Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 3587/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1931/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Sie wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Ausführungen der Antragstellerin zur Begründung des Rechtsmittels im Schreiben vom 05. Dezember 2005 erschöpfen sich in der Wiederholung des Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren, mit dem sich das Sozialgericht bereits eingehend und überzeugend auseinandergesetzt hat.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein öffentliches Vollzugsinteresse könne schon deshalb nicht vorliegen, weil der "Öffentlichkeit" der vorstehende Vorgang völlig unbekannt sei und die Öffentlichkeit sich ersichtlich damit überhaupt nicht beschäftigt habe, kann dieser Vortrag der rechtskundig vertretenen Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Denn eine Gleichstellung von "öffentlichem Interesse" und "Öffentlichkeit" im Rahmen der nach § 86 b SGG erforderlichen Interessen- und Güterabwägung ist nicht gegeben. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "öffentlichen Interesses" bezieht sich auf die von den Individualinteressen abzugrenzenden Belange des Gemeinwohls. Dazu gehören neben z.B. den Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung u.a. auch fiskalische Interessen und - insbesondere im Interesse aller Versicherten – auch die Finanzierbarkeit des Sozialversicherungssystems. Der Begriff der "Öffentlichkeit", der als eine der Voraussetzungen der Demokratie die Sitzungen der Parlamente ebenso wie die Verhandlungen der Gerichte, das Handeln der Regierung, der Verwaltung aber auch Parteien und Verbände und der Medien betrifft, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Das Sozialgericht hat bei der erforderlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zutreffend festgestellt, dass die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses ausfallen muss, da bei summarischer Prüfung keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Verringerung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung der Antragstellerin bestehen und ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die Minderung des Zuschusses um 4,53 Euro in eine Notlage geraten könnte.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (analog).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Sie wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Ausführungen der Antragstellerin zur Begründung des Rechtsmittels im Schreiben vom 05. Dezember 2005 erschöpfen sich in der Wiederholung des Vortrags im erstinstanzlichen Verfahren, mit dem sich das Sozialgericht bereits eingehend und überzeugend auseinandergesetzt hat.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein öffentliches Vollzugsinteresse könne schon deshalb nicht vorliegen, weil der "Öffentlichkeit" der vorstehende Vorgang völlig unbekannt sei und die Öffentlichkeit sich ersichtlich damit überhaupt nicht beschäftigt habe, kann dieser Vortrag der rechtskundig vertretenen Antragstellerin nicht nachvollzogen werden. Denn eine Gleichstellung von "öffentlichem Interesse" und "Öffentlichkeit" im Rahmen der nach § 86 b SGG erforderlichen Interessen- und Güterabwägung ist nicht gegeben. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "öffentlichen Interesses" bezieht sich auf die von den Individualinteressen abzugrenzenden Belange des Gemeinwohls. Dazu gehören neben z.B. den Gesichtspunkten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung u.a. auch fiskalische Interessen und - insbesondere im Interesse aller Versicherten – auch die Finanzierbarkeit des Sozialversicherungssystems. Der Begriff der "Öffentlichkeit", der als eine der Voraussetzungen der Demokratie die Sitzungen der Parlamente ebenso wie die Verhandlungen der Gerichte, das Handeln der Regierung, der Verwaltung aber auch Parteien und Verbände und der Medien betrifft, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Das Sozialgericht hat bei der erforderlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zutreffend festgestellt, dass die Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses ausfallen muss, da bei summarischer Prüfung keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Verringerung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung der Antragstellerin bestehen und ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die Minderung des Zuschusses um 4,53 Euro in eine Notlage geraten könnte.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (analog).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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