L 9 B 321/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 85 KR 589/05 ER 06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 321/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Be-schwerdeverfahren sowie das im Beschwerdeverfahren anhängig gemachte Antragsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegrün-det.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm sofort 255,31 EUR zu zahlen, abgelehnt. Denn der Antragsteller bedarf insoweit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht, weil er das Ziel seines vorläufigen Rechtsschutzantrages ohne gerichtliche Hilfe auf einfacherem Wege dadurch erreichen kann, dass er das ihm von der Antragsgegnerin zur gütlichen Beilegung des Klageverfahrens S 85 KR 589/05 unterbreitete Vergleichsangebot ohne Einschränkungen annimmt. Dass die Antragsgegnerin den geltend gemachten Betrag von 255,31 EUR nach Annahme des Vergleichsangebots nicht umgehend auszahlen wird, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erweist sich der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hier auch nicht als nötig, weil der Antragsteller wesentliche Nachteile, die durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab-gewendet werden könnten, nicht glaubhaft gemacht hat. Denn wie bereits das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, findet der mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag verfolgte Anspruch seinen Ursprung in einem Sachverhalt, der mit der Selbstbeschaffung verschiedener Medikamente schon im Jahre 2004 abgeschlossen worden ist. Dass der Antragsteller durch diese Selbstbeschaffung in eine akute Notlage geraten sein oder sich aus sonstigen Gründen in einer akuten Notlage befinden könnte, ist nicht ersichtlich.

Der erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, der unter anderem mit der Bearbeitung seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens befassten Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sowie dem Vizepräsidenten des Sozialgerichts Berlin durch einstweilige Anordnung die Wiederholung bestimmter Äußerungen zu untersagen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Denn abgesehen davon, dass es auch insoweit an einer Eilbedürftigkeit der Angelegenheit fehlt, bietet das Gesetz für den im hiesigen Verfahren verfolgten Anspruch keine Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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