L 8 AL 39/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 5153/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 39/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht die Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung in voller Höhe und insofern höheres Insolvenzgeld.

Der 1942 geborene Kläger war seit dem 08. Mai 1989 bei der G GmbH beschäftigt, zuletzt als Leiter des Bereiches Personal, Soziales und Verwaltung mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 8.045,63 DM; ihm war Prokura erteilt. Nach dem Arbeitsvertrag galten die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeiterwohlfahrt – BMT-AW II –. Wegen Zahlungsunfähigkeit zahlte der Arbeitgeber ab 01. Juni 2001 kein Arbeitsentgelt mehr. Mit Schreiben vom 05. Juli 2001 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gestellt worden sei und stellte den Kläger gleichzeitig ab 15. Juli 2001 von der Arbeit frei. Im Kündigungsrechtstreit schlossen die Arbeitsvertragsparteien vor dem Arbeitsgericht Berlin – 74 – einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2002 aufgrund fristgemäßer betriebsbedingter Kündigung geendet habe. Seit dem 01. September 2001 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg – – das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers.

Auf den Antrag des Klägers vom 24. Juli 2001 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2002 Insolvenzgeld für in der Zeit vom 17. Oktober 2001 bis 16. Januar 2002 ausgefallenes Arbeitsentgelt unter Anrechnung des in dieser Zeit gewährten Arbeitslosengeldes. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Berücksichtigung der Jahressonderzahlung geltend machte, und nach Erteilung einer berichtigten Entgeltbescheinigung durch den Insolvenzverwalter erließ die Beklagte am 01. Oktober 2002 einen Änderungsbescheid, worin weiteres Insolvenzgeld unter zusätzlicher Berücksichtigung von 3/12 der Jahressonderzahlung bewilligt wurde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2002 zurück. Dagegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und weiter die Gewährung erhöhten Insolvenzgeldes unter Berücksichtigung der Jahressonderzahlung in voller Höhe beansprucht. Dazu hat er vorgetragen, aus den maßgeblichen Regelungen der §§ 46, 47 BMT-AW II ergebe sich, dass die Gewährung der Sonderzahlung auf einer Stichtagsregelung beruhe, sodass sich die Jahressonderzahlung nicht anteilig den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lasse. Lediglich als Ausnahmeregelung hierzu sei die Regelung in § 47 Abs. 3 BMT-AW II zu verstehen, die an dem Grundgedanken nichts ändere, dass der Anspruch auf Zahlung der Jahressonderleistung ohne Aufteilung nach der Dauer der Arbeitsleistung im Kalenderjahr zu erfolgen habe.

Das SG hat mit Urteil vom 05. Juni 2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig, denn dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf höheres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung der Jahressonderzahlung in voller Höhe zu. Anspruch auf Insolvenzgeld habe nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – ein Arbeitnehmer, wenn er im Inland beschäftigt gewesen sei und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt habe. Der Anspruch auf die Jahressonderleistung nach §§ 46, 47 BMT-AW II habe Entgeltcharakter, da es sich um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung handele, die sich der Zeit vor der Insolvenzeröffnung zuordnen lasse. Derartige Zahlungen würden in der Regel für geleistete Arbeit und zur Belohnung für die Betriebstreue erbracht (Hinweis auf BSG Urteil vom 2. November 2000 – B 11 AL 87/99 R in SozR 3 – 4100 § 141 b Nr. 21). Arbeitsrechtlich sei hierfür erforderlich, dass eine bestimmte Arbeitsleistung erbracht worden sei, gegebenenfalls mit anteiliger Kürzung bei Fehlzeiten, und das Arbeitsverhältnis zum Stichtag ungekündigt fortbestehe. Bei der jährlichen Sonderzahlung mit Mischcharakter, welche sowohl die geleistete Arbeit als auch die Betriebstreue belohnen solle, sei maßgebend, ob die Sonderzahlung anteilig den einzelnen Monaten des Jahres zugeordnet gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des Jahres vor dem Fälligkeitstage ausscheide oder ob sich die Jahressonderzahlung nicht einzelnen Monaten zurechnen lasse. Dann sei sie in voller Höhe beim Konkursausfallgeld zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis hätte ausgezahlt werden müssen, anderenfalls aber überhaupt nicht. Lasse sich dagegen die Jahressonderzahlung anteilig den einzelnen Monaten des Jahres zuordnen, sei sie nur anteilig mit einem Zwölftel pro Monat im Insolvenzgeldzeitraum versichert. Den §§ 46, 47 BMT-AW II sei eine anteilige Zuordnung zu den einzelnen Monaten des Jahres zu entnehmen, da im Regelfall ein Anspruch auf Zahlung der Sonderleistung mit Aufteilung nach der Dauer der Arbeitsleistung im Kalenderjahr erfolge. Zwar sei Voraussetzung eine Stichtagsregelung, nach welcher der Arbeitnehmer am 01. Dezember noch im Arbeitsverhältnis stehen müsse, seit dem 01. Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden habe und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheide (§ 46 Abs. 1 BMT-AW II). § 47 Abs. 3 Satz 1 BMT-AW II sei jedoch zu entnehmen, dass die Höhe der Sonderzahlung im Regelfall nach der Dauer der Arbeitsleistung im Kalenderjahr erfolgen solle. Dort sei nämlich unter anderem geregelt, dass sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Monat verringere, für den der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres Bezüge von dem Arbeitgeber nicht erhalten habe. Insoweit handele es sich nicht nur um eine Ausnahmeregelung von dem Grundgedanken, im Regelfall einen Anspruch auf Zahlung der Sonderleistung ohne Aufteilung nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr zu begründen. Die Gewährung der Sonderzahlung anteilig lediglich für die jeweiligen Monate der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahre verweise vielmehr auf den Charakter, dass diese im Kalenderjahr monatlich erarbeitet werden müsse. Hieraus rechtfertige sich die anteilige Zuordnung der Jahressonderleistung beim Kläger nur für die einzelnen Monate des Insolvenzgeldzeitraumes, also nur in Höhe von 3/12.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Gewährung des Insolvenzgeldes unter Berücksichtigung der vollen Jahressonderleistung beansprucht und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Er ist der Auffassung, aus den tariflichen Regelungen ergebe sich, dass die Jahressonderleistung aufgrund einer Stichtagsregelung gezahlt werde, sodass diese nach dem "Alles-oder-Nichts Prinzip" aufgrund ihrer Fälligkeit im Insolvenzgeldzeitraum im vollen Umfang zu berücksichtigen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2003 aufzuheben, die Bescheide des Arbeitsamtes Berlin Nord vom 27. Mai 2002 und 01. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Insolvenzgeld für die Zeit vom 17. Oktober 2001 bis 16. Januar 2002 unter Berücksichtigung der vollen Jahressonderzahlung zu gewähren. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das die Sach- und Rechtslage zutreffend würdige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Insg. NR 7677/28), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zutreffend einen Anspruch auf höheres Insolvenzgeld unter Einbeziehung der vollen Sonderzahlung verneint.

Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (Satz 2 der Bestimmung). Der hier angesprochene Anspruch auf die jährliche Zuwendung nach den §§ 46, 47 BMT-AW II hat Entgeltcharakter, da es sich um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers handelt, die sich der Zeit vor Insolvenzeröffnung zuordnen lässt. Derartige Zahlungen werden in der Regel für geleistete Arbeit und zur Belohnung für die Betriebstreue erbracht (vgl. BSG SozR 3 – 4100 § 141 b Nr. 21). Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht streitig. Streitig ist lediglich die Zuordnung der am 01. Dezember 2001 und damit im Insolvenzgeldzeitraum fälligen jährlichen Zuwendung.

Die Zuordnung einer im Insolvenzgeldzeitraum fällig gewordenen tarifvertraglich vereinbarten Sonderzahlung richtet sich danach, ob aus dem Tarifvertrag zu entnehmen ist, dass sich die Sonderzahlung den Monaten des gesamten Jahres oder dem Monat zuordnen lässt, in dem die Zahlung fällig wurde. Lässt sich eine Zuordnung zu den einzelnen Monaten des Jahres nicht vornehmen und wird die Sonderzahlung im Insolvenzgeldzeitraum fällig, ist sie beim Insolvenzgeld in voller Höhe zu berücksichtigen. Umgekehrt wirkt sich die Sonderzahlung nicht erhöhend aus, wenn bei dieser Fallgestaltung der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes liegt. Lässt sich dem Tarifvertrag dagegen entnehmen, dass die jährliche Sonderzahlung Entgelt für die das ganze Jahr über geleistete Arbeitsleistung ist, dann ist die Sonderzahlung anteilig mit 1/12 je Monat der Sonderzahlung zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 09. Dezember 1997 – 10 RAR 5/97 – in USK 9762; BSG SozR 3 – 4100 § 141 b Nr. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Entgelt für die das ganze Jahr über geleistete Arbeitsleistung und damit eine Zuordnung zu einzelnen Monaten lässt sich nicht annehmen, wenn eine aufgrund tariflicher Regelung oder betrieblicher Übung allen an einem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern gewährte Jahressonderzahlung grundsätzlich ungekürzt zusteht (BSG SozR 3 – 4100 § 141 b Nr. 1; zuletzt Urteil vom 21. Juli 05 – B 11a/11 AL 53/04 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

Eine solche reine Stichtagsregelung, die vorliegend zur Berücksichtigung der vollen Jahreszuwendung führen müsste, ist den §§ 46, 47 BMT-AW II nicht zu entnehmen. Anspruch auf die Zuwendung hat gemäß § 46 Abs. 1 der zu dem Stichtag 01. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer erst dann, wenn er zuvor ununterbrochen seit dem 01. Oktober oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat und des weiteren nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Darüber hinaus ergibt sich aus § 47 Abs. 3, dass diese Jahreszuwendung nicht jedem Arbeitnehmer ungekürzt gezahlt wird. Denn wenn ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres Bezüge von der Arbeiterwohlfahrt aus einem der in § 46 genannten Rechtsverhältnisse ( ) erhalten hat, so vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Monat, für den der Arbeitnehmer weder Bezüge (Vergütung, Lohn, Krankenbezüge, Urlaubsbezüge) aus einem der in § 46 genannten Rechtsverhältnisse zur Arbeiterwohlfahrt noch ( ) erhalten hat.

Damit ist die Zahlung einer der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr entsprechenden Jahressonderzahlung der Regelfall und nicht die Zahlung der "ungekürzten" Zuwendung.

Der Kläger bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich vorliegend im Ergebnis um eine Stichtagsregelung handele, auf das Urteil des BSG vom 02. November 2000 (SozR 3 aaO). Darin wird ausgeführt, dass arbeitsrechtliche Vereinbarungen bzw. Regelungen, die für den Arbeitnehmer auch bei vorherigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, einen Kaug-Anspruch in Höhe des auf den Kaug-Zeitraum fallenden Anteils begründen. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass der hier angesprochene Tarifvertrag eine solche generelle Regelung für alle Arbeitnehmer im Falle des Ausscheidens vor dem Stichtag nicht vorsieht. Geregelt ist in § 46 Abs. 2 – und insoweit ist dies als Ausnahmeregelung zu verstehen – der Anspruch (nur) für jene Arbeitnehmer, die aus Altersgründen oder aus gesundheitlichen Gründen wegen Bezugs bestimmter Renten ausscheiden.

Soweit der Kläger im Wesentlichen auf dieses vom BSG in seinem Urteil vom 2. November 2000 (aaO) genannte Merkmal abstellen will, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Der Kläger lässt dabei unbeachtet, dass die Nennung lediglich dieses Kriteriums nur vor dem Hintergrund des seinerzeit zu beurteilenden Sachverhalts zu verstehen ist. Denn die insofern maßgeblichen tariflichen Bestimmungen waren geprägt von dem "Grundgedanken, im Regelfall einen Anspruch auf Zahlung der Sonderleistung ohne Aufteilung nach der Dauer der Arbeitsleistung im Kalenderjahr zu begründen". Für das BSG ging es in der angeführten Entscheidung darum, ob trotz der zunächst erfolgten Wertung als Stichtagsregelung im Hinblick auf eine anteilige Zahlung beim vorzeitigen Ausscheiden doch noch eine anteilige Zuordnung und damit zumindest anteilige Berücksichtigung der Sonderzahlung möglich war. Aus der Erwähnung (nur) des Kriteriums der anteiligen Zahlung bei vorzeitigem Ausscheiden kann deshalb nicht geschlossen werden, der in diesem Urteil leitsatzmäßig genannte Grundsatz der "ungekürzt" zustehenden Sonderzahlung sei ebenso wie die in der früheren Entscheidung vom 9. Dezember 1997 (aaO) formulierte Prüfung unbeachtlich. In der Entscheidung vom 09. Dezember 1997 (aaO) wird die anteilige Leistung der Sonderzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur als ein Beispiel für eine anteilige Zuordnung zur jeweiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers genannt. Weitere Kriterien sind danach die Mindestbetriebszugehörigkeit, die (im entschiedenen Fall vorliegende) Berechnung aus einem Durchschnittsverdienst, der volle Anspruch bei mindestens 12 Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit sowie der anteilige Anspruch bei Betriebszugehörigkeit von vier bis zwölf Monaten.

Mithin hat das SG zu Recht unter Hinweis auf die Regelungen in §§ 46, 47 BMT-AW II angenommen, dass darin eine anteilige Zuordnung der Arbeitsleistung zu sehen ist. Die vorstehenden Regelungen enthalten mit dem Abstellen auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 01. Dezember und einer Mindestbeschäftigungszeit zwar auch eine Stichtagsregelung. Die weitere Ausgestaltung macht jedoch deutlich, dass die Höhe der Sonderleistung im Regelfall von der Dauer der Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig ist. Dies wird durch § 47 Abs. 3 BMT-AW II bewirkt, wonach sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Monat verringert, für den der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres Bezüge von dem Arbeitgeber nicht erhalten hat. Daraus wird auch nach Auffassung des Senats deutlich, dass die Gewährung der Sonderzahlung anteilig lediglich für die jeweiligen Monate der tatsächlichen Beschäftigung im Jahr erfolgt und diese Zahlung somit wesentlich der jeweiligen Arbeitsleistung zugeordnet wird. Die vom SG und der Beklagten nur für möglich erachtete anteilige Berücksichtigung der jährlichen Zuwendung in Höhe von 3/12 ist daher nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved