Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 10707/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 116/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 (-S 37 AS 10707/05 ER-) und vom 24. März 2006 (-S 95 AS 2431/06 ER-) werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend.
Der Antragsgegner setzte mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2005 die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. November 2005 bis 30. November 2005 auf 592,72 Euro fest. Er bewilligte dem Antragssteller mit - weiterem - Bescheid vom 18. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von 592,72 Euro monatlich und für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 525,29 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2005 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf 581,29 Euro fest. Die Zahlung des Kohlegeldes erfolgte pauschal in Höhe von 56,- Euro monatlich.
Am 10. November 2005 beantragte der Antragssteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend den vollen Betrag der Heizkosten zu gewähren. Das Verfahren wurde beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 37 AS 10707/05 ER geführt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Januar 2006 den Antragsgegner verpflichtet, die Kosten für die vom Antragsteller im Dezember 2005 und Januar 2006 beschafften Brennstoffe unter Anrechnung der für diese Monate gewährten Kohlenpauschale zu übernehmen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass § 22 SGB II dem Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten gebe. Dazu würden auch die Kosten für die wirtschaftlich sinnvolle Beheizung der Wohnung gehören. Der Anspruch sei nicht auf eine Pauschale begrenzt. Mit der Übernahme der Kohlenrechnungen vom 2. Dezember 2005 und 6. Januar 2006 sei unter Abzug der Pauschale für zwei Monate der Bedarf an Heizkosten für einen Zeitraum abgedeckt, in dem der Antragsgegner die Möglichkeit habe, durch Begutachtung der Wohnung einen Durchschnittswert zur Feststellung des nötigen Bedarfs zu ermitteln. Der Antragsteller sei auch dann nicht gehindert, im Fall einer unerwartet strengen Frostperiode Nachforderungen zu erheben.
Gegen diesen dem Antragsteller am 16. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine vor dem 13. Februar 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wird bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 19 B 116/06 AS ER geführt.
Der Antragsteller verweist auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 23. Februar 2005, eine Rechnung ab Januar 2005 beizubringen, sowie auf Bescheide des Antragsgegners vom 6. Juni 2005 und 18. Oktober 2005. Ferner begehrt er die Anerkennung der Rechnung von Herrn C G in Höhe von 411,- Euro für die Monate Oktober und November 2005.
Der Antragsteller beantragt wörtlich:
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 wird abgeändert. 2. Den Antragsgegner zu verpflichten, für die Monate Januar 2005 bis April 2005 eine monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 185,- Euro pro Monat abzüglich der gezahlten Pauschale zu gewähren und die Privatrechnung von Herrn C G in Höhe von 411,- Euro (abzüglich der gezahlten Summe) zu erstatten.
Der Antragsgegner trägt vor, dem Antragsteller seien aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 10. Januar 2006 die tatsächlichen Heizkosten ausgezahlt worden.
Am 20. März 2006 beantragte der Antragssteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend die Heizkosten für den Monat März 2006 in Höhe von 118,- Euro und bei Vorliegen der Rechnung für April 2006 auch diese Heizkosten zu übernehmen. Dieses Verfahren wurde beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 95 AS 2431/06 ER geführt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. März 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch fehle. Es könne zurzeit nicht festgestellt werden, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Heizkosten in Höhe von 118,- Euro zustehe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Antragsgegner Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Die Frage der Angemessenheit sei hier offen. Es sei nicht feststellbar, dass dem Antragsteller durch die Nichtbegleichung der Rechnung in Höhe von 118,- Euro schwere nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen würden. Er habe die Rechnung vom 2. März 2006 selbst beglichen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erst am 20. März 2006 gestellt worden.
Gegen diesen dem Antragsteller am 30. März 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine vor dem 3. April 2006 eingegangene auf den 8. März 2006 datierte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Diese Beschwerde wird bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 10 B 255/06 AS ER geführt.
Der Antragsteller nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Er beantragt wörtlich:
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2006 wird aufgehoben. 2. Den Antragsgegner zu verpflichten, die Heizkosten für die Monate März und April 2006 zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landessozialgericht hat die unter den Aktenzeichen L 19 B 116/06 AS ER und L 10 B 255/06 AS ER geführten Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 10. Januar 2006 und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Heizkostenpauschale für Januar 2006 begehrt, da er insoweit durch den Beschluss des Sozialgerichts nicht beschwert ist. Dem Antragsteller ist nicht etwas, was er beantragte hatte, für den Monat Januar 2006 mit der angefochtenen Entscheidung versagt worden. Sein Begehren war auf eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für Heizung im Monat Januar 2006 gerichtet. Diese Kosten hatte er zwar in der Antragsbegründung mit 185,- Euro beziffert, sein Begehren jedoch nicht auf einen festen Betrag beschränkt.
Die Beschwerden sind im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurden.
Soweit beide Beschwerden Ansprüche des Antragsstellers für die Monat März und April 2006 betreffen - der Beschwerdeantrag gegen den Beschluss vom 10. Januar 2006 weist bezüglich der Jahreszahl einen Schreibfehler auf - war das Begehren des Antragstellers entsprechend der späteren Beschwerdeschrift dahingehend auszulegen, dass er für diese Monate die Übernahme der Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und nicht als Pauschale begehrt.
2. Die Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2006 zu Recht den weitergehenden Antrag vom 10. November 2005 ablehnt und mit Beschluss vom 24. März 2006 den Antrag vom 20. März 2006 zu Recht abgelehnt, weil insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorgelegen haben.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Soweit der Antragsteller die Erstattung der Privatrechnung des Herrn C G in Höhe von 411,- Euro und somit Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005 begehrt, fehlt ein Anordnungsgrund. Dem Antrag war insoweit bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen. Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Der Antragsteller hat dazu konkret (etwa durch Nachweis von Mietschulden, drohender Zwangsräumung) nichts vorgetragen.
Auch für die im Beschwerdeverfahren verfolgten Ansprüche für Februar bis April 2006 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für Februar 2006 macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine monatliche Heizkostenpauschale in bestimmter Höhe geltend. Kosten für Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Der Antragsgegner hat für den fraglichen Zeitraum Leistungen erbracht. Die Frage, welche Kosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, ist jedoch grundsätzlich nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klären. Ob der Antragsteller überhaupt eine Pauschale und wenn ja in welcher Höhe geltend machen kann, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, sondern bleibt dem Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Monate März und April 2006 ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller als Leistung für Heizung im Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006 insgesamt 850,36 Euro gezahlt. Danach wurden in diesem Zeitraum durchschnittlich 141,71 Euro monatlich als Leistung für Heizung gezahlt. Der Antragsteller hat bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 20. März 2006 die erforderliche Dringlichkeit nicht vorgetragen, Anhaltpunkte dafür ergaben sich auch nicht nach Aktenlage.
Des Weiteren wurde ein Anordnungsanspruch für den Zeitraum Februar bis April 2006 nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller für Februar 2006 die Gewährung einer monatlichen Heizkostenpauschale in Höhe von 185,- Euro abzüglich der gezahlten Pauschale begehrt, wurde ein solcher Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nicht auf eine Pauschale beschränkt werden, sondern besteht in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vom dem Antragsgegner die Leistung einer monatlichen Pauschale begehren kann, ist ein Anspruch auf Zahlung einer solchen Pauschale für Februar 2006 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Rechnung vom 2. März 2005 über einen Betrag von 185,- Euro belegt einen solchen durchschnittlichen Bedarf nicht.
Für die Monate März und April 2006 steht dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Leistung für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, zu. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, die über die übernommenen Kosten und die bewilligten Pauschalen hinausgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend.
Der Antragsgegner setzte mit Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2005 die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. November 2005 bis 30. November 2005 auf 592,72 Euro fest. Er bewilligte dem Antragssteller mit - weiterem - Bescheid vom 18. Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von 592,72 Euro monatlich und für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 525,29 Euro monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2005 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf 581,29 Euro fest. Die Zahlung des Kohlegeldes erfolgte pauschal in Höhe von 56,- Euro monatlich.
Am 10. November 2005 beantragte der Antragssteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend den vollen Betrag der Heizkosten zu gewähren. Das Verfahren wurde beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 37 AS 10707/05 ER geführt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Januar 2006 den Antragsgegner verpflichtet, die Kosten für die vom Antragsteller im Dezember 2005 und Januar 2006 beschafften Brennstoffe unter Anrechnung der für diese Monate gewährten Kohlenpauschale zu übernehmen und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass § 22 SGB II dem Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten gebe. Dazu würden auch die Kosten für die wirtschaftlich sinnvolle Beheizung der Wohnung gehören. Der Anspruch sei nicht auf eine Pauschale begrenzt. Mit der Übernahme der Kohlenrechnungen vom 2. Dezember 2005 und 6. Januar 2006 sei unter Abzug der Pauschale für zwei Monate der Bedarf an Heizkosten für einen Zeitraum abgedeckt, in dem der Antragsgegner die Möglichkeit habe, durch Begutachtung der Wohnung einen Durchschnittswert zur Feststellung des nötigen Bedarfs zu ermitteln. Der Antragsteller sei auch dann nicht gehindert, im Fall einer unerwartet strengen Frostperiode Nachforderungen zu erheben.
Gegen diesen dem Antragsteller am 16. Januar 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine vor dem 13. Februar 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wird bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 19 B 116/06 AS ER geführt.
Der Antragsteller verweist auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 23. Februar 2005, eine Rechnung ab Januar 2005 beizubringen, sowie auf Bescheide des Antragsgegners vom 6. Juni 2005 und 18. Oktober 2005. Ferner begehrt er die Anerkennung der Rechnung von Herrn C G in Höhe von 411,- Euro für die Monate Oktober und November 2005.
Der Antragsteller beantragt wörtlich:
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 wird abgeändert. 2. Den Antragsgegner zu verpflichten, für die Monate Januar 2005 bis April 2005 eine monatliche Heizkostenpauschale in Höhe von 185,- Euro pro Monat abzüglich der gezahlten Pauschale zu gewähren und die Privatrechnung von Herrn C G in Höhe von 411,- Euro (abzüglich der gezahlten Summe) zu erstatten.
Der Antragsgegner trägt vor, dem Antragsteller seien aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts vom 10. Januar 2006 die tatsächlichen Heizkosten ausgezahlt worden.
Am 20. März 2006 beantragte der Antragssteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend die Heizkosten für den Monat März 2006 in Höhe von 118,- Euro und bei Vorliegen der Rechnung für April 2006 auch diese Heizkosten zu übernehmen. Dieses Verfahren wurde beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 95 AS 2431/06 ER geführt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. März 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch fehle. Es könne zurzeit nicht festgestellt werden, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Heizkosten in Höhe von 118,- Euro zustehe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II habe der Antragsgegner Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Die Frage der Angemessenheit sei hier offen. Es sei nicht feststellbar, dass dem Antragsteller durch die Nichtbegleichung der Rechnung in Höhe von 118,- Euro schwere nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen würden. Er habe die Rechnung vom 2. März 2006 selbst beglichen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erst am 20. März 2006 gestellt worden.
Gegen diesen dem Antragsteller am 30. März 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine vor dem 3. April 2006 eingegangene auf den 8. März 2006 datierte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Diese Beschwerde wird bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 10 B 255/06 AS ER geführt.
Der Antragsteller nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Er beantragt wörtlich:
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2006 wird aufgehoben. 2. Den Antragsgegner zu verpflichten, die Heizkosten für die Monate März und April 2006 zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landessozialgericht hat die unter den Aktenzeichen L 19 B 116/06 AS ER und L 10 B 255/06 AS ER geführten Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde die Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 10. Januar 2006 und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Heizkostenpauschale für Januar 2006 begehrt, da er insoweit durch den Beschluss des Sozialgerichts nicht beschwert ist. Dem Antragsteller ist nicht etwas, was er beantragte hatte, für den Monat Januar 2006 mit der angefochtenen Entscheidung versagt worden. Sein Begehren war auf eine Übernahme der tatsächlichen Kosten für Heizung im Monat Januar 2006 gerichtet. Diese Kosten hatte er zwar in der Antragsbegründung mit 185,- Euro beziffert, sein Begehren jedoch nicht auf einen festen Betrag beschränkt.
Die Beschwerden sind im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurden.
Soweit beide Beschwerden Ansprüche des Antragsstellers für die Monat März und April 2006 betreffen - der Beschwerdeantrag gegen den Beschluss vom 10. Januar 2006 weist bezüglich der Jahreszahl einen Schreibfehler auf - war das Begehren des Antragstellers entsprechend der späteren Beschwerdeschrift dahingehend auszulegen, dass er für diese Monate die Übernahme der Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und nicht als Pauschale begehrt.
2. Die Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2006 zu Recht den weitergehenden Antrag vom 10. November 2005 ablehnt und mit Beschluss vom 24. März 2006 den Antrag vom 20. März 2006 zu Recht abgelehnt, weil insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorgelegen haben.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Soweit der Antragsteller die Erstattung der Privatrechnung des Herrn C G in Höhe von 411,- Euro und somit Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2005 begehrt, fehlt ein Anordnungsgrund. Dem Antrag war insoweit bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen. Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Der Antragsteller hat dazu konkret (etwa durch Nachweis von Mietschulden, drohender Zwangsräumung) nichts vorgetragen.
Auch für die im Beschwerdeverfahren verfolgten Ansprüche für Februar bis April 2006 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für Februar 2006 macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine monatliche Heizkostenpauschale in bestimmter Höhe geltend. Kosten für Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Der Antragsgegner hat für den fraglichen Zeitraum Leistungen erbracht. Die Frage, welche Kosten angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, ist jedoch grundsätzlich nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klären. Ob der Antragsteller überhaupt eine Pauschale und wenn ja in welcher Höhe geltend machen kann, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, sondern bleibt dem Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Monate März und April 2006 ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller als Leistung für Heizung im Zeitraum Oktober 2005 bis März 2006 insgesamt 850,36 Euro gezahlt. Danach wurden in diesem Zeitraum durchschnittlich 141,71 Euro monatlich als Leistung für Heizung gezahlt. Der Antragsteller hat bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 20. März 2006 die erforderliche Dringlichkeit nicht vorgetragen, Anhaltpunkte dafür ergaben sich auch nicht nach Aktenlage.
Des Weiteren wurde ein Anordnungsanspruch für den Zeitraum Februar bis April 2006 nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller für Februar 2006 die Gewährung einer monatlichen Heizkostenpauschale in Höhe von 185,- Euro abzüglich der gezahlten Pauschale begehrt, wurde ein solcher Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nicht auf eine Pauschale beschränkt werden, sondern besteht in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vom dem Antragsgegner die Leistung einer monatlichen Pauschale begehren kann, ist ein Anspruch auf Zahlung einer solchen Pauschale für Februar 2006 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Rechnung vom 2. März 2005 über einen Betrag von 185,- Euro belegt einen solchen durchschnittlichen Bedarf nicht.
Für die Monate März und April 2006 steht dem Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Leistung für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, zu. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, die über die übernommenen Kosten und die bewilligten Pauschalen hinausgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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