L 16 R 310/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 1131/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 310/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1943 geborene Kläger erlernte den Beruf des Einzelhandelskaufmanns. Er arbeitete zuletzt nach eigenen Angaben bis Mitte der neunziger Jahre als Bau- und Immobilienkaufmann und bezog anschließend Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Auf den Versicherungsverlauf vom 26. März 2003 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2003 lehnte die Beklagte nach Einholung ärztlicher Gutachten auf internistischem (Dr. B. B, vom 26. Mai 2002), orthopädischem (Dr. Z, vom 7. Juni 2002) und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet (Dr. M, vom 16. November 2002) den im Februar 2002 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen EM ab. Volle bzw. teilweise EM oder auch eine BU des Klägers würden nicht vorliegen.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen und den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 24. März 2004 dem Kläger nur noch ein Leistungsvermögen von täglich drei bis sechs Stunden für körperlich leichte und geistig einfache bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt. Mit Urteil vom 14. November 2005 hat das SG die nach dem Antrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe mangels Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) noch die des § 241 Abs. 2 SGB VI. Zwischen den Beteiligten bestehe Einigkeit, dass im unter Zugrundelegung des von der Beklagten anerkannten Leistungsfalles vom 7. Februar 2002 maßgeblichen Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis 31. Januar 2002 kein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt sei. Es lägen auch keine Verlängerungstatbestände vor, da ein Anschluss zwischen den Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 24. Dezember 1997 bis 25. November 2001 fehle. Schließlich sei auch nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EM oder BU mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Nach den Feststellungen der Beklagten seien die Zeiten vom 1. März 1985 bis 31. März 1986 und vom 1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2001 unbelegt.

Gegen das ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 20. Januar 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 24. Februar 2006 (Freitag) eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,

das Urteil des SG Berlin vom 14. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Februar 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Rentenakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Frist des § 151 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG).

Der Kläger hat seine Berufung nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem Landessozialgericht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) bzw. bei dem SG (vgl. § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt. Nach der vorliegenden Zustellungsurkunde wurde das Urteil des SG vom 14. November 2005 dem Kläger am 20. Januar 2006 zugestellt. Die Berufungsfrist lief somit vom 21. Januar 2006 (vgl. § 64 Abs. 1 SGG) bis zum Ablauf des 20. Februar 2006 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 24. Februar 2006 bei Gericht eingegangen und somit verfristet.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) zu gewähren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Auf die Schreiben des Gerichts vom 11. April 2006, 12. Juni 2006 und 11. Juli 2006, in denen der Kläger auf die Verfristung und darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, falls keine Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht werden, hat der Kläger nicht geantwortet. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Da die Berufung mithin bereits unzulässig ist und durch Beschluss zu verwerfen war (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG), hatte der Senat in der Sache nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved