Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 2762/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 39/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I
Der Kläger beansprucht die Auszahlung eines dem Arbeitsuchenden J W ausgestellten Vermittlungsgutscheines in Höhe von 1000,00 Euro.
Der Kläger meldete ausweislich der vorgelegten Gewerbeanmeldung am 17. Februar 2004 zum 1. Januar 2004 ein Gewerbe für Wohnungsauflösungen, Malerarbeiten, Reinigungsservice nach Hausfrauenart und Solarium an; als Betriebsstätte nannte der Kläger darin Hermannstraße 116 in 12051 Berlin. Außerdem meldete er am 17. Februar 2004 mit einem Beginn am 17. Februar 2004 als weiteres Gewerbe eine Arbeitsvermittlungsagentur unter seiner damaligen Wohnanschrift an.
Unter dem 15. März 2004 schloss der Kläger für das Sonnenstudio einen Anstellungsvertrag mit dem Arbeitssuchenden J W als Hausmeister mit einem Arbeitsbeginn am 1. April 2004. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos am 1. April 2004.
Den Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheines lehnte die Beklagte ab, da zwischen dem Kläger als "Vermittler" und dem Arbeitgeber Personenidentität bestehe; mangels eines Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitnehmer bestehe daher auch kein Anspruch aus §§ 421 g, 296 des 3. Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – (Bescheid vom 8. April 2004, Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG Berlin – erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung des auf den Arbeitssuchenden W. ausgestellten Vermittlungsgutscheines in Höhe von 1000,00 Euro. Nach § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III verpflichte sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen. Ob dem Arbeitsvermittler ein Anspruch auf Vergütung zustehe, richte sich in erster Linie nach § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Maklertätigkeit in Sinne von § 653 Abs. 1 BGB sei dabei nur dann gegeben, wenn der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande komme, woran es vorliegend fehle.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die in der Leistungsakte des Arbeitsuchenden (Stamm-Nummer: ) enthaltene Teilakte "Vermittlungsgutschein", die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsgebühr aus dem dem Arbeitsuchenden W. erteilten Vermittlungsgutschein.
Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 421 g, 296 SGB III. Auch wenn es in dem 3-seitigen Verhältnis zwischen Arbeitsuchendem, Bundesagentur für Arbeit (BA) und Vermittler im eigentlichen Sinne um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der BA aus dem Vermittlungsschein geht, so wird doch aus § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III geschlossen, dass sich der Vermittler wegen eines eigenen sozialrechtlichen Anspruchs unmittelbar an die BA wenden kann (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 6. Juni 2005 – L 19 (9) AL 151/04 und Sächsisches LSG, Urteil vom 2. Dezember 2004 – L 3 AL 319/03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Ein solcher Anspruch des Vermittlers setzt voraus, dass dieser einen aus einer Vermittlung herrührenden Vergütungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden hat, der im Hinblick auf die Regelung in § 296 Abs. 4 SGB III gestundet ist.
Zwar hat der Kläger mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen Vermittlungsauftrag geschlossen und damit dem Formerfordernis des § 296 Abs. 1 SGB III genügt. Er hat jedoch keine Arbeitsvermittlung (vgl. § 35 SGB III) erbracht. Denn eine Vermittlung ist darauf gerichtet, den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden als Auftraggeber und einem Dritten als Arbeitgeber herbeizuführen (vgl. dazu und zu maßgeblichen rechtlichen Grundlagen Sächsisches LSG aaO). Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob bei einer wirtschaftlichen Verpflichtung von gesellschaftsrechtlich selbständigen juristischen Personen eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 421 g SGB III vorliegt (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfahlen aaO und das dazu anhängige Revisionsverfahren B 7 a AL 56/05 R), so ist doch bei der hier vorliegenden Konstellation das Merkmal, dass ein Dritter "vermittelnd" an der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses beteiligt ist (vgl. BSG SozR III – 4100 § 4 Nr. 3), zu verneinen. Denn der Kläger kann nicht als Dritter (=Vermittler) an der Begründung des von ihm selbst mit dem Arbeitsuchenden geschlossenen Arbeitsverhältnisses beteiligt sein. Auch nach der Anmeldung verschiedener beruflicher Betätigungen bleibt der Kläger e i n e natürliche Person und wird nicht "Dritter" zu sich selbst.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, da der Kläger nicht von der Privilegierung des § 183 SGG erfasst wird. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I
Der Kläger beansprucht die Auszahlung eines dem Arbeitsuchenden J W ausgestellten Vermittlungsgutscheines in Höhe von 1000,00 Euro.
Der Kläger meldete ausweislich der vorgelegten Gewerbeanmeldung am 17. Februar 2004 zum 1. Januar 2004 ein Gewerbe für Wohnungsauflösungen, Malerarbeiten, Reinigungsservice nach Hausfrauenart und Solarium an; als Betriebsstätte nannte der Kläger darin Hermannstraße 116 in 12051 Berlin. Außerdem meldete er am 17. Februar 2004 mit einem Beginn am 17. Februar 2004 als weiteres Gewerbe eine Arbeitsvermittlungsagentur unter seiner damaligen Wohnanschrift an.
Unter dem 15. März 2004 schloss der Kläger für das Sonnenstudio einen Anstellungsvertrag mit dem Arbeitssuchenden J W als Hausmeister mit einem Arbeitsbeginn am 1. April 2004. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos am 1. April 2004.
Den Antrag auf Auszahlung des Vermittlungsgutscheines lehnte die Beklagte ab, da zwischen dem Kläger als "Vermittler" und dem Arbeitgeber Personenidentität bestehe; mangels eines Vergütungsanspruchs gegen den Arbeitnehmer bestehe daher auch kein Anspruch aus §§ 421 g, 296 des 3. Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – (Bescheid vom 8. April 2004, Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG Berlin – erhobenen Klage gewandt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung des auf den Arbeitssuchenden W. ausgestellten Vermittlungsgutscheines in Höhe von 1000,00 Euro. Nach § 421 g Abs. 1 Satz 2 SGB III verpflichte sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers zu erfüllen. Ob dem Arbeitsvermittler ein Anspruch auf Vergütung zustehe, richte sich in erster Linie nach § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Maklertätigkeit in Sinne von § 653 Abs. 1 BGB sei dabei nur dann gegeben, wenn der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande komme, woran es vorliegend fehle.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1000,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie die in der Leistungsakte des Arbeitsuchenden (Stamm-Nummer: ) enthaltene Teilakte "Vermittlungsgutschein", die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsgebühr aus dem dem Arbeitsuchenden W. erteilten Vermittlungsgutschein.
Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 421 g, 296 SGB III. Auch wenn es in dem 3-seitigen Verhältnis zwischen Arbeitsuchendem, Bundesagentur für Arbeit (BA) und Vermittler im eigentlichen Sinne um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der BA aus dem Vermittlungsschein geht, so wird doch aus § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III geschlossen, dass sich der Vermittler wegen eines eigenen sozialrechtlichen Anspruchs unmittelbar an die BA wenden kann (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 6. Juni 2005 – L 19 (9) AL 151/04 und Sächsisches LSG, Urteil vom 2. Dezember 2004 – L 3 AL 319/03 -, jeweils mit weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris). Ein solcher Anspruch des Vermittlers setzt voraus, dass dieser einen aus einer Vermittlung herrührenden Vergütungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden hat, der im Hinblick auf die Regelung in § 296 Abs. 4 SGB III gestundet ist.
Zwar hat der Kläger mit dem Arbeitsuchenden einen schriftlichen Vermittlungsauftrag geschlossen und damit dem Formerfordernis des § 296 Abs. 1 SGB III genügt. Er hat jedoch keine Arbeitsvermittlung (vgl. § 35 SGB III) erbracht. Denn eine Vermittlung ist darauf gerichtet, den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitsuchenden als Auftraggeber und einem Dritten als Arbeitgeber herbeizuführen (vgl. dazu und zu maßgeblichen rechtlichen Grundlagen Sächsisches LSG aaO). Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob bei einer wirtschaftlichen Verpflichtung von gesellschaftsrechtlich selbständigen juristischen Personen eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 421 g SGB III vorliegt (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfahlen aaO und das dazu anhängige Revisionsverfahren B 7 a AL 56/05 R), so ist doch bei der hier vorliegenden Konstellation das Merkmal, dass ein Dritter "vermittelnd" an der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses beteiligt ist (vgl. BSG SozR III – 4100 § 4 Nr. 3), zu verneinen. Denn der Kläger kann nicht als Dritter (=Vermittler) an der Begründung des von ihm selbst mit dem Arbeitsuchenden geschlossenen Arbeitsverhältnisses beteiligt sein. Auch nach der Anmeldung verschiedener beruflicher Betätigungen bleibt der Kläger e i n e natürliche Person und wird nicht "Dritter" zu sich selbst.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, da der Kläger nicht von der Privilegierung des § 183 SGG erfasst wird. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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