Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 3959/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 444/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1943 geboren worden. Zu DDR-Zeiten war ihm keine Zusage auf Versorgung nach einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erteilt worden. Er war auch keinem (beitragspflichtigen) Zusatzversorgungssystem beigetreten. Im Juli 1967 hatte der Kläger den Titel eines Meisters der Volkseigenen Industrie der Fachrichtung Elektrotechnik an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik L erworben, im Mai 1985 den Abschluss als Staatswissenschaftler an der Fachschule für Staatswissenschaft W und schließlich am 31. Oktober 1990 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurökonomen an der Ingenieurhochschule B. Seit 11. April 1988 war der Kläger bis 15. Juli 1990 Fachgruppenleiter für Produktionsvorbereitung beim VEB E B. Den Antrag des Klägers vom 1. März 2004, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2004 ab. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden, da weder zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage erteilt worden sei noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Ein Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz scheitere daran, dass der Kläger den Abschluss als Ingenieurökonom erst nach dem Stichtag 30. Juni 1990 erworben habe, während der Abschluss als Staatswissenschaftler nicht der eines Ingenieurs sei. Seine Klage hat der Kläger mit seinem beruflichen Werdegang begründet. Auf Grund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeiten in den jeweiligen Produktionsbetrieben sei er in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Februar 2005 abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er sei zu DDR-Zeiten nie in ein System der Zusatzversorgung einbezogen gewesen. Er habe aber auch keinen Anspruch auf "fiktive Einbeziehung" an Hand der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Kriterien. Er erfülle mit der Beschäftigung, die er am 30. Juni 1990 ausgeübt habe, nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz. Er sei in diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen, eine der Berufsbezeichnungen zu führen, die nach der maßgeblichen Durchführungsbestimmung den Zugang zur Versorgung eröffneten. Es komme nicht darauf an, ob eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Kläger könne auch nichts daraus herleiten, dass die Lehrer an Fach- und Hochschulen den Trägern der Berufsbezeichnungen gleichgestellt gewesen seien, da er am 30. Juni 1990 keine Lehrtätigkeit ausgeübt habe und auch nicht an einer Fach- oder Hochschule beschäftigt gewesen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Es sei nach dem Grundgesetz zulässig, dass die Texte der DDR-Versorgungsordnungen über den Kreis der Berechtigten entschieden. Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass ihm aufgrund seines beruflichen Werdegangs ein Anspruch auf fiktive Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung zustehen müsse. Den Arbeitsinhalten der Tätigkeiten in den Betrieben und den staatlichen Institutionen sowie den Qualifikationen müsse mehr Beachtung geschenkt werden. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen, die seinerzeit für eine Anwartschaft ausgereicht hätten, nun nicht mehr ausreichten. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung für. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte in der Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auf Grund der eindeutigen ständigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen. Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist erfüllt. Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage". Dieser Anspruch ergibt sich aus einer verfassungskonformen erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Die Vorschrift ist auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8 sowie das Urteil vom 18. Juni 2003 a.a.O.). Für den Kläger kommt ein Anspruch auf eine Versorgungszusage unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung am 30. Juni 1990 allenfalls auf der Grundlage der Regeln der Altersversorgung der technischen Intelligenz in Betracht. Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln dieses Versorgungssystems bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach der Versorgungsordnung kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht berechtigt war, eine der den Zugang zur Versorgung eröffnenden Berufsbezeichungen zu führen. Auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts auf den Seiten 6, zweiter Absatz, und 7, erster Absatz, des angefochtenen Urteils nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Ob der Kläger vor dem 30. Juni 1990 zu bestimmten Zeiten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung – auch eines anderen als der Altersversorgung der technischen Intelligenz - erfüllt haben könnte, musste nicht geprüft werden, weil dies rechtlich unerheblich ist. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass eine Rechtsposition (einzelvertragliche Vereinbarung, Versorgungszusage durch eine staatliche Stelle der DDR) tatsächlich bestand, die der Begünstigte vor dem 30. Juni 1990 verloren hatte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 16/04 R -, zitiert nach Juris). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, im Besonderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des EV war nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren, sondern durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (siehe Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und jüngstens vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. -, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Der Kläger ist 1943 geboren worden. Zu DDR-Zeiten war ihm keine Zusage auf Versorgung nach einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erteilt worden. Er war auch keinem (beitragspflichtigen) Zusatzversorgungssystem beigetreten. Im Juli 1967 hatte der Kläger den Titel eines Meisters der Volkseigenen Industrie der Fachrichtung Elektrotechnik an der Ingenieurschule für Automatisierungstechnik L erworben, im Mai 1985 den Abschluss als Staatswissenschaftler an der Fachschule für Staatswissenschaft W und schließlich am 31. Oktober 1990 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurökonomen an der Ingenieurhochschule B. Seit 11. April 1988 war der Kläger bis 15. Juli 1990 Fachgruppenleiter für Produktionsvorbereitung beim VEB E B. Den Antrag des Klägers vom 1. März 2004, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2004 ab. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden, da weder zu DDR-Zeiten eine Versorgungszusage erteilt worden sei noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Ein Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz scheitere daran, dass der Kläger den Abschluss als Ingenieurökonom erst nach dem Stichtag 30. Juni 1990 erworben habe, während der Abschluss als Staatswissenschaftler nicht der eines Ingenieurs sei. Seine Klage hat der Kläger mit seinem beruflichen Werdegang begründet. Auf Grund seiner Ausbildung und seiner Tätigkeiten in den jeweiligen Produktionsbetrieben sei er in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Februar 2005 abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er sei zu DDR-Zeiten nie in ein System der Zusatzversorgung einbezogen gewesen. Er habe aber auch keinen Anspruch auf "fiktive Einbeziehung" an Hand der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Kriterien. Er erfülle mit der Beschäftigung, die er am 30. Juni 1990 ausgeübt habe, nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz. Er sei in diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen, eine der Berufsbezeichnungen zu führen, die nach der maßgeblichen Durchführungsbestimmung den Zugang zur Versorgung eröffneten. Es komme nicht darauf an, ob eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Kläger könne auch nichts daraus herleiten, dass die Lehrer an Fach- und Hochschulen den Trägern der Berufsbezeichnungen gleichgestellt gewesen seien, da er am 30. Juni 1990 keine Lehrtätigkeit ausgeübt habe und auch nicht an einer Fach- oder Hochschule beschäftigt gewesen sei. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Es sei nach dem Grundgesetz zulässig, dass die Texte der DDR-Versorgungsordnungen über den Kreis der Berechtigten entschieden. Mit der Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass ihm aufgrund seines beruflichen Werdegangs ein Anspruch auf fiktive Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung zustehen müsse. Den Arbeitsinhalten der Tätigkeiten in den Betrieben und den staatlichen Institutionen sowie den Qualifikationen müsse mehr Beachtung geschenkt werden. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, dass die Voraussetzungen, die seinerzeit für eine Anwartschaft ausgereicht hätten, nun nicht mehr ausreichten. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung für. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte in der Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung auf Grund der eindeutigen ständigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die begehrten Feststellungen nicht beanspruchen. Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG. Denn er hatte bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zum 1. August 1991 hätte der Kläger nur gehabt, wenn sie einzelvertraglich vereinbart gewesen wäre oder ein nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebener Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR oder eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle oder ein Verwaltungsakt eines Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder eine sonstige bindende Entscheidung eines solchen Versorgungsträgers über das Bestehen einer derartigen Versorgung ("Status-Feststellung", siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 50/02 R -, zitiert nach Juris) vorliegen würde. Keine dieser Alternativen ist erfüllt. Der Kläger hatte aber auch am 1. August 1991 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage". Dieser Anspruch ergibt sich aus einer verfassungskonformen erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Die Vorschrift ist auch auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 1. August 1991 einen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten. Es kommt somit in erster Linie auf das Bundesrecht des AAÜG an sowie nachrangig und lückenfüllend kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (Art. 9. Abs. 2 EV) auch auf die nach Maßgabe des Bundesrechts auszulegenden Versorgungsregeln im EV, der in Bundesrecht transformiert worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 3 und 8 sowie das Urteil vom 18. Juni 2003 a.a.O.). Für den Kläger kommt ein Anspruch auf eine Versorgungszusage unter Berücksichtigung seiner Beschäftigung am 30. Juni 1990 allenfalls auf der Grundlage der Regeln der Altersversorgung der technischen Intelligenz in Betracht. Nach den bundesrechtskonform auszulegenden Regeln dieses Versorgungssystems bestand am 1. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum Stichtag 30. Juni 1990 kein Recht, das die Beklagte im Sinne einer gebundenen Verwaltung verpflichtet hätte, den Kläger durch Einzelfallregelung in ein Versorgungssystem einzubeziehen. Er war am Stichtag 30. Juni 1990 nach der Versorgungsordnung kein obligatorisch Versorgungsberechtigter, da er nicht berechtigt war, eine der den Zugang zur Versorgung eröffnenden Berufsbezeichungen zu führen. Auf die zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts auf den Seiten 6, zweiter Absatz, und 7, erster Absatz, des angefochtenen Urteils nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Ob der Kläger vor dem 30. Juni 1990 zu bestimmten Zeiten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung – auch eines anderen als der Altersversorgung der technischen Intelligenz - erfüllt haben könnte, musste nicht geprüft werden, weil dies rechtlich unerheblich ist. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass eine Rechtsposition (einzelvertragliche Vereinbarung, Versorgungszusage durch eine staatliche Stelle der DDR) tatsächlich bestand, die der Begünstigte vor dem 30. Juni 1990 verloren hatte (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 3; BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 16/04 R -, zitiert nach Juris). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, im Besonderen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des EV war nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren, sondern durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (siehe Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und jüngstens vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. -, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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