Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 758/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 9/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht die Weitergewährung einer Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger erlernte den Beruf des Malers und Lackierers und war anschließend noch bis September 1981 im erlernten Beruf tätig. Danach arbeitete er als Bandschlosser bis Mai 1987. Später war er in einem Wachschutzunternehmen beschäftigt, danach als Kraftfahrer und Automatenaufsteller. Seit Januar 1992 war er als Kraftfahrer und Transportarbeiter bei der B F GmbH beschäftigt. Seit dem 9. August 1996 war er in dieser Beschäftigung arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 1997.
Das mit dem Rentenantrag vom 13. August 1999 eingeleitete Rentenverfahren führte schließlich zur vergleichsweisen Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2002 und aufgrund eines von der Beklagten veranlassten Gutachtens vom 6. Februar 2002 zur Weitergewährung bis zum 28. Februar 2003.
Den erneuten Antrag auf Weitergewährung lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Feststellungen in dem chirurgisch-orthopädischen Gutachten der Fachärztin für Chirurgie/Sozialmedizin B mit Bescheid vom 27. Februar 2003 ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte ergänzend ein internistisches Gutachten von Dr. S vom 7. April 2003 und bestätigte anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 ihre ablehnende Entscheidung. Dazu führte sie aus, dass dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar seien und somit bei dem verbliebenen Leistungsvermögen weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern sogar verschlimmert. Das SG hat Befundberichte der vom Kläger benannten behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend mit Urteil vom 16. Januar 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anwendbar seien gemäß § 302 b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen, da ein Anspruch auf Weitergewährung einer vor dem 31. Dezember 2000 gewährten Rente geltend gemacht werde. Einen Anspruch auf Gewährung einer Rente nach den §§ 43, 44 SGB VI. a. F. habe der Kläger nicht, weil es an den gesundheitlichen Voraussetzungen fehle. Dieses ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren veranlassten, ausführlichen und schlüssigen Gutachten, wonach der Kläger wieder vollschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung mit gewissen qualitativen Einschränkungen sei. Aus dem klägerischen Vorbringen sowie den eingeholten Befundberichten ergäbe sich keine Notwendigkeit zu weiteren medizinischen Ermittlungen. Es bestünde auch keine Veranlassung, an der Wegefähigkeit des Klägers zu zweifeln. Im Übrigen verfüge der Kläger auch über ein eigenes Kraftfahrzeug, das er auch fahre.
Auf Grund seiner letzten Tätigkeit sei er auf ihm gesundheitlich mögliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes sozial zumutbar verweisbar, wie sich aus dem von der Rechtssprechung entwickelten Mehrstufenschema ergebe. Der Kläger sei mithin weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht bestehe keine Erwerbsminderung des Klägers. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI neuer Fassung sei nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, wobei die jeweilige Arbeitsmarklage nicht zu berücksichtigen sei. Der Kläger könne aber noch körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt und sein Begehren weiterverfolgt. Sowohl die Beklagte als auch das SG beurteilten seinen Gesundheitszustand unzutreffend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 28. Februar 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, dass dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Der Senat hat Befundberichte der den Kläger nach seinen Angaben behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend ein augenärztliches Gutachten von Dr. V vom 10. September 2004 und ein orthopädisches Gutachten von Dr. S vom 30. März 2005 veranlasst. Dr. V hat zwar eine erhebliche Sehschärfeneinschränkung rechts festgestellt, die zu gewissen qualitativen Einschränkungen insoweit führe, als Arbeiten an laufenden Maschinen und auf Leitern und Gerüsten nicht zu empfehlen seien, im Übrigen sei das Sehvermögen aber ausreichend, sämtliche schriftliche Arbeiten und Bildschirmtätigkeiten auszuführen; ebenso bestehe weiterhin die Möglichkeit zur Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B. Dr. Shat in seinem Gutachten keine wesentlichen neuen Befunde erheben können und ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beklagten zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von besonderen Umgebungsbelastungen überwiegend im Sitzen verrichten. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen und auf Leitern und Gerüsten sollten ebenso wie Überkopfarbeiten vermieden werden. Das Leistungsvermögen reiche für eine vollschichtige Tätigkeit. Gehstrecken unter 1000 Metern seien dem Kläger noch zumutbar. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte (Versicherungsnummer ) sowie die beigezogene Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit (Aktenzeichen ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und angesichts der geklärten Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG).
Dem Kläger steht weder über den 28. Februar 2003 hinaus noch für einen späteren Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsminderung zu, wie das Sozialgericht und die Beklagte zutreffend entschieden haben. Der Kläger ist weder berufs- oder erwerbsunfähig, noch ist er voll oder teilweise erwerbsgemindert nach den jeweils maßgebenden Vorschriften des SGB VI alter und neuer Fassung. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend unter Darlegung der gesetzlichen Regelungen und der dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausgeführt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf diese Ausführungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das im Hinblick auf die in dem Befundbericht des behandelnden Augenarztes angegebene deutliche Verschlechterung veranlasste augenärztliche Gutachten hat zwar bestätigt, dass bei dem Kläger ein Augenleiden vorliegt, das seine berufliche Einsetzbarkeit einschränkt. Diese Einschränkung wirkt sich allerdings nur insoweit aus, als ihm Tätigkeiten an laufenden Maschinen und auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zugemutet werden sollten. Auch sind dem Kläger sicherlich, was der Gutachter wohl als selbstverständlich nicht ausdrücklich aufgeführt hat, auf Grund der Sehschwäche des rechten Auges Arbeiten, die räumliches Sehen erfordern, nicht mehr möglich. Im Übrigen lässt das dem Kläger verbliebene Sehvermögen aber, wie der Gutachter ausdrücklich ausführt, das Verrichten auch von schriftlichen Arbeiten und Bildschirmarbeiten zu. Der Senat folgt dieser Einschätzung des erfahrenen Gutachters, der insbesondere auch erläutert hat, dass das von dem behandelnden Augenarzt angegebene Sehvermögen (Befundbericht vom 11. Juni 2004) des linken Auges nicht zutrifft. Anhaltspunkte, die einer Verwertbarkeit dieses Gutachtens entgegenstehen oder weitere Ermittlungen auf diesem Fachgebiet erfordern könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Auch das weitere vom Senat eingeholte Gutachten bestätigt die angegriffene Entscheidung. Dr. S hat in seinem orthopädischen Gutachten überzeugend und schlüssig dargelegt, dass der Kläger wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen verfügt. Insbesondere hat er dargelegt, dass die zu der seinerzeitigen Rentengewährung führende Wegeunfähigkeit aufgrund der erheblichen Kniebeschwerden nicht mehr vorliegt, da die jetzt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr das frühere Ausmaß erreichen. Soweit der Kläger gegen dieses Gutachten einwendet, dass es widersprüchlich sei, weil es einerseits ein vollschichtiges Leistungsvermögen konstatiere, andererseits aber eine unbedingte Behandlungsbedürftigkeit feststelle, erliegt der Kläger einem Fehlschluss. Die Behandlungsbedürftigkeit eines Leidens bedeutet nicht, dass dieses Leiden eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich ausschließt. Vielmehr ist dieser Hinweis ohne zusätzliche Anmerkungen als Empfehlung im Hinblick auf eine aus ärztlicher Sicht sich andeutende weitere gesundheitliche Entwicklung zu verstehen. Nur in diesem Sinne lässt sich nach Auffassung des Senats auch die zu Ziffer 6 a) des Gutachtens gemachte Bemerkung verstehen, wenn es dort heißt: ".um eine weitere Verschlechterung der Bewegungs- und Belastungssituation bei dem Kläger zu vermeiden". Der Senat sieht nach alledem keinen Anlass, ergänzende medizinische Ermittlungen wegen der bei dem Kläger vorliegenden orthopädischen Leiden zu veranlassen.
Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen in Form eines vom Kläger angesprochenen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens sieht der Senat ebenfalls nicht. Ein relevantes Leiden ist angesichts einer insoweit fehlenden fachärztlichen Betreuung nicht anzunehmen. Auch in den vom Senat eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte, insbesondere im Befundbericht des praktischen Arztes S finden sich keine entsprechenden Hinweise. Darüber hinaus hat auch der den Kläger zuletzt untersuchende Gutachter Dr. S Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht erkennen können und deshalb auch keine weitere Begutachtung empfohlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der Kläger beansprucht die Weitergewährung einer Rente wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger erlernte den Beruf des Malers und Lackierers und war anschließend noch bis September 1981 im erlernten Beruf tätig. Danach arbeitete er als Bandschlosser bis Mai 1987. Später war er in einem Wachschutzunternehmen beschäftigt, danach als Kraftfahrer und Automatenaufsteller. Seit Januar 1992 war er als Kraftfahrer und Transportarbeiter bei der B F GmbH beschäftigt. Seit dem 9. August 1996 war er in dieser Beschäftigung arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 1997.
Das mit dem Rentenantrag vom 13. August 1999 eingeleitete Rentenverfahren führte schließlich zur vergleichsweisen Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2002 und aufgrund eines von der Beklagten veranlassten Gutachtens vom 6. Februar 2002 zur Weitergewährung bis zum 28. Februar 2003.
Den erneuten Antrag auf Weitergewährung lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Feststellungen in dem chirurgisch-orthopädischen Gutachten der Fachärztin für Chirurgie/Sozialmedizin B mit Bescheid vom 27. Februar 2003 ab. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die Beklagte ergänzend ein internistisches Gutachten von Dr. S vom 7. April 2003 und bestätigte anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 ihre ablehnende Entscheidung. Dazu führte sie aus, dass dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zumutbar seien und somit bei dem verbliebenen Leistungsvermögen weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und geltend gemacht, entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert, sondern sogar verschlimmert. Das SG hat Befundberichte der vom Kläger benannten behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend mit Urteil vom 16. Januar 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anwendbar seien gemäß § 302 b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch die bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen, da ein Anspruch auf Weitergewährung einer vor dem 31. Dezember 2000 gewährten Rente geltend gemacht werde. Einen Anspruch auf Gewährung einer Rente nach den §§ 43, 44 SGB VI. a. F. habe der Kläger nicht, weil es an den gesundheitlichen Voraussetzungen fehle. Dieses ergebe sich aus den im Verwaltungsverfahren veranlassten, ausführlichen und schlüssigen Gutachten, wonach der Kläger wieder vollschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung mit gewissen qualitativen Einschränkungen sei. Aus dem klägerischen Vorbringen sowie den eingeholten Befundberichten ergäbe sich keine Notwendigkeit zu weiteren medizinischen Ermittlungen. Es bestünde auch keine Veranlassung, an der Wegefähigkeit des Klägers zu zweifeln. Im Übrigen verfüge der Kläger auch über ein eigenes Kraftfahrzeug, das er auch fahre.
Auf Grund seiner letzten Tätigkeit sei er auf ihm gesundheitlich mögliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes sozial zumutbar verweisbar, wie sich aus dem von der Rechtssprechung entwickelten Mehrstufenschema ergebe. Der Kläger sei mithin weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht bestehe keine Erwerbsminderung des Klägers. Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI neuer Fassung sei nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne, wobei die jeweilige Arbeitsmarklage nicht zu berücksichtigen sei. Der Kläger könne aber noch körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt und sein Begehren weiterverfolgt. Sowohl die Beklagte als auch das SG beurteilten seinen Gesundheitszustand unzutreffend.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 28. Februar 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, dass dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Der Senat hat Befundberichte der den Kläger nach seinen Angaben behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend ein augenärztliches Gutachten von Dr. V vom 10. September 2004 und ein orthopädisches Gutachten von Dr. S vom 30. März 2005 veranlasst. Dr. V hat zwar eine erhebliche Sehschärfeneinschränkung rechts festgestellt, die zu gewissen qualitativen Einschränkungen insoweit führe, als Arbeiten an laufenden Maschinen und auf Leitern und Gerüsten nicht zu empfehlen seien, im Übrigen sei das Sehvermögen aber ausreichend, sämtliche schriftliche Arbeiten und Bildschirmtätigkeiten auszuführen; ebenso bestehe weiterhin die Möglichkeit zur Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B. Dr. Shat in seinem Gutachten keine wesentlichen neuen Befunde erheben können und ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beklagten zu der Auffassung gelangt, der Kläger könne unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens noch körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von besonderen Umgebungsbelastungen überwiegend im Sitzen verrichten. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen und auf Leitern und Gerüsten sollten ebenso wie Überkopfarbeiten vermieden werden. Das Leistungsvermögen reiche für eine vollschichtige Tätigkeit. Gehstrecken unter 1000 Metern seien dem Kläger noch zumutbar. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich.
Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte (Versicherungsnummer ) sowie die beigezogene Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit (Aktenzeichen ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und angesichts der geklärten Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG).
Dem Kläger steht weder über den 28. Februar 2003 hinaus noch für einen späteren Zeitraum eine Rente wegen Erwerbsminderung zu, wie das Sozialgericht und die Beklagte zutreffend entschieden haben. Der Kläger ist weder berufs- oder erwerbsunfähig, noch ist er voll oder teilweise erwerbsgemindert nach den jeweils maßgebenden Vorschriften des SGB VI alter und neuer Fassung. Dies hat das SG in dem angefochtenen Urteil zutreffend unter Darlegung der gesetzlichen Regelungen und der dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausgeführt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf diese Ausführungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das im Hinblick auf die in dem Befundbericht des behandelnden Augenarztes angegebene deutliche Verschlechterung veranlasste augenärztliche Gutachten hat zwar bestätigt, dass bei dem Kläger ein Augenleiden vorliegt, das seine berufliche Einsetzbarkeit einschränkt. Diese Einschränkung wirkt sich allerdings nur insoweit aus, als ihm Tätigkeiten an laufenden Maschinen und auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zugemutet werden sollten. Auch sind dem Kläger sicherlich, was der Gutachter wohl als selbstverständlich nicht ausdrücklich aufgeführt hat, auf Grund der Sehschwäche des rechten Auges Arbeiten, die räumliches Sehen erfordern, nicht mehr möglich. Im Übrigen lässt das dem Kläger verbliebene Sehvermögen aber, wie der Gutachter ausdrücklich ausführt, das Verrichten auch von schriftlichen Arbeiten und Bildschirmarbeiten zu. Der Senat folgt dieser Einschätzung des erfahrenen Gutachters, der insbesondere auch erläutert hat, dass das von dem behandelnden Augenarzt angegebene Sehvermögen (Befundbericht vom 11. Juni 2004) des linken Auges nicht zutrifft. Anhaltspunkte, die einer Verwertbarkeit dieses Gutachtens entgegenstehen oder weitere Ermittlungen auf diesem Fachgebiet erfordern könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Auch das weitere vom Senat eingeholte Gutachten bestätigt die angegriffene Entscheidung. Dr. S hat in seinem orthopädischen Gutachten überzeugend und schlüssig dargelegt, dass der Kläger wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen verfügt. Insbesondere hat er dargelegt, dass die zu der seinerzeitigen Rentengewährung führende Wegeunfähigkeit aufgrund der erheblichen Kniebeschwerden nicht mehr vorliegt, da die jetzt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr das frühere Ausmaß erreichen. Soweit der Kläger gegen dieses Gutachten einwendet, dass es widersprüchlich sei, weil es einerseits ein vollschichtiges Leistungsvermögen konstatiere, andererseits aber eine unbedingte Behandlungsbedürftigkeit feststelle, erliegt der Kläger einem Fehlschluss. Die Behandlungsbedürftigkeit eines Leidens bedeutet nicht, dass dieses Leiden eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich ausschließt. Vielmehr ist dieser Hinweis ohne zusätzliche Anmerkungen als Empfehlung im Hinblick auf eine aus ärztlicher Sicht sich andeutende weitere gesundheitliche Entwicklung zu verstehen. Nur in diesem Sinne lässt sich nach Auffassung des Senats auch die zu Ziffer 6 a) des Gutachtens gemachte Bemerkung verstehen, wenn es dort heißt: ".um eine weitere Verschlechterung der Bewegungs- und Belastungssituation bei dem Kläger zu vermeiden". Der Senat sieht nach alledem keinen Anlass, ergänzende medizinische Ermittlungen wegen der bei dem Kläger vorliegenden orthopädischen Leiden zu veranlassen.
Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Ermittlungen in Form eines vom Kläger angesprochenen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens sieht der Senat ebenfalls nicht. Ein relevantes Leiden ist angesichts einer insoweit fehlenden fachärztlichen Betreuung nicht anzunehmen. Auch in den vom Senat eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte, insbesondere im Befundbericht des praktischen Arztes S finden sich keine entsprechenden Hinweise. Darüber hinaus hat auch der den Kläger zuletzt untersuchende Gutachter Dr. S Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht erkennen können und deshalb auch keine weitere Begutachtung empfohlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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