Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 224/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 158/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die am 5. Juli 2006 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 6. Juli 2006) mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2006 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.-J. B. aus W. zu gewähren,
hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]).
Entgegen der Ansicht des Klägers, der sich auf das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Mai 2005 – S 9 AS 507/05 –, aufgehoben durch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05 – beruft, sind die Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasser in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten. Dieser Rechtsfrage kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nach der vergleichbaren sozialhilferechtlichen Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht. Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest (§ 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Nach der Verordnungsermächtigung des § 40 SGB XII erlässt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Fortschreibung. Zum Inhalt der Regelsätze und zum Eckregelsatz enthält § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - BGBl. I, 1067) folgende Regelungen: Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen (Abs. 1). Nach § 2 Abs. 2 RegelsatzVO setzt sich der Eckregelsatz aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben: 3. Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe) zu einem Anteil von 8 vom Hundert.
Auch nach der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umfassen die Regelsätze u.a. hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie.
Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind daher die hier in Rede stehenden Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasser im Regelsatz enthalten. Für die Regelung des § 20 Abs. 1 SGB II ergibt sich keine andere Beurteilung. Dies folgt schon aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 ff. SGB II (BT-Drs. 15/1516, S. 56 f.). Nach der Begründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Regelsatzverordnung sowie aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zum einen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Inhalts der Regelsätze im SGB II und im SGB XII keine unterschiedlichen Regelungen treffen wollte, zum anderen, dass er gegenüber dem bisherigen Rechtszustand (bis zum 31. Dezember 2004) keine Änderungen vornehmen wollte. Damit wird auch das Argument des Sozialgerichts Mannheim entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05 –).
Entgegen der Auffassung des Klägers und des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 30. August 2005, s.o.) kommt der Frage, ob die Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasser in der Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II enthalten sind, auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich vielmehr eindeutig aus dem Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie aus den Gesetzesmaterialien. Im Übrigen folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG, dass Haushaltsenergie mit den Regelsätzen abgegolten ist (Beschluss vom 25. Januar 1988 – 5 B 96/87 – ZfS 1989, 56; Urteil vom 25. November 1993 – 5 C 8/90 – BVerwGE 94, 326).
Ergänzend wird zur Begründung auf die Ausführungen des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 5. Juli 2006 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 6. Juli 2006) mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2006 aufzuheben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.-J. B. aus W. zu gewähren,
hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]).
Entgegen der Ansicht des Klägers, der sich auf das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Mai 2005 – S 9 AS 507/05 –, aufgehoben durch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05 – beruft, sind die Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasser in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten. Dieser Rechtsfrage kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nach der vergleichbaren sozialhilferechtlichen Vorschrift des § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht. Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest (§ 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Nach der Verordnungsermächtigung des § 40 SGB XII erlässt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Fortschreibung. Zum Inhalt der Regelsätze und zum Eckregelsatz enthält § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - BGBl. I, 1067) folgende Regelungen: Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen (Abs. 1). Nach § 2 Abs. 2 RegelsatzVO setzt sich der Eckregelsatz aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben: 3. Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe) zu einem Anteil von 8 vom Hundert.
Auch nach der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umfassen die Regelsätze u.a. hauswirtschaftlichen Bedarf einschließlich Haushaltsenergie.
Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind daher die hier in Rede stehenden Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasser im Regelsatz enthalten. Für die Regelung des § 20 Abs. 1 SGB II ergibt sich keine andere Beurteilung. Dies folgt schon aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20 ff. SGB II (BT-Drs. 15/1516, S. 56 f.). Nach der Begründung zu § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts – wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch – neben dem Bedarf an Ernährung, Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das "soziokulturelle" Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab. Die Regelleistung umfasst die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen wird.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Regelsatzverordnung sowie aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zum einen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Inhalts der Regelsätze im SGB II und im SGB XII keine unterschiedlichen Regelungen treffen wollte, zum anderen, dass er gegenüber dem bisherigen Rechtszustand (bis zum 31. Dezember 2004) keine Änderungen vornehmen wollte. Damit wird auch das Argument des Sozialgerichts Mannheim entkräftet, dass aufgrund der Stellung und des Wortlauts der §§ 20 und 22 im SGB II insofern eine andere Beurteilung veranlasst sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05 –).
Entgegen der Auffassung des Klägers und des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 30. August 2005, s.o.) kommt der Frage, ob die Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasser in der Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II enthalten sind, auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich vielmehr eindeutig aus dem Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie aus den Gesetzesmaterialien. Im Übrigen folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regelsatzverordnung nach § 22 BSHG, dass Haushaltsenergie mit den Regelsätzen abgegolten ist (Beschluss vom 25. Januar 1988 – 5 B 96/87 – ZfS 1989, 56; Urteil vom 25. November 1993 – 5 C 8/90 – BVerwGE 94, 326).
Ergänzend wird zur Begründung auf die Ausführungen des Beschlusses des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten nicht stattfindet (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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