Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 730/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 11/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht Übergangsgeld (Übg) während der Teilnahme an einer im Rahmen der beruflichen Rehabilitation durchgeführten Trainingsmaßnahme vom 01. September 1999 bis 27. August 2000.
Der 1968 geborene Kläger war von September 1989 bis Juni 1997 bei der als Beamter beschäftigt. Am 3. Juli 1997 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und erhielt antragsgemäß bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13. Oktober 1998 (originäre) Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der bereits im Mai 1997 gestellte Reha-Antrag führte – nach zwischenzeitlicher Abgabe an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – schließlich zur Durchführung der genannten Maßnahme zu Lasten der Beklagten. Am 1. September 2000 begann er eine – später abgebrochene – Umschulung zum Informatikkaufmann.
Auf seine Nachfrage zum "Unterhaltsgeld vor Maßnahmen" teilte ihm die Beklagte mit formlosen Schreiben vom 18. März 1999 (unter anderem) mit, dass ihm für die Zeit der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme kein Anspruch auf Übg zustehe.
Am 11. August 2000 beantragte er bei der Beklagten erneut die Gewährung von Übg während der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme vom 1. September 1999 bis 27. August 2000. Dazu führte er aus, dass er zwar nicht bis zum Beginn der Maßnahme Alhi bezogen habe. Dies gehe jedoch nicht zu seinen Lasten, da er den Reha-Antrag frühzeitig im Jahre 1997 gestellt gehabt habe, sodass die Beklagte bei sachgemäßer Bearbeitung rechtzeitig hätte entscheiden können.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die (erst) am 1. September 1999 begonnene Maßnahme nicht erfüllt seien. § 162 Satz 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung komme dem Kläger nicht mehr zu gute, da er Alhi nicht bis zum Beginn der Teilnahme bezogen habe. Die Gesamtumstände hätten auch – was näher ausgeführt wird – keine schnellere Bearbeitung zugelassen, sodass ihm auch unter diesem Gesichtspunkt das beanspruchte Übg nicht zustehe (Bescheid vom 6. Dezember 2000, Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001). Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Gewährung von Übg für den genannten Zeitraum beansprucht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach schuldhaft zögerlicher und unsachverständiger Bearbeitung die Ansprüche des Klägers abgelehnt und müsse daher leisten.
Den im Termin am 20. Oktober 2003 – nur noch – gestellten Antrag auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Neubescheidung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Übg für die Zeit vom 1. September 1999 bis 27. August 2000, denn er erfülle weder die Vorbeschäftigungszeit für das Übg nach § 161 SGB III noch die Sonderregelung des § 162 Satz 3 SGB III, die für den streitigen Zeitraum noch gegolten habe und bestimme, unter welchen Voraussetzungen Behinderte auch ohne Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit Anspruch auf Übg gehabt hätten. Der Anspruch sei darüber hinaus auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet. Die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit sowie der Bezug nur von originärer Alhi seien im Rahmen des § 161 SGB III nicht anspruchsbegründend. Gleiches gelte im Rahmen des § 162 Satz 3 SGB III für den bereits am 12. Oktober 1998 endenden und damit nicht bis zum Beginn der Maßnahme reichenden Alhi-Bezug. Vorliegend sei auch nicht ersichtlich, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten die wesentliche Ursache dafür gewesen sei, dass die Trainingsmaßnahme nicht im Anschluss an den Bezug der originären Alhi begonnen habe, wie das Sozialgericht näher erläutert. Daher könne die Klage auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinen Erfolg haben.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er unter vertiefender Darstellung der seines Erachtens gegebenen Pflichtverletzung der Beklagten weiterhin die Gewährung von Übg für den streitigen Zeitraum beansprucht.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übg vom 1. September 1999 bis 27. August 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Reha-Akte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger für die Zeit der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme kein Übg zusteht.
Richtige Klageart für das klägerische Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und nicht nur Bescheidungs-, sondern Verpflichtungsklage, wie sie der Kläger mit der Klageschrift auch erhoben und sinngemäß auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt hat. Denn die Erbringung des beanspruchten Übg steht nicht im Ermessen der Beklagten (Niesel SGB III, Rz. 7 zu § 160). Dieser Rechtsanspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, also regelmäßig jenen des § 161 SGB III, reduziert sich nicht dadurch auf eine Ermessensleistung, dass in § 162 SGB III zur Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises formuliert worden ist, "Behinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn ". Das gesetzgeberische Anliegen war lediglich auf die für erforderlich gehaltene Begünstigung weiterer Personen gerichtet (vgl. Niesel, aaO, Rz. 2 ff zu § 162). Das Gericht entscheidet über das sich aus dem Vorbringen des Klägers insgesamt ergebende Klagebegehren, ohne an die Fassung seines Antrages gebunden zu sein (vgl. § 123 SGG).
Der Kläger erfüllt, wie das Sozialgericht und auch die Beklagte richtig erkannt haben, die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 160 ff SGB III) für die Gewährung von Übg für den streitigen Zeitraum nicht. Das ist, wie sich dem klägerischen Vorbringen entnehmen lässt, zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts verweist der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch entgegen seiner Auffassung aber auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Dieser Anspruch verlangt auf der Tatbestandsseite eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers, einen sozialrechtlichen Nachteil des Betroffenen und eine Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Nachteil, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Niesel, SGB III 3. Auflage, Rz. 28 zu § 323). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn dieser Anspruch kann auf der Rechtsfolgenseite nur zu einer Amtshandlung führen, die bezogen auf die tatsächlichen Gegebenheiten auch in Einklang mit Recht und Gesetz steht (vgl. Niesel, aaO, Rz. 29 zu § 323 unter Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Daran mangelt es indes vorliegend. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es für die Rechtmäßigkeit der erstrebten Übg-Bewilligung nicht, dass zu irgendeinem früheren Zeitpunkt – hier also bis Oktober 1998 – die Bedingung des § 162 Satz 3 SGB III erfüllt gewesen wäre. Einen Anspruch kann der Kläger nur für die Zeit der Teilnahme an einer Maßnahme haben, wie ihn der Kläger auch folgerichtig geltend macht. Da er aber erst ab 1. September 1999 an der Trainingsmaßnahme teilgenommen hat, kommt demzufolge auch erst für diese Zeit ein Anspruch in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger aber, wie oben ausgeführt, nicht (mehr) die geforderten Bedingungen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht Übergangsgeld (Übg) während der Teilnahme an einer im Rahmen der beruflichen Rehabilitation durchgeführten Trainingsmaßnahme vom 01. September 1999 bis 27. August 2000.
Der 1968 geborene Kläger war von September 1989 bis Juni 1997 bei der als Beamter beschäftigt. Am 3. Juli 1997 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und erhielt antragsgemäß bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13. Oktober 1998 (originäre) Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der bereits im Mai 1997 gestellte Reha-Antrag führte – nach zwischenzeitlicher Abgabe an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – schließlich zur Durchführung der genannten Maßnahme zu Lasten der Beklagten. Am 1. September 2000 begann er eine – später abgebrochene – Umschulung zum Informatikkaufmann.
Auf seine Nachfrage zum "Unterhaltsgeld vor Maßnahmen" teilte ihm die Beklagte mit formlosen Schreiben vom 18. März 1999 (unter anderem) mit, dass ihm für die Zeit der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme kein Anspruch auf Übg zustehe.
Am 11. August 2000 beantragte er bei der Beklagten erneut die Gewährung von Übg während der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme vom 1. September 1999 bis 27. August 2000. Dazu führte er aus, dass er zwar nicht bis zum Beginn der Maßnahme Alhi bezogen habe. Dies gehe jedoch nicht zu seinen Lasten, da er den Reha-Antrag frühzeitig im Jahre 1997 gestellt gehabt habe, sodass die Beklagte bei sachgemäßer Bearbeitung rechtzeitig hätte entscheiden können.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die (erst) am 1. September 1999 begonnene Maßnahme nicht erfüllt seien. § 162 Satz 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung komme dem Kläger nicht mehr zu gute, da er Alhi nicht bis zum Beginn der Teilnahme bezogen habe. Die Gesamtumstände hätten auch – was näher ausgeführt wird – keine schnellere Bearbeitung zugelassen, sodass ihm auch unter diesem Gesichtspunkt das beanspruchte Übg nicht zustehe (Bescheid vom 6. Dezember 2000, Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001). Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gewandt und weiterhin die Gewährung von Übg für den genannten Zeitraum beansprucht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach schuldhaft zögerlicher und unsachverständiger Bearbeitung die Ansprüche des Klägers abgelehnt und müsse daher leisten.
Den im Termin am 20. Oktober 2003 – nur noch – gestellten Antrag auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Neubescheidung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Übg für die Zeit vom 1. September 1999 bis 27. August 2000, denn er erfülle weder die Vorbeschäftigungszeit für das Übg nach § 161 SGB III noch die Sonderregelung des § 162 Satz 3 SGB III, die für den streitigen Zeitraum noch gegolten habe und bestimme, unter welchen Voraussetzungen Behinderte auch ohne Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit Anspruch auf Übg gehabt hätten. Der Anspruch sei darüber hinaus auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründet. Die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit sowie der Bezug nur von originärer Alhi seien im Rahmen des § 161 SGB III nicht anspruchsbegründend. Gleiches gelte im Rahmen des § 162 Satz 3 SGB III für den bereits am 12. Oktober 1998 endenden und damit nicht bis zum Beginn der Maßnahme reichenden Alhi-Bezug. Vorliegend sei auch nicht ersichtlich, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten die wesentliche Ursache dafür gewesen sei, dass die Trainingsmaßnahme nicht im Anschluss an den Bezug der originären Alhi begonnen habe, wie das Sozialgericht näher erläutert. Daher könne die Klage auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinen Erfolg haben.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er unter vertiefender Darstellung der seines Erachtens gegebenen Pflichtverletzung der Beklagten weiterhin die Gewährung von Übg für den streitigen Zeitraum beansprucht.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übg vom 1. September 1999 bis 27. August 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Reha-Akte, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen. II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger für die Zeit der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme kein Übg zusteht.
Richtige Klageart für das klägerische Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und nicht nur Bescheidungs-, sondern Verpflichtungsklage, wie sie der Kläger mit der Klageschrift auch erhoben und sinngemäß auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt hat. Denn die Erbringung des beanspruchten Übg steht nicht im Ermessen der Beklagten (Niesel SGB III, Rz. 7 zu § 160). Dieser Rechtsanspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, also regelmäßig jenen des § 161 SGB III, reduziert sich nicht dadurch auf eine Ermessensleistung, dass in § 162 SGB III zur Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises formuliert worden ist, "Behinderte können auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn ". Das gesetzgeberische Anliegen war lediglich auf die für erforderlich gehaltene Begünstigung weiterer Personen gerichtet (vgl. Niesel, aaO, Rz. 2 ff zu § 162). Das Gericht entscheidet über das sich aus dem Vorbringen des Klägers insgesamt ergebende Klagebegehren, ohne an die Fassung seines Antrages gebunden zu sein (vgl. § 123 SGG).
Der Kläger erfüllt, wie das Sozialgericht und auch die Beklagte richtig erkannt haben, die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 160 ff SGB III) für die Gewährung von Übg für den streitigen Zeitraum nicht. Das ist, wie sich dem klägerischen Vorbringen entnehmen lässt, zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts verweist der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch entgegen seiner Auffassung aber auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Dieser Anspruch verlangt auf der Tatbestandsseite eine Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers, einen sozialrechtlichen Nachteil des Betroffenen und eine Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Nachteil, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Niesel, SGB III 3. Auflage, Rz. 28 zu § 323). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn dieser Anspruch kann auf der Rechtsfolgenseite nur zu einer Amtshandlung führen, die bezogen auf die tatsächlichen Gegebenheiten auch in Einklang mit Recht und Gesetz steht (vgl. Niesel, aaO, Rz. 29 zu § 323 unter Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen). Daran mangelt es indes vorliegend. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt es für die Rechtmäßigkeit der erstrebten Übg-Bewilligung nicht, dass zu irgendeinem früheren Zeitpunkt – hier also bis Oktober 1998 – die Bedingung des § 162 Satz 3 SGB III erfüllt gewesen wäre. Einen Anspruch kann der Kläger nur für die Zeit der Teilnahme an einer Maßnahme haben, wie ihn der Kläger auch folgerichtig geltend macht. Da er aber erst ab 1. September 1999 an der Trainingsmaßnahme teilgenommen hat, kommt demzufolge auch erst für diese Zeit ein Anspruch in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger aber, wie oben ausgeführt, nicht (mehr) die geforderten Bedingungen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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