Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 444/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 1/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1946 geborene Klägerin durchlief von September 1963 bis Februar 1966 eine Ausbildung zur Industriekauffrau und war danach bis Dezember 1985 in verschiedenen volkseigenen Betrieben als Lohnbuchhalterin und Sachbearbeiterin beschäftigt. Nach Übersiedlung in den Westteil Berlins war sie zunächst arbeitslos und dann vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1990 nach ihren Angaben als Sachbearbeiterin in einem kleinen Betrieb beschäftigt. Von Oktober 1990 bis September 1997 war sie im Kfz- Betrieb ihrer Halbschwester nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung als Büroangestellte beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde nach Angabe der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Im Anschluss daran bezog sie bis zum 2. März 1999 Arbeitslosengeld und nach einer Beschäftigung im Rahmen des ABM- Programmes von März 1999 bis November 1999 als "Mitarbeiterin für Datenerhebung" erneut seit dem 17. November 1999.
Im April 1999 beantragte die Klägerin unter Hinweise auf ihren Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Die Beklagte veranlasste eine internistische und eine orthopädische Begutachtung, die beide zum Ergebnis kamen, es bestehe noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin, auch in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit. Unter Hinweis auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 1999 den Rentenantrag ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine zusätzliche Begutachtung durch den Arzt für Psychotherapie und Neurologie B. Dessen Einschätzung, die Klägerin sei auch für einfache Bürotätigkeiten nur noch halb- bis untervollschichtig einsetzbar, hielt der ärztliche Dienst der Beklagten für nicht nachvollziehbar, sodass sie weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Bürokraft und auch sonst annahm. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2000 wies die Beklagte daher den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 1. Februar 2000 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und eine unzutreffende Würdigung ihres Gesundheitszustandes gerügt.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie medizinische Unterlagen der B und die Akten des Versorgungsamtes und des Arbeitsamtes beigezogen. Anschließend hat das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. Mai 2001 von Dr. G eingeholt. Außerdem hat das SG ein fachinternistisches Gutachten vom 22. August 2001 von Prof. Dr. A erstatten lassen, der der Auffassung gewesen ist, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei auch quantitativ eingeschränkt. Zu den hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten hat das SG eine gutachterliche Stellungnahme vom 14. März 2002 von Prof. Dr. A herbeigeführt, in der er seine Einschätzung wesentlich auf die psychischen Beeinträchtigungen zurückgeführt hat. Nach Hinweis der Klägerin auf eine psychotherapeutische Behandlung hat das SG einen Befundbericht von dem Dipl.-Psych. L eingeholt, sodann eine gutachterliche Stellungnahme vom 19. September 2002 von Dr. G veranlasst und schließlich nach Einholung eines ergänzenden Berichts vom 23. März 2003 von Dipl.-Psych. L eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A veranlasst (Gutachten vom 7. Juli 2003).
Sodann hat das SG mit Urteil vom 18. Oktober 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht zu. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI- lägen bei ihr nicht vor. Unter Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen hat das SG ausgeführt, bei der Klägerin liege (bereits) Berufsunfähigkeit nicht vor, da ihr Leistungsvermögen ausreiche, zumutbare Arbeiten mit der vollen üblichen Arbeitszeit zu verrichten. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bestünden bei der Klägerin zwar qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens; sie sei aber unter Beachtung dieser Einschränkungen noch in der Lage, körperliche leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten in normalen nicht überfüllten Räumen vollschichtig zu verrichten, wobei im Gehen, Stehen oder Sitzen oder im Wechsel gearbeitet werden könne. Die davon abweichende Einschätzung des internistischen Gutachters Prof. Dr. A, der eine auch quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens angenommen habe, überzeuge dagegen nicht, weil er seine Einschätzung wesentlich auf fachfremde Erkrankungen stütze und die vom SG gehörten Fachgutachter, sowohl Dr. G als auch Dr. A, diese Einschätzung nicht teilten. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei die Klägerin auch weiterhin für Tätigkeiten als Büroangestellte vollschichtig einsetzbar, sodass dahingestellt bleiben könne, auf welche anderen Tätigkeiten – im Rahmen ihrer früheren Berufstätigkeiten oder auch sonst – die Klägerin sozial zumutbar im Rahmen des von der Rechtssprechung entwickelten Mehrstufenschemas verwiesen werden könne. Ob der Klägerin ein geeigneter Arbeitsplatz vermittelt werden oder ob sie einen solchen anderweitig erlangen könne, falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung, sondern in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies habe im Übrigen auch der Gesetzgeber nochmals ausdrücklich klargestellt. Im Hinblick auf die noch bestehende vollschichtige Erwerbsfähigkeit der Klägerin liege somit Berufsunfähigkeit nicht vor; ebenso wenig liege Erwerbsunfähigkeit vor, weil dies eine noch weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens voraussetze. Auch eine Erwerbsminderung im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Erwerbsminderungsreformgesetzes vom 20. Dezember 2000 liege wegen des noch bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens der Klägerin auch für zumutbare Tätigkeiten nicht vor.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rentenbegehren weiter und meint, ihre Beschwerden seien nicht zutreffend gewürdigt worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG- hat Dr. S ein nervenärztliches Gutachten vom 19. Januar 2005 erstattet, in dem er unter Beachtung der bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (ebenfalls) ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen festgestellt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Der Klägerin steht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu, wie das SG und die Beklagte zutreffend entschieden haben. Die Klägerin ist weder berufs- oder erwerbsunfähig, noch ist sie voll oder teilweise erwerbsgemindert nach den jeweils maßgebenden Vorschriften des SGB VI alter und neuer Fassung. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG gehörte Gutachter Dr. S hat in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 19. Januar 2005 ebenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen in Würdigung der bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen angenommen. Beachtliche qualitative Einschränkungen, die eine Bürotätigkeit ausschließen könnten, ergeben sich aus diesem Gutachten ebenso wenig wie aus den beiden vorangegangenen Gutachten auf diesem Fachgebiet. Der Senat sieht keinen Anlass, den diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen nicht zu folgen, die auf einer gründlichen Untersuchung der Klägerin und Wertung der bestehenden Erkrankungen unter Berücksichtigung des vorliegenden Aktenmaterials beruhen. Auch die Klägerin hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1946 geborene Klägerin durchlief von September 1963 bis Februar 1966 eine Ausbildung zur Industriekauffrau und war danach bis Dezember 1985 in verschiedenen volkseigenen Betrieben als Lohnbuchhalterin und Sachbearbeiterin beschäftigt. Nach Übersiedlung in den Westteil Berlins war sie zunächst arbeitslos und dann vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1990 nach ihren Angaben als Sachbearbeiterin in einem kleinen Betrieb beschäftigt. Von Oktober 1990 bis September 1997 war sie im Kfz- Betrieb ihrer Halbschwester nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung als Büroangestellte beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde nach Angabe der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Im Anschluss daran bezog sie bis zum 2. März 1999 Arbeitslosengeld und nach einer Beschäftigung im Rahmen des ABM- Programmes von März 1999 bis November 1999 als "Mitarbeiterin für Datenerhebung" erneut seit dem 17. November 1999.
Im April 1999 beantragte die Klägerin unter Hinweise auf ihren Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente. Die Beklagte veranlasste eine internistische und eine orthopädische Begutachtung, die beide zum Ergebnis kamen, es bestehe noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin, auch in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit. Unter Hinweis auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 1999 den Rentenantrag ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte eine zusätzliche Begutachtung durch den Arzt für Psychotherapie und Neurologie B. Dessen Einschätzung, die Klägerin sei auch für einfache Bürotätigkeiten nur noch halb- bis untervollschichtig einsetzbar, hielt der ärztliche Dienst der Beklagten für nicht nachvollziehbar, sodass sie weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Bürokraft und auch sonst annahm. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2000 wies die Beklagte daher den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 1. Februar 2000 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und eine unzutreffende Würdigung ihres Gesundheitszustandes gerügt.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie medizinische Unterlagen der B und die Akten des Versorgungsamtes und des Arbeitsamtes beigezogen. Anschließend hat das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. Mai 2001 von Dr. G eingeholt. Außerdem hat das SG ein fachinternistisches Gutachten vom 22. August 2001 von Prof. Dr. A erstatten lassen, der der Auffassung gewesen ist, die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei auch quantitativ eingeschränkt. Zu den hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten hat das SG eine gutachterliche Stellungnahme vom 14. März 2002 von Prof. Dr. A herbeigeführt, in der er seine Einschätzung wesentlich auf die psychischen Beeinträchtigungen zurückgeführt hat. Nach Hinweis der Klägerin auf eine psychotherapeutische Behandlung hat das SG einen Befundbericht von dem Dipl.-Psych. L eingeholt, sodann eine gutachterliche Stellungnahme vom 19. September 2002 von Dr. G veranlasst und schließlich nach Einholung eines ergänzenden Berichts vom 23. März 2003 von Dipl.-Psych. L eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A veranlasst (Gutachten vom 7. Juli 2003).
Sodann hat das SG mit Urteil vom 18. Oktober 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht zu. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI- lägen bei ihr nicht vor. Unter Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen hat das SG ausgeführt, bei der Klägerin liege (bereits) Berufsunfähigkeit nicht vor, da ihr Leistungsvermögen ausreiche, zumutbare Arbeiten mit der vollen üblichen Arbeitszeit zu verrichten. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bestünden bei der Klägerin zwar qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens; sie sei aber unter Beachtung dieser Einschränkungen noch in der Lage, körperliche leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten in normalen nicht überfüllten Räumen vollschichtig zu verrichten, wobei im Gehen, Stehen oder Sitzen oder im Wechsel gearbeitet werden könne. Die davon abweichende Einschätzung des internistischen Gutachters Prof. Dr. A, der eine auch quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens angenommen habe, überzeuge dagegen nicht, weil er seine Einschätzung wesentlich auf fachfremde Erkrankungen stütze und die vom SG gehörten Fachgutachter, sowohl Dr. G als auch Dr. A, diese Einschätzung nicht teilten. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen sei die Klägerin auch weiterhin für Tätigkeiten als Büroangestellte vollschichtig einsetzbar, sodass dahingestellt bleiben könne, auf welche anderen Tätigkeiten – im Rahmen ihrer früheren Berufstätigkeiten oder auch sonst – die Klägerin sozial zumutbar im Rahmen des von der Rechtssprechung entwickelten Mehrstufenschemas verwiesen werden könne. Ob der Klägerin ein geeigneter Arbeitsplatz vermittelt werden oder ob sie einen solchen anderweitig erlangen könne, falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung, sondern in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies habe im Übrigen auch der Gesetzgeber nochmals ausdrücklich klargestellt. Im Hinblick auf die noch bestehende vollschichtige Erwerbsfähigkeit der Klägerin liege somit Berufsunfähigkeit nicht vor; ebenso wenig liege Erwerbsunfähigkeit vor, weil dies eine noch weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens voraussetze. Auch eine Erwerbsminderung im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Erwerbsminderungsreformgesetzes vom 20. Dezember 2000 liege wegen des noch bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens der Klägerin auch für zumutbare Tätigkeiten nicht vor.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rentenbegehren weiter und meint, ihre Beschwerden seien nicht zutreffend gewürdigt worden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG- hat Dr. S ein nervenärztliches Gutachten vom 19. Januar 2005 erstattet, in dem er unter Beachtung der bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (ebenfalls) ein noch vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen festgestellt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ), die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Der Klägerin steht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu, wie das SG und die Beklagte zutreffend entschieden haben. Die Klägerin ist weder berufs- oder erwerbsunfähig, noch ist sie voll oder teilweise erwerbsgemindert nach den jeweils maßgebenden Vorschriften des SGB VI alter und neuer Fassung. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG gehörte Gutachter Dr. S hat in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 19. Januar 2005 ebenfalls noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen in Würdigung der bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen angenommen. Beachtliche qualitative Einschränkungen, die eine Bürotätigkeit ausschließen könnten, ergeben sich aus diesem Gutachten ebenso wenig wie aus den beiden vorangegangenen Gutachten auf diesem Fachgebiet. Der Senat sieht keinen Anlass, den diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen nicht zu folgen, die auf einer gründlichen Untersuchung der Klägerin und Wertung der bestehenden Erkrankungen unter Berücksichtigung des vorliegenden Aktenmaterials beruhen. Auch die Klägerin hat in dieser Hinsicht nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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