L 8 RA 26/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 RA 5360/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 26/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Klägerin ist 1943 geboren worden. Von 1959 bis 1962 absolvierte sie in der Bundesrepublik Deutschland eine kaufmännische Lehre in der Kosmetikbranche, in der sie seither stets tätig war. Seit 1969 arbeitete sie in Österreich. Zuletzt war sie dort seit 1982 bis zum Beginn durchgehender Arbeitsunfähigkeit im August 1995 als Reisekosmetikerin tätig, das letzte Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 1996. Seit 1. Januar 2004 bezieht die Klägerin von der Beklagten eine Altersrente für Frauen. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (PVAng) gewährte der Klägerin auf ihren Antrag hin eine Berufsunfähigkeitspension, die ihr ab 1. Februar 1996 zunächst befristet bis zum 30. Juni 1997 (Bescheid der PVAng vom 24. Juli 1996), auf den Folgeantrag hin ab dem 1. Juli 1997 dann unbefristet bewilligt wurde (Bescheid der PVAng vom 27. November 1997). Die Beklagte, an welche der erstmalige Rentenantrag vom Januar 1996 von der PVAng zur Durchführung des deutschen Rentenverfahrens weitergeleitet worden war, erkannte der Klägerin durch Bescheid vom 9. April 1997 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum 30. Juni 1997 zu. Zuvor hatte die Fachärztin für Innere Medizin Dr. G auf Ersuchen der Beklagten mit Datum des 11. November 1996 ein Gutachten erstellt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen der Auswirkungen einer Tumorerkrankung derzeit nicht zu einer Berufstätigkeit in der Lage sei. Ferner holte die Beklagte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin, der Firma P , Wien, vom 20. Februar 1997 ein. Den im Juni 1997 gestellten Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Februar 1998 ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf vollschichtig tätig zu sein. Grundlage dieser Entscheidung waren Gutachten für die PVAng der Dr. G vom 22. September 1997, des Facharztes für Orthopädie Dr. M vom 8. Oktober 1997 und des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Z vom 10. Oktober 1997. Dr. G hielt auf ihrem Fachgebiet nunmehr leichte körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten, fallweise mit Heben und Tragen leichter und mittelschwerer Lasten, unter Ausschluss von Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebeugter Haltung und sonstigen Zwangshaltungen, Arbeiten unter starker Lärmeinwirkung, in Kälte, Nässe oder Hitze, an höhen- oder allgemein exponierten Stellen und unter überdurchschnittlichem oder dauerndem besonderen Zeitdruck für möglich. Dr. M beurteilte die Klägerin auf seinem Fachgebiet als vollschichtig leistungsfähig für leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten, die ständig im Sitzen und überwiegend im Gehen und Stehen ausgeführt werden könnten. Die Klägerin könne ständig leichte Lasten heben und tragen, fallweise auch mittelschwere. Nicht möglich seien Arbeiten im Freien, unter starker Lärmeinwirkung, in Kälte, Nässe und Hitze und an höhenexponierten Stellen, das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeugs, Arbeiten unter überdurchschnittlichem oder dauerndem besonderen Zeitdruck sowie reine Bildschirmarbeit (Diagnosen: Cervikalsyndrom mit Plexusirritation beidseitig bei nur geringen degenerativen Veränderungen; Lumbalgie bei geringer Lumbalskoliose und Spondylose). Dr. Z kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vollschichtig noch zu leichten körperlichen und bis zu mittelschweren Arbeiten in allen Haltungsarten, soweit sie nicht ständig eingenommen werden, zum ständigen Heben und Tragen leichter Lasten, fallweise auch von mittelschweren, in der Lage sei. Nicht möglich seien Arbeiten in sonstigen Zwangshaltungen (d.h. abgesehen von Überkopfarbeiten und Arbeiten in gebeugter Haltung), unter starker Lärmeinwirkung, in Nässe, Kälte und Hitze, an höhen- und allgemein exponierten Stellen, unter überdurchschnittlichem oder dauerndem besonderen Zeitdruck sowie reine Bildschirmarbeit (Diagnose: Überforderungsreaktion). Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Beklagte das Krebsleiden und die darauf beruhenden psychischen Probleme nicht berücksichtigt habe. Sie sei nicht mehr fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ganztätig zu arbeiten. Zur Begründung reichte sie ein Attest ihres behandelnden praktischen Arztes Dr. W, Birgitz, Österreich, vom 6. September 1999 ein. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1999 zurück. Die Klägerin sei nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch in der Lage, in dem bisherigen Beruf als Reisekosmetikerin tätig zu sein. Aus dem Attest des Dr. W ergäben sich keine Befunde, die nicht bereits in den Gutachten der PVAng berücksichtigt worden seien. Damit liege weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vor. Mit ihrer Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, dass ihr Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Sie sei zumindest berufsunfähig. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Geburtshilfe und Frauenheilkunde Dr. S, Innsbruck, vom 20. Juni 2000, des Bezirkskrankenhauses Hall in Tirol vom 27. Juni 2000 und des Dr. W vom 18. Juli 2000 eingeholt. Durch Urteil vom 9. Juli 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin könne entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation noch im kaufmännischen Bereich leidensgerecht arbeiten. Insofern könne offen bleiben, ob ihr die letzte berufliche Tätigkeit als Reisekosmetikerin noch zumutbar sei. Angesichts dessen sei die Klägerin nicht berufsunfähig und erst recht nicht erwerbsunfähig. Das Gericht verkenne nicht, dass die Klägerin in ihrem Leistungsvermögen sehr erheblich eingeschränkt sei. Jedoch bestehe sowohl ausweislich der für die PVAng erstatteten Gutachten als auch der vom Gericht eingeholten Befundberichte noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten unter Ausschluss besonderer klimatischer Einflüsse. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin darauf, dass sie als Reisekosmetikerin nicht mehr tätig sein könne. Sie beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat Entlassungsberichte des Bezirkskrankenhauses Hall in Tirol vom 12. April, 19. Oktober und 4. Dezember 2000 sowie vom 23. August 2001 beigezogen, einen Befundbericht des Dr. W vom 10. April 2002 eingeholt und den Leiter der forensischen Psychiatrie des Klinikums der Universität München Prof. Dr. N mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. In seinem Gutachten vom 18. August 2003 (Untersuchungstag 17. März 2003) kommt der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch bis zu mittelschwere geistige sowie körperlich leichte Arbeiten ohne Einfluss von z.B. Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, bevorzugt in sitzender, die Wirbelsäule entlastender Körperhaltung verrichten könne. Nicht möglich seien Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, in Wechsel- oder Nachtschicht, mit Heben oder Tragen von Lasten und auf Leitern und Gerüsten. "Eher nicht" möglich seien Arbeiten unter Zeitdruck. Arbeiten, welche die Arme oder Beine belasteten, seien nur mit entsprechenden Erholungspausen möglich. Die Merk-, Gedächtnis- Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit seien eingeschränkt.

Vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehe nicht im Beruf der Reisekosmetikerin, wohl aber in einfacher und wenig belastender Tätigkeit. Mehrere (etwa fünf) Pausen von 10 Minuten sollten der Klägerin über die gewöhnlichen Pausen hinaus zwecks Regeneration gewährt werden. In zwei ergänzenden Stellungnahmen vom 21. Juni 2004 und 22. September 2004 hat sich der gerichtliche Sachverständige ergänzend zum Pausenerfordernis geäußert. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Zu entscheiden ist über beide Rentenarten, obwohl die Beklagte nur zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat (Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 31/04 R -). Zu entscheiden ist ferner lediglich noch über Rentenansprüche in der Zeit bis zum 31. Dezember 2003, da auf Grund der bindenden Bewilligung einer Altersrente ab dem 1. Januar 2004 ab diesem Zeitpunkt keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mehr gezahlt werden kann (§ 34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI -). Soweit der Eintritt eines Versicherungsfalls bis zum 30. November 2000 geltend gemacht wird, bestimmen sich die Ansprüche noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil die Klägerin ihren Rentenantrag bereits 1997 gestellt hat und auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (§ 300 Abs. 2 SGB VI; s. BSG in: Entscheidungssammlung Sozialrecht – SozR – 4-2600 § 44 Nr. 1 und 4-1500 § 128 Nr. 3). Die §§ 43, 44 SGB VI erfordern neben den so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI und Vorliegen von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI), dass Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrags in Euro übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI). Die Klägerin ist im Sinne des bis 31. Dezember 2000 geltenden Rechts nicht berufsunfähig. Erst recht erfüllt sie deshalb nicht die weitergehender Anforderungen der Erwerbsunfähigkeit. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" der Versicherten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe z.B. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 und § 44 Nr. 3; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG, Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R -, zitiert nach Juris). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, im vorliegenden Fall also die der Reisekosmetikerin. Dass die Klägerin nicht mehr in der Lage war, diesen Beruf auszuüben, kann unterstellt werden. Allein dadurch wird der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit aber noch nicht begründet. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die sie mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Welche Verweisungstätigkeit zumutbar ist, richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt, das für die Angestelltenberufe insgesamt sechs Stufen unterscheidet: - Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (Stufe 1; s. BSG Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 44/96 R, veröffentlicht in Juris). - Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2) - Angestelltenberufe mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (Stufe 3; s. BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126). - Angestelltenberufe, welche die Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen sowie Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet (Stufe 6; s. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 1 mit weiteren Nachweisen). Sozial zumutbar kann eine Arbeitnehmerin grundsätzlich nur auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden. Eine Ausnahme bilden nur Arbeitnehmerinnen, die eine Anlern- oder Ausbildungszeit von einem bis zu zwei Jahren absolviert haben: Sie dürfen nicht auf sogenannte Primitivtätigkeiten verwiesen werden, die von jedermann sofort ohne oder nach nur kurzer Einweisung verrichtet werden können (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17; BSG, Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R -, zitiert nach Juris). Ob umgekehrt die Stufen 4 bis 6 eine einheitliche Stufe 4 "Angestellte hoher beruflicher Qualität" bilden (so Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 240 SGB VI Randnummern 69, 70), kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, denn die Differenzierung ab der Stufe 4 ist nicht einschlägig. Die Klägerin kann keinen höheren Berufsschutz als den der Stufe 3 beanspruchen. Ihre 1962 abgeschlossene Ausbildung ist dieser Stufe zuzuordnen und es handelt sich dabei um die höchste von der Klägerin jemals erworbene formale Qualifikation. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Tätigkeit als Reisekosmetikerin ebenfalls den qualifizierten Berufsschutz der Stufe 3 rechtfertigt, besteht indessen keine Berufsunfähigkeit. Denn die Klägerin kann in jedem Fall auf eine Bürotätigkeit als Registratorin in der öffentlichen Verwaltung (Vergütungsgruppe VIII Bundes-Angestelltentarifvertrag – BAT -) verwiesen werden. Diese Tätigkeit ist auch einer dreijährig ausgebildeten Angestellten sozial zumutbar, weil sie sich nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen Verrichtungen beinhaltet, die eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Zu den Tätigkeiten der Registratorin gehören beispielsweise die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geführten Karteien. Ausgehend davon, dass die Klägerin eine kaufmännische Ausbildung besitzt und auch in ihrem letzten Beruf mit kaufmännischen Tätigkeiten betraut war, da gemäß der Auskunft der Firma P ihr Aufgabengebiet in der "Organisation und Abhaltung von Promotionen und Verkaufseinsätzen" bestand, ist sie ohne Weiteres als in der Lage anzusehen, die für die Ausübung der Tätigkeit als Registratorin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten längstens nach einer Einarbeitungszeit von drei Monaten zu erwerben. Die Klägerin erfüllt auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Verweisungstätigkeit. Das ergibt sich aus allen den Akten zu entnehmenden gutachterlichen Äußerungen, zuletzt aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N. Danach ist die Klägerin jedenfalls noch in der Lage, täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck in geschlossenen, beheizten Räumen – also in gewöhnlichen Büroräumen - überwiegend im Sitzen auszuüben. Ein medizinisch zwingender Grund, zusätzliche Arbeitspausen einzulegen, besteht nicht (siehe zum Erfordernis zusätzlicher Pausen als unübliche Arbeitsbedingungen BSG, Urteil vom 20. April 1993 – 5 RJ 34/92, zitiert nach Juris; BSG – GS – SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – B 5 RJ 48/03 R -, zitiert nach Juris). Soweit der Sachverständige Prof. Dr. N sie als "sehr empfehlenswert" bezeichnet und für den Fall, dass die Klägerin sie nicht einlegen kann, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit – also der vorübergehenden krankheitsbedingten Unfähigkeit, die letzte konkret ausgeübte Beschäftigung verrichten zu können – erwartet, stellt dies nicht ihre Fähigkeit in Frage, unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen einer Beschäftigung nachgehen zu können. Selbst häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit schließen diese Fähigkeit noch nicht aus (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 und SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14) und bei der Klägerin ist zudem auch nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N nicht absehbar, dass es wirklich in nennenswertem Umfang zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kommen wird. Mit diesem Leistungsbild kann die Tätigkeit einer Registratorin in der öffentlichen Verwaltung, die körperlich leicht ist und überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichtet wird, von der Klägerin ausgeübt werden. Es bestehen keine Bedenken, sowohl den im Auftrag der PVAng als auch den für das Gericht tätig gewordenen Gutachtern und Sachverständigen in ihren Leistungseinschätzungen zu folgen. Sie haben die Klägerin jeweils selbst untersucht, waren anhand der Akten und der eigenen Schilderungen der Klägerin mit ihren Krankheiten und deren Entwicklung vertraut und sind auf dieser Grundlage zu widerspruchsfreien und damit überzeugenden Ergebnissen gelangt. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die von den Gutachtern und Sachverständigen gefundenen Ergebnisse in Frage stellen könnte. Ihre Argumentation geht vielmehr dahin, dass sie nicht mehr als Reisekosmetikerin tätig sein kann. Aus den dargestellten Gründen führt allein die Unfähigkeit, diesen Beruf noch ausüben zu können, aber noch nicht zur Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Dass die Klägerin überhaupt – und teils erhebliche - gesundheitliche Probleme hat, steht außer Frage. Auch diese Erkenntnis reicht aber nicht aus, um einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Schließlich ist auch ohne Bedeutung, dass die PVAng der Klägerin einen unbefristeten Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension zuerkannt hat. Zum einen prüft jeder Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Vorschriften selbst, ob ein Rentenanspruch besteht. Zum anderen erklärt sich die Entscheidung der PVAng ohnehin nicht aus den in ihrem Auftrag erstatteten Gutachten, die allesamt keinen Anhalt für Berufsunfähigkeit im Sinne des österreichischen Pensionsrechts ergeben hatten. Da bereits die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht nicht erfüllt sind, können auch die Voraussetzungen für die Rente wegen voller beziehungsweise teilweiser Erwerbsminderung (einschließlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit) nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung nicht erfüllt sein. Denn diese Rentenansprüche setzen noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als das bis 31. Dezember 2000 geltende Rentenrecht. Ob die Klägerin mit ihren Leistungseinschränkungen und in ihrem Lebensalter noch einen Arbeitsplatz in der genannten Verweisungstätigkeit oder auf dem (für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung maßgeblichen) allgemeinen Arbeitsmarkt hätte erhalten können, hat rechtlich keine Bedeutung. Zwar kann die Klägerin nicht mehr jede Arbeit verrichten, unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen verfügt sie aber noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. In dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden gegliederten System der Sozialleistungen wird das Risiko, trotz eines vollschichtigen (seit 1. Januar 2001: sechs und mehrstündigen) Leistungsvermögens keinen Arbeitsplatz erhalten zu können, durch die Arbeitslosenversicherung, nicht aber durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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