Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 598/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 10/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung seit April 2001.
Der Kläger ist am 1959 geboren. Er absolvierte nach seinen Angaben vom 1. September 1976 bis April 1980 eine Lehre zum Straßenbauer und war anschließend in diesem Beruf und seit Mai 1980 als Kraftfahrer tätig Aus den beigezogenen Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich seit 1986 folgendes Berufsleben:
01.01.86 – 02.04.91 Kraftfahrer bei FATEC 01.08.91 – 18.09.92 Gärtnergehilfe 09.09.92 – 09.08.93 Rohrlegerhelfer 21.09.92 – 09.08.93 Rohrlegergehilfe 13.12.93 – 11.02.94 Kraftfahrer 01.12.94 – 03.09.97 Zapfer.
Danach war er nicht mehr erwerbstätig.
Am 26. April 2001 stellte er einen Rentenantrag und machte dazu geltend, er könne wegen einer Osteoporose, einer Gesichtsrosacea, einer Schuppenflechte und Leidens der Brustwirbelsäule, des linken Ellenbogens und des rechten Knies seit 1998 keine Arbeit mehr verrichten. Aus dem 1999 abgeschlossenen Rentenverfahren lagen verschiedene ärztliche Unterlagen vor, insbesondere Entlassungsberichte des Kreiskrankenhauses F vom 23. Januar 1998 und des S A Krankenhauses F vom 22. April 1998 sowie ein Gutachten von dem Arzt für Innere Medizin Dr. R vom 23. Oktober 1998.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. T, die dieser am 11. Juni 2001 abschloss. Er stellte die Diagnosen
Leberparenchymschaden bei Alkoholkrankheit, symptomatisches Anfallsleiden, Osteoporose mit stattgehabter Brustwirbelkörper-Fraktur VI und V und folgender Keilwirbelbildung, Hypertonus, hyperperreagibles Bronchialsystem, Carpaltunnelsyndrom rechts, operativ behandelt September 1998, Psoriasis vulgaris (weitgehend rückgebildet), Rosacea.
Er kam zu dem Schluss, es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes. Es könnten keine besonderen Anforderungen an die Übernahme von Verantwortung und an die Umstellungsfähigkeit gestellt werden. Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr wie auch Leiter- und Gerüstarbeit und Arbeit an laufenden Maschinen seien zu vermeiden, ebenso wie Nachtarbeit und Akkord. Die Gefährdung durch Alkohol oder inhalative Noxen sei zu vermeiden. Im erlernten Beruf des Kraftfahrers wie auch des Facharbeiters für Straßenbautechnik sei der Antragsteller nicht mehr einsetzbar, auch nicht in der letzten Tätigkeit als Kellner.
Darauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Juni 2001 ab.
Auf den Widerspruch des Klägers erfolgte eine weitere Begutachtung von dem Arzt für Orthopädie Z. Er kam zu dem Schluss, dass der Kläger zwar als Kellner nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten könne, er könne aber 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten. Dabei sollten schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten in überwiegend stehender Körperhaltung mit lang anhaltender Zwangshaltung vermieden werden.
Darauf wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2002 zurückgewiesen (zugegangen am 11. Februar 2002).
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 11. März 2002) und vorgetragen, die Beklagte habe zwar den größten Teil seiner Krankheiten richtig festgestellt, sie habe jedoch die Bedeutung dieser Erkrankungen nicht zutreffend gewertet.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und zwar von der Fachärztin für Hautkrankheiten Dr. H vom 13. Mai 2002, von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. P vom 14. Mai 2002 und von der Fachärztin für Orthopädie Dr. K vom 24. Mai 2002.
Sodann hat es den Facharzt für Orthopädie Dr. M mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 9. Juli 2002 stellte er die Diagnosen
Brustwirbelsäulen Syndrom mit einer deutlichen schmerzhaften Bewegungseinschränkung und 3 deutlich höhengeminderten Wirbelkörpern mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne einer osteoporotischen Strukturveränderung, leichtes Lendenwirbelsäulensyndrom mit wiederkehrenden Reizerscheinungen, mit leichter röntgenologisch nachweisbarer Degeneration und ohne neurologische Defizite, leicht ausgeprägter Tennisellenbogen rechts, retropatellares Schmerzsyndrom beidseits mit Belastungsschmerz ohne radiologisch fassbare Veränderungen.
Er kam zu dem Schluss, der Kläger könne leichte Arbeiten täglich regelmäßig im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Ständiges Arbeiten im Freien, bei großer Feuchtigkeit, bei Kälte oder Zugluft seien zu vermeiden. Gegen Arbeiten in geschlossenen Räumen, auch unter Einfluss von Hitze oder Staub sei nichts einzuwenden. Er solle die Sitzposition frei wählen können und die Möglichkeit haben, nach ca. 30 Minuten zwischenzeitlich aufzustehen. Einseitige körperliche Belastungen oder andauernde Zwangshaltungen seien nicht zumutbar. Er könne nicht unter Zeitdruck, nicht in festgelegtem Arbeitsrhythmus und nicht an laufenden Maschinen arbeiten. Auch Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm und Arbeit auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. Er könne in Wechsel- oder Nachtschicht arbeiten. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht beeinträchtigt. Mit diesen Einschränkungen könne der Kläger vollschichtig arbeiten.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens auf das Gutachten von Dr. M gestützt. Damit sei der Kläger nicht erwerbsgemindert. Es liege auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger habe zwar eine qualifizierte Ausbildung durchlaufen, er habe jedoch zuletzt langjährig ungelernte Tätigkeiten als Kellner ausgeübt. Damit sei er als ungelernter Arbeiter anzusehen und könne auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Solche Tätigkeiten könne er verrichten.
Gegen das dem Kläger am 10. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine am 7. März 2003 eingegangene Berufung. Er trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts sei schon deshalb unrichtig, weil es zur Beurteilung des Leistungsvermögens ausschließlich auf die orthopädischen Leiden abstelle. Aus den Befundberichten sei jedoch ersichtlich, dass bei ihm weitere schwere Gesundheitsstörungen vorlägen. Dementsprechend habe die Allgemeinmedizinerin Dr. P auch keine Erwerbsfähigkeit mehr gesehen.
Darüber hinaus seien aber auch die orthopädischen Leiden nicht zutreffend gewürdigt. Insbesondere der Widerspruch zur Einschätzung von Dr. K hätte weitere Ermittlungen herausfordern müssen.
Das Sozialgericht sei auch unzutreffend davon ausgegangen, dass er nicht berufsunfähig sei. Er sei nicht als ungelernter Arbeiter, sondern als gelernter Berufskraftfahrer zu behandeln. Von diesem Beruf sei sein Erwerbsleben überwiegend geprägt worden.
Dazu reicht er ein Attest von Dr. K vom 18. März 2003 ein, nach dem sich sein gesundheitlicher Zustand im letzten Jahr deutlich verschlechtert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit April 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat erneut Befundberichte eingeholt, und zwar von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. P vom 17. Juli 2003, von der Fachärztin für Orthopädie Dr. K vom 21. Juli 2003 und von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. W vom 14. August 2003. Die Pulmologin Dr. P konnte keinen Befundbericht abgeben, da der Kläger sich dort nur einmal vorgestellt hatte.
Das Gericht hat außerdem die Akten der Bundesagentur für Arbeit beigezogen.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 32 RJ 598/02 – und die Akten der Beklagten – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 ist zutreffend.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 erfüllen, jedoch nur teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, weil er noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Der Senat folgt bei der Beurteilung des Leistungsvermögens den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M, die im Übrigen auch mit denen der im Verwaltungsverfahren begutachtenden Ärzte übereinstimmen. Dr. M hat den Kläger selbst untersucht und die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch die Befundberichte der behandelnden Ärzte, ausgewertet. Seine Schlussfolgerungen sind für den Senat nachvollziehbar.
Die Einwendungen, die der Kläger dagegen vorträgt, greifen nicht durch. Das Gutachten ist insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit sieht der Kläger darin, dass der Sachverständige die Befunde nicht durchgehend mit denselben medizinischen Begriffen bezeichnet, wie es die behandelnden Ärzte oder die Ärzte getan haben, die mit technischen Untersuchungen befasst waren. Maßgebend für die Beurteilung der Erwerbsminderung sind jedoch nicht die fachmedizinischen Begriffe, sondern die funktionellen Einschränkungen. Soweit der Kläger an dem Gutachten rügt, dass der Sachverständige das Leistungsvermögen nicht ebenso beurteilt wie Dr. P(nämlich dass der Kläger nicht mehr erwerbstätig sein kann), ist er darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des behandelnden Arztes in der Regel ein geringeres Gewicht zukommt als denen der Sachverständigen. Die behandelnden Ärzte können zwar auf eine längere Beobachtung zurückgreifen, ihre Aufgabe ist aber eine andere als die eines gerichtlichen Gutachters. Ein behandelnder Arzt soll in erster Linie seinem Patienten helfen, dadurch ist auch sein Blickwinkel geprägt. Dagegen werden gerichtliche Sachverständige eingesetzt, um Fachkenntnisse, die den Richtern fehlen, in das Verfahren einzubringen. Gerichtliche Sachverständige sind zu Objektivität verpflichtet. Im Übrigen führt Dr. P ihre Einschätzung des Leistungsvermögens auch ausschließlich auf die Beschwerden seitens des Bewegungsapparates zurück, für deren Beurteilung Dr. M als Orthopäde kompetenter ist.
Der Senat hält auch keine weiteren medizinischen Ermittlungen für erforderlich. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass die internistischen Leiden bei der Beurteilung seines Leistungsvermögens nicht berücksichtig worden seien, dies trifft aber nicht zu. Der Kläger ist im Verwaltungsverfahren von dem Internisten Dr. Trompke begutachtet worden. Auch dieses Gutachten ist in die Ermittlung des Leistungsvermögens eingeflossen. Im Übrigen haben die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben, dass die internistischen Leiden des Klägers nicht weiter leistungseinschränkend sind, wie auch schon das Sozialgericht festgestellt hat. Der Kläger ist nicht in fachinternistischer Behandlung. Bei der Einholung des letzten Befundberichtes lag auch sein letzter Besuch bei der Allgemeinmedizinerin schon einige Monate zurück. Bei der Lungenfachärztin hat der Kläger sich nur einmal vorgestellt. Eine Behandlungsbedürftigkeit hat sich nicht ergeben. Die weitere kardiologische Befunderhebung hat ebenfalls keine behandlungsbedürftigen Leiden ergeben. Die Kardiologin Dr. W hat bei der Durchführung des Belastungs-Elektrokardiogramms eine dem Alter entsprechende Belastungsfähigkeit des damals 43jährigen Klägers festgestellt.
Auch weitere Ermittlungen auf orthopädischem Fachgebiet sind nicht erforderlich. Dr. Khat zwar in ihrem Attest vom März 2003 angegeben, der Zustand des Klägers habe sich im letzten Jahr deutlich verschlechtert. Nähere Angaben, wie sich diese Verschlechterung manifestiert, finden sich jedoch nicht. In dem daraufhin eingeholten Befundbericht über den Zeitraum seit Mai 2002 hat sie angegeben, dass trotz ständiger Behandlung keine Besserung eingetreten ist. Die Frage nach Veränderungen hat sie verneint. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass die Feststellungen von Dr. Mweiterhin zutreffen.
Danach kann der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Seine Leistungseinschränkungen sind nicht derart, dass er nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten könnte. Sie gehen nicht wesentlich über das hinaus, was mit körperlich leichter Arbeit ohnehin an Leistungseinschränkungen verbunden ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Wartezeit, zeitnahe Beiträge), die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger hat zwar nach seinen Angaben zwei qualifizierte Ausbildungen durchlaufen, er hat sich aber von diesen Berufen schon lange gelöst. Er war zuletzt bis Februar 1994 Kraftfahrer und hat diesen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Danach ist er von Dezember 1994 bis September 1997 Zapfer gewesen. In diesem Beruf war er ungelernter Arbeiter. Er ist damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er, wie ausgeführt, noch mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung seit April 2001.
Der Kläger ist am 1959 geboren. Er absolvierte nach seinen Angaben vom 1. September 1976 bis April 1980 eine Lehre zum Straßenbauer und war anschließend in diesem Beruf und seit Mai 1980 als Kraftfahrer tätig Aus den beigezogenen Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich seit 1986 folgendes Berufsleben:
01.01.86 – 02.04.91 Kraftfahrer bei FATEC 01.08.91 – 18.09.92 Gärtnergehilfe 09.09.92 – 09.08.93 Rohrlegerhelfer 21.09.92 – 09.08.93 Rohrlegergehilfe 13.12.93 – 11.02.94 Kraftfahrer 01.12.94 – 03.09.97 Zapfer.
Danach war er nicht mehr erwerbstätig.
Am 26. April 2001 stellte er einen Rentenantrag und machte dazu geltend, er könne wegen einer Osteoporose, einer Gesichtsrosacea, einer Schuppenflechte und Leidens der Brustwirbelsäule, des linken Ellenbogens und des rechten Knies seit 1998 keine Arbeit mehr verrichten. Aus dem 1999 abgeschlossenen Rentenverfahren lagen verschiedene ärztliche Unterlagen vor, insbesondere Entlassungsberichte des Kreiskrankenhauses F vom 23. Januar 1998 und des S A Krankenhauses F vom 22. April 1998 sowie ein Gutachten von dem Arzt für Innere Medizin Dr. R vom 23. Oktober 1998.
Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. T, die dieser am 11. Juni 2001 abschloss. Er stellte die Diagnosen
Leberparenchymschaden bei Alkoholkrankheit, symptomatisches Anfallsleiden, Osteoporose mit stattgehabter Brustwirbelkörper-Fraktur VI und V und folgender Keilwirbelbildung, Hypertonus, hyperperreagibles Bronchialsystem, Carpaltunnelsyndrom rechts, operativ behandelt September 1998, Psoriasis vulgaris (weitgehend rückgebildet), Rosacea.
Er kam zu dem Schluss, es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes. Es könnten keine besonderen Anforderungen an die Übernahme von Verantwortung und an die Umstellungsfähigkeit gestellt werden. Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr wie auch Leiter- und Gerüstarbeit und Arbeit an laufenden Maschinen seien zu vermeiden, ebenso wie Nachtarbeit und Akkord. Die Gefährdung durch Alkohol oder inhalative Noxen sei zu vermeiden. Im erlernten Beruf des Kraftfahrers wie auch des Facharbeiters für Straßenbautechnik sei der Antragsteller nicht mehr einsetzbar, auch nicht in der letzten Tätigkeit als Kellner.
Darauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. Juni 2001 ab.
Auf den Widerspruch des Klägers erfolgte eine weitere Begutachtung von dem Arzt für Orthopädie Z. Er kam zu dem Schluss, dass der Kläger zwar als Kellner nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten könne, er könne aber 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten. Dabei sollten schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten in überwiegend stehender Körperhaltung mit lang anhaltender Zwangshaltung vermieden werden.
Darauf wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2002 zurückgewiesen (zugegangen am 11. Februar 2002).
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 11. März 2002) und vorgetragen, die Beklagte habe zwar den größten Teil seiner Krankheiten richtig festgestellt, sie habe jedoch die Bedeutung dieser Erkrankungen nicht zutreffend gewertet.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt und zwar von der Fachärztin für Hautkrankheiten Dr. H vom 13. Mai 2002, von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. P vom 14. Mai 2002 und von der Fachärztin für Orthopädie Dr. K vom 24. Mai 2002.
Sodann hat es den Facharzt für Orthopädie Dr. M mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 9. Juli 2002 stellte er die Diagnosen
Brustwirbelsäulen Syndrom mit einer deutlichen schmerzhaften Bewegungseinschränkung und 3 deutlich höhengeminderten Wirbelkörpern mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne einer osteoporotischen Strukturveränderung, leichtes Lendenwirbelsäulensyndrom mit wiederkehrenden Reizerscheinungen, mit leichter röntgenologisch nachweisbarer Degeneration und ohne neurologische Defizite, leicht ausgeprägter Tennisellenbogen rechts, retropatellares Schmerzsyndrom beidseits mit Belastungsschmerz ohne radiologisch fassbare Veränderungen.
Er kam zu dem Schluss, der Kläger könne leichte Arbeiten täglich regelmäßig im Wechsel der Haltungsarten verrichten. Ständiges Arbeiten im Freien, bei großer Feuchtigkeit, bei Kälte oder Zugluft seien zu vermeiden. Gegen Arbeiten in geschlossenen Räumen, auch unter Einfluss von Hitze oder Staub sei nichts einzuwenden. Er solle die Sitzposition frei wählen können und die Möglichkeit haben, nach ca. 30 Minuten zwischenzeitlich aufzustehen. Einseitige körperliche Belastungen oder andauernde Zwangshaltungen seien nicht zumutbar. Er könne nicht unter Zeitdruck, nicht in festgelegtem Arbeitsrhythmus und nicht an laufenden Maschinen arbeiten. Auch Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm und Arbeit auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. Er könne in Wechsel- oder Nachtschicht arbeiten. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht beeinträchtigt. Mit diesen Einschränkungen könne der Kläger vollschichtig arbeiten.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens auf das Gutachten von Dr. M gestützt. Damit sei der Kläger nicht erwerbsgemindert. Es liege auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger habe zwar eine qualifizierte Ausbildung durchlaufen, er habe jedoch zuletzt langjährig ungelernte Tätigkeiten als Kellner ausgeübt. Damit sei er als ungelernter Arbeiter anzusehen und könne auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Solche Tätigkeiten könne er verrichten.
Gegen das dem Kläger am 10. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich seine am 7. März 2003 eingegangene Berufung. Er trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts sei schon deshalb unrichtig, weil es zur Beurteilung des Leistungsvermögens ausschließlich auf die orthopädischen Leiden abstelle. Aus den Befundberichten sei jedoch ersichtlich, dass bei ihm weitere schwere Gesundheitsstörungen vorlägen. Dementsprechend habe die Allgemeinmedizinerin Dr. P auch keine Erwerbsfähigkeit mehr gesehen.
Darüber hinaus seien aber auch die orthopädischen Leiden nicht zutreffend gewürdigt. Insbesondere der Widerspruch zur Einschätzung von Dr. K hätte weitere Ermittlungen herausfordern müssen.
Das Sozialgericht sei auch unzutreffend davon ausgegangen, dass er nicht berufsunfähig sei. Er sei nicht als ungelernter Arbeiter, sondern als gelernter Berufskraftfahrer zu behandeln. Von diesem Beruf sei sein Erwerbsleben überwiegend geprägt worden.
Dazu reicht er ein Attest von Dr. K vom 18. März 2003 ein, nach dem sich sein gesundheitlicher Zustand im letzten Jahr deutlich verschlechtert habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2002 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit April 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat erneut Befundberichte eingeholt, und zwar von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. P vom 17. Juli 2003, von der Fachärztin für Orthopädie Dr. K vom 21. Juli 2003 und von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. W vom 14. August 2003. Die Pulmologin Dr. P konnte keinen Befundbericht abgeben, da der Kläger sich dort nur einmal vorgestellt hatte.
Das Gericht hat außerdem die Akten der Bundesagentur für Arbeit beigezogen.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin – S 32 RJ 598/02 – und die Akten der Beklagten – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 ist zutreffend.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 erfüllen, jedoch nur teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, weil er noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Der Senat folgt bei der Beurteilung des Leistungsvermögens den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M, die im Übrigen auch mit denen der im Verwaltungsverfahren begutachtenden Ärzte übereinstimmen. Dr. M hat den Kläger selbst untersucht und die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch die Befundberichte der behandelnden Ärzte, ausgewertet. Seine Schlussfolgerungen sind für den Senat nachvollziehbar.
Die Einwendungen, die der Kläger dagegen vorträgt, greifen nicht durch. Das Gutachten ist insbesondere nicht in sich widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit sieht der Kläger darin, dass der Sachverständige die Befunde nicht durchgehend mit denselben medizinischen Begriffen bezeichnet, wie es die behandelnden Ärzte oder die Ärzte getan haben, die mit technischen Untersuchungen befasst waren. Maßgebend für die Beurteilung der Erwerbsminderung sind jedoch nicht die fachmedizinischen Begriffe, sondern die funktionellen Einschränkungen. Soweit der Kläger an dem Gutachten rügt, dass der Sachverständige das Leistungsvermögen nicht ebenso beurteilt wie Dr. P(nämlich dass der Kläger nicht mehr erwerbstätig sein kann), ist er darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des behandelnden Arztes in der Regel ein geringeres Gewicht zukommt als denen der Sachverständigen. Die behandelnden Ärzte können zwar auf eine längere Beobachtung zurückgreifen, ihre Aufgabe ist aber eine andere als die eines gerichtlichen Gutachters. Ein behandelnder Arzt soll in erster Linie seinem Patienten helfen, dadurch ist auch sein Blickwinkel geprägt. Dagegen werden gerichtliche Sachverständige eingesetzt, um Fachkenntnisse, die den Richtern fehlen, in das Verfahren einzubringen. Gerichtliche Sachverständige sind zu Objektivität verpflichtet. Im Übrigen führt Dr. P ihre Einschätzung des Leistungsvermögens auch ausschließlich auf die Beschwerden seitens des Bewegungsapparates zurück, für deren Beurteilung Dr. M als Orthopäde kompetenter ist.
Der Senat hält auch keine weiteren medizinischen Ermittlungen für erforderlich. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass die internistischen Leiden bei der Beurteilung seines Leistungsvermögens nicht berücksichtig worden seien, dies trifft aber nicht zu. Der Kläger ist im Verwaltungsverfahren von dem Internisten Dr. Trompke begutachtet worden. Auch dieses Gutachten ist in die Ermittlung des Leistungsvermögens eingeflossen. Im Übrigen haben die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren ergeben, dass die internistischen Leiden des Klägers nicht weiter leistungseinschränkend sind, wie auch schon das Sozialgericht festgestellt hat. Der Kläger ist nicht in fachinternistischer Behandlung. Bei der Einholung des letzten Befundberichtes lag auch sein letzter Besuch bei der Allgemeinmedizinerin schon einige Monate zurück. Bei der Lungenfachärztin hat der Kläger sich nur einmal vorgestellt. Eine Behandlungsbedürftigkeit hat sich nicht ergeben. Die weitere kardiologische Befunderhebung hat ebenfalls keine behandlungsbedürftigen Leiden ergeben. Die Kardiologin Dr. W hat bei der Durchführung des Belastungs-Elektrokardiogramms eine dem Alter entsprechende Belastungsfähigkeit des damals 43jährigen Klägers festgestellt.
Auch weitere Ermittlungen auf orthopädischem Fachgebiet sind nicht erforderlich. Dr. Khat zwar in ihrem Attest vom März 2003 angegeben, der Zustand des Klägers habe sich im letzten Jahr deutlich verschlechtert. Nähere Angaben, wie sich diese Verschlechterung manifestiert, finden sich jedoch nicht. In dem daraufhin eingeholten Befundbericht über den Zeitraum seit Mai 2002 hat sie angegeben, dass trotz ständiger Behandlung keine Besserung eingetreten ist. Die Frage nach Veränderungen hat sie verneint. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass die Feststellungen von Dr. Mweiterhin zutreffen.
Danach kann der Kläger noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Seine Leistungseinschränkungen sind nicht derart, dass er nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten könnte. Sie gehen nicht wesentlich über das hinaus, was mit körperlich leichter Arbeit ohnehin an Leistungseinschränkungen verbunden ist.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (Wartezeit, zeitnahe Beiträge), die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger hat zwar nach seinen Angaben zwei qualifizierte Ausbildungen durchlaufen, er hat sich aber von diesen Berufen schon lange gelöst. Er war zuletzt bis Februar 1994 Kraftfahrer und hat diesen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Danach ist er von Dezember 1994 bis September 1997 Zapfer gewesen. In diesem Beruf war er ungelernter Arbeiter. Er ist damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem er, wie ausgeführt, noch mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved