L 17 R 401/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 6200/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 401/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2005 wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand:

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Am 08. November 2004 erhob der Prozessbevollmächtigte beim Sozialgericht Berlin für die in lebende Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2004 mit dem Versprechen, eine Prozessvollmacht nachzureichen. Da dies trotz Aufforderung und Fristsetzung durch das Sozialgericht nicht erfolgte, hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. April 2005 als unzulässig abgewiesen. Gegen den ihm am 18. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Prozessbevollmächtigte am 04. Mai 2005 Berufung eingelegt und eine Prozessvollmacht sowie eine Begründung in Aussicht gestellt. Das Gericht hat ihm hierfür vergeblich eine Frist bis zum 30. Juni 2005 gesetzt und mit Schreiben vom 29. Juli 2005 eine Entscheidung nach § 158 Sozialgerichtsgesetz – SGG – angekündigt.

Die Berufung war nach § 158 SGG als unstatthaft durch Beschluss zu verwerfen. Rechtsanwalt W hat auch im Berufungsverfahren trotz Fristsetzung durch das Gericht keine Prozessvollmacht vorgelegt. Hierzu war er jedoch nach § 73 Abs. 2 SGG verpflichtet. Danach ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen. Sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Eine ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung ist unzulässig. Das Gericht kann zwar einen vollmachtlosen Vertreter zur Prozessführung einstweilen zulassen, da über § 202 SGG die Vorschrift des § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – entsprechend gilt (BSG SozR 1500 § 73 SGG Nr. 5); es muss ihm dann aber eine Frist zur Beibringung einer Vollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung setzen. Nach Ablauf der Frist ist das von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (GmSOBG Beschluss vom 17. April 1984 SozR 1500 § 73 SGG Nr. 4). So lag es hier, da Rechtsanwalt W innerhalb der Frist bis zum 30. Juni 2005 keine Prozessvollmacht vorgelegt und auf das gerichtliche Schreiben vom 29. Juli 2005 nicht reagiert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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