Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 399/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 18/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1950 geboren worden und hatte nach Abschluss des Fachschulstudiums des Hochbaus das Recht zuerkannt bekommen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen vom 30. Juli 1976). In der DDR war er zuletzt ab 1. Januar 1983 bis zum 30. März 1990 als Absatz-Ingenieur beim VEB F N beschäftigt. Am 12. März 1990 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 ab. Die Zeiten der Beschäftigungen vom 1. September 1976 bis zum 12. März 1990 könnten nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) festgestellt werden. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAAÜG sei deshalb nicht anzuwenden. Mit der Klage hat der Kläger - wie bereits im Widerspruchsverfahren - geltend gemacht, dass er in verschiedenen volkseigenen Produktionsbetrieben tätig gewesen sei. Er könne nicht erkennen, warum eine Beschäftigung am 30. Juni 1990 von entscheidender Bedeutung sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten vorwiegend noch DDR-Treue Mitarbeiter in den Unternehmen gearbeitet, unliebsame Mitarbeiter seien vorher vergrault worden. Er fühle sich gegenüber den Kollegen benachteiligt, die aus Gründen der Verbundenheit zur DDR-Politik und aus Angst vor der Zukunft in seinem letzten Beschäftigungsbetrieb verblieben seien. Durch Urteil vom 2. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung des AAÜG einen "fiktiven" Anspruch auf eine Versorgungszusage begründeten. Denn er habe am Stichtag 30. Juni 1990 die DDR bereits verlassen gehabt und deshalb keine Beschäftigung mehr ausgeübt, auf Grund derer eine Versorgungszusage habe erteilt werden müssen. Die Rechtsprechung zur fiktiven Einbeziehung und der Stichtag 30. Juni 1990 (Tag der Schließung der Versorgungssysteme der DDR) erkläre sich dadurch, dass das Bundessozialgericht es als Wertungswiderspruch angesehen habe, dass Personen, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme ihren Anspruch bereits verloren hätten, diesen durch das AAÜG wieder bekämen, während solche Personen, die am letzten Tag der "Existenz" der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung erfüllt hätten, keine Ansprüche erhalten sollten. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er sei im VEB F N politisch motiviert benachteiligt worden und habe den Betrieb nach unerträglichem Druck und ständigen Demütigungen vor dem 30. Juni 1990 verlassen, um seine Gesundheit nicht ernsthaft zu gefährden.
Er beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Anwendbarkeit des AAÜG, die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 12. März 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Sache entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der unstreitigen tatsächlichen Lage und der höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, nicht veröffentlicht) vorliegen würde. Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage". § 1 Abs. 1 AAÜG ist im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 (Tag des Inkrafttretens des AAÜG) einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8 sowie das Urteil vom 18. Juni 2003 a.a.O.). Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln der AVItech bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr in der DDR beschäftigt. Schon deshalb konnte er nicht mehr die so genannte "betriebliche" Voraussetzung für die "fiktive" Einbeziehung in die AVItech erfüllen, nämlich die Beschäftigung in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen oder einem gleichgestellten Betrieb (s. dazu statt vieler BSG, Urteile vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R – und vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R -; BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht – SozR - 3-8570 § 1 Nr. 7). Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die - etwa wie der Kläger - vor dem 30. Juni 1990 aus einem von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren und deshalb die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungswegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit unter anderem zu Grunde legen, dass nur derjenige in die AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Es ist von Verfassungswegen nicht geboten, die Ungleichheiten, die bereits in den DDR-Vorschriften angelegt waren, "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler zu beseitigen (s. stellvertretend BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 und 4 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 7). Folgen politischer Benachteiligung werden (auch im Bereich der Renten- und Versorgungsanwartschaften) ausreichend durch die Regelungen des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeglichen. Hierauf muss sich der Kläger verweisen lassen. Der Senat hat keine Bedenken, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur "fiktiven Einbeziehung" zu folgen, zumal diese bereits Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Prüfung war (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1950 geboren worden und hatte nach Abschluss des Fachschulstudiums des Hochbaus das Recht zuerkannt bekommen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Bauwesen vom 30. Juli 1976). In der DDR war er zuletzt ab 1. Januar 1983 bis zum 30. März 1990 als Absatz-Ingenieur beim VEB F N beschäftigt. Am 12. März 1990 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 ab. Die Zeiten der Beschäftigungen vom 1. September 1976 bis zum 12. März 1990 könnten nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) festgestellt werden. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAAÜG sei deshalb nicht anzuwenden. Mit der Klage hat der Kläger - wie bereits im Widerspruchsverfahren - geltend gemacht, dass er in verschiedenen volkseigenen Produktionsbetrieben tätig gewesen sei. Er könne nicht erkennen, warum eine Beschäftigung am 30. Juni 1990 von entscheidender Bedeutung sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten vorwiegend noch DDR-Treue Mitarbeiter in den Unternehmen gearbeitet, unliebsame Mitarbeiter seien vorher vergrault worden. Er fühle sich gegenüber den Kollegen benachteiligt, die aus Gründen der Verbundenheit zur DDR-Politik und aus Angst vor der Zukunft in seinem letzten Beschäftigungsbetrieb verblieben seien. Durch Urteil vom 2. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung des AAÜG einen "fiktiven" Anspruch auf eine Versorgungszusage begründeten. Denn er habe am Stichtag 30. Juni 1990 die DDR bereits verlassen gehabt und deshalb keine Beschäftigung mehr ausgeübt, auf Grund derer eine Versorgungszusage habe erteilt werden müssen. Die Rechtsprechung zur fiktiven Einbeziehung und der Stichtag 30. Juni 1990 (Tag der Schließung der Versorgungssysteme der DDR) erkläre sich dadurch, dass das Bundessozialgericht es als Wertungswiderspruch angesehen habe, dass Personen, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme ihren Anspruch bereits verloren hätten, diesen durch das AAÜG wieder bekämen, während solche Personen, die am letzten Tag der "Existenz" der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung erfüllt hätten, keine Ansprüche erhalten sollten. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er sei im VEB F N politisch motiviert benachteiligt worden und habe den Betrieb nach unerträglichem Druck und ständigen Demütigungen vor dem 30. Juni 1990 verlassen, um seine Gesundheit nicht ernsthaft zu gefährden.
Er beantragt der Sache nach, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Anwendbarkeit des AAÜG, die Zeit vom 1. September 1976 bis zum 12. März 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Sache entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der unstreitigen tatsächlichen Lage und der höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, nicht veröffentlicht) vorliegen würde. Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage". § 1 Abs. 1 AAÜG ist im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 (Tag des Inkrafttretens des AAÜG) einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8 sowie das Urteil vom 18. Juni 2003 a.a.O.). Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln der AVItech bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr in der DDR beschäftigt. Schon deshalb konnte er nicht mehr die so genannte "betriebliche" Voraussetzung für die "fiktive" Einbeziehung in die AVItech erfüllen, nämlich die Beschäftigung in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen oder einem gleichgestellten Betrieb (s. dazu statt vieler BSG, Urteile vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R – und vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R -; BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht – SozR - 3-8570 § 1 Nr. 7). Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die - etwa wie der Kläger - vor dem 30. Juni 1990 aus einem von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren und deshalb die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungswegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit unter anderem zu Grunde legen, dass nur derjenige in die AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Es ist von Verfassungswegen nicht geboten, die Ungleichheiten, die bereits in den DDR-Vorschriften angelegt waren, "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler zu beseitigen (s. stellvertretend BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 und 4 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 7). Folgen politischer Benachteiligung werden (auch im Bereich der Renten- und Versorgungsanwartschaften) ausreichend durch die Regelungen des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeglichen. Hierauf muss sich der Kläger verweisen lassen. Der Senat hat keine Bedenken, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur "fiktiven Einbeziehung" zu folgen, zumal diese bereits Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Prüfung war (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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