L 8 RJ 23/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 571/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 23/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht eine Rente wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit.

Die 1948 in Jugoslawien geborene Klägerin ist dort nach ihren Angaben 1965 oder 1966 sechs Monate zur Schneiderin angelernt worden. Seit 1969 lebt sie in Deutschland und war seitdem hier als Zuschneiderin beschäftigt, zuletzt arbeitete sie im September 2000. Vom 16. September bis 02. Oktober 2000 bezog sie Krankengeld und während eines Heilverfahrens vom 03. Oktober bis 31. Oktober 2000 Übergangsgeld. Ausweislich des Entlassungsberichts wurde sie als für ihre letzte Beschäftigung noch arbeitsunfähig zur Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modele entlassen. Da der Arbeitgeber nach Angaben der Klägerin mit einem solchen Verfahren nicht einverstanden war, sondern nur eine von ihr abgelehnte leichtere, aber auch geringer entlohnte Beschäftigung anbot, blieb sie arbeitsunfähig krank und im Bezug von Krankengeld (bis zum 15. Dezember 2001). Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld bis zum 22. Dezember 2002 und erneut nach einer vom 23. Dezember 2002 bis 20. Januar 2003 zu Lasten der Beklagten durchgeführten Anschlussheilbehandlung. Die Klägerin wurde vom Versorgungsamt Berlin mit einem Grad der Behinderung von 40 (Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2001) und nunmehr 50 (Widerspruchsbescheid vom 01. November 2004) anerkannt.

Am 13. August 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand die Gewährung einer Rente und gab dazu an, seit einem Bandscheibenvorfall im September 2000 und wegen eines Bluthochdrucks nicht mehr leistungsfähig zu sein. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen zu den 1997 und 2000 durchgeführten Heilverfahren sowie ein im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens erstattetes chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten des Diplommediziners P vom 02. Mai 2001 bei. Außerdem veranlasste sie eine Begutachtung durch die Internistin Dr. W (Gutachten vom 24. September 2002) und den Orthopäden Dr. W (Gutachten 30. Oktober 2002), die übereinstimmend das Leistungsvermögen für die letzte körperlich belastende Tätigkeit als Zuschneiderin als aufgehoben, das verbliebene Leistungsvermögen aber als ausreichend für das Verrichten körperlich leichter Arbeiten für 6 Stunden und mehr ansahen. Unter Hinweis auf diese Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03. Dezember 2002 den Rentenantrag ab.

Während des Widerspruchsverfahrens durchlief die Klägerin nach stationärer Behandlung vom 24. November bis 03. Dezember 2002 und Operation eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 in der Zeit vom 23. Dezember 2002 bis 20. Januar 2003 eine Anschlussheilbehandlung, aus der sie ausweislich des Entlassungsberichts als arbeitsunfähig für ihre bisherige Tätigkeit, aber als arbeitsfähig mit einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten entlassen wurde. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Der Klägerin stehe keine Rente nach den §§ 43, 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI - zu. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung, da die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne; sie könne noch körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Unter Berücksichtigung der ihr zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehe auch keine Berufsunfähigkeit.

Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihren Rentenantrag weiter verfolgt und eine unzutreffende Würdigung ihres Gesundheitszustandes gerügt hat.

Das SG hat einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Neurochirurgen Dr. W vom 29. September 2003 eingeholt, der bei Wiedervorstellung nach Krankenhausentlassung und Anschlussheilbehandlung keine radikuläre Schmerzsymptomatik mehr, aber weiterhin einen therapieresistenten Lumbago und ein Facettensyndrom genannt und außerdem angegeben hat, dass "aus neurochirurgischer Sicht kein motorisches Defizit und kein erhöhtes Risiko, dass ein solches auftreten kann", bestehe. Der letzte Arbeitgeber hat auf Nachfrage des SG mitgeteilt, dass die zum 31. März 2004 wegen Betriebsschließung gekündigte Klägerin zuletzt als "Rausschneiderin" gearbeitet habe und nach Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für die Beschäftigten der Bekleidungsindustrie Berlin-Brandenburg entlohnt worden sei; sie habe eine Arbeit verrichtet, die nach einer Anlernzeit von sechs Monaten verrichtet werden könne (Auskünfte vom 30. Oktober 2003 und November 2003).

Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe keine Rente gemäß § 43 SGB VI (in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung) zu, da sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Die Klägerin sei noch fähig, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne ständige rückenbelastende Zwangshaltungen, ohne ständige Überkopfarbeiten, ohne Kälte- und Nässeexposition, ohne grobe Stauchungen, Vibrationen sowie Leiter- und Gerüstarbeiten sechs Stunden und mehr auszuüben. Dies ergebe sich aus dem ausführlichen und schlüssigen Entlassungsbericht der im Anschluss an die am 25. November 2002 erfolgte Bandscheibenoperation durchgeführten Heilbehandlung, aus der die Klägerin für die zuletzt überwiegend im Stehen ausgeübte schwere körperliche Arbeit arbeitsunfähig, im Übrigen jedoch mit den genannten qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes als mindestens 6 Stunden täglich erwerbsfähig entlassen worden sei. Dass sich ihr Gesundheitszustand, wie mit der Klage geltend gemacht, verschlimmert habe, könne auf der Grundlage der Erläuterungen im Entlassungsbericht zur Anschlussheilbehandlung und der Angaben im Befundbericht des Neurochirurgen Dr. W nicht angenommen werden. Die Klägerin sei aber auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Die von der Klägerin verrichteten Rausschneidearbeiten seien zwar nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers nach der Lohngruppe V des Lohntarifvertrags für die Beschäftigten der Bekleidungsindustrie entlohnt worden, und hierzu zählten Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten im Beruf voraussetzen, wie sie durch eine zweijährige Berufsausbildung mit Berufserfahrung oder auf entsprechende Weise erworben werden könnten. Unter weiterer Berücksichtigung der Angabe, dass diese Tätigkeiten innerhalb einer Anlernzeit von sechs Monaten verrichtet werden könnten, sei die Klägerin jedoch als angelernte Arbeiterin (unterer Bereich) anzusehen. Sie könne damit nach der Rechtsprechung des BSG auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert habe. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Klägerin ausweislich eines an die AOK Berlin gerichteten Schreibens vom 20. Dezember 2000 des letzten Arbeitgebers eine körperlich leichtere Arbeit (mit einem geringeren Lohn) angeboten worden sei, was die Klägerin abgelehnt habe. Unabhängig davon liege mit dem verbliebenen mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen auch Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI nicht vor.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie ihren Anspruch weiter verfolgt und geltend gemacht hat, ihr Gesundheitszustand lasse eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zu. Sie hat dazu Atteste der behandelnden Ärzte vorgelegt und insbesondere auf eine nervenärztliche Behandlung verwiesen.

Der Senat hat Befundberichte von dem Facharzt für Psychiatrie W und der Orthopädin Dr. B eingeholt.

Auf Veranlassung des Senats hat Dr. S am 06. Januar 2005 ein orthopädisches Gutachten erstattet, in dem er folgende Diagnosen stellte: 1. Sensomotorisches Radikulärsyndrom L5 und S1 links bei degenerativer Osteochondrosis intervertebralis in diesen Segmenten und Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 bei genanntem Bandscheibenvorfall links 2. Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion links bei initialer Gonarthrose links 3. Subacromiales Schmerzsyndrom rechte Schulter 4. Depression.

Auf der Grundlage der orthopädischen Leiden hat er die Klägerin noch für fähig erachtet, regelmäßig vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten im Freien und/oder in geschlossenen Räumen ohne besondere Umgebungsbelastungen und im Wechsel der Haltungsarten zu verrichten. Tätigkeiten in Zwangshaltung, unter Zeitdruck, in Wechsel- und Nachtschicht und an laufenden Maschinen seien ebenso wie einseitige körperliche Belastungen zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis 5 kg möglich. Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder unter ständigem oder häufigem Bücken, Hocken oder Knien seien zu vermeiden.

Anschließend hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K das am 24. August 2005 eingegangene nervenfachärztliche Gutachten erstattet, in dem er als Erkrankungen einen Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ein älteres erhebliches L5-Wurzelkompressionssyndrom links mit Zeichen anhaltenden neurogenen Umbaus ohne Anhaltspunkte für ein akutes Geschehen, eine dysthyme Stimmungslage und eine psychosomatische Schmerzstörung im Sinne einer Alexithymie festgestellt hat. Er ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin noch regelmäßig vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, vorzugsweise in geschlossenen Räume ohne klimatisch negativen Einfluss im Wechsel der Haltungsarten mit qualitativen Einschränkungen verrichten könne. In der Verrichtung geistiger Arbeiten sei sie nur durch den bei ihr zu berücksichtigenden Bildungshintergrund begrenzt.

Die Klägerin hat schließlich noch zum Beleg ihrer Auffassung ein Attest des während ihres Urlaubs im Spätsommer 2005 in Belgrad konsultierten Neurochirurgen Prof. Dr. T vorgelegt, in dem dieser nach Untersuchung der Klägerin und in Auswertung des im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. K gefertigten MRT eine Operationsindikation und Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

Prof. Dr. K hat in seiner dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 02. Januar 2006 keinen Anlass zu einer Änderung seiner bisherigen Beurteilung gesehen.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass sie nicht mehr leistungsfähig sei und hat ergänzend darauf verwiesen, dass von der Charité wegen des bestehenden Risikos abgelehnt worden sei, die angesprochene Operation durchzuführen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise die Einholung eines ergänzenden orthopädischen sowie eines neurochirurgischen Gutachtens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Renten- und Reha-Akten (Versicherungsnummer: ) sowie die vom Senat beigezogene Akte des Versorgungsamtes Berlin (), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Dem späteren Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen, weil die Einverständniserklärung eine grundsätzlich nicht frei widerrufbare Prozesserklärung darstellt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Anmerkung 3 a ff zu § 124) und angesichts einer unveränderten Sach- und Rechtslage auch nicht als verbraucht angesehen werden kann.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung, da die Klägerin ihren Rentenantrag im August 2002 gestellt hat (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI).

Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Sie kann noch vollschichtig und damit noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Senat folgt insoweit den diesbezüglichen Feststellungen der gerichtlichen Gutachter Dr. S und Prof. Dr. K in ihren Gutachten vom 06. Januar 2005 und vom August 2005. Den Gutachten ist eine eingehende Untersuchung der Klägerin und sorgfältige Berücksichtigung ihrer vorgetragenen Beschwerden zu entnehmen. So hat insbesondere Prof. Dr. K es zur Absicherung seiner Beurteilung für erforderlich gehalten, noch ergänzend ein MRT der Lendenwirbelsäule durchzuführen, um zu klären, ob nach der Nukleotomie vom 25. November 2002 noch ein die von der Klägerin beklagten Beschwerden erklärender Befund verblieben ist. Dass Erkrankungen der Klägerin von den Gutachtern unberücksichtigt gelassen worden sind, ist nicht ersichtlich. So lässt auch das während des Berufungsverfahrens vorgelegte Attest von Prof. Dr. T nur einen Gesundheitszustand erkennen, wie er bereits aus den Akten und den durchgeführten Begutachtungen bekannt ist. Neuere medizinisch-technische Untersuchungen, die einen veränderten Befund dokumentieren könnten, liegen seinem Attest nicht zugrunde; vielmehr hat er dazu auf das von Prof. Dr. K veranlasste MRT zurückgegriffen. Die von ihm gesehene Operationsindikation ist entgegen der Auffassung der Klägerin als Hinweis auf die für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit maßgebenden funktionellen Einschränkungen ungeeignet. Auch die von ihm attestierte und nach Meinung der Klägerin im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit zu deutende Arbeitsunfähigkeit vermag die gutachterliche Einschätzung mangels näherer Erläuterungen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Bewertungen nicht zu erschüttern. Dies hat im Übrigen Prof. Dr. K in seiner vom Senat ergänzend eingeholten Stellungnahme überzeugend dargestellt. Der Senat sieht nach alledem keinen Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen und folgt der in den Gutachten getroffenen Beurteilung.

Mithin steht fest, dass die Klägerin noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind auch nicht derart, dass Zweifel aufkommen müssten, ob die Klägerin unter den üblichen Bedingungen betrieblich einsetzbar ist. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten kann. Sie ist damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI.

Ein Rentenanspruch steht der Klägerin auch nicht auf Grund der noch auf sie anwendbaren Übergangsregelung des § 240 SGB VI zu. Denn ihr steht kein Berufsschutz nach Maßgabe dieser Bestimmung zu. Nach dem insoweit weiterhin maßgebenden, noch zu den Vorgängervorschriften vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema ist die Klägerin lediglich dem Bereich der angelernten Arbeiter (unterer Bereich) auf Grund ihrer letzten Berufstätigkeit zuzuordnen, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Soweit die Klägerin anführt, sie sei in Jugoslawien zur Schneiderin ausgebildet worden, fehlt jeder Beleg dafür, dass es sich insoweit um eine mehr als zweijährige, zum Facharbeiter im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung führende Ausbildung gehandelt hat. Ausweislich der Akten hat sie vielmehr lediglich 1965 oder 1966 eine sechsmonatige Anlernzeit zur Schneiderin (so ihre letzte Angabe im Rahmen eines Reha-Antrages unter dem Datum vom 28. Dezember 2000) durchlaufen. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da sie ausweislich der eingeholten Auskünfte des letzten Arbeitgebers als "Rausschneiderin" nur Tätigkeiten verrichtet hat, die eine betriebliche Anlernzeit von sechs Monaten erfordern. Dass die Klägerin dennoch nach der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für die Bekleidungsindustrie und damit, wie der Arbeitgeber angibt, wie ein Facharbeiter entlohnt worden ist, ist dagegen unbeachtlich, da nach der ausdrücklichen Umschreibung dieser Lohngruppe davon erfasst werden Arbeitnehmer mit zweijähriger Berufsausbildung mit Berufserfahrung. Hierbei handelt es sich nach dem Mehrstufenschema nicht um Facharbeiter (mit mehr als 2-jähriger Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf), sondern lediglich um Angelernte des oberen Bereichs. Ob die Klägerin solche Kenntnisse angesichts ihres beruflichen Werdeganges nachweisen kann, erscheint zumindest fraglich, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die von ihr tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ersichtlich nicht der in der Lohngruppe V beschriebenen beruflichen Qualifikation entspricht, wie der auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage genannten Anlernzeit von lediglich sechs Monaten zu entnehmen ist. Die nach dem von der Rechtsprechung entwickelten so genannten Mehrstufenschema somit lediglich dem Bereich der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnende Klägerin ist mithin auf die nächst niedrigere Gruppe der Ungelernten sozial verweisbar mit der Folge, dass sie auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Im Hinblick auf ihr verbliebenes vollschichtiges Leistungsvermögen steht ihr daher auch im Rahmen des § 240 SGB VI eine Rente nicht zu.

Der Antrag der Klägerin, hilfsweise noch weitere medizinische Ermittlungen (gemäß §§ 103, 106 SGG) zu führen, stand einer Entscheidung nicht entgegen, da der Sachverhalt – wie zuvor dargelegt – durch die bereits veranlassten Ermittlungen hinreichend geklärt ist.

Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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