Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 2648/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 43/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1958 geborene Kläger durchlief eine Ausbildung zum Zierpflanzengärtner mit Erfolg (Gehilfenbrief vom 9. März 1977). Er war vom 1. April 1977 bis 31. März 1994 als Gärtner in der K beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach zunächst fristloser Kündigung mit arbeitsgerichtlichem Vergleich. Vom 7. März 1992 bis Dezember 1994 und von März bis 27. August 1995 war der Kläger 15 Stunden wöchentlich bei der Firma P als Gärtner/Aushilfsarbeiter beschäftigt. Vom 1. April 1994 bis 30. November 1994 arbeitete er in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis beim E J als Friedhofsgärtner. Vom 7. August bis 15. Oktober 1995 arbeitete er als Wachmann und danach vom 12. Dezember 1995 bis 31. Januar 1997 als Platzwart auf einem Campingplatz in G. Vom 1. März bis 30. Juni 1997 war er wiederum befristet beim E J als Gärtner/Saisonkraft beschäftigt. Im März 1998 war er nebenberuflich und vom 1. Mai bis 19. August 1998 in Vollzeitbeschäftigung als Pflegehelfer tätig. Ab 20. August 1998 bezog er, wie auch in den vorangegangenen Zwischenzeiten, Leistungen vom Arbeitsamt. Am 5. Mai 1999 nahm er eine Beschäftigung als "Mitarbeiter für Pflege der Modellgärten" (so die Arbeitsbescheinigung in der Leistungsakte) bei der Firma P-K auf und war ab 31. Oktober 2000 arbeitsunfähig krank. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhielt er ab 12. Dezember 2000 Krankengeld bis zum 26. März 2002, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 21. November bis 12. Dezember 2001. Nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs bezog der Kläger Sozialhilfe.
Am 5. Februar 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er aufgrund eines operierten Nierenkarzinoms nicht mehr erwerbsfähig sei. Die Beklagte veranlasste ein internistisches Gutachten von Dr. G vom 11. Mai 2001, wonach der Kläger nur noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, im erlernten Beruf sei er auf Dauer arbeitsunfähig. Ein ergänzend eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Herrn B vom 29. Mai 2001 bestätigte diese Einschätzung. Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Hinweis auf das verbliebene Leistungsvermögen ab.
Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens nahm der Kläger vom 21. November bis 12. Dezember 2001 an einer medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Beklagten teil. In dem Entlassungsbericht wurden als Diagnosen ein Nierenkarzinom links, eine depressive Anpassungsstörung und ein akutes LWS- Syndrom genannt. Er wurde als arbeitsunfähig für den Beruf des Gärtners entlassen; im Übrigen wurde er als vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen angesehen. Nach Auswertung weiterer medizinischer Unterlagen über zwei stationäre Krankenhausaufenthalte (wegen zwei kleinerer Operationen (chronische Sinusitis bzw. Tränenwegstenose)) vom 15. April bis 22. April 2002 und 5. August bis 13. August 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger könne mit dem ihm nach ärztlicher Feststellung verbliebenen Leistungsvermögen noch als Angestellter bei Organisationen der Blumengeschenkvermittlung, für Kassiertätigkeiten in Blumen- und Pflanzmärkten sowie als Fachverkäufer/Fachberater eingesetzt werden und sei daher nicht berufsunfähig. Auf Grund seines verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens stehe ihm auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er seinen Rentenantrag weiterverfolgt hat. Er hat dazu vorgetragen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Den erlernten Beruf des Zierpflanzengärtners habe er nicht ausgeübt, sondern sei gleich nach Abschluss der Ausbildung in den Landschaftsbau übernommen worden. In dem Beruf als Landschaftsgärtner habe er 21 Jahre bis Oktober 2000 gearbeitet. Neben der Erkrankung an einem Nierenkarzinom seien 2002 eine Siebbein- und eine Kieferhöhlenoperation beidseits und eine Augenoperation durchgeführt worden.
Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend die Begutachtung durch Dr. G veranlasst. Dieser hat in seinem am 27. Oktober 2003 erstatteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten bei dem Kläger auf psychiatrischem Gebiet eine ängstlich getönte depressive (dysthyme) Störung einschließlich Begleitstörungen und eine leichte Intelligenzminderung festgestellt. Zusätzlich hat er als neuen Befund auf eine Hauterkrankung verwiesen. Unter Berücksichtigung der Beschwerden des Klägers sei dieser – abgesehen von der erforderlichen Nachfrage wegen der Hauterkrankung – noch fähig, körperlich leichte Arbeiten überwiegend in geschlossen Räumen ohne längeren Einfluss von Umgebungsbelastungen überwiegend im Sitzen, auch in einem festgelegten Arbeitsrhythmus auszuüben. Zu vermeiden seien Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord oder Fließbandarbeit), an offen laufenden Maschinen, Wechsel- oder Nachtschicht. Er könne leichte Lasten heben und tragen sowie gelegentlich auf gesicherten Leitern und Gerüsten arbeiten. Bei Beachtung der vorgenannten Einschränkungen sei eine einseitige körperliche Belastung möglich; die Fingergeschicklichkeit sei erhalten. Er könne einfache geistige Arbeiten verrichten; unter Beachtung der vorgenannten Einschränkungen wirkten sich die Leiden nicht auf das Reaktionsvermögen, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit sowie Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers aus. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitszeit sei nicht erforderlich, die üblichen Pausen reichten aus. Im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachters hat das SG noch einen Befundbericht der Klinik für Dermatologie und Allergologie S (dort war der Kläger vom 04. – 18. Dezember 2003 in teilstationärer Behandlung) eingeholt, die auf entsprechende gerichtliche Frage ausgeführt hat, dass von dermatologischer Seite keine Einwände gegen eine leichte vollschichtige Arbeit bestünden. Außerdem hat das SG noch eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma P-K, vom 30. September 2003 eingeholt, der zu Folge es sich bei den vom Kläger dort ausgeführten Arbeiten im Modellgarten und der Parkplatzpflege um ungelernte handelte, die im Allgemeinen innerhalb von drei Monaten erlernbar seien.
Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu. Nach den sich daraus ergebenden Voraussetzungen und dem von der Rechtssprechung entwickelten so genannten Mehrstufenschema handele es sich bei dem "bisherigen Beruf" des Klägers, also der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma P-K nach deren Auskunft um ungelernte Tätigkeiten. Der Kläger sei damit als Ungelernter bzw. allenfalls als Angelernter im unteren Bereich einzustufen und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge der Kläger auch noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen. Nach den gutachterlichen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren könne der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Aus den festgestellten Erkrankungen ergebe sich keine zeitliche Leistungsminderung. Die von dem Kläger zur Begründung angeführten weiteren Erkrankungen ließen weitergehende Leistungseinschränkungen nicht erkennen. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, das nachvollziehbar und überzeugend das Leistungsvermögen des Klägers beurteilt habe. Auch die hinzugetretene Hauterkrankung des Klägers führe nicht zu einer zeitlichen Leistungsminderung, wie sich aus der eingeholten Auskunft ergebe. Die qualitativen Leistungseinschränkungen seien zudem nicht von einer Art, dass eine Berufstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen wäre; sie gingen nicht wesentlich über die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten hinaus. Der Kläger sei damit nicht berufsunfähig. Da er schon nicht berufsunfähig sei, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig, da hierfür weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens vorausgesetzt würden. Der Kläger sei aufgrund des erhaltenen vollschichtigen Leistungsvermögens auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Gewährung einer Rente erstrebt. Zum einen habe das SG ihn zu Unrecht als Angelernten im unteren Bereich angesehen. Unter Hinweis auf das ihm ausgestellte Zeugnis vom 23. Februar 2002 hat er geltend gemacht, dass er entgegen den Angaben in der vom SG eingeholten Auskunft ohne seine dreijährige Ausbildung nicht in der Lage gewesen wäre, die im Zeugnis genannten Aufgaben zu erfüllen und dies insbesondere nicht aufgrund einer nur dreimonatigen Anlernzeit. Zum anderen kämen die genannten Verweisungstätigkeiten für ihn von vornherein nicht in Frage, denn solche Tätigkeiten setzten eine genügende Sicherheit im Lesen und Schreiben voraus, die bei ihm fehle.
Im Übrigen sei er aufgrund unterschiedlicher Leistungseinschränkungen nicht in der Lage, auch nur halbschichtig einen Arbeitstag mit leichten Tätigkeiten auszufüllen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit seit dem 1. November 2000, weiter hilfsweise Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche.
Der Senat hat zu den vom Kläger zuletzt bei der Firma P-K ausgeübten Tätigkeiten bei dieser Auskünfte eingeholt, mit denen die Ausübung einer Tätigkeit bestätigt worden ist, die im Allgemeinen binnen drei Monaten erlernt werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Renten- und Reha-Akten (Versicherungsnummer: ) sowie die beigezogene Leistungsakte der Agentur für Arbeit S (), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da der Kläger seinen Rentenantrag (erst) im Februar 2001 gestellt hat (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Auch die Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI führt nicht zur Anwendung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden §§ 43, 44 SGB VI. Deren Anwendung ergäbe sich nur, wenn der Leistungsfall nicht schon, wie auf Grund der ab 31. Oktober 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit vom Kläger beansprucht, im Oktober 2000, sondern erst im November 2000 eingetreten wäre, weil ein solcher Leistungsfall im Hinblick auf die Antragstellung im Februar 2001 gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI noch zu einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 führen könnte. Auf eine solche Fallgestaltung deutet der Sachverhalt jedoch nicht hin. Aber auch die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften begründete keinen Rentenanspruch.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4-6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Er kann noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Senat folgt dabei ebenso wie das SG den diesbezüglichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr. G in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2003. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Kläger – anders als allein der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L annimmt – noch vollschichtig leistungsfähig ist für körperlich leichte Arbeiten mit gewissen – im Tatbestand genannten – qualitativen Einschränkungen. Dass der Kläger, wie Dr. L meint, "auf Grund seiner Multimorbidität in Verbindung mit seiner psychischen Situation eindeutig" nicht mehr zu einer vollschichtigen leichten Arbeit in der Lage sei, wird von keinem anderen der behandelnden Ärzte auch nur ansatzweise vertreten. Weder der Entlassungsbericht zu dem im Dezember 2001 beendeten Heilverfahren noch die vom SG im Klageverfahren eingeholten Befundberichte (mit Ausnahme des von Dr. L verfassten) lassen auf einen organmedizinischen Zustand schließen, der eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zulassen würde. Soweit sie sich zu der betreffenden Frage geäußert haben, haben sie ein entsprechendes Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten bejaht. Aus den Befundberichten sowie dem Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlimmert hätte oder verschlimmert haben könnte, sodass der Senat auch keinen Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen sieht.
Mithin steht fest, dass der Kläger noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind auch nicht derart, dass Zweifel aufkommen müssten, ob der Kläger unter den üblichen Bedingungen betrieblich einsetzbar ist. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten kann.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach der Übergangsregelung des § 240 SGB VI kommt für den am 18. Juni 1958 und damit vor dem 2. Januar 1961 geborenen Kläger zwar in Betracht, doch steht ihm kein Berufsschutz nach Maßgabe dieser Bestimmung zu. Denn nach dem insoweit weiterhin maßgebenden, noch zu den Vorgängervorschriften vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema ist der Kläger dem Bereich der Ungelernten bzw. allenfalls dem Bereich der angelernten Arbeiter (unterer Bereich) auf Grund seiner letzten Berufstätigkeit zuzuordnen. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung als Wachmann im Jahre 1995 und der anschließenden Tätigkeit als Platzwart auf einem Campingplatz in Gvom 12. Dezember 1995 bis 31. Januar 1997 hat sich der Kläger, ohne dass gesundheitliche Gründe dafür maßgebend waren, aus dem Bereich seines erlernten Berufes gelöst. Durch die kurze befristete Beschäftigung vom 1. März bis 30. Juni 1997 im E J hat er, da er anschließend wieder berufsfremd als Pflegehelfer gearbeitet hat (1. Mai bis 19. August 1998) und danach ab 5. Mai 1999 nach der vom Arbeitgeber eingeholten Auskunft nur einfache Arbeiten ausgeführt hat, nicht erneut einen Berufsschutz als Facharbeiter erworben. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hinsichtlich der Einschätzung der letzten Tätigkeit ab 5. Mai 1999 nicht auf das von ihm vorgelegte Zeugnis abgestellt werden. Denn der Arbeitgeber hat bei wiederholter gerichtlicher Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger lediglich einfache, im Allgemeinen innerhalb von drei Monaten erlernbare Arbeiten verrichtet hat. Da Grundlage dieser Auskunft die Angaben der seinerzeit für den Kläger zuständigen Abteilungsleiterin sind, sieht der Senat keinen Anlass, dieser Darstellung nicht zu folgen. Auf das (wohlwollende) Zeugnis ist daher nicht abzustellen. Mithin ist der Kläger auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sodass ihm im Hinblick auf sein verbliebenes vollschichtiges Leistungsvermögen auch im Rahmen des § 240 SGB VI eine Rente nicht zusteht.
Selbst wenn man, wovon der Kläger ausweislich seines Berufungsantrages wohl ausgeht, annehmen wollte, die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden §§ 43, 44 SGB VI seien vorliegend noch anwendbar, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Berufsschutz steht dem Kläger, wie zuvor erläutert, nach den dargelegten –und von der Übergangsregelung in § 240 SGB VI lediglich übernommenen - Grundsätzen nicht zu mit der Folge, dass er nicht berufsunfähig i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist. Angesichts seines festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens und der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger aber auch nicht erwerbsunfähig, ohne dass es auf die Lage am Arbeitsmarkt ankommt (§ 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI a. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1958 geborene Kläger durchlief eine Ausbildung zum Zierpflanzengärtner mit Erfolg (Gehilfenbrief vom 9. März 1977). Er war vom 1. April 1977 bis 31. März 1994 als Gärtner in der K beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach zunächst fristloser Kündigung mit arbeitsgerichtlichem Vergleich. Vom 7. März 1992 bis Dezember 1994 und von März bis 27. August 1995 war der Kläger 15 Stunden wöchentlich bei der Firma P als Gärtner/Aushilfsarbeiter beschäftigt. Vom 1. April 1994 bis 30. November 1994 arbeitete er in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis beim E J als Friedhofsgärtner. Vom 7. August bis 15. Oktober 1995 arbeitete er als Wachmann und danach vom 12. Dezember 1995 bis 31. Januar 1997 als Platzwart auf einem Campingplatz in G. Vom 1. März bis 30. Juni 1997 war er wiederum befristet beim E J als Gärtner/Saisonkraft beschäftigt. Im März 1998 war er nebenberuflich und vom 1. Mai bis 19. August 1998 in Vollzeitbeschäftigung als Pflegehelfer tätig. Ab 20. August 1998 bezog er, wie auch in den vorangegangenen Zwischenzeiten, Leistungen vom Arbeitsamt. Am 5. Mai 1999 nahm er eine Beschäftigung als "Mitarbeiter für Pflege der Modellgärten" (so die Arbeitsbescheinigung in der Leistungsakte) bei der Firma P-K auf und war ab 31. Oktober 2000 arbeitsunfähig krank. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhielt er ab 12. Dezember 2000 Krankengeld bis zum 26. März 2002, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 21. November bis 12. Dezember 2001. Nach Erschöpfung des Krankengeldanspruchs bezog der Kläger Sozialhilfe.
Am 5. Februar 2001 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er aufgrund eines operierten Nierenkarzinoms nicht mehr erwerbsfähig sei. Die Beklagte veranlasste ein internistisches Gutachten von Dr. G vom 11. Mai 2001, wonach der Kläger nur noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, im erlernten Beruf sei er auf Dauer arbeitsunfähig. Ein ergänzend eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Herrn B vom 29. Mai 2001 bestätigte diese Einschätzung. Mit Bescheid vom 12. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Hinweis auf das verbliebene Leistungsvermögen ab.
Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens nahm der Kläger vom 21. November bis 12. Dezember 2001 an einer medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Beklagten teil. In dem Entlassungsbericht wurden als Diagnosen ein Nierenkarzinom links, eine depressive Anpassungsstörung und ein akutes LWS- Syndrom genannt. Er wurde als arbeitsunfähig für den Beruf des Gärtners entlassen; im Übrigen wurde er als vollschichtig leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen angesehen. Nach Auswertung weiterer medizinischer Unterlagen über zwei stationäre Krankenhausaufenthalte (wegen zwei kleinerer Operationen (chronische Sinusitis bzw. Tränenwegstenose)) vom 15. April bis 22. April 2002 und 5. August bis 13. August 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger könne mit dem ihm nach ärztlicher Feststellung verbliebenen Leistungsvermögen noch als Angestellter bei Organisationen der Blumengeschenkvermittlung, für Kassiertätigkeiten in Blumen- und Pflanzmärkten sowie als Fachverkäufer/Fachberater eingesetzt werden und sei daher nicht berufsunfähig. Auf Grund seines verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögens stehe ihm auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er seinen Rentenantrag weiterverfolgt hat. Er hat dazu vorgetragen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Den erlernten Beruf des Zierpflanzengärtners habe er nicht ausgeübt, sondern sei gleich nach Abschluss der Ausbildung in den Landschaftsbau übernommen worden. In dem Beruf als Landschaftsgärtner habe er 21 Jahre bis Oktober 2000 gearbeitet. Neben der Erkrankung an einem Nierenkarzinom seien 2002 eine Siebbein- und eine Kieferhöhlenoperation beidseits und eine Augenoperation durchgeführt worden.
Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend die Begutachtung durch Dr. G veranlasst. Dieser hat in seinem am 27. Oktober 2003 erstatteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten bei dem Kläger auf psychiatrischem Gebiet eine ängstlich getönte depressive (dysthyme) Störung einschließlich Begleitstörungen und eine leichte Intelligenzminderung festgestellt. Zusätzlich hat er als neuen Befund auf eine Hauterkrankung verwiesen. Unter Berücksichtigung der Beschwerden des Klägers sei dieser – abgesehen von der erforderlichen Nachfrage wegen der Hauterkrankung – noch fähig, körperlich leichte Arbeiten überwiegend in geschlossen Räumen ohne längeren Einfluss von Umgebungsbelastungen überwiegend im Sitzen, auch in einem festgelegten Arbeitsrhythmus auszuüben. Zu vermeiden seien Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord oder Fließbandarbeit), an offen laufenden Maschinen, Wechsel- oder Nachtschicht. Er könne leichte Lasten heben und tragen sowie gelegentlich auf gesicherten Leitern und Gerüsten arbeiten. Bei Beachtung der vorgenannten Einschränkungen sei eine einseitige körperliche Belastung möglich; die Fingergeschicklichkeit sei erhalten. Er könne einfache geistige Arbeiten verrichten; unter Beachtung der vorgenannten Einschränkungen wirkten sich die Leiden nicht auf das Reaktionsvermögen, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit sowie Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers aus. Eine zeitliche Einschränkung der Arbeitszeit sei nicht erforderlich, die üblichen Pausen reichten aus. Im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachters hat das SG noch einen Befundbericht der Klinik für Dermatologie und Allergologie S (dort war der Kläger vom 04. – 18. Dezember 2003 in teilstationärer Behandlung) eingeholt, die auf entsprechende gerichtliche Frage ausgeführt hat, dass von dermatologischer Seite keine Einwände gegen eine leichte vollschichtige Arbeit bestünden. Außerdem hat das SG noch eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma P-K, vom 30. September 2003 eingeholt, der zu Folge es sich bei den vom Kläger dort ausgeführten Arbeiten im Modellgarten und der Parkplatzpflege um ungelernte handelte, die im Allgemeinen innerhalb von drei Monaten erlernbar seien.
Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung zu. Nach den sich daraus ergebenden Voraussetzungen und dem von der Rechtssprechung entwickelten so genannten Mehrstufenschema handele es sich bei dem "bisherigen Beruf" des Klägers, also der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma P-K nach deren Auskunft um ungelernte Tätigkeiten. Der Kläger sei damit als Ungelernter bzw. allenfalls als Angelernter im unteren Bereich einzustufen und damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge der Kläger auch noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen. Nach den gutachterlichen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren könne der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Aus den festgestellten Erkrankungen ergebe sich keine zeitliche Leistungsminderung. Die von dem Kläger zur Begründung angeführten weiteren Erkrankungen ließen weitergehende Leistungseinschränkungen nicht erkennen. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, das nachvollziehbar und überzeugend das Leistungsvermögen des Klägers beurteilt habe. Auch die hinzugetretene Hauterkrankung des Klägers führe nicht zu einer zeitlichen Leistungsminderung, wie sich aus der eingeholten Auskunft ergebe. Die qualitativen Leistungseinschränkungen seien zudem nicht von einer Art, dass eine Berufstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen wäre; sie gingen nicht wesentlich über die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten hinaus. Der Kläger sei damit nicht berufsunfähig. Da er schon nicht berufsunfähig sei, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig, da hierfür weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens vorausgesetzt würden. Der Kläger sei aufgrund des erhaltenen vollschichtigen Leistungsvermögens auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Gewährung einer Rente erstrebt. Zum einen habe das SG ihn zu Unrecht als Angelernten im unteren Bereich angesehen. Unter Hinweis auf das ihm ausgestellte Zeugnis vom 23. Februar 2002 hat er geltend gemacht, dass er entgegen den Angaben in der vom SG eingeholten Auskunft ohne seine dreijährige Ausbildung nicht in der Lage gewesen wäre, die im Zeugnis genannten Aufgaben zu erfüllen und dies insbesondere nicht aufgrund einer nur dreimonatigen Anlernzeit. Zum anderen kämen die genannten Verweisungstätigkeiten für ihn von vornherein nicht in Frage, denn solche Tätigkeiten setzten eine genügende Sicherheit im Lesen und Schreiben voraus, die bei ihm fehle.
Im Übrigen sei er aufgrund unterschiedlicher Leistungseinschränkungen nicht in der Lage, auch nur halbschichtig einen Arbeitstag mit leichten Tätigkeiten auszufüllen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit seit dem 1. November 2000, weiter hilfsweise Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche.
Der Senat hat zu den vom Kläger zuletzt bei der Firma P-K ausgeübten Tätigkeiten bei dieser Auskünfte eingeholt, mit denen die Ausübung einer Tätigkeit bestätigt worden ist, die im Allgemeinen binnen drei Monaten erlernt werden kann.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegten Renten- und Reha-Akten (Versicherungsnummer: ) sowie die beigezogene Leistungsakte der Agentur für Arbeit S (), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Rechtsgrundlage der Entscheidung sind die §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, da der Kläger seinen Rentenantrag (erst) im Februar 2001 gestellt hat (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI). Auch die Regelung in § 300 Abs. 2 SGB VI führt nicht zur Anwendung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden §§ 43, 44 SGB VI. Deren Anwendung ergäbe sich nur, wenn der Leistungsfall nicht schon, wie auf Grund der ab 31. Oktober 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit vom Kläger beansprucht, im Oktober 2000, sondern erst im November 2000 eingetreten wäre, weil ein solcher Leistungsfall im Hinblick auf die Antragstellung im Februar 2001 gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI noch zu einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 führen könnte. Auf eine solche Fallgestaltung deutet der Sachverhalt jedoch nicht hin. Aber auch die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften begründete keinen Rentenanspruch.
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4-6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Er kann noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Senat folgt dabei ebenso wie das SG den diesbezüglichen Feststellungen des gerichtlichen Gutachters Dr. G in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2003. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Kläger – anders als allein der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L annimmt – noch vollschichtig leistungsfähig ist für körperlich leichte Arbeiten mit gewissen – im Tatbestand genannten – qualitativen Einschränkungen. Dass der Kläger, wie Dr. L meint, "auf Grund seiner Multimorbidität in Verbindung mit seiner psychischen Situation eindeutig" nicht mehr zu einer vollschichtigen leichten Arbeit in der Lage sei, wird von keinem anderen der behandelnden Ärzte auch nur ansatzweise vertreten. Weder der Entlassungsbericht zu dem im Dezember 2001 beendeten Heilverfahren noch die vom SG im Klageverfahren eingeholten Befundberichte (mit Ausnahme des von Dr. L verfassten) lassen auf einen organmedizinischen Zustand schließen, der eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zulassen würde. Soweit sie sich zu der betreffenden Frage geäußert haben, haben sie ein entsprechendes Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten bejaht. Aus den Befundberichten sowie dem Vorbringen des Klägers ist darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlimmert hätte oder verschlimmert haben könnte, sodass der Senat auch keinen Anlass zu weiteren medizinischen Ermittlungen sieht.
Mithin steht fest, dass der Kläger noch vollschichtig und damit mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind auch nicht derart, dass Zweifel aufkommen müssten, ob der Kläger unter den üblichen Bedingungen betrieblich einsetzbar ist. Der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf es daher nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten kann.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach der Übergangsregelung des § 240 SGB VI kommt für den am 18. Juni 1958 und damit vor dem 2. Januar 1961 geborenen Kläger zwar in Betracht, doch steht ihm kein Berufsschutz nach Maßgabe dieser Bestimmung zu. Denn nach dem insoweit weiterhin maßgebenden, noch zu den Vorgängervorschriften vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema ist der Kläger dem Bereich der Ungelernten bzw. allenfalls dem Bereich der angelernten Arbeiter (unterer Bereich) auf Grund seiner letzten Berufstätigkeit zuzuordnen. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung als Wachmann im Jahre 1995 und der anschließenden Tätigkeit als Platzwart auf einem Campingplatz in Gvom 12. Dezember 1995 bis 31. Januar 1997 hat sich der Kläger, ohne dass gesundheitliche Gründe dafür maßgebend waren, aus dem Bereich seines erlernten Berufes gelöst. Durch die kurze befristete Beschäftigung vom 1. März bis 30. Juni 1997 im E J hat er, da er anschließend wieder berufsfremd als Pflegehelfer gearbeitet hat (1. Mai bis 19. August 1998) und danach ab 5. Mai 1999 nach der vom Arbeitgeber eingeholten Auskunft nur einfache Arbeiten ausgeführt hat, nicht erneut einen Berufsschutz als Facharbeiter erworben. Entgegen der Auffassung des Klägers kann hinsichtlich der Einschätzung der letzten Tätigkeit ab 5. Mai 1999 nicht auf das von ihm vorgelegte Zeugnis abgestellt werden. Denn der Arbeitgeber hat bei wiederholter gerichtlicher Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger lediglich einfache, im Allgemeinen innerhalb von drei Monaten erlernbare Arbeiten verrichtet hat. Da Grundlage dieser Auskunft die Angaben der seinerzeit für den Kläger zuständigen Abteilungsleiterin sind, sieht der Senat keinen Anlass, dieser Darstellung nicht zu folgen. Auf das (wohlwollende) Zeugnis ist daher nicht abzustellen. Mithin ist der Kläger auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sodass ihm im Hinblick auf sein verbliebenes vollschichtiges Leistungsvermögen auch im Rahmen des § 240 SGB VI eine Rente nicht zusteht.
Selbst wenn man, wovon der Kläger ausweislich seines Berufungsantrages wohl ausgeht, annehmen wollte, die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden §§ 43, 44 SGB VI seien vorliegend noch anwendbar, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Berufsschutz steht dem Kläger, wie zuvor erläutert, nach den dargelegten –und von der Übergangsregelung in § 240 SGB VI lediglich übernommenen - Grundsätzen nicht zu mit der Folge, dass er nicht berufsunfähig i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist. Angesichts seines festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens und der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger aber auch nicht erwerbsunfähig, ohne dass es auf die Lage am Arbeitsmarkt ankommt (§ 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB VI a. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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