L 8 RA 103/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 7774/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 103/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.

Die Klägerin ist 1946 in Polen geboren und siedelte 1987 nach Deutschland über. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und den am 29. Juli 1987 ausgestellten Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A.

Sie durchlief nach ihren Angaben vom 2. Juli 1964 bis 1965 eine Ausbildung zur Sanitäterin und war in diesem Beruf bis zu ihrer Übersiedlung in einem Krankenhaus (als Sanitätsschwester) beschäftigt. Nach anfänglicher Arbeitslosigkeit arbeitete die Klägerin in Deutschland zunächst als Pflegehelferin und nach einer 1-jährigen Ausbildung vom 1. Juli 1991 bis 19. Juni 1992 zur Krankenpflegehelferin (staatliche Prüfung am 19. Juni 1992 bestanden) in der Folgezeit als Krankenpflegehelferin, zuletzt im Krankenhaus M. Seit dem 24. November 1999 war sie arbeitsunfähig krank und erhielt ab 29. März 2000 Krankengeld. Vom 10. Oktober bis 31. Oktober 2000 nahm die Klägerin an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil, die ausweislich des Entlassungsberichtes zu der Einschätzung führte, dass die Klägerin aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerdesymptomatik in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Krankenpflegehelferin auf Dauer nicht mehr leistungsfähig sei, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken und regelmäßiges Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 bis 7 kg vollschichtig verrichten könne. Am 5. Februar 2001 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. W, der in seinem Gutachten vom 29. Mai 2001 ein chronisch rezidivierendes Lumbal-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, einen Zustand nach knöchern ausgeheilter Weber-C-Fraktur links, einen Senk- und Spreizfuß mit Hallux-valgus-Fehlstellung beidseits und einen Verdacht auf psycho-vegetativen Erschöpfungszustand feststellte. Er hielt die Klägerin noch für fähig, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne das Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg und ohne einseitige körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen zu verrichten. Außerdem veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. Diese kam in ihrem Gutachten vom 17. Juli 2001 ebenfalls zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und blieb auch im Widerspruchsverfahren, in dem die Klägerin ergänzend ärztliche Atteste vorlegte, bei ihrer Entscheidung (Bescheid vom 17. August 2001, Widerspruchsbescheid vom 9. November 2001, abgesandt am 29. November 2001).

Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 29. Dezember 2001 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihren Rentenantrag weiter verfolgt. Sie hat dazu eine unzutreffende Würdigung ihres Gesundheitszustandes gerügt und zur Bestätigung Atteste ihres behandelnden Hausarztes und ihres behandelnden Orthopäden vorgelegt.

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend eine Begutachtung durch Dr. A veranlasst. Dieser hat in seinem psychosomatischen Gutachten vom 5. Dezember 2002 keine wesentlichen neuen Befunde erhoben und ebenfalls die Auffassung vertreten, die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten.

Aufgrund ihrer Mitteilung über eine aufgenommene nervenärztliche Behandlung nach dem Selbstmord ihres Sohnes im Februar 2003 hat das SG erneut Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert und anschließend ein nervenärztliches Gutachten vom 30. August 2003 von Dr. L erstatten lassen. Dieser hat auf seinem Fachgebiet eine längere depressive Reaktion als Ausdruck einer Anpassungsstörung und eine lumbale Wurzelirritation festgestellt und als weitere Diagnosen übernommen eine Schilddrüsenfehlfunktion, einen Zustand nach ausgeheilter Weber-C-Fraktur links, eine Fußfehlstatik und ein HWS/LWS-Syndrom. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden ist er ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne besondere Umgebungsbelastungen im Wechsel der Haltungsarten, aber auch überwiegend im Sitzen mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten. Ferner hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – Dr. W ein orthopädisches Gutachten vom 19. April 2004 erstattet, in dem er als neue Erkrankung ein Impingementsyndrom beider Schultergelenke festgestellt hat. Er ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte (bis mittelschwere) Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin ein Antidepressivum auf Dauer nehme, sodass schwierige geistige Arbeiten nicht möglich seien.

Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe die begehrte Rente weder nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften zu. Die Klägerin sei schon nicht berufsunfähig. Denn sie sei mit ihrer letzten Berufstätigkeit einer Krankenpflegehelferin, der eine 1-jährige Ausbildung zugrunde liege, nach dem von der Rechtsprechung entwickelten so genannten Mehrstufenschema dem Bereich der Angelernten (im unteren Bereich) zuzuordnen, die auf die Gruppe der Ungelernten und damit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar seien. Solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch vollschichtig verrichten. Zwar leide sie an verschiedenen nicht unerheblichen Erkrankungen, doch sei sie noch in der Lage, einer leichten vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Da sie schon nicht berufsunfähig sei, könne sie auch nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit erfüllen. Gleiches gelte für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n. F. Unerheblich sei, ob die Klägerin auch eine Arbeitsstelle mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen finden könne.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie ihren Anspruch weiter verfolgt und zur Begründung Atteste ihrer behandelnden Ärzte vorgelegt hat.

Der Senat hat im Hinblick auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen eine ergänzende Stellungnahme von dem Gutachter Dr. W vom 31. August 2005 eingeholt, der von Seiten seines Fachgebietes keinen Anlass zu einer Änderung seiner Einschätzung gesehen hat.

Anschließend hat der Senat den medizinischen Sachverständigen M mit der weiteren Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat in seinem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 30. November 2005 bei der Klägerin folgende Erkrankungen festgestellt:

- Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Reizzustände beider Schultern, Hüft- und Kniegelenksverschleiß, Fußfehlform, ausgeheilte Sprunggelenksfraktur links 2000 - Seelisches Leiden (Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, somatoforme Störung) - Chronische Bronchitis - Chronische Gastritis, Refluxösophagitis - Schilddrüsenerkrankung - Krampfaderleiden

Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden hat er die Klägerin noch fähig erachtet, vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Freien und/oder geschlossenen Räumen ohne besondere Umgebungsbelastungen im Wechsel der Haltungsarten, auch vornehmlich sitzend, zu verrichten. Überwiegende oder reine Geh- oder Stehtätigkeiten sowie Arbeiten unter Zeitdruck, in Nachtschicht, an laufenden Maschinen oder mit sonstiger Stressexposition seien zu vermeiden. Lasten bis 10 kg könnten gehoben und getragen werden. Überkopfarbeiten, Leiter- und Gerüstarbeiten sowie Arbeiten mit ständigem oder häufigem Bücken, Hocken oder Knien seien nicht möglich. In der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten sei die Klägerin nicht beschränkt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Februar 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

II

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und angesichts der geklärten Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die zulässige Berufung kann keinen Erfolg haben. Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da die Klägerin ihren Rentenantrag (erst) im Februar 2001 gestellt hat (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Auch die Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI führt nicht zur Anwendung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden §§ 43, 44 SGB VI. Deren Anwendung ergäbe sich nur, wenn der Leistungsfall nicht schon, wie aufgrund der ab 24. November 1999 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von der Klägerin beansprucht, im November 1999, sondern erst im November 2000 eingetreten wäre, weil ein solcher Leistungsfall im Hinblick auf die Antragstellung im Februar 2001 gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI noch zu einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 führen könnte. Auf eine solche Fallgestaltung deutet der Sachverhalt jedoch nicht hin. Aber auch die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften begründete keinen Rentenanspruch.

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Sie kann noch vollschichtig und damit mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dies entnimmt der Senat den zahlreichen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und insbesondere dem im Berufungsverfahren erstatteten Gutachten des medizinischen Sachverständigen M. Danach ist die Klägerin noch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen, wie sie zuvor dargestellt worden sind, zu verrichten. Der Senat sieht keinen Anlass, dieser Einschätzung, die auch dem Ergebnis des im Oktober 2000 durchgeführten Heilverfahrens entspricht, nicht zu folgen. Das von dem Sachverständigen M erstattete Gutachten macht deutlich, dass die Klägerin – erneut – umfassend und gründlich untersucht worden ist und ihre vorgebrachten Beschwerden in die gutachterlichen Erwägungen eingeflossen sind. Auch von Seiten der Klägerin sind insofern keine Bedenken vorgetragen worden. Denn insbesondere hat sich die Klägerin nicht mehr geäußert, nachdem ihrem Begehren auf Einholung eines zusätzlichen allgemeinmedizinischen Gutachtens (Schriftsatz vom 26. Juli 2005) entsprochen worden ist, wenn auch nicht durch Beauftragung des von ihr benannten behandelnden Hausarztes. Der Senat sieht daher keinen Anlass zu weitern medizinischen Ermittlungen und folgt der in dem Gutachten getroffenen, überzeugend und nachvollziehbar dargestellten Beurteilung.

Da sich die Klägerin nach der von ihr begehrten und vom Senat veranlassten allgemeinmedizinischen Begutachtung trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht mehr geäußert hat, kann nur geschlossen werden, dass sie ihren auf § 109 SGG gestützten und vor der Gutachtenerstattung des Sachverständigen M gestellten Antrag nicht mehr aufrecht erhält, auch wenn sie nach Darlegung der Bedenken gegen eine Beauftragung des behandelnden praktischen Arztes zunächst noch einen Orthopäden benannt hat. Aber selbst wenn man annehmen wollte, der Antrag nach § 109 SGG habe sich nicht durch das von Amts wegen veranlasste Gutachten erledigt, so hindert dies eine Entscheidung nicht. Ihre Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet sind auf ihren Antrag gemäß § 109 SGG bereits durch einen Arzt ihrer Wahl, nämlich den Gutachter Dr. W, im Klageverfahren festgestellt und in ihren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen eingeschätzt worden. Ist jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt worden, muss im Berufungsverfahren zur selben Frage bei unverändertem Sachverhalt kein neues Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden (BSG SozR 3 – 1500 § 109 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG SozR 18 zu § 109 SGG). Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen; eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände (LSG Baden-Würtemberg Urteil vom 10. Juni 2005 – L 1 U 1053/04 -, zitiert nach Juris). Dass das auf Antrag der Klägerin veranlasste orthopädische Gutachten von Dr. W einen Rentenanspruch nicht begründen kann, stellt solche besonderen Umstände angesichts des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes jedoch nicht dar mit der Folge, dass die Erstattung eines erneuten orthopädischen Gutachtens nicht erfolgen muss.

Mithin steht fest, dass die Klägerin noch vollschichtig und damit mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind auch nicht derart, dass Zweifel aufkommen müssten, ob die Klägerin unter den üblichen Bedingungen betrieblich einsetzbar ist. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten kann. Sie ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI.

Der Klägerin steht auch kein Berufsschutz im Rahmen des § 240 SGB VI zu. Die Klägerin ist nach ihrer bisherigen, mit einer Regelausbildungszeit von einem Jahr verbundenen Tätigkeit als Krankenpflegehelferin im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas dem Personenkreis der Angelernten (im unteren Bereich) zuzuordnen, der sozial zumutbar auf die nächst niedrigere Gruppe der Ungelernten und damit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann, wie das SG zutreffend dargelegt hat. Ihr steht damit auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor
Rechtskraft
Aus
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