Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 553/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1360/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1947 geboren worden. Am 28. Oktober 1970 wurde ihm durch die Technische Universität Dresden der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Ab 1. Oktober 1970 war er beim VEB P S beschäftigt. Dieser VEB wurde am 19. Juni 1990 im Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) gelöscht und die S P GmbH als deren Rechtsnachfolger im Handelsregister eingetragen. Bei der GmbH war der Kläger auch am 30. Juni 1990 beschäftigt. Den im Juli 2003 gestellten Antrag auf Feststellung der Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 ab. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden, da weder zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage erteilt worden noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB P S sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass sich durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister nichts an der Zuordnung und Struktur des Betriebes verändert habe. Seine Einordnung als VEB nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR habe er allein durch die Zuordnung als GmbH nicht verloren. Es sei ferner auch nicht nachvollziehbar, warum ihm die Anerkennung verweigert werde, obwohl sie anderen Mitarbeiten des selben Tätigkeitsbereichs bereits zuerkannt worden seien. Durch Urteil vom 7. Juni 2005 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft. Er sei bis zum 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Er habe aber auch keinen Anspruch auf "fiktive Einbeziehung" an Hand der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Kriterien. Am Stichtag 30. Juni 1990 habe er nicht, wie es die Regeln für die Altersversorgung der technischen Intelligenz erforderten, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen gearbeitet. Die Rechtsfähigkeit des VEB P S sei am 19. Juni 1990 beendet gewesen.
Der Rechtsnachfolger S PGmbH sei auf Grund seiner Rechtsform kein Betrieb, der die betrieblichen Anforderungen für die Einbeziehung in das Versorgungssystem erfülle. Mit seiner Berufung hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass nicht die am 30. Juni 1990, sondern die bis zu diesem Datum bestehende Sachlage maßgeblich sei. Ferner fühle er sich gegenüber denjenigen unter seinen Kollegen ungleich behandelt, bei denen die Beklagte bei gleicher Sachlage Zugehörigkeitszeiten in der Zusatzversorgung anerkannt habe. Es werde auch rechtswidriges Verhalten von Betrieben belohnt, da zum 30. Juni 1990 keine VEB mehr hätten existieren dürfen. Dies könne nicht der Wille des Gesetzgebers des AAÜG gewesen sein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der eindeutigen Sachlage und der höchstrichterlich geklärten Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen. Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG.
Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist erfüllt. Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen Anspruch darauf, fiktiv so behandelt zu werden als sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in einer verfassungskonformen erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Die Vorschrift ist auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV , der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 und in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Für den Kläger kommt ein Anspruch auf eine Versorgungszusage unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung am 30. Juni 1990 allenfalls – wie es auch seinem Antrag entspricht - auf der Grundlage der Regeln der Altersversorgung der technischen Intelligenz (Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) in Betracht. Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln dieses Versorgungssystems bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen.
Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach der Versorgungsordnung kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen gearbeitet hat. Betriebe in der Rechtsform einer GmbH erfüllen diese Voraussetzung nicht, auch wenn sie unmittelbare Rechtsnachfolger eines VEB sind (s. im besonderen BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R -, zitiert nach Juris). Auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts auf den Seiten 4, letzter Absatz, bis 6, zweiter Absatz, des angefochtenen Urteils nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Ob der Kläger vor dem 30. Juni 1990 zu bestimmten Zeiten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung erfüllt haben könnte, musste nicht geprüft werden, weil dies rechtlich unerheblich ist. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass eine Rechtsposition (einzelvertragliche Vereinbarung, Versorgungszusage durch eine staatliche Stelle der DDR) tatsächlich bestand, die der Begünstigte vor dem 30. Juni 1990 verloren hatte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 16/04 R -, zitiert nach Juris). Die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen des BSG sind nicht einschlägig, da sie sich mit der Frage befassen, welche Zeiten (vor dem 30. Juni 1990) als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG anzusehen sind. Diese Frage stellt sich indessen nur dann, wenn das AAÜG überhaupt anwendbar ist. Ein Verstoß des § 1 AAÜG in der Auslegung des BSG gegen Verfassungsrecht, im Besonderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des EV war von Verfassungs wegen nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren; auch der Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, da er an den Tag des In-Kraft-Tretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt anknüpft (siehe Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und jüngstens vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. -, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es, anders als der Kläger meint, keine gesetzliche Verpflichtung zur Umwandlung von VEB und Kombinaten in private Rechtsträger bis zum 30. Juni 1990 gab. Seine hierauf beruhende Argumentation geht deshalb fehl, abgesehen davon, dass sie den Ausgangspunkt des BSG für seine Rechtsprechung zur "fiktiven Einbeziehung" außer acht lässt (dazu im besonderen BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt aber auch nicht für den konkreten Fall vor, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte – wie der Kläger meint - bei im wesentlichen gleicher Sachlage bei anderen seiner Kollegen Feststellungen nach dem AAÜG getroffen hätte. Die Entscheidung darüber, ob das AAÜG anwendbar ist, steht nicht im Ermessen der Beklagten. Dementsprechend kann nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf eine gleichförmige Ermessensausübung hergeleitet werden. Abgesehen davon besteht in keinem Fall ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, da durch ein Handeln der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kein dauerhaft rechtswidriger Zustand geschaffen werden darf (s. zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – B 9 V 61/99 B -, zitiert nach Juris, unter Bezug auf BVerfGE 50, 142 [166]; dazu, dass im Bereich der "gebundenen" Verwaltung aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine Rechte hergeleitet werden können BSG, Urteil vom 20. April 2003 – 4 RA 7/92 -, zitiert nach Juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Gründe:
I. Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1947 geboren worden. Am 28. Oktober 1970 wurde ihm durch die Technische Universität Dresden der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen. Ab 1. Oktober 1970 war er beim VEB P S beschäftigt. Dieser VEB wurde am 19. Juni 1990 im Register der Volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Frankfurt (Oder) gelöscht und die S P GmbH als deren Rechtsnachfolger im Handelsregister eingetragen. Bei der GmbH war der Kläger auch am 30. Juni 1990 beschäftigt. Den im Juli 2003 gestellten Antrag auf Feststellung der Zeit vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 ab. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden, da weder zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage erteilt worden noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB P S sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass sich durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister nichts an der Zuordnung und Struktur des Betriebes verändert habe. Seine Einordnung als VEB nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR habe er allein durch die Zuordnung als GmbH nicht verloren. Es sei ferner auch nicht nachvollziehbar, warum ihm die Anerkennung verweigert werde, obwohl sie anderen Mitarbeiten des selben Tätigkeitsbereichs bereits zuerkannt worden seien. Durch Urteil vom 7. Juni 2005 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft. Er sei bis zum 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Er habe aber auch keinen Anspruch auf "fiktive Einbeziehung" an Hand der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Kriterien. Am Stichtag 30. Juni 1990 habe er nicht, wie es die Regeln für die Altersversorgung der technischen Intelligenz erforderten, in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen gearbeitet. Die Rechtsfähigkeit des VEB P S sei am 19. Juni 1990 beendet gewesen.
Der Rechtsnachfolger S PGmbH sei auf Grund seiner Rechtsform kein Betrieb, der die betrieblichen Anforderungen für die Einbeziehung in das Versorgungssystem erfülle. Mit seiner Berufung hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass nicht die am 30. Juni 1990, sondern die bis zu diesem Datum bestehende Sachlage maßgeblich sei. Ferner fühle er sich gegenüber denjenigen unter seinen Kollegen ungleich behandelt, bei denen die Beklagte bei gleicher Sachlage Zugehörigkeitszeiten in der Zusatzversorgung anerkannt habe. Es werde auch rechtswidriges Verhalten von Betrieben belohnt, da zum 30. Juni 1990 keine VEB mehr hätten existieren dürfen. Dies könne nicht der Wille des Gesetzgebers des AAÜG gewesen sein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der eindeutigen Sachlage und der höchstrichterlich geklärten Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen. Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG.
Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist erfüllt. Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen Anspruch darauf, fiktiv so behandelt zu werden als sei ihm eine Versorgungszusage erteilt worden. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in einer verfassungskonformen erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Die Vorschrift ist auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV , der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in SozR 4-8570 § 1 Nr. 6 und in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8). Für den Kläger kommt ein Anspruch auf eine Versorgungszusage unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung am 30. Juni 1990 allenfalls – wie es auch seinem Antrag entspricht - auf der Grundlage der Regeln der Altersversorgung der technischen Intelligenz (Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) in Betracht. Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln dieses Versorgungssystems bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen.
Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach der Versorgungsordnung kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen gearbeitet hat. Betriebe in der Rechtsform einer GmbH erfüllen diese Voraussetzung nicht, auch wenn sie unmittelbare Rechtsnachfolger eines VEB sind (s. im besonderen BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R -, zitiert nach Juris). Auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts auf den Seiten 4, letzter Absatz, bis 6, zweiter Absatz, des angefochtenen Urteils nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Ob der Kläger vor dem 30. Juni 1990 zu bestimmten Zeiten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung erfüllt haben könnte, musste nicht geprüft werden, weil dies rechtlich unerheblich ist. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass eine Rechtsposition (einzelvertragliche Vereinbarung, Versorgungszusage durch eine staatliche Stelle der DDR) tatsächlich bestand, die der Begünstigte vor dem 30. Juni 1990 verloren hatte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 16/04 R -, zitiert nach Juris). Die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen des BSG sind nicht einschlägig, da sie sich mit der Frage befassen, welche Zeiten (vor dem 30. Juni 1990) als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG anzusehen sind. Diese Frage stellt sich indessen nur dann, wenn das AAÜG überhaupt anwendbar ist. Ein Verstoß des § 1 AAÜG in der Auslegung des BSG gegen Verfassungsrecht, im Besonderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des EV war von Verfassungs wegen nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren; auch der Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, da er an den Tag des In-Kraft-Tretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt anknüpft (siehe Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und jüngstens vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. -, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es, anders als der Kläger meint, keine gesetzliche Verpflichtung zur Umwandlung von VEB und Kombinaten in private Rechtsträger bis zum 30. Juni 1990 gab. Seine hierauf beruhende Argumentation geht deshalb fehl, abgesehen davon, dass sie den Ausgangspunkt des BSG für seine Rechtsprechung zur "fiktiven Einbeziehung" außer acht lässt (dazu im besonderen BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt aber auch nicht für den konkreten Fall vor, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte – wie der Kläger meint - bei im wesentlichen gleicher Sachlage bei anderen seiner Kollegen Feststellungen nach dem AAÜG getroffen hätte. Die Entscheidung darüber, ob das AAÜG anwendbar ist, steht nicht im Ermessen der Beklagten. Dementsprechend kann nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf eine gleichförmige Ermessensausübung hergeleitet werden. Abgesehen davon besteht in keinem Fall ein Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, da durch ein Handeln der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) kein dauerhaft rechtswidriger Zustand geschaffen werden darf (s. zum Ganzen etwa BSG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – B 9 V 61/99 B -, zitiert nach Juris, unter Bezug auf BVerfGE 50, 142 [166]; dazu, dass im Bereich der "gebundenen" Verwaltung aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine Rechte hergeleitet werden können BSG, Urteil vom 20. April 2003 – 4 RA 7/92 -, zitiert nach Juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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