Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 2779/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist 1953 geboren worden. Von 1968 bis 1971 erlernte er den Beruf des Bäckers. Anschließend arbeitete er im erlernten Beruf, dann in einer Schokoladenfabrik und dann nochmals kurze Zeit als Bäcker in einer Großbäckerei. Diese Beschäftigung gab er nach seinen Angaben auf, nachdem sich ein Hautausschlag gezeigt hatte. Nachdem er zwischenzeitlich als LKW-Fahrer bei einer Spedition gearbeitet hatte, wurde er vom 16. Februar bis 12. Juni 1987 in Kostenträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit zum Fahrer von Krankenwagen und Behindertenbussen umgeschult und arbeitete anschließend als Behindertenbus-Fahrer. Seit 4. Januar 1996 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 20. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 absolvierte er mit Bewilligung der Beklagten eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation (Reha-Maßnahme) in den S Kliniken GmbH, Bad S. Aus der Reha-Maßnahme wurde er als arbeitsunfähig, im Übrigen als vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere Arbeiten im Sitzen oder im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen mit weiteren qualitativen Einschränkungen entlassen (Entlassungsbericht vom 29. Januar 1997; Diagnosen: Zustand nach ätiologisch ungeklärten Schwindelattacken, Adipositas, arterieller Hypertonus). Ein vom Kläger im März 1998 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 13. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1998 abgelehnt. Das von ihm hierauf angestrengte Klageverfahren hatte vor dem Sozialgericht Berlin keinen Erfolg (Urteil vom 25. August 2000 – Aktenzeichen [Az.] S 21 RJ 125/99 -), im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin (Az. L 12 RJ 48/00 W 01) nahm er die Klage zurück. Im Auftrag des Landessozialgerichts hatte zuvor der Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses B-MDr. A, mit Datum des 24. Juli 2001 ein Gutachten über den Kläger erstattet (Diagnosen: Agoraphobie, Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom). Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Einseitige körperliche Tätigkeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden, ein Wechsel der Haltungsarten solle möglich sein. Für Arbeiten, die ein hohes Maß an Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie an Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit erforderten, sei er nicht geeignet.
Seine noch bestehenden Hemmungen, die U-Bahn zu benutzen, dürften im Lauf der (zur damaligen Zeit durchgeführten) Therapie überwunden werden. Im Januar 2002 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung bezog er sich auf einen MRT-Befund der Radiologischen Praxis Kapweg (Dres. R und S) vom 8. Oktober 2001 und ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. S vom 21. Dezember 2001. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R. Er kam in seinem Gutachten vom 15. Mai 2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Beruf des "Busfahrers" nur noch unter drei Stunden einsatzfähig sei. Im übrigen stellte er aus chirurgisch-orthopädischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen oder im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Zwangshaltungen und ohne Einsatz auf Leitern und Gerüsten fest (Diagnosen: chronische Lumboischialgie, Spondylosisthesis L5/S1, chronisches HWS-Syndrom, Agoraphobie, Adipositas, Hypertonus). Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 11. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002 ab. Da der Kläger nach dem Ergebnis der medizinsichen Ermittlungen noch sechs Stunden und mehr leistungsfähig sei, bestehe kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da der zuletzt ausgeübte Beruf des Behinderten-Busfahrers der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen sei. Deshalb sei der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt und, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. S vom 27. Febriar 2003 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 4. März 2003 eingeholt und den Kläger durch den Facharzt für Orthopädie F begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 8. August 2003 (Untersuchungstag 10. Juni 2003) ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht "für die übliche Arbeitszeit" noch leichte körperliche Arbeit überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von ungünstigen Witterungsfaktoren wie Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie Vermeiden von einseitigen Wirbelsäulenbelastungen, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten könne (Diagnosen: Rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1; rezidivierendes Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen leichter bis mäßiger Art; nicht orthopädisch: rezidivierende Schwindelattacken, rezidivierende Panikattacken). Durch Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Seine Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hinderten ihn nicht, noch eine vollschichtige Tätigkeit mit qualitativen Einschränkungen auszuüben. Das ergebe sich aus den Gutachten, die in dem vorangegangenen Rentenverfahren eingeholt worden seien. Sie könnten weiter herangezogen werden, da eine Verschlechterung dieser Leiden nicht ersichtlich sei, auch nicht geltend gemacht werde und der behandelnde Arzt eine Verbesserung in Bezug auf die Schwindelattacken mitgeteilt habe. Die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet schränkten das Leistungsvermögen des Klägers nicht zeitlich ein. Qualitativ bestehe ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit bestimmten Einschränkungen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sei. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht. Aufgrund seiner letzten Tätigkeit als Behindertenbusfahrer sei der Kläger als angelernter Arbeiter im unteren Bereich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Vom erlernten Beruf des Bäckers habe sich der Kläger gelöst. Mit seiner Berufung hat der Kläger geltend gemacht, dass es ihm ausschließlich um Beeinträchtigungen seiner Erwerbsfähigkeit auf Grund seines Leidens am Rücken und an der Lendenwirbelsäule gehe. Die Panikattacken seien zwar noch nicht ganz weg, aber da könne man nichts machen. Das Gutachten des Arztes F könne er nicht akzeptieren. Auf Nachfrage des Senats hat er eine Krankheitsbescheinigung der AOK Berlin vom 12. Juli 1976 zu den Akten gereicht. Der Kläger beantragt, nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat eine Auskunft der AOK Berlin vom 9. Mai 2005 eingeholt und den Kläger durch den Praktischen Arzt H M begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 14. September 2005 ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten verfüge. Er müsse vor dem Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und Zugluft geschützt sein. Möglich seien Arbeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen wie auch Arbeiten vornehmlich im Sitzen, sofern er hierbei – ohne feste zeitliche Vorgabe – umhergehen könne. Tätigkeiten in Zwangshaltungen bzw. mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck und an laufenden Maschinen, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei reduziert. Lasten könnten bis zu 5 kg gehoben und getragen werden (Diagnosen: Seelisches Leiden [Angsterkrankung, Somatisierungsstörung]; chronisches LWS-Syndrom bei Wirbelgleiten, HWS-Syndrom, Fußfehlform; labiler Bluthochdruck). Die Gerichtsakte, die Akte des Rechtsstreits SG Berlin S 21 RJ 125/99 (LSG Berlin L 12 RJ 48/00 W 01) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung setzt neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs 4 bis 6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist nicht aus medizinischen Gründen voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Alle im Auftrag der Beklagten wie auch für die Sozialgerichte tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen, zuletzt der Arzt M, konnten bei ihm noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht (8 Stunden täglicher Arbeitszeit) feststellen. Zwar bestehen einige qualitative Einschränkungen. Von allen Gutachtern und Sachverständigen wird dem Kläger aber jedenfalls noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen zu verrichten sind, in geschlossenen, normal temperierten Räumen ausgeführt werden, nicht mit irgendeiner Art von Zwangshaltung verbunden sind und nicht in Zeitdruck ausgeübt werden müssen, bescheinigt. Die qualitativen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit stellen weder einzeln schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigungen noch in ihrer Gesamtheit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (s. dazu etwa Bundessozialgericht [BSG] – Großer Senat – in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-2600 § 44 Nr. 8 und BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Damit steht dem Kläger insoweit ein breites Feld von Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, ohne dass eine konkrete Tätigkeit benannt werden müsste. Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Bewertungen des Leistungsvermögens durch die Gutachter und Sachverständigen zu folgen. Im besonderen der im Auftrag des Senats tätig gewordene Sachverständige M hat nochmals anhand einer Befragung und körperlichen Untersuchung und unter sorgfältiger Auswertung der aus den Gerichts- und Verwaltungsakten ersichtlichen medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und damit überzeugend dargestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers zu keinem Zeitpunkt seit dem Rentenantrag im Januar 2001 in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert war. Wie dem Kläger bereits im Richterbrief vom 28. November 2005 erläutert worden war, hat der Sachverständige – anders als es der Kläger offenbar wahrgenommen hat – auch ausführlich die vom Kläger eingereichten Röntgenaufnahmen ausgewertet und diskutiert. Soweit der Kläger eine Einschränkung seiner körperlichen Beweglichkeit beklagt, ist auch dies von dem Sachverständigen erkannt worden, indem er Arbeiten nicht mehr als möglich angesehen hat, die mit einseitigen Belastungen oder Zwangshaltungen verbunden sind. Die Einschätzungen der Gutachter und Sachverständigen stehen auch nicht im Gegensatz zu den Äußerungen der behandelnden Ärzte des Klägers. Deren Diagnosen finden sich in den Gutachten im Wesentlichen wieder. Abgesehen davon begründen sich Ansprüche auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht dadurch, dass ein Versicherter nicht gesund ist. Vielmehr müssen bestehende Krankheiten das Leistungsvermögen derart einschränken, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Rentenanspruch erfüllt sind. Gutachten arbeiten die vorhandenen medizinischen Unterlagen und die Ergebnisse der von den Gutachtern und Sachverständigen durchgeführten persönlichen Untersuchungen sozialmedizinisch auf, so dass ein Zusammenhang zwischen bestehenden Krankheitsbildern und dem Leistungsvermögen erkennbar wird. Im Besonderen dem Gutachten des Sachverständigen M ist es, wie bereits ausgeführt, gelungen, diese Zusammenhänge deutlich zu machen. Der Kläger ist aber auch nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe z.B. in SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 130, 164 und 169 sowie BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der des Busfahrers für Behindertenbeförderung anzusehen. Die Ausbildung zum Bäcker hat dagegen rentenrechtlich keine Bedeutung. Denn es hat sich nicht feststellen lassen, dass sich der Kläger von diesem Beruf aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren. Damit beruht die Aufgabe dieses Berufs nicht auf einem Risiko, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R -, zitiert nach Juris). Nach der übereinstimmenden Einschätzung der tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, in seinem bisherigen Beruf noch zu arbeiten. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil es sich um eine dauerhaft sitzende Tätigkeit handelt, die keine Möglichkeit zum Haltungswechsel gibt. Sie ist deshalb mit den Leiden des Klägers am Bewegungsapparat nicht zu vereinbaren. Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dem zu folgen. Allein deshalb, weil er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Das setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass für ihn auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit vorhanden ist, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen könnte. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernte Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar kann der Versicherte grundsätzlich nur auf – konkret zu benennende - Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die er binnen drei Monaten vollwertig ausüben kann. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der bisherige Beruf des Klägers gehört zur Stufe der angelernten Tätigkeiten des unteren Bereichs. Er hat die für die vollwertige Ausbildung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten binnen vier Monaten erlernt. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass er offenkundig – da er zuvor bereits als LKW-Fahrer tätig war – über eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse II verfügte, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn zum Erwerb dieser Fahrerlaubnis ist kein Zeitaufwand erforderlich, der insgesamt zu einer Ausbildungsdauer von mehr als einem Jahr führen würde. Angesichts dessen ist der Kläger ohne Benennung einer konkreten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und damit auf das selbe Tätigkeitsfeld, das auch für die Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI maßgeblich ist. Aber selbst wenn der Kläger als angelernter Arbeitnehmer des "oberen Bereichs" anzusehen wäre, wäre er nicht berufsunfähig. Denn er könnte dann sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes mit Sitz in Berlin beziehungsweise der Berliner Landesverwaltung verwiesen werden. Es handelt sich um Tätigkeiten, die nach der tariflichen Einstufung nicht zu den allereinfachsten Arbeiter- beziehungsweise Angestelltentätigkeiten gehören. Sie sind körperlich leicht und bieten die Möglichkeit zum Haltungswechsel, wenn erforderlich. Soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, sind diese dem Kläger, dessen Gehfähigkeit erhalten ist, ebenso zumutbar wie Tätigkeiten im Wechselschichtdienst. Dass dem Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen M keine Tätigkeiten in Nachtschicht zumutbar sind, versperrt den Zugang zu diesem Beruf nicht. Es stehen ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung, welche dies nicht voraussetzen (ausführlich zu dem Verweisungsberuf die Urteile des Senats vom 28. April 2005 – L 8 RJ 57/03 und 59/03 -). Ob der Kläger mit seinen Leistungseinschränkungen und in seinem Lebensalter noch einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten kann, hat rechtlich keine Bedeutung. Zwar kann der Kläger nicht mehr jede beliebige Arbeit verrichten. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen verfügt er aber noch über ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr. In dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden gegliederten System der Sozialleistungen wird das Risiko, trotz eines 6- und mehrstündigen Leistungsvermögens keinen Arbeitsplatz erhalten zu können, durch die Arbeitslosenversicherung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist 1953 geboren worden. Von 1968 bis 1971 erlernte er den Beruf des Bäckers. Anschließend arbeitete er im erlernten Beruf, dann in einer Schokoladenfabrik und dann nochmals kurze Zeit als Bäcker in einer Großbäckerei. Diese Beschäftigung gab er nach seinen Angaben auf, nachdem sich ein Hautausschlag gezeigt hatte. Nachdem er zwischenzeitlich als LKW-Fahrer bei einer Spedition gearbeitet hatte, wurde er vom 16. Februar bis 12. Juni 1987 in Kostenträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit zum Fahrer von Krankenwagen und Behindertenbussen umgeschult und arbeitete anschließend als Behindertenbus-Fahrer. Seit 4. Januar 1996 war er arbeitsunfähig krankgeschrieben. Vom 20. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 absolvierte er mit Bewilligung der Beklagten eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation (Reha-Maßnahme) in den S Kliniken GmbH, Bad S. Aus der Reha-Maßnahme wurde er als arbeitsunfähig, im Übrigen als vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere Arbeiten im Sitzen oder im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen mit weiteren qualitativen Einschränkungen entlassen (Entlassungsbericht vom 29. Januar 1997; Diagnosen: Zustand nach ätiologisch ungeklärten Schwindelattacken, Adipositas, arterieller Hypertonus). Ein vom Kläger im März 1998 gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 13. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1998 abgelehnt. Das von ihm hierauf angestrengte Klageverfahren hatte vor dem Sozialgericht Berlin keinen Erfolg (Urteil vom 25. August 2000 – Aktenzeichen [Az.] S 21 RJ 125/99 -), im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin (Az. L 12 RJ 48/00 W 01) nahm er die Klage zurück. Im Auftrag des Landessozialgerichts hatte zuvor der Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Krankenhauses B-MDr. A, mit Datum des 24. Juli 2001 ein Gutachten über den Kläger erstattet (Diagnosen: Agoraphobie, Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom). Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Einseitige körperliche Tätigkeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden, ein Wechsel der Haltungsarten solle möglich sein. Für Arbeiten, die ein hohes Maß an Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie an Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit erforderten, sei er nicht geeignet.
Seine noch bestehenden Hemmungen, die U-Bahn zu benutzen, dürften im Lauf der (zur damaligen Zeit durchgeführten) Therapie überwunden werden. Im Januar 2002 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung bezog er sich auf einen MRT-Befund der Radiologischen Praxis Kapweg (Dres. R und S) vom 8. Oktober 2001 und ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. S vom 21. Dezember 2001. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R. Er kam in seinem Gutachten vom 15. Mai 2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Beruf des "Busfahrers" nur noch unter drei Stunden einsatzfähig sei. Im übrigen stellte er aus chirurgisch-orthopädischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen oder im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Zwangshaltungen und ohne Einsatz auf Leitern und Gerüsten fest (Diagnosen: chronische Lumboischialgie, Spondylosisthesis L5/S1, chronisches HWS-Syndrom, Agoraphobie, Adipositas, Hypertonus). Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 11. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002 ab. Da der Kläger nach dem Ergebnis der medizinsichen Ermittlungen noch sechs Stunden und mehr leistungsfähig sei, bestehe kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da der zuletzt ausgeübte Beruf des Behinderten-Busfahrers der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen sei. Deshalb sei der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt und, wie bereits im Widerspruchsverfahren, geltend gemacht, dass sein Gesundheitszustand nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. S vom 27. Febriar 2003 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 4. März 2003 eingeholt und den Kläger durch den Facharzt für Orthopädie F begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 8. August 2003 (Untersuchungstag 10. Juni 2003) ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht "für die übliche Arbeitszeit" noch leichte körperliche Arbeit überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von ungünstigen Witterungsfaktoren wie Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie Vermeiden von einseitigen Wirbelsäulenbelastungen, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten könne (Diagnosen: Rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1; rezidivierendes Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen leichter bis mäßiger Art; nicht orthopädisch: rezidivierende Schwindelattacken, rezidivierende Panikattacken). Durch Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Seine Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hinderten ihn nicht, noch eine vollschichtige Tätigkeit mit qualitativen Einschränkungen auszuüben. Das ergebe sich aus den Gutachten, die in dem vorangegangenen Rentenverfahren eingeholt worden seien. Sie könnten weiter herangezogen werden, da eine Verschlechterung dieser Leiden nicht ersichtlich sei, auch nicht geltend gemacht werde und der behandelnde Arzt eine Verbesserung in Bezug auf die Schwindelattacken mitgeteilt habe. Die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet schränkten das Leistungsvermögen des Klägers nicht zeitlich ein. Qualitativ bestehe ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit bestimmten Einschränkungen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sei. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht. Aufgrund seiner letzten Tätigkeit als Behindertenbusfahrer sei der Kläger als angelernter Arbeiter im unteren Bereich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Vom erlernten Beruf des Bäckers habe sich der Kläger gelöst. Mit seiner Berufung hat der Kläger geltend gemacht, dass es ihm ausschließlich um Beeinträchtigungen seiner Erwerbsfähigkeit auf Grund seines Leidens am Rücken und an der Lendenwirbelsäule gehe. Die Panikattacken seien zwar noch nicht ganz weg, aber da könne man nichts machen. Das Gutachten des Arztes F könne er nicht akzeptieren. Auf Nachfrage des Senats hat er eine Krankheitsbescheinigung der AOK Berlin vom 12. Juli 1976 zu den Akten gereicht. Der Kläger beantragt, nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat eine Auskunft der AOK Berlin vom 9. Mai 2005 eingeholt und den Kläger durch den Praktischen Arzt H M begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 14. September 2005 ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten verfüge. Er müsse vor dem Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und Zugluft geschützt sein. Möglich seien Arbeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen wie auch Arbeiten vornehmlich im Sitzen, sofern er hierbei – ohne feste zeitliche Vorgabe – umhergehen könne. Tätigkeiten in Zwangshaltungen bzw. mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck und an laufenden Maschinen, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei reduziert. Lasten könnten bis zu 5 kg gehoben und getragen werden (Diagnosen: Seelisches Leiden [Angsterkrankung, Somatisierungsstörung]; chronisches LWS-Syndrom bei Wirbelgleiten, HWS-Syndrom, Fußfehlform; labiler Bluthochdruck). Die Gerichtsakte, die Akte des Rechtsstreits SG Berlin S 21 RJ 125/99 (LSG Berlin L 12 RJ 48/00 W 01) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung setzt neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs 4 bis 6 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI setzt neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Der Kläger ist nicht aus medizinischen Gründen voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Alle im Auftrag der Beklagten wie auch für die Sozialgerichte tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen, zuletzt der Arzt M, konnten bei ihm noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten in Vollschicht (8 Stunden täglicher Arbeitszeit) feststellen. Zwar bestehen einige qualitative Einschränkungen. Von allen Gutachtern und Sachverständigen wird dem Kläger aber jedenfalls noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen zu verrichten sind, in geschlossenen, normal temperierten Räumen ausgeführt werden, nicht mit irgendeiner Art von Zwangshaltung verbunden sind und nicht in Zeitdruck ausgeübt werden müssen, bescheinigt. Die qualitativen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit stellen weder einzeln schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigungen noch in ihrer Gesamtheit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (s. dazu etwa Bundessozialgericht [BSG] – Großer Senat – in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-2600 § 44 Nr. 8 und BSG SozR 4-2600 § 44 Nr. 1). Damit steht dem Kläger insoweit ein breites Feld von Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, ohne dass eine konkrete Tätigkeit benannt werden müsste. Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Bewertungen des Leistungsvermögens durch die Gutachter und Sachverständigen zu folgen. Im besonderen der im Auftrag des Senats tätig gewordene Sachverständige M hat nochmals anhand einer Befragung und körperlichen Untersuchung und unter sorgfältiger Auswertung der aus den Gerichts- und Verwaltungsakten ersichtlichen medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und damit überzeugend dargestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers zu keinem Zeitpunkt seit dem Rentenantrag im Januar 2001 in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert war. Wie dem Kläger bereits im Richterbrief vom 28. November 2005 erläutert worden war, hat der Sachverständige – anders als es der Kläger offenbar wahrgenommen hat – auch ausführlich die vom Kläger eingereichten Röntgenaufnahmen ausgewertet und diskutiert. Soweit der Kläger eine Einschränkung seiner körperlichen Beweglichkeit beklagt, ist auch dies von dem Sachverständigen erkannt worden, indem er Arbeiten nicht mehr als möglich angesehen hat, die mit einseitigen Belastungen oder Zwangshaltungen verbunden sind. Die Einschätzungen der Gutachter und Sachverständigen stehen auch nicht im Gegensatz zu den Äußerungen der behandelnden Ärzte des Klägers. Deren Diagnosen finden sich in den Gutachten im Wesentlichen wieder. Abgesehen davon begründen sich Ansprüche auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht dadurch, dass ein Versicherter nicht gesund ist. Vielmehr müssen bestehende Krankheiten das Leistungsvermögen derart einschränken, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Rentenanspruch erfüllt sind. Gutachten arbeiten die vorhandenen medizinischen Unterlagen und die Ergebnisse der von den Gutachtern und Sachverständigen durchgeführten persönlichen Untersuchungen sozialmedizinisch auf, so dass ein Zusammenhang zwischen bestehenden Krankheitsbildern und dem Leistungsvermögen erkennbar wird. Im Besonderen dem Gutachten des Sachverständigen M ist es, wie bereits ausgeführt, gelungen, diese Zusammenhänge deutlich zu machen. Der Kläger ist aber auch nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe z.B. in SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 130, 164 und 169 sowie BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der des Busfahrers für Behindertenbeförderung anzusehen. Die Ausbildung zum Bäcker hat dagegen rentenrechtlich keine Bedeutung. Denn es hat sich nicht feststellen lassen, dass sich der Kläger von diesem Beruf aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren. Damit beruht die Aufgabe dieses Berufs nicht auf einem Risiko, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R -, zitiert nach Juris). Nach der übereinstimmenden Einschätzung der tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, in seinem bisherigen Beruf noch zu arbeiten. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil es sich um eine dauerhaft sitzende Tätigkeit handelt, die keine Möglichkeit zum Haltungswechsel gibt. Sie ist deshalb mit den Leiden des Klägers am Bewegungsapparat nicht zu vereinbaren. Der Senat hat keine Bedenken dagegen, dem zu folgen. Allein deshalb, weil er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Das setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass für ihn auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit vorhanden ist, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen könnte. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe - Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, - Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) - angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) - ungelernte Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar kann der Versicherte grundsätzlich nur auf – konkret zu benennende - Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die er binnen drei Monaten vollwertig ausüben kann. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der bisherige Beruf des Klägers gehört zur Stufe der angelernten Tätigkeiten des unteren Bereichs. Er hat die für die vollwertige Ausbildung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten binnen vier Monaten erlernt. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass er offenkundig – da er zuvor bereits als LKW-Fahrer tätig war – über eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse II verfügte, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn zum Erwerb dieser Fahrerlaubnis ist kein Zeitaufwand erforderlich, der insgesamt zu einer Ausbildungsdauer von mehr als einem Jahr führen würde. Angesichts dessen ist der Kläger ohne Benennung einer konkreten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und damit auf das selbe Tätigkeitsfeld, das auch für die Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI maßgeblich ist. Aber selbst wenn der Kläger als angelernter Arbeitnehmer des "oberen Bereichs" anzusehen wäre, wäre er nicht berufsunfähig. Denn er könnte dann sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes mit Sitz in Berlin beziehungsweise der Berliner Landesverwaltung verwiesen werden. Es handelt sich um Tätigkeiten, die nach der tariflichen Einstufung nicht zu den allereinfachsten Arbeiter- beziehungsweise Angestelltentätigkeiten gehören. Sie sind körperlich leicht und bieten die Möglichkeit zum Haltungswechsel, wenn erforderlich. Soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, sind diese dem Kläger, dessen Gehfähigkeit erhalten ist, ebenso zumutbar wie Tätigkeiten im Wechselschichtdienst. Dass dem Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen M keine Tätigkeiten in Nachtschicht zumutbar sind, versperrt den Zugang zu diesem Beruf nicht. Es stehen ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung, welche dies nicht voraussetzen (ausführlich zu dem Verweisungsberuf die Urteile des Senats vom 28. April 2005 – L 8 RJ 57/03 und 59/03 -). Ob der Kläger mit seinen Leistungseinschränkungen und in seinem Lebensalter noch einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhalten kann, hat rechtlich keine Bedeutung. Zwar kann der Kläger nicht mehr jede beliebige Arbeit verrichten. Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen verfügt er aber noch über ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr. In dem in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden gegliederten System der Sozialleistungen wird das Risiko, trotz eines 6- und mehrstündigen Leistungsvermögens keinen Arbeitsplatz erhalten zu können, durch die Arbeitslosenversicherung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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