Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 678/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 141/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die jeweils erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem am 25. August 1939 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 21. Juni 1973 der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin der ehemaligen DDR das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. In dieser Eigenschaft war der Kläger bis zum 31. Dezember 1989 beim VEB Steremat "Hermann Schlimme" in Berlin – einem volkseigenen Produktionsbetrieb – beschäftigt. Aufgrund eines Vertrages zwischen ihm und dem Betrieb vom 20. Dezember 1989 wurde für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1990 das Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses zur "Unterstützung der Ehefrau in priv. Betrieb" vereinbart. In deren Betrieb (Drogerie) war der Kläger bis zur Schließung des Geschäfts Ende Februar 1996 tätig. Zur Aufnahme der Beschäftigung beim VEB Steremat, der aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 11. Juni 1990 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt wurde (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin – Charlottenburg zu HRB 34413 am 22. Juni 1990) ist es nicht mehr gekommen. Die Gesellschaft wurde 1993 aufgelöst. Der Kläger, der vom 01. Juni 1977 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung (FZR) leistete, stellte im August 2001 bei der Beklagten den Antrag, die Beschäftigungszeit vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 2002/ Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2003 – zugestellt am 23. Januar 2003 – ab, da der Kläger aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe, da er zu diesem Zeitpunkt keine vom Zusatzversorgungssystem erfasste Beschäftigung ausgeübt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 12. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und vorgetragen, er sei wegen der besonderen Umstände der Wendezeit 1989/90 nur zeitlich befristet von seinem Betrieb freigestellt worden. Er wäre nach 30jähriger Tätigkeit dorthin zurückgegangen, wenn der Betrieb nicht abgewickelt worden wäre.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Versorgungsdaten, da er am 30. Juni 1990 keine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt habe. Zwar habe das Arbeitsrechtsverhältnis am 30. Juni 1990 fortbestanden, es habe jedoch geruht; es habe weder der Kläger eine Arbeitspflicht, noch der Beschäftigungsbetrieb eine Beschäftigungspflicht gehabt. Außerdem habe das Arbeitsrechtsverhältnis am 30. Juni 1990 auch nicht mehr mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern mit einer GmbH bestanden, nämlich mit der am 22. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragenen Steremat GmbH.
Gegen das ihm am 27. Januar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Februar 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2003 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, seine Beschäftigungszeit vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Az.: 65 250839 R 013 und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 12 RA 678/03 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig ergangen sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR und der während dessen erzielten Arbeitsentgelte.
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt - wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - nur § 8 AAÜG in Betracht. Danach hat der Versorgungsträger dem Träger der Rentenversicherung die für die Durchführung der Rentenversicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten mitzuteilen und dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 AAÜG). Die Regelungen des AAÜG finden auf den Kläger jedoch keine Anwendung, weil er keine Ansprüche und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben hat (vgl. § 1 AAÜG). Er unterfällt damit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Dem Kläger ist bis zur Schließung der Versorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz, Anl. II Kap. VIII Sachgebiet F Abschn. III Nr. 8 des Einigungsvertrages -EV-) mit Wirkung vom 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden. Eine Versorgungszusage oder eine sonstige Einzelentscheidung bzw. ein Einzelvertrag über die Aufnahme in ein Versorgungssystem ist zu keiner Zeit erfolgt. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG auf den Kläger für Zeiten der Verfolgung unter den in § 13 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes genannten Voraussetzungen liegt nicht vor. Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R -) die Regelungen des AAÜG mit der Folge der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung (vgl. § 5 AAÜG) aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 1 dieses Gesetzes auch Anwendung finden (sogenannte fiktive oder fingierte Versorgungsanwartschaft ), wenn bis zum 30. Juni 1990 nicht einbezogene Beschäftigte rückwirkend nach den Regelungen der Versorgungssysteme hätten einbezogen werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach den Regelungen der Versorgungssysteme, wenn diese unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze wie insbesondere des Gleichheitsgebotes angewandt worden wären, einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten.
Dabei kommt es für die Anwendung des AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesdeutsche Rechtslage an. Dies hat das BSG in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt. Danach muss noch am 30. Juni 1990 eine ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt worden sein, und es müssen auch die betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erfüllt sein.
Das ist beim Kläger nicht der Fall gewesen. Er hat an dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 keine Tätigkeit als Ingenieur in einem von § 1 der VO-AVItech und der 2. Durchführungsbestimmung hierzu erfassten volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie tatsächlich ausgeübt. Seit dem 01. Januar 1990 war der Kläger nicht mehr bei dem VEB Steremat beschäftigt, da aufgrund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1989 die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhten. Seitdem war der Kläger in dem Drogeriebetrieb seiner Ehefrau tatsächlich beschäftigt. Nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen hatte er aus der Sicht des am 01. August 1991 in Kraft getreten AAÜG) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Hinzu kommt, dass der Kläger am maßgeblichen Stichtag auch nicht die betrieblichen Voraussetzungen verwirklicht hätte, denn am 30. Juni 1990 gab es den VEB Steremat nicht mehr, weil der Betrieb zuvor am 22. Juni 1990 mit Eintragung in das Handelsregister wirksam in eine GmbH umgewandelt worden ist (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl S. 107)). Ein Betrieb in dieser Rechtsform unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der AVItech (Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2004 Az.: B 4 RA 12/04 R).
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und verweist auf sie.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die jeweils erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem am 25. August 1939 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 21. Juni 1973 der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin der ehemaligen DDR das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. In dieser Eigenschaft war der Kläger bis zum 31. Dezember 1989 beim VEB Steremat "Hermann Schlimme" in Berlin – einem volkseigenen Produktionsbetrieb – beschäftigt. Aufgrund eines Vertrages zwischen ihm und dem Betrieb vom 20. Dezember 1989 wurde für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 1990 das Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses zur "Unterstützung der Ehefrau in priv. Betrieb" vereinbart. In deren Betrieb (Drogerie) war der Kläger bis zur Schließung des Geschäfts Ende Februar 1996 tätig. Zur Aufnahme der Beschäftigung beim VEB Steremat, der aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 11. Juni 1990 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt wurde (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin – Charlottenburg zu HRB 34413 am 22. Juni 1990) ist es nicht mehr gekommen. Die Gesellschaft wurde 1993 aufgelöst. Der Kläger, der vom 01. Juni 1977 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung (FZR) leistete, stellte im August 2001 bei der Beklagten den Antrag, die Beschäftigungszeit vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Oktober 2002/ Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2003 – zugestellt am 23. Januar 2003 – ab, da der Kläger aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt habe, da er zu diesem Zeitpunkt keine vom Zusatzversorgungssystem erfasste Beschäftigung ausgeübt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 12. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und vorgetragen, er sei wegen der besonderen Umstände der Wendezeit 1989/90 nur zeitlich befristet von seinem Betrieb freigestellt worden. Er wäre nach 30jähriger Tätigkeit dorthin zurückgegangen, wenn der Betrieb nicht abgewickelt worden wäre.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von Versorgungsdaten, da er am 30. Juni 1990 keine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt habe. Zwar habe das Arbeitsrechtsverhältnis am 30. Juni 1990 fortbestanden, es habe jedoch geruht; es habe weder der Kläger eine Arbeitspflicht, noch der Beschäftigungsbetrieb eine Beschäftigungspflicht gehabt. Außerdem habe das Arbeitsrechtsverhältnis am 30. Juni 1990 auch nicht mehr mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb, sondern mit einer GmbH bestanden, nämlich mit der am 22. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragenen Steremat GmbH.
Gegen das ihm am 27. Januar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Februar 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 02. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2003 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, seine Beschäftigungszeit vom 01. Juli 1973 bis 31. Dezember 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Az.: 65 250839 R 013 und die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin S 12 RA 678/03 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig ergangen sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der ehemaligen DDR und der während dessen erzielten Arbeitsentgelte.
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt - wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - nur § 8 AAÜG in Betracht. Danach hat der Versorgungsträger dem Träger der Rentenversicherung die für die Durchführung der Rentenversicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichen Daten mitzuteilen und dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 AAÜG). Die Regelungen des AAÜG finden auf den Kläger jedoch keine Anwendung, weil er keine Ansprüche und Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben hat (vgl. § 1 AAÜG). Er unterfällt damit nicht dem persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Dem Kläger ist bis zur Schließung der Versorgungssysteme (vgl. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz, Anl. II Kap. VIII Sachgebiet F Abschn. III Nr. 8 des Einigungsvertrages -EV-) mit Wirkung vom 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden. Eine Versorgungszusage oder eine sonstige Einzelentscheidung bzw. ein Einzelvertrag über die Aufnahme in ein Versorgungssystem ist zu keiner Zeit erfolgt. Auch eine Rehabilitationsentscheidung mit der Folge einer Anwendung des AAÜG auf den Kläger für Zeiten der Verfolgung unter den in § 13 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes genannten Voraussetzungen liegt nicht vor. Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R -) die Regelungen des AAÜG mit der Folge der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung (vgl. § 5 AAÜG) aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von § 1 dieses Gesetzes auch Anwendung finden (sogenannte fiktive oder fingierte Versorgungsanwartschaft ), wenn bis zum 30. Juni 1990 nicht einbezogene Beschäftigte rückwirkend nach den Regelungen der Versorgungssysteme hätten einbezogen werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach den Regelungen der Versorgungssysteme, wenn diese unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze wie insbesondere des Gleichheitsgebotes angewandt worden wären, einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten.
Dabei kommt es für die Anwendung des AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesdeutsche Rechtslage an. Dies hat das BSG in mehreren jüngst ergangenen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt. Danach muss noch am 30. Juni 1990 eine ingenieurtechnische Beschäftigung ausgeübt worden sein, und es müssen auch die betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem erfüllt sein.
Das ist beim Kläger nicht der Fall gewesen. Er hat an dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 keine Tätigkeit als Ingenieur in einem von § 1 der VO-AVItech und der 2. Durchführungsbestimmung hierzu erfassten volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie tatsächlich ausgeübt. Seit dem 01. Januar 1990 war der Kläger nicht mehr bei dem VEB Steremat beschäftigt, da aufgrund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1989 die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhten. Seitdem war der Kläger in dem Drogeriebetrieb seiner Ehefrau tatsächlich beschäftigt. Nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen hatte er aus der Sicht des am 01. August 1991 in Kraft getreten AAÜG) keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Hinzu kommt, dass der Kläger am maßgeblichen Stichtag auch nicht die betrieblichen Voraussetzungen verwirklicht hätte, denn am 30. Juni 1990 gab es den VEB Steremat nicht mehr, weil der Betrieb zuvor am 22. Juni 1990 mit Eintragung in das Handelsregister wirksam in eine GmbH umgewandelt worden ist (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (GBl S. 107)). Ein Betrieb in dieser Rechtsform unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der AVItech (Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2004 Az.: B 4 RA 12/04 R).
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und verweist auf sie.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen.
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