L 3 U 1009/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 15 U 80/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 1009/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt wegen der Folgen eines Ereignisses vom 11. Dezember 1995 die Gewährung einer Verletztenrente.

Die 1941 geborene Klägerin, die von 1963 bis April 1996 im Kraftwerk L als Sachbearbeiterin beschäftig war, zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 09. Oktober 2002 an, sie habe am 11. Dezember 1995 auf dem Weg zur Arbeit früh um 06.15 Uhr einen Wegeunfall erlitten. Sie sei auf Kopfsteinpflaster vom Fahrrad gestürzt und auf die rechte Seite gefallen, also auf Hüfte und Knie. Sie habe sich eine Prellung und einen kräftigen Bluterguss sowie eine Beule so groß wie ein Entenei zugezogen. Sie habe den Unfall dem Arbeitgeber gemeldet und in das Unfallbuch eintragen lassen. Aus Angst um ihren Arbeitsplatz sei sie nicht zum Arzt gegangen und habe sich nicht krankschreiben lassen, sondern sich etwas zum Einreiben aus der Apotheke besorgt. Da die Schmerzen zunächst im Normalbereich gelegen hätten und auszuhalten gewesen seien, später dann aber zugenommen hätten, habe sie am 09. März 1998 den Orthopäden Dr. L aufgesucht, der sie nach Anfertigung von Röntgenaufnahmen abgewiesen habe. Später habe sie den Chirurgen Dr. Sch aufgesucht, bei dessen Untersuchung aber "wieder nichts bei raus" gekommen sei. Erst der Orthopäde Dr. W, den sie noch viel später konsultiert habe, habe ihr gesagt, dass der Sturz die Schmerzen ausgelöst habe.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Ereignis vom 11. Dezember 1995 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden könne, weil der erforderliche Nachweis zwischen dem Unfall und einem Körperschaden nicht erbracht sei. Mit dem gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch verwies die Klägerin auf die von ihr eingereichte Kopie der Unfallmeldung ihres ehemaligen Betriebes. Dieser teilte der Beklagten auf Anfrage mit, dass nach den durchgeführten Recherchen außer der Unfallmeldung keine Unterlagen vorhanden seien. Da keine Krankschreibung erfolgt sei, sei der Unfall nicht als meldepflichtig einzustufen gewesen.

Die Beklagte holte Arztberichte von Dr. L, der die Klägerin vom 09. März bis 08. Juli 1998 wegen Schmerzen im rechten Hüft-Bein-Bereich behandelt hatte, sowie von Dr. W ein, der bei der Erstbehandlung am 06. März 2002 u.a. Verdacht auf Coxarthrose rechts, der sich später bestätigte, diagnostizierte. Gegenüber beiden Ärzten hatte die Klägerin angegeben, 1995 mit dem Fahrrad bei Glatteis auf die rechte Körperseite gefallen zu sein. Demgegenüber hatte der Hausarzt der Klägerin, Dr. St, der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt, über einen Unfall der Klägerin vom 11. Dezember 1995 gebe es in seinen Krankenunterlagen keine Hinweise. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 bekannt gegebene Entscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2003 zurück. Es fehle an dem Nachweis einer Körperschädigung, die mangels zeitnaher ärztlicher Untersuchung nicht festgestellt worden sei.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Schmerzen, die sie seit dem Ereignis verspüre, gingen von der Stelle aus, auf die sie damals gefallen sei. Die Schmerzen, die zuerst minimal gewesen seien, hätten sich von Monat zu Monat gesteigert, trotz der von ihr getätigten Einreibungen.

Die Klägerin hat die Kopie des mit ihrem Arbeitgeber am 14. Dezember 1995 geschlossenen Aufhebungsvertrages vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. April 1996 ende und die Klägerin Leistungen gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung Vorruhestand vom 25. Oktober 1995 erhalte. Weiterhin heißt es in der Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis wäre durch fristgemäße Kündigung beendet worden, wenn der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden wäre.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Kläger behandelnden Ärzte eingeholt, u.a. von Dr. St, der am 10. Dezember 2003 u.a. ausgeführt hat, die Klägerin habe am 15. April 1996 erklärt "gestern auf die rechte Seite gefallen, Kündigung bekommen". Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, Dr. St müsse sie falsch verstanden haben, denn tatsächlich habe sie am 11. Dezember 1995 einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit erlitten, der ihre Schmerzen ausgelöst habe. Aus Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes habe sie sich damals nicht in ärztliche Behandlung begeben und sich nicht krankschreiben lassen. Der hierzu um Stellungnahme ersuchte Dr. St hat eine Korrektur seiner Angaben im Befundbericht vom 10. Dezember 2003 abgelehnt und auf den Inhalt seines in Ablichtung beigefügten Behandlungsblattes verwiesen.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Chirurgen Dr. Bvom 20. Juli 2004 eingeholt, der zu dem Ergebnis gekommen ist, bei der Klägerin lägen keine Gesundheitseinschränkungen vor, die ursächlich auf das Unfallgeschehen vom 11. Dezember 1995 im Sinne der Entstehung oder einer wesentlichen Verschlimmerung bestehender Leiden zurückzuführen seien. An dieser Einschätzung hat der Sachverständige in der auf Veranlassung des Sozialgerichts abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 23. August 2004 zu den von der Klägerin mit Schreiben vom 05. August 2004 erhobenen Einwendungen festgehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage, mit der die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2005 die Gewährung einer Unfallrente aufgrund des Ereignisses vom 11. Dezember 1995 beantragt hat, durch Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe zwar, bestätigt durch die Eintragungen im Unfallbuch des Kraftwerks L, am 11. Dezember 1995 auf dem Weg zur Arbeit einen Wegeunfall erlitten. Die durch diesen Unfall verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien jedoch nach dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. B bereits damals folgenlos ausgeheilt.

Gegen das am 29. Juni 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Juli 2005 Berufung eingelegt. Sie versichert, der Unfall habe sich so ereignet, wie sie ihn zuvor geschildert habe, und äußert die Überzeugung, dass die seitdem zunehmenden Schmerzen auf den Sturz am 11. Dezember 1995 zurückzuführen seien. Aus ihrem Vorbringen folgt der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2003 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Ereignisses vom 11. Dezember 1995 Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der die Klägerin betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ein Anspruch auf Verletztenrente wegen der Folgen des am 11. Dezember 1995 erlittenen Arbeitsunfalls nicht zu. Nach § 581 Absatz 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), der hier zur Anwendung kommt, weil der Versicherungsfall vor dem Außerkrafttreten des Dritten Buches der RVO am 31. Dezember 1996 (Artikel 35 Nummer 1, 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes – UVEG – vom 07. August 1996 – BGBl. I S. 1254, 1317) eingetreten ist (§ 212 Sozialgesetzbuch – Siebentes Buch – SGB VII), wird, solange in Folge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigsten ein Fünftel gemindert ist, als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt, der dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entspricht. Anspruch auf Verletztenrente besteht nur, wenn die zu entschädigende MdE über die dreizehnte Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§ 580 Abs. 1 RVO).

Ein Anspruch der Klägerin auf Verletztenrente setzt voraus, dass bei ihr auch noch nach Ablauf von drei Monaten seit dem Unfall, also nach dem 11. März 1996, unfallbedingte Gesundheitsstörungen vorlagen, die ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. minderten.

Die unfallbedingte MdE bemisst sich nach dem Umfang der körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen des Versicherten durch die Unfallfolgen und dem Umfang der ihm dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 27). Bei der Bildung der MdE sind alle Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen, die mit Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSGE 45, 285, 286).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine MdE in rentenberechtigendem Grade wegen der Folgen des Ereignisses vom 11. Dezember 1995 bis zum heutigem Tage zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Es kann insbesondere nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die von der Klägerin geklagten und von den behandelnden Ärzten sowie dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Gesundheitsstörungen, insbesondere im Bereich der rechten Hüfte, durch den Sturz vom Fahrrad am 11. Dezember 1995 verursacht worden sind oder dass dieses Ereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung einer vorhandenen Schädigung geführt hat.

Es bestehen bereits ernsthafte Zweifel, dass sich die Klägerin bei dem Sturz am 11. Dezember 1995 erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Die Angaben der Klägerin in ihrem Antragsschreiben vom 09. Oktober 2002 über die erlittenen Verletzungen sind durch die Eintragungen in der Unfallsofortmeldung des Arbeitgebers nur insoweit belegt, als dort als Art der Verletzung "rechter Oberschenkel, Prellung" verzeichnet ist. Dass die Klägerin auch "einen kräftigen Bluterguss sowie eine Beule die so groß wie ein Entenei war" erlitten hatte, ist weder in der Unfallmeldung noch in anderen Unterlagen dokumentiert.

Entscheidende Bedeutung ist der Tatsache beizumessen, dass sich die Klägerin weder sofort noch in angemessener Zeit nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben hatte, nachdem die Schmerzen trotz der Eigenbehandlung nicht nachließen, sondern sich ständig verschlimmerten. Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe sich aus Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes (den sie über 30 Jahre innehatte) nicht krankschreiben lassen wollen, ist dieses Vorbringen angesichts der Tatsache, dass sie am 14. Dezember 1995, also drei Tage nach dem Ereignis, einen Vertrag mit Ihrem Arbeitgeber unterzeichnet hatte, auf Grund dessen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Leistungen aus der Gesamtvereinbarung Vorruhestand vom 25. Oktober 1995 zum 30. April 1996 vereinbart wurde, nicht nachvollziehbar. Zumindest nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages hätte sie sich in ärztliche Behandlung begeben und auch krankschreiben lassen können, ohne in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis Nachteile befürchten zu müssen.

Erst am 15. April 1996 hatte sich die Klägerin, was sie in ihrem Schreiben vom 09. Oktober 2002 unerwähnt gelassen hatte, in die Behandlung ihres Hausarztes Dr. Stbegeben. Dieser hat allerdings in dem Befundbericht vom 10. Dezember 2003 u.a. angegeben, die Klägerin habe ihm bei dieser Konsultation erklärt, sie sei gestern auf die rechte Seite gefallen. Der Arzt hat unter Nr. 2 des Befundberichtes vom 10. Dezember 2003 weiter ausgeführt, er habe Schmerzen und Druckschmerz und Hämatom über dem rechten Fußgelenk und dem rechten Hüftgelenk festgestellt. Hierbei handelt es sich um Spuren frischer Verletzungen, die sich die Klägerin zeitnah vor der ärztlichen Konsultation zugezogen haben muss, die sie somit nicht in Folge des Ereignisses vom 11. Dezember 1995 erlitten haben kann. Weder dem Befundbericht Dr. St vom 10. Dezember 2003 noch den Berichten der Ärzte Dr. L und Dr. W im Verwaltungsverfahren lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Klägerin zu irgendeiner Zeit Gesundheitsstörungen vorlagen, die durch den Sturz vom Fahrrad am 11. Dezember 1995 verursacht oder richtunggebend verschlimmert wurden, sodass nahezu ausgeschlossen werden kann, dass auch nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ereignis unfallbedingte Beschwerden bestanden, die eine MdE in rentenberechtigendem Grade hätten bedingen können.

In dieser Einschätzung sieht sich der Senat durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 20. Juli 2004 und seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 23. August 2004 bestätigt. Dr. B hat ausgeführt, die von ihm durchgeführte Untersuchung habe ohne jeden Zweifel ergeben, dass bei der Klägerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, die auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 1995 zu beziehen seien. Die damals erlittene Prellung und Hämatombildung sei objektiv folgenlos ausgeheilt. Es bestehe ein doppelseitiger, rechts stärker als links entwickelter Hüftgelenksverschleiß im Sinne einer gelenkspaltverschmälernden Coxarthrose, die die ausschließliche Ursache der von der Klägerin angegebenen Beschwerdesymptomatik sei. Mit dem Unfallereignis vom 11. Dezember 1995 habe dieser Befund weder direkt noch indirekt in irgendeiner Weise etwas zu tun. Der Sachverständige weist darauf hin, dass bei der Klägerin gesundheitliche Einschränkungen im Bereich des rechten, aber auch linken Hüftgelenkes vorliegen. Diese seien aber mit Sicherheit, ohne dass ein Zweifel möglich wäre, nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es handele sich um einen schicksalhaft aufgetretenen Krankheitsprozess, der sich völlig autonom, ohne von außen einwirkenden Einfluss, entwickelt habe. Auch die von der Klägerin angegebenen Kniegelenksbeschwerden und Sprunggelenksbeschwerden seien nicht auf einen krankhaften Befund zurückzuführen, der mit dem Unfallereignis vom 11. Dezember 1995 in Zusammenhang zu bringen sei. Selbst wenn, wie von der Klägerin angegeben, die Beschwerden sich zeitgleich zu dem Unfallereignis entwickelt hätten, könne ein Kausalzusammenhang nicht festgestellt werden. Gegen einen solchen ursächlichen Zusammenhang zwischen den festgestellten Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis spreche, dass bei der Klägerin keine posttraumatische Arthrose im Bereich des rechten Hüftgelenkes nachweisbar sei. Eine primäre Verletzung der Hüftgelenksstrukturen hätte zwingend eine sofortige ärztliche Behandlung einschließlich einer Krankenhausbehandlung erforderlich gemacht. Folgerichtig kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ausschließlich konstitutionelle Faktoren im Bereich des rechten, aber auch des linken Hüftgelenkes vorlägen, die die alleinige Ursache für die Beschwerden der Klägerin seien.

Der Senat hält das Gutachten Dr. B für schlüssig und überzeugend und hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang zu folgen. Damit steht fest, dass der von der Klägerin angenommene Kausalzusammenhang zwischen ihren Hüftgelenksbeschwerden und dem Unfallgeschehen nicht besteht. Die auch von Dr. W festgestellte Coxarthrose ist unfallunabhängig und schicksalhaft aufgetreten und weder direkt noch indirekt mit dem Geschehen vom 11. Dezember 1995 in Beziehung zu bringen. Die infolge des Fahrradsturzes am 11. Dezember 1995 erlittenen Verletzungen waren offensichtlich nicht behandlungsbedürftig und in kurzer Zeit ausgeheilt. Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere auf Gewährung einer Verletztenrente, können aus dem Ereignis vom 11. Dezember 1995 nicht hergeleitet werden.

Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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