Altersrente gewährt wurde (ab 01. November 2003: 400,19 Euro).
Gegen den Rentenbescheid vom 24. September 2003 legte der Kläger am 27. Oktober 2003 Widerspruch ein. Sowohl der Vergleich vom 07. Juni 2002 (gemeint ist offenbar der Vergleich vom 17. Juni 2002) als auch der Rentenbescheid vom 24. September 2003 würden von ihm nicht anerkannt.
Am 20. April 2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Über seinen Widerspruch vom 24. Oktober 2003 (eingegangen am 27. Oktober 2003) müsse entschieden werden.
Die Beklagte erließ am 06. Juli 2004 einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Kläger am 04. August 2004 Klage zum Aktenzeichen S 26 RJ 1537/04 erhob. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Berlin wies die Klage am 30. November 2004 ab. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Das Verfahren ist derzeit beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig (L 1 R 88/05).
Der Aufforderung der 24. Kammer, die Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheides für erledigt zu erklären, kam der Kläger nicht nach. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage daher mit Gerichtsbescheid vom 04. Oktober 2005 mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.
Gegen den am 14. Oktober 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 09. November 2005 eingegangene Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte, die Bundesagentur für Arbeit sowie die AOK enthielten ihm Rechte vor und er habe Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. Oktober 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 abzuändern und diese zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin – S 24 RJ 704/04 – sowie die Verwaltungsakten der Beklagten – – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, denn er ist auf diese Möglichkeit in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. September 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2004 beschieden.
Die Untätigkeitsklage ist zwar nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGG zulässigerweise erhoben worden. Die Beklagte hatte entgegen der gesetzlichen Vorgaben über den Widerspruch des Klägers nicht innerhalb von drei Monaten entschieden. Durch den nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheid hat der Rechtsstreit jedoch seine Erledigung gefunden, weil Streitgegenstand nur die Bescheidung als solche war (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnr. 12). Grundsätzlich ist dann der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, denn Ziel der Untätigkeitsklage ist die Bescheidung durch den Versicherungsträger. Dieses Ziel ist mit Erlass des Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides erreicht. Der Kläger ist jedoch befugt, das Klageziel nunmehr zu ändern und die Klage als normale Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fortzuführen (vgl. Meyer/Ladewig a.a.O., § 88 Rdnr. 12 a). Eine solche Klageänderung, auf deren Möglichkeit das Gericht grundsätzlich hinweisen muss (Meyer/Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 12), ist in der Regel sachdienlich im Sinne des § 99 SGG. Auf diese Weise kann ein weiteres Verfahren vermieden werden. Erhebt jedoch der Kläger – wie vorliegend – von sich aus gegen den im Untätigkeitsverfahren erlassenen Widerspruchsbescheid erneut Klage, bedarf es keiner Klageänderung, denn inhaltlich wird der Widerspruchsbescheid nunmehr in dem neuen Klageverfahren überprüft. Eine doppelte Anhängigkeit ein und derselben Sache – hier die Anfechtung des Bescheides vom 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 – ist unzulässig (vgl. Meyer/Ladewig, a.a.O., § 94 Rdnr. 7), denn es besteht – denselben Streitgegenstand betreffend – nur Anspruch auf eine Entscheidung durch ein Gericht. Damit werden einander widersprechende Entscheidungen vermieden.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger führt eine Untätigkeitsklage als Klage gegen den Rentenbescheid vom 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 fort.
Der am 1935 geborene Kläger erhielt aufgrund eines Bescheides vom 04. April 1997 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Juli 1996. Nachdem das Landessozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. Juli 2001 (L 10 AL 211/99) festgestellt hatte, dass die Aufforderung der Bundesanstalt für Arbeit (heute Bundesagentur für Arbeit) an den Kläger, einen Rentenantrag zu stellen, rechtswidrig war, wurde der Kläger in der Folgezeit von der Bundesagentur für Arbeit sowie der Beklagten so gestellt, als habe er vom 01. Juli 1996 bis 31. März 2000 Arbeitslosenhilfe erhalten. Hier kam es zu weiteren Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. In Folge eines vor dem Landessozialgericht Berlin (L 16 RJ 10/98 W 02) am 17. Juni 2002 geschlossenen Vergleichs erließ die Beklagte am 24. September 2003 einen Rentenbescheid, mit dem dem Kläger ab 01. April 2000 Altersrente gewährt wurde (ab 01. November 2003: 400,19 Euro).
Gegen den Rentenbescheid vom 24. September 2003 legte der Kläger am 27. Oktober 2003 Widerspruch ein. Sowohl der Vergleich vom 07. Juni 2002 (gemeint ist offenbar der Vergleich vom 17. Juni 2002) als auch der Rentenbescheid vom 24. September 2003 würden von ihm nicht anerkannt.
Am 20. April 2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Über seinen Widerspruch vom 24. Oktober 2003 (eingegangen am 27. Oktober 2003) müsse entschieden werden.
Die Beklagte erließ am 06. Juli 2004 einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Kläger am 04. August 2004 Klage zum Aktenzeichen S 26 RJ 1537/04 erhob. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Berlin wies die Klage am 30. November 2004 ab. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein. Das Verfahren ist derzeit beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängig (L 1 R 88/05).
Der Aufforderung der 24. Kammer, die Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheides für erledigt zu erklären, kam der Kläger nicht nach. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage daher mit Gerichtsbescheid vom 04. Oktober 2005 mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.
Gegen den am 14. Oktober 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 09. November 2005 eingegangene Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte, die Bundesagentur für Arbeit sowie die AOK enthielten ihm Rechte vor und er habe Anspruch auf eine höhere Altersrente.
Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. Oktober 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 abzuändern und diese zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin – S 24 RJ 704/04 – sowie die Verwaltungsakten der Beklagten – – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, denn er ist auf diese Möglichkeit in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Untätigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. September 2003 mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2004 beschieden.
Die Untätigkeitsklage ist zwar nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGG zulässigerweise erhoben worden. Die Beklagte hatte entgegen der gesetzlichen Vorgaben über den Widerspruch des Klägers nicht innerhalb von drei Monaten entschieden. Durch den nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheid hat der Rechtsstreit jedoch seine Erledigung gefunden, weil Streitgegenstand nur die Bescheidung als solche war (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnr. 12). Grundsätzlich ist dann der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, denn Ziel der Untätigkeitsklage ist die Bescheidung durch den Versicherungsträger. Dieses Ziel ist mit Erlass des Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides erreicht. Der Kläger ist jedoch befugt, das Klageziel nunmehr zu ändern und die Klage als normale Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fortzuführen (vgl. Meyer/Ladewig a.a.O., § 88 Rdnr. 12 a). Eine solche Klageänderung, auf deren Möglichkeit das Gericht grundsätzlich hinweisen muss (Meyer/Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 12), ist in der Regel sachdienlich im Sinne des § 99 SGG. Auf diese Weise kann ein weiteres Verfahren vermieden werden. Erhebt jedoch der Kläger – wie vorliegend – von sich aus gegen den im Untätigkeitsverfahren erlassenen Widerspruchsbescheid erneut Klage, bedarf es keiner Klageänderung, denn inhaltlich wird der Widerspruchsbescheid nunmehr in dem neuen Klageverfahren überprüft. Eine doppelte Anhängigkeit ein und derselben Sache – hier die Anfechtung des Bescheides vom 24. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2004 – ist unzulässig (vgl. Meyer/Ladewig, a.a.O., § 94 Rdnr. 7), denn es besteht – denselben Streitgegenstand betreffend – nur Anspruch auf eine Entscheidung durch ein Gericht. Damit werden einander widersprechende Entscheidungen vermieden.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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